Urteil
10 K 17746/17
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, die ... Straße entsprechend den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu entwässern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus einer öffentlichen Straße. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., auf Gemarkung ... der Beklagten. An dieses grenzt im Südwesten das Grundstück Flst.-Nr. .... An die beiden Grundstücke grenzt im Nordwesten das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Flst.-Nr. .... 3 ... (Grundstück des Klägers mit dem angrenzen Grundstück Flst.-Nr. ... und ...) 4 Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., aber zu einem Teil auch auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und ..., befindet sich die .... Die ... ging 1993 aus einem Feldweg hervor, welcher von dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... durch einen Straßenunterbau angehoben, asphaltiert und mit einer Randsteinbegrenzung nach Westen in Richtung der Ackergrundstücke (Flst.-Nr. ...) versehen wurde. Die ... wurde im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „...“ dem öffentlichen Verkehr gewidmet. 5 ... (Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und zum Teil auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und ... befindet sich die asphaltierte ...) 6 Mit Schreiben vom 28.07.2015 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass sein Grundstück bei Starkregen regelmäßig von Rückstau betroffen sei. Grund hierfür sei der Ausbau des Weges, welcher ein fehlerhaftes Gefälle aufweise und in Abstimmung mit der Beklagten durch den Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... errichtet worden sei. Der Kläger forderte die Beklagte auf, das Gefälle der Straße und die Abwasserleitungen zu korrigieren. 7 Mit Schreiben vom 06.08.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihr gegenüber bis 2014 diesbezüglich keine Probleme geäußert worden seien und man daher davon ausgehe, dass die Entwässerung seit Jahrzehnten funktioniere. 8 Mit Schreiben vom 07.09.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die vorhandenen Straßeneinläufe der ... Straße und ggf. noch einen weiteren Straßeneinlauf über eine Versickerungseinrichtung in den Randbereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... unterirdisch einzuleiten. 9 Im weiteren Verlauf wurde durch nicht näher dokumentierte Besprechungen und Ortsbesichtigungen zwischen den Beteiligten und dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... versucht eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Entwässerungssituation zu finden. 10 Nachdem dies gescheitert war, hat der Kläger am 22.03.2017 Klage gegen die Beklagte und den Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... vor dem Landgericht Baden-Baden erhoben. Das Landgericht Baden-Baden hat den Rechtsstreit, soweit er sich gegen die Beklagte richtet, mit Beschluss vom 08.12.2017 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung führt der Kläger aus, die Beklagte hätte den Ausbau des Feldweges durch den Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... geduldet. Dabei sei der Feldweg von 2,50 m auf 3,00 m erweitert, das Gefälle der Straße entgegen den Regeln der Baukunst zu seinem Grundstück hin ausgerichtet und ein kleiner Wall zu seinem Grundstück entfernt worden. Dadurch und durch die Duldung der Errichtung eines Parkplatzes durch den Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... käme es bei Starkregen zu Überschwemmungen auf seinem Grundstück. In den Jahren 2013, 2014 und 2016 habe es deshalb erhebliche Überschwemmungen im Keller seines Anwesens gegeben. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, die ... Straße entsprechend den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu entwässern. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt sie vor, das in der Vergangenheit auf das Grundstück des Klägers abgelaufene Regenwasser stamme von dem auf der anderen Seite der ... Straße liegendem Acker. Dieser Acker weise eine Neigung zum Grundstück des Klägers auf, bei extremen Regenereignissen liefe Wasser vom Acker auf das Grundstück des Klägers. Das Gefälle der Straße entspräche dem Gefälle des vorherigen Feldweges und sei nicht verändert worden. Die vom Kläger angeführten Regenereignisse stellten extreme Regenereignisse dar, deren Widerholungswahrscheinlichkeit bei über 100 Jahren läge. Es sei davon auszugehen, dass bei Regenereignissen, deren Wiederholungswahrscheinlichkeit weniger als fünf Jahre betrage, kein Regenwasser auf das Grundstück des Klägers gelange. Die Überschwemmungen wären nicht erfolgt, wenn der Kläger seinerseits Niederschlagswasser und Abwasser ordnungsgemäß auf seinem Grundstück entsorgen würde. Der Kläger habe im Juni 2012 ohne die erforderliche abwasserrechtliche Genehmigung Änderungen an seinen Grundstücksentwässerungsanlagen vorgenommen. Erst im Anschluss daran sei es zu den Überschwemmungen gekommen. 16 Unter dem 18.08.2017 hat die ... GmbH im Auftrag des Eigentümers des Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung für die Entwässerung des ...s erstellt. 17 Unter dem 28.06.2018 hat der Sachverständige Dr. ... in dem zwischen dem Kläger und dem Grundstückseigentümer Flst.-Nr. ... vor dem Landgericht Baden-Baden geführten Verfahren (...) ein Gutachten erstattet. 18 Dem Gericht liegen die Entwurfs- und Genehmigungsplanung für die Entwässerung des ...s, die „Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung“ der Stadt … vom 23.11.2017 und die Akten der Beklagten vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig und begründet. A. 20 Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht ist an den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 08.12.2017 gebunden, mit dem sich dieses Gericht in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses sind nicht ersichtlich. B. 21 Die Klage ist begründet. 