Urteil
M 1 K 21.3354
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB erfordert neben der persönlichen Eignung des Betreibers ein auf Dauer angelegtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und auch zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur im Falle einer ernsthaften und in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung in Anspruch genommen werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Diesen Anforderungen kommt bei Betätigungen wie der Pensionspferdehaltung besonderes Gewicht zu; erforderlich ist eine kritische Prüfung, weil gerade die Pensionspferdehaltung dadurch gekennzeichnet ist, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur die Freizeitnutzung in den Vordergrund stellenden gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Betriebe der Pensionspferdehaltung tragen die Gefahr einer Umwandlung in überwiegend gewerblich tätige „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Vorhaben dient nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa dem gleichen Verwendungszweck und mit in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB erfordert neben der persönlichen Eignung des Betreibers ein auf Dauer angelegtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und auch zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur im Falle einer ernsthaften und in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung in Anspruch genommen werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Diesen Anforderungen kommt bei Betätigungen wie der Pensionspferdehaltung besonderes Gewicht zu; erforderlich ist eine kritische Prüfung, weil gerade die Pensionspferdehaltung dadurch gekennzeichnet ist, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur die Freizeitnutzung in den Vordergrund stellenden gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Betriebe der Pensionspferdehaltung tragen die Gefahr einer Umwandlung in überwiegend gewerblich tätige „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Vorhaben dient nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa dem gleichen Verwendungszweck und mit in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung eines Hengststalls samt zugehörigem Mistlager. Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig, Art. 55 Abs. 1 BayBO. Insbesondere liegt kein Fall des Art. … Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO vor, wonach freistehende Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur eingeschossig und unterkellert sind, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m² überdachte Flächen haben und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, verfahrensfrei sind. Der geplante Stall soll Maße von 10 m x 17 m haben, sodass die Brutto-Grundfläche mehr als 100 m² beträgt. Der Kläger betreibt überdies keinen landwirtschaftlichen Betrieb (dazu sogleich I. 2. a)). 2. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, weil es nicht im Einklang mit den im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften steht. Das im planungsrechtlichen Außenbereich befindliche und daher nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben stimmt nicht mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB überein, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO. Es liegt kein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB vor (a), b)). Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange (c)). a) Das Vorhaben des Klägers – die Errichtung eines Hengststalls – ist nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil der Kläger keinen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Zu Gunsten des Klägers wird im Folgenden davon ausgegangen, dass es sich bei dem von ihm geplanten Hengststall um einen Stall zur Pensionspferdehaltung handelt, wenngleich sein Bevollmächtigter zuletzt erklärt hat, dass die geplanten Boxen nur noch für Selbstversorger-Hengste zur Verfügung gestellt werden sollen und sich der rein gewerbliche (Vermietungs-)Charakter des Vorhabens bereits deshalb aufdrängt. aa) Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich u.a. die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Auch die vom Kläger geplante Pensionspferdehaltung wird dabei grundsätzlich von dem Begriff der Landwirtschaft umfasst. Nach der Rechtsprechung wird für eine landwirtschaftliche Pferdehaltung pro gehaltenem Pferd 0,35 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche für erforderlich gehalten (BayVGH, B.v. 4.1.2005 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 25). Der Kläger plant nach den Angaben des AELF … im Verwaltungsverfahren einen Bestand von 23 Pferden, davon drei …ponys. Er bewirtschaftet eine Fläche von 12,4 ha, was als Futtergrundlage genügt. Dies hat auch das AELF bestätigt. bb) Der Kläger führt jedoch keinen für die Privilegierung notwendigen Betrieb. Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB erfordert neben der persönlichen Eignung des Betreibers ein auf Dauer angelegtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und auch zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur im Falle einer ernsthaften und in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung in Anspruch genommen werden (BVerwG, U.v. 19.4.1985 – 4 C 13.82 – juris). Diesen Anforderungen kommt bei Betätigungen wie der Pensionspferdehaltung besonderes Gewicht zu; erforderlich ist eine kritische Prüfung, weil gerade die Pensionspferdehaltung dadurch gekennzeichnet ist, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur die Freizeitnutzung in den Vordergrund stellenden gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Betriebe der Pensionspferdehaltung tragen die Gefahr einer Umwandlung in überwiegend gewerblich tätige „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich (VGH BW, U.v. 7.8.1991 – 3 S 1075/90 – juris Rn. 21). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger die Voraussetzungen eines privilegierten Landwirtschaftsbetriebs nicht erfüllt. Der Betrieb soll