22 Wird durch die technische Ausgestaltung von Straßenbaumaßnahmen ein Anliegergrundstück nachteilig betroffen, so steht dem Grundeigentümer ein Anspruch auf Abwehr weiterer Schäden gegen den Rechtsträger zu, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den ordnungsgemäßen Zustand der Straße verantwortlich ist (BVerwG, Urteil vom 21.09.1984 – 4 C 51.80 –, juris LS). 23 Vorliegend kommt als Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs, welcher entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 – 7 C 2.87 –, juris Rn. 48) oder – sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens – aus den §§ 1004, 906 BGB (VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2010 – 4 B 09.2835 –, juris Rn. 21 m.w.N.) hergeleitet wird, ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- sowie ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht. 24 Dabei kommt für beide Ansprüche als kausaler Anknüpfungspunkt der geltend gemachten Störung die Errichtung der streitgegenständlichen Straße (dazu unter I.) oder das wiederholte Weiterleiten von Abwasser bzw. die Zuführung von Niederschlagswasser in Betracht (dazu unter II.). I. 25 Die Kammer braucht sich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vertiefend mit der Frage auseinandersetzen, ob die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs, welcher an die Errichtung der Straße anknüpft, gegeben sind. Denn ein Anspruch, welcher nicht auf die fortdauernde Verletzung der Straßenentwässerungspflicht, sondern auf der Errichtung der Straße im Jahr 1993 beruht, wäre jedenfalls verjährt. Wenn eine bestimmte abgeschlossene Handlung ungeachtet der fortdauernden Beeinträchtigung kausaler Ausgangspunkt für einen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch ist, so ist diese Handlung auch Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2018 – 1 A 11843/17 –, juris Rn. 35 f.). Insoweit unterscheidet sich die Beurteilung der Verjährung von Fällen, in denen der rechtswidrige Eingriff in einem fortdauernden Unterlassen liegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2019 – 2 L 10/17 –, juris Ls. 1 u. Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Rn. 37; OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 A 20/14 –, juris Ls. 1 u. Rn. 5; VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2013 – 4 B 13.1166 –, juris Rn. 33). 26 Die Verjährung bemisst sich nach §§ 194 ff. BGB (BVerwG, Urteil vom 15.06.2006 – 2 C 10.05 –, juris Rn. 19). Sie führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des öffentlich-rechtlichen Anspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2010 – 11 A 1648/06 –, juris Rn. 71). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26.11.2001, BGBl I Seite 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs beginnt. Nach § 195 BGB n.F. in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die Verjährungsfrist nunmehr drei Jahre. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Da der öffentlich-rechtliche Anspruch des Klägers am 1. Januar 2002 wegen der 30-jährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt gewesen wäre, gilt für ihn grundsätzlich das neue Verjährungsrecht. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB bestimmt jedoch, dass dann, wenn die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht kürzer ist als nach dem alten Recht – was hier zutrifft –, die kürzere Frist ab dem 1. Januar 2002 gerechnet wird. Danach wäre ein Anspruch des Klägers am 1.01.2005 verjährt gewesen. II. 27 Ein Anspruch des Klägers folgt jedoch aus einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, welcher an die fortdauernde Verletzung der Straßenentwässerungspflicht und damit an die wiederholte Weiterleitung von Abwasser bzw. die Zuführung von Niederschlagswasser anknüpft (ein hieran anknüpfender ebenfalls in Betracht kommender Folgenbeseitigungsanspruch entspricht nicht dem Begehren des Klägers, welches nicht gegen die jeweiligen Folgen der Verletzung der Straßenentwässerungspflicht – bspw. die Überschwemmung des Kellers – gerichtet ist). Es handelt sich dabei um einen vorbeugenden auf Unterlassung zukünftiger Störungen gerichteten Abwehranspruch. Ein solcher kann – wie vorliegend – auf ein aktives Eingreifen durch die Beklagte gerichtet sein, wenn sich die drohenden Beeinträchtigungen nicht anders verhindern lassen (vgl. zu einem Anspruch aus § 1004 BGB: BGH, Urteile vom 09.05.2019 – III ZR 388/17 –, juris Rn. 13, vom 12.06.2015 – V ZR 168/14 –, juris Rn. 27 und vom 12.12.2003 – V ZR 98/03 –, juris Rn. 14). 28 Der vorbeugende Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine – erstmalige oder nochmalige – Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 – 21 A 490/97 –, juris Rn. 9). 29 1. Vorliegend ist ein solcher rechtswidriger Eingriff bzw. eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers ernstlich zu besorgen. 30 Die Beklagte leitet Abwasser i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf das Grundstück des Klägers weiter (dazu unter a.) Diese Zuführung von Abwasser stellt einen hoheitlichen rechtswidrigen Eingriff dar, der das Eigentumsrecht des Klägers verletzt (dazu unter b.) und erneut droht (dazu unter c.). 31 a. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... vom 28.06.2018 wird Niederschlagswasser, welches auf die ... Straße trifft, aufgrund einer Schrägneigung des Asphaltbelags in Richtung des Grundstücks des Klägers geführt (Gutachten S. 13). Darüber hinaus wird Niederschlagswasser, welches von den oberhalb der ... Straße liegenden Ackerflächen kommt, zunächst in dem – durch den Bau der höhergelegten Straße entstandenen – Seitengraben aufgenommen und geführt. Da bei langanhaltenden Regenfällen dessen Speicherkapazität erschöpft ist, fließt das Niederschlagswasser in diesem Fall über die Straße auf das Grundstück des Klägers (Gutachten S. 16). Diese Einschätzung des Sachverständigen – welcher sich die Kammer anschließt – wird gestützt durch die von dem Beklagtenvertreter in dem Schriftsatz vom 29.05.2019 als Anlage B 4 vorgelegten Bilder. Auf diesen wird deutlich, dass Niederschlagswasser, welches auf die Ackerflächen oberhalb der ... Straße trifft, nach Erreichen der Aufnahmekapazität des Seitengrabens in großen Mengen über die ... Straße auf das Grundstück des Klägers fließt. Dies wird auch von der Beklagten im Wesentlichen nicht bestritten. 32 Bei diesem Niederschlagswasser handelt es sich – unabhängig davon, ob es direkt auf die ... Straße oder zunächst auf die oberhalb gelegenen Ackerflächen trifft – um Abwasser i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Nach dieser Vorschrift gilt Wasser von Niederschlägen als Abwasser, wenn es aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt. Bei kontrolliert von Straßen, Wegen und Plätzen abfließendem Wasser ist deshalb regelmäßig von Abwasser i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 WHG auszugehen (Riedel in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 50. Edition, Stand: 01.04.2019, WHG § 37 Rn. 5). 33 Vorliegend fließt zwar ein Teil des Niederschlagswassers zunächst von unbebauten Flächen ab. Ab Erreichen der Randsteinbegrenzung der Straße fließt das Wasser jedoch von einer bebauten Fläche ab. Dieses Niederschlagswasser fließt auch „gesammelt“ i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ab. Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Wasser durch besondere Vorrichtungen gesammelt wird, es genügt vielmehr, dass durch die Neigung oder das Gefälle einer Versiegelungsfläche ein gezielter Wasserabfluss in eine nicht dem natürlichen Geländeverlauf entsprechende Richtung bewirkt wird (vgl. Ganske in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. Ergänzungslieferung, Februar 2019, WHG § 54 Rn. 18; Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz Abwasserabgabengesetz, 52. Ergänzungslieferung, Juni 2018, WHG § 54 Rn. 19). Vorliegend weist die ... Straße eine Neigung auf, welche von dem vorherigen Geländeverlauf abweicht. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 28.06.2018. Danach wurden die Gefälleverhältnisse spätestens im Zuge der baulichen Veränderung (Verlegung, zusätzliche Pflasterung, Aufhöhung im Zuge des Straßenbaus usw.) insbesondere durch die Straßenerhöhung und die Schrägneigung des Asphaltbelags verändert (Gutachten S. 13). Ob sich diese Veränderung – wie in dem Sachverständigengutachten angenommen – zu Ungunsten des Klägers auswirkt, ist für das Tatbestandsmerkmal „gesammelt abfließen“ und die Qualifikation als Abwasser nicht von Bedeutung. Aus diesem Grund war dem Hilfsbeweisantrag Ziffer 2 mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache nicht nachzugehen. Es entspricht schließlich auch dem Zweck von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (verdichtete und bebaute Böden können sich insbesondere nach längeren Trockenperioden mit erheblichen Mengen von Schadstoffen anreichern, die nicht ohne weiteres in den Gewässerkreislauf gelangen sollen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2011 – 9 B 99/10 –, juris Rn. 11) auch das von den Ackerflächen kommende Niederschlagswasser als Abwasser einzuordnen, sobald es die ... Straße erreicht und sich mit dem dort befindlichen Niederschlagswasser vermischt. 34 b. Diese Zuführung von gesammelten Niederschlagswasser auf das klägerische Grundstück stellt einen hoheitlichen rechtswidrigen Eingriff dar, der das Eigentumsrecht des Klägers verletzt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 23.05.2016 – 4 K 5215/15 –, juris Rn. 26). 35 Die Abwasserbeseitigung obliegt nach § 56 Abs. 1 WHG und § 46 Abs. 1 Satz 1 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) der Beklagten. Dabei sind im Rahmen der Straßenentwässerung die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten (BGH, Urteil vom 09.05.2019 – III ZR 388/17 –, juris Rn. 18). Ein solche Entwässerung findet jedoch nicht statt. Die ... Straße verfügt im streitgegenständlichen Bereich über keine Entwässerungsanlage. Das gesammelte Niederschlagswasser wird auf die neben der Straße liegenden privaten Grundstücke abgeleitet und erst dort über private Kanäle in öffentliche Regenwasserkanäle weitergeleitet. Eine Entwässerung bzw. Beseitigung des Abwassers durch die Beklagte findet somit nicht statt. Ob die Entwässerung der ... Straße auch ohne eigene Entwässerungsanlagen den anerkannten Regeln entsprechen würde, wenn kein Niederschlagswasser von den Ackerflächen auf die Straße abfließen würde, kann dabei dahinstehen, da die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nicht danach differenziert, woher das Niederschlagswasser stammt. Daher war auch dem Hilfsbeweisantrag Ziffer 3 mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache nicht nachzugehen. 36 Die Zuführung des Abwassers auf das Grundstück des Klägers stellt eine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers dar. Dieser hat angegeben, dass es in den Jahren 2013, 2014 und 2016 durch das von der ... Straße abfließende Wasser zu erheblichen Überschwemmungen, welche zu einem Wassereintritt im Keller des Klägers geführt haben, gekommen sei. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Angesichts der im Gerichtsverfahren vorgelegten Lichtbilder und dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 28.06.2018 geht die Kammer davon aus, dass der Vortrag des Klägers glaubhaft ist und erhebliche Mengen Abwasser auf das Grundstück des Klägers geleitet wurden. Die Zuführung von Abwasser stellt jedenfalls dann eine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers dar, wenn es – wie vorliegend – in das Haus eintritt und dort Schäden hierlässt. Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass auch ohne die Herbeiführung eines Schadens eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts vorliegen kann, wenn größere Mengen Abwasser auf ein privates Grundstück abgeleitet werden und ein Schaden nur ausbleibt, weil das Abwasser von privaten Entwässerungsanlagen des Grundstückseigentümers aufgenommen wird, ohne dass dieser hierzu verpflichtet ist. Andernfalls könnte ein Grundstückeigentümer nicht von der ihm grundsätzlich jederzeit freistehenden Möglichkeit Gebrauch machen, den Betrieb und die Unterhaltung seiner Entwässerungsanlagen einzustellen oder diese geringer zu dimensionieren, ohne Schäden befürchten zu müssen. 37 c. Da die Beklagte nichts unternommen hat, um bei zukünftige Rechtsbeeinträchtigungen durch das Weiterleiten von Abwasser auszuschließen, ist davon auszugehen, dass dem Kläger mit dem nächsten stärkeren Regenereignis erneut eine Beeinträchtigung seines Eigentums droht. 38 2. Der Kläger ist nicht verpflichtet, diese Beeinträchtigung seiner durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition hinzunehmen. 39 a. Eine solche Duldungspflicht folgt insbesondere nicht aus dem in § 37 Abs. 1 WHG bzw. in § 81 WG a.F. zum Tragen kommenden allgemeinen Grundsatz, nach welchem der unveränderte natürliche Ablauf wild fließenden Wassers grundsätzlich von dem Unter- bzw. Oberlieger hinzunehmen ist. Zwar handelt es sich bei dem Niederschlagswasser, welches auf die Äcker oberhalb der ... Straße trifft und dann talabwärts fließt, nach § 37 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 WHG zunächst um wild abfließendes Wasser. Der natürliche Ablauf dieses wild abfließenden Wassers wurde aber spätestens im Zuge der Asphaltierung der ... Straße (insb. durch die Aufhöhung im Zuge des Straßenbaus) verändert (vgl. B. II. 1. a.). Damit ist gerade nicht mehr von einem unveränderten natürlichen Ablauf i.S.d. § 37 WHG bzw. § 81 WG a.F. auszugehen. Darüber hinaus handelt es sich bei Abwasser nach § 54 Abs. 1 Satz Nr. 2 WHG um kein wild abfließendes Wasser (Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz Abwasserabgabengesetz, 52. Ergänzungslieferung, Juni 2018, WHG § 37 Rn. 38). 40 b) Zwar hat die Beklagte nicht unbegrenzt dafür einzustehen, dass das Grundstück des Klägers von Überschwemmungen durch ablaufendes Oberflächenwasser verschont bleibt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es nach den Umständen des konkreten Einzelfalls angemessen, den Abwasserbeseitigungspflichtligen nur bis zu einem fünfjährigen Regenereignis in die Verantwortung zu nehmen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 03.06.2015 – RO 8 K 14.2163 –, juris Rn. 29 und vom 16.11.2009 – RO 8 K 09.1966 –, juris Rn. 30, VG Neustadt, Urteil vom 04.09.2014 – 4 K 379/14.NW –, juris Rn. 38). Bezuggenommen wird dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Gemeinde nicht nur für die Entwässerung ihres Baugebiets, sondern auch dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses vor Hochwasser geschützt wird (zum Bsp. BGH, Urteil vom 11.10.1990 – III ZR 134/88 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Der Verpflichtete sei dabei nicht gehalten, eine Kanalisation einzurichten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen könne. Wirtschaftliche Gründe zwängen dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, dass es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreiche (BGH, Urteil vom 05.10.1989 – III ZR 66/88 –, juris Rn. 8 m.w.N). 41 Das Abstellen auf einen „Berechnungsregen“ ist nach Ansicht der Kammer jedoch nur dann angezeigt, wenn eine den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft entsprechende Entwässerung überhaupt vorhanden ist und allein die ausreichende Dimensionierung derselben im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz in Frage steht. Denn die grundsätzliche Pflicht zur Entwässerung trifft die Beklagte unabhängig vom Hochwasserschutz und ist ihr aus diesem Grund stets zumutbar. Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz im öffentlichen Straßenbau und der Dimensionierung von Entwässerungsanlagen, nach welcher allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten Berechnungsregen, dann nicht maßgebend sind, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (BGH, Urteil vom 11.10.1990 – III ZR 134/88 –, juris Rn. 20). Vorliegend fehlt es bereits an einem auf einen Berechnungsregen zugeschnittenem Ableitungssystem. Ohne ein solches kann das ausweislich der vorgelegten Lichtbilder und dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 28.06.2018 bei Starkregen anfallende Abwasser auch nicht bewältigt werden. Somit war nicht auf einen bestimmten „Berechnungsregen“ abzustellen. Aus diesem Grund war dem Hilfsbeweisantrag Ziffer 1 mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache nicht nachzugehen. III. 42 Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist auch nicht verjährt. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin entsteht hier mit jeder rechtswidrigen Zuführung von Oberflächenwasser auf das betroffene Grundstück des Klägers nach Regenfällen neu. Es geht insoweit nicht um die Fortdauer von schädigenden Einwirkungen ein und derselben Handlung und ihre Beseitigung, sondern um die Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen und ihre Unterlassung. Das unberechtigte Weiterleiten von Abwasser auf das Grundstück des Klägers unter Verletzung der Straßenentwässerungspflicht stellt ein Dauerverhalten dar, mit dem die Rechte des Klägers ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt werden. Daher kann die Verjährung der entsprechenden Unterlassungsansprüche noch nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 A 20/14 –, juris Ls. 1 u. Rn. 5; VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2013 – 4 B 13.1166 –, juris Rn. Ls. 1 u. Rn. 33). IV. 43 Schließlich ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch auch nicht verwirkt. Zwar können auch Unterlassungsansprüche grundsätzlich verwirkt werden. Voraussetzung ist, dass beim Störer das berechtigte Vertrauen begründet wird, dass der Eigentümer von seinem Abwehranspruch keinen Gebrauch mehr machen wird. Erforderlich ist aber, dass der Berechtigte sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Neben das bereits für das Rechtsinstitut der Verjährung prägende Zeitmoment und die Tatsache des Untätigseins des Berechtigten muss mithin ein so genanntes Umstandsmoment im Sinn eines Vertrauenstatbestands treten. Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestands muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. In der Regel ist das Umstandsmoment erfüllt, wenn der Verpflichtete sein Vertrauen betätigt hat, indem er im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Eigentums und der Tatsache, dass eine Beeinträchtigung desselben durch Zeitablauf nicht rechtmäßig wird, ist die Annahme der Verwirkung an enge Voraussetzungen geknüpft und eine Verwirkung nur ausnahmsweise zu bejahen. Zu dem bloßen Gewährenlassen über längere Zeit hinweg müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in eine Einwilligung begründen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 A 20/14 –, juris Rn. 9). Vorliegend ist nicht ersichtlich, worin derartige weitere vertrauensbegründende Umstände liegen könnten. Außer dem Zeitablauf und dem Umstand, dass jedenfalls nicht aktenkundig ist, dass der Kläger jemals versucht hätte, die Weiterleitung von Abwasser auf sein Grundstück zu unterbinden, sind keine Umstände bekannt, die geeignet wären, bei der Beklagten ein berechtigtes Vertrauen in eine dauerhafte Hinnahme der Beeinträchtigung zu wecken. C. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar. 45 BESCHLUSS 46 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 47 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 19 Die Klage ist zulässig und begründet. A. 20 Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht ist an den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 08.12.2017 gebunden, mit dem sich dieses Gericht in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses sind nicht ersichtlich. B. 21 Die Klage ist begründet. 22 Wird durch die technische Ausgestaltung von Straßenbaumaßnahmen ein Anliegergrundstück nachteilig betroffen, so steht dem Grundeigentümer ein Anspruch auf Abwehr weiterer Schäden gegen den Rechtsträger zu, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den ordnungsgemäßen Zustand der Straße verantwortlich ist (BVerwG, Urteil vom 21.09.1984 – 4 C 51.80 –, juris LS). 23 Vorliegend kommt als Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs, welcher entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 – 7 C 2.87 –, juris Rn. 48) oder – sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens – aus den §§ 1004, 906 BGB (VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2010 – 4 B 09.2835 –, juris Rn. 21 m.w.N.) hergeleitet wird, ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- sowie ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht. 24 Dabei kommt für beide Ansprüche als kausaler Anknüpfungspunkt der geltend gemachten Störung die Errichtung der streitgegenständlichen Straße (dazu unter I.) oder das wiederholte Weiterleiten von Abwasser bzw. die Zuführung von Niederschlagswasser in Betracht (dazu unter II.). I. 25 Die Kammer braucht sich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vertiefend mit der Frage auseinandersetzen, ob die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs, welcher an die Errichtung der Straße anknüpft, gegeben sind. Denn ein Anspruch, welcher nicht auf die fortdauernde Verletzung der Straßenentwässerungspflicht, sondern auf der Errichtung der Straße im Jahr 1993 beruht, wäre jedenfalls verjährt. Wenn eine bestimmte abgeschlossene Handlung ungeachtet der fortdauernden Beeinträchtigung kausaler Ausgangspunkt für einen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch ist, so ist diese Handlung auch Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2018 – 1 A 11843/17 –, juris Rn. 35 f.). Insoweit unterscheidet sich die Beurteilung der Verjährung von Fällen, in denen der rechtswidrige Eingriff in einem fortdauernden Unterlassen liegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2019 – 2 L 10/17 –, juris Ls. 1 u. Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Rn. 37; OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 A 20/14 –, juris Ls. 1 u. Rn. 5; VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2013 – 4 B 13.1166 –, juris Rn. 33). 26 Die Verjährung bemisst sich nach §§ 194 ff. BGB (BVerwG, Urteil vom 15.06.2006 – 2 C 10.05 –, juris Rn. 19). Sie führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des öffentlich-rechtlichen Anspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2010 – 11 A 1648/06 –, juris Rn. 71). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26.11.2001, BGBl I Seite 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs beginnt. Nach § 195 BGB n.F. in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die Verjährungsfrist nunmehr drei Jahre. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Da der öffentlich-rechtliche Anspruch des Klägers am 1. Januar 2002 wegen der 30-jährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt gewesen wäre, gilt für ihn grundsätzlich das neue Verjährungsrecht. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB bestimmt jedoch, dass dann, wenn die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht kürzer ist als nach dem alten Recht – was hier zutrifft –, die kürzere Frist ab dem 1. Januar 2002 gerechnet wird. Danach wäre ein Anspruch des Klägers am 1.01.2005 verjährt gewesen. II. 27 Ein Anspruch des Klägers folgt jedoch aus einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, welcher an die fortdauernde Verletzung der Straßenentwässerungspflicht und damit an die wiederholte Weiterleitung von Abwasser bzw. die Zuführung von Niederschlagswasser anknüpft (ein hieran anknüpfender ebenfalls in Betracht kommender Folgenbeseitigungsanspruch entspricht nicht dem Begehren des Klägers, welches nicht gegen die jeweiligen Folgen der Verletzung der Straßenentwässerungspflicht – bspw. die Überschwemmung des Kellers – gerichtet ist). Es handelt sich dabei um einen vorbeugenden auf Unterlassung zukünftiger Störungen gerichteten Abwehranspruch. Ein solcher kann – wie vorliegend – auf ein aktives Eingreifen durch die Beklagte gerichtet sein, wenn sich die drohenden Beeinträchtigungen nicht anders verhindern lassen (vgl. zu einem Anspruch aus § 1004 BGB: BGH, Urteile vom 09.05.2019 – III ZR 388/17 –, juris Rn. 13, vom 12.06.2015 – V ZR 168/14 –, juris Rn. 27 und vom 12.12.2003 – V ZR 98/03 –, juris Rn. 14). 28 Der vorbeugende Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine – erstmalige oder nochmalige – Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 – 21 A 490/97 –, juris Rn. 9). 29 1. Vorliegend ist ein solcher rechtswidriger Eingriff bzw. eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers ernstlich zu besorgen. 30 Die Beklagte leitet Abwasser i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf das Grundstück des Klägers weiter (dazu unter a.) Diese Zuführung von Abwasser stellt einen hoheitlichen rechtswidrigen Eingriff dar, der das Eigentumsrecht des Klägers verletzt (dazu unter b.) und erneut droht (dazu unter c.). 31 a. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... vom 28.06.2018 wird Niederschlagswasser, welches auf die ... Straße trifft, aufgrund einer Schrägneigung des Asphaltbelags in Richtung des Grundstücks des Klägers geführt (Gutachten S. 13). Darüber hinaus wird Niederschlagswasser, welches von den oberhalb der ... Straße liegenden Ackerflächen kommt, zunächst in dem – durch den Bau der höhergelegten Straße entstandenen – Seitengraben aufgenommen und geführt. Da bei langanhaltenden Regenfällen dessen Speicherkapazität erschöpft ist, fließt das Niederschlagswasser in diesem Fall über die Straße auf das Grundstück des Klägers (Gutachten S. 16). Diese Einschätzung des Sachverständigen – welcher sich die Kammer anschließt – wird gestützt durch die von dem Beklagtenvertreter in dem Schriftsatz vom 29.05.2019 als Anlage B 4 vorgelegten Bilder. Auf diesen wird deutlich, dass Niederschlagswasser, welches auf die Ackerflächen oberhalb der ... Straße trifft, nach Erreichen der Aufnahmekapazität des Seitengrabens in großen Mengen über die ... Straße auf das Grundstück des Klägers fließt. Dies wird auch von der Beklagten im Wesentlichen nicht bestritten. 32 Bei diesem Niederschlagswasser handelt es sich – unabhängig davon, ob es direkt auf die ... Straße oder zunächst auf die oberhalb gelegenen Ackerflächen trifft – um Abwasser i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Nach dieser Vorschrift gilt Wasser von Niederschlägen als Abwasser, wenn es aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt. Bei kontrolliert von Straßen, Wegen und Plätzen abfließendem Wasser ist deshalb regelmäßig von Abwasser i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 WHG auszugehen (Riedel in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 50. Edition, Stand: 01.04.2019, WHG § 37 Rn. 5). 33 Vorliegend fließt zwar ein Teil des Niederschlagswassers zunächst von unbebauten Flächen ab. Ab Erreichen der Randsteinbegrenzung der Straße fließt das Wasser jedoch von einer bebauten Fläche ab. Dieses Niederschlagswasser fließt auch „gesammelt“ i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ab. Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Wasser durch besondere Vorrichtungen gesammelt wird, es genügt vielmehr, dass durch die Neigung oder das Gefälle einer Versiegelungsfläche ein gezielter Wasserabfluss in eine nicht dem natürlichen Geländeverlauf entsprechende Richtung bewirkt wird (vgl. Ganske in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. Ergänzungslieferung, Februar 2019, WHG § 54 Rn. 18; Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz Abwasserabgabengesetz, 52. Ergänzungslieferung, Juni 2018, WHG § 54 Rn. 19). Vorliegend weist die ... Straße eine Neigung auf, welche von dem vorherigen Geländeverlauf abweicht. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 28.06.2018. Danach wurden die Gefälleverhältnisse spätestens im Zuge der baulichen Veränderung (Verlegung, zusätzliche Pflasterung, Aufhöhung im Zuge des Straßenbaus usw.) insbesondere durch die Straßenerhöhung und die Schrägneigung des Asphaltbelags verändert (Gutachten S. 13). Ob sich diese Veränderung – wie in dem Sachverständigengutachten angenommen – zu Ungunsten des Klägers auswirkt, ist für das Tatbestandsmerkmal „gesammelt abfließen“ und die Qualifikation als Abwasser nicht von Bedeutung. Aus diesem Grund war dem Hilfsbeweisantrag Ziffer 2 mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache nicht nachzugehen. Es entspricht schließlich auch dem Zweck von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (verdichtete und bebaute Böden können sich insbesondere nach längeren Trockenperioden mit erheblichen Mengen von Schadstoffen anreichern, die nicht ohne weiteres in den Gewässerkreislauf gelangen sollen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2011 – 9 B 99/10 –, juris Rn. 11) auch das von den Ackerflächen kommende Niederschlagswasser als Abwasser einzuordnen, sobald es die ... Straße erreicht und sich mit dem dort befindlichen Niederschlagswasser vermischt. 34 b. Diese Zuführung von gesammelten Niederschlagswasser auf das klägerische Grundstück stellt einen hoheitlichen rechtswidrigen Eingriff dar, der das Eigentumsrecht des Klägers verletzt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 23.05.2016 – 4 K 5215/15 –, juris Rn. 26). 35 Die Abwasserbeseitigung obliegt nach § 56 Abs. 1 WHG und § 46 Abs. 1 Satz 1 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) der Beklagten. Dabei sind im Rahmen der Straßenentwässerung die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten (BGH, Urteil vom 09.05.2019 – III ZR 388/17 –, juris Rn. 18). Ein solche Entwässerung findet jedoch nicht statt. Die ... Straße verfügt im streitgegenständlichen Bereich über keine Entwässerungsanlage. Das gesammelte Niederschlagswasser wird auf die neben der Straße liegenden privaten Grundstücke abgeleitet und erst dort über private Kanäle in öffentliche Regenwasserkanäle weitergeleitet. Eine Entwässerung bzw. Beseitigung des Abwassers durch die Beklagte findet somit nicht statt. Ob die Entwässerung der ... Straße auch ohne eigene Entwässerungsanlagen den anerkannten Regeln entsprechen würde, wenn kein Niederschlagswasser von den Ackerflächen auf die Straße abfließen würde, kann dabei dahinstehen, da die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nicht danach differenziert, woher das Niederschlagswasser stammt. Daher war auch dem Hilfsbeweisantrag Ziffer 3 mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache nicht nachzugehen. 36 Die Zuführung des Abwassers auf das Grundstück des Klägers stellt eine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers dar. Dieser hat angegeben, dass es in den Jahren 2013, 2014 und 2016 durch das von der ... Straße abfließende Wasser zu erheblichen Überschwemmungen, welche zu einem Wassereintritt im Keller des Klägers geführt haben, gekommen sei. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Angesichts der im Gerichtsverfahren vorgelegten Lichtbilder und dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 28.06.2018 geht die Kammer davon aus, dass der Vortrag des Klägers glaubhaft ist und erhebliche Mengen Abwasser auf das Grundstück des Klägers geleitet wurden. Die Zuführung von Abwasser stellt jedenfalls dann eine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers dar, wenn es – wie vorliegend – in das Haus eintritt und dort Schäden hierlässt. Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass auch ohne die Herbeiführung eines Schadens eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts vorliegen kann, wenn größere Mengen Abwasser auf ein privates Grundstück abgeleitet werden und ein Schaden nur ausbleibt, weil das Abwasser von privaten Entwässerungsanlagen des Grundstückseigentümers aufgenommen wird, ohne dass dieser hierzu verpflichtet ist. Andernfalls könnte ein Grundstückeigentümer nicht von der ihm grundsätzlich jederzeit freistehenden Möglichkeit Gebrauch machen, den Betrieb und die Unterhaltung seiner Entwässerungsanlagen einzustellen oder diese geringer zu dimensionieren, ohne Schäden befürchten zu müssen. 37 c. Da die Beklagte nichts unternommen hat, um bei zukünftige Rechtsbeeinträchtigungen durch das Weiterleiten von Abwasser auszuschließen, ist davon auszugehen, dass dem Kläger mit dem nächsten stärkeren Regenereignis erneut eine Beeinträchtigung seines Eigentums droht. 38 2. Der Kläger ist nicht verpflichtet, diese Beeinträchtigung seiner durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition hinzunehmen. 39 a. Eine solche Duldungspflicht folgt insbesondere nicht aus dem in § 37 Abs. 1 WHG bzw. in § 81 WG a.F. zum Tragen kommenden allgemeinen Grundsatz, nach welchem der unveränderte natürliche Ablauf wild fließenden Wassers grundsätzlich von dem Unter- bzw. Oberlieger hinzunehmen ist. Zwar handelt es sich bei dem Niederschlagswasser, welches auf die Äcker oberhalb der ... Straße trifft und dann talabwärts fließt, nach § 37 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 WHG zunächst um wild abfließendes Wasser. Der natürliche Ablauf dieses wild abfließenden Wassers wurde aber spätestens im Zuge der Asphaltierung der ... Straße (insb. durch die Aufhöhung im Zuge des Straßenbaus) verändert (vgl. B. II. 1. a.). Damit ist gerade nicht mehr von einem unveränderten natürlichen Ablauf i.S.d. § 37 WHG bzw. § 81 WG a.F. auszugehen. Darüber hinaus handelt es sich bei Abwasser nach § 54 Abs. 1 Satz Nr. 2 WHG um kein wild abfließendes Wasser (Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz Abwasserabgabengesetz, 52. Ergänzungslieferung, Juni 2018, WHG § 37 Rn. 38). 40 b) Zwar hat die Beklagte nicht unbegrenzt dafür einzustehen, dass das Grundstück des Klägers von Überschwemmungen durch ablaufendes Oberflächenwasser verschont bleibt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es nach den Umständen des konkreten Einzelfalls angemessen, den Abwasserbeseitigungspflichtligen nur bis zu einem fünfjährigen Regenereignis in die Verantwortung zu nehmen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 03.06.2015 – RO 8 K 14.2163 –, juris Rn. 29 und vom 16.11.2009 – RO 8 K 09.1966 –, juris Rn. 30, VG Neustadt, Urteil vom 04.09.2014 – 4 K 379/14.NW –, juris Rn. 38). Bezuggenommen wird dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Gemeinde nicht nur für die Entwässerung ihres Baugebiets, sondern auch dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses vor Hochwasser geschützt wird (zum Bsp. BGH, Urteil vom 11.10.1990 – III ZR 134/88 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Der Verpflichtete sei dabei nicht gehalten, eine Kanalisation einzurichten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen könne. Wirtschaftliche Gründe zwängen dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, dass es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreiche (BGH, Urteil vom 05.10.1989 – III ZR 66/88 –, juris Rn. 8 m.w.N). 41 Das Abstellen auf einen „Berechnungsregen“ ist nach Ansicht der Kammer jedoch nur dann angezeigt, wenn eine den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft entsprechende Entwässerung überhaupt vorhanden ist und allein die ausreichende Dimensionierung derselben im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz in Frage steht. Denn die grundsätzliche Pflicht zur Entwässerung trifft die Beklagte unabhängig vom Hochwasserschutz und ist ihr aus diesem Grund stets zumutbar. Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz im öffentlichen Straßenbau und der Dimensionierung von Entwässerungsanlagen, nach welcher allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten Berechnungsregen, dann nicht maßgebend sind, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (BGH, Urteil vom 11.10.1990 – III ZR 134/88 –, juris Rn. 20). Vorliegend fehlt es bereits an einem auf einen Berechnungsregen zugeschnittenem Ableitungssystem. Ohne ein solches kann das ausweislich der vorgelegten Lichtbilder und dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 28.06.2018 bei Starkregen anfallende Abwasser auch nicht bewältigt werden. Somit war nicht auf einen bestimmten „Berechnungsregen“ abzustellen. Aus diesem Grund war dem Hilfsbeweisantrag Ziffer 1 mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache nicht nachzugehen. III. 42 Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist auch nicht verjährt. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin entsteht hier mit jeder rechtswidrigen Zuführung von Oberflächenwasser auf das betroffene Grundstück des Klägers nach Regenfällen neu. Es geht insoweit nicht um die Fortdauer von schädigenden Einwirkungen ein und derselben Handlung und ihre Beseitigung, sondern um die Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen und ihre Unterlassung. Das unberechtigte Weiterleiten von Abwasser auf das Grundstück des Klägers unter Verletzung der Straßenentwässerungspflicht stellt ein Dauerverhalten dar, mit dem die Rechte des Klägers ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt werden. Daher kann die Verjährung der entsprechenden Unterlassungsansprüche noch nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 A 20/14 –, juris Ls. 1 u. Rn. 5; VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2013 – 4 B 13.1166 –, juris Rn. Ls. 1 u. Rn. 33). IV. 43 Schließlich ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch auch nicht verwirkt. Zwar können auch Unterlassungsansprüche grundsätzlich verwirkt werden. Voraussetzung ist, dass beim Störer das berechtigte Vertrauen begründet wird, dass der Eigentümer von seinem Abwehranspruch keinen Gebrauch mehr machen wird. Erforderlich ist aber, dass der Berechtigte sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Neben das bereits für das Rechtsinstitut der Verjährung prägende Zeitmoment und die Tatsache des Untätigseins des Berechtigten muss mithin ein so genanntes Umstandsmoment im Sinn eines Vertrauenstatbestands treten. Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestands muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. In der Regel ist das Umstandsmoment erfüllt, wenn der Verpflichtete sein Vertrauen betätigt hat, indem er im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Eigentums und der Tatsache, dass eine Beeinträchtigung desselben durch Zeitablauf nicht rechtmäßig wird, ist die Annahme der Verwirkung an enge Voraussetzungen geknüpft und eine Verwirkung nur ausnahmsweise zu bejahen. Zu dem bloßen Gewährenlassen über längere Zeit hinweg müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in eine Einwilligung begründen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 A 20/14 –, juris Rn. 9). Vorliegend ist nicht ersichtlich, worin derartige weitere vertrauensbegründende Umstände liegen könnten. Außer dem Zeitablauf und dem Umstand, dass jedenfalls nicht aktenkundig ist, dass der Kläger jemals versucht hätte, die Weiterleitung von Abwasser auf sein Grundstück zu unterbinden, sind keine Umstände bekannt, die geeignet wären, bei der Beklagten ein berechtigtes Vertrauen in eine dauerhafte Hinnahme der Beeinträchtigung zu wecken. C. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar. 45 BESCHLUSS 46 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 47 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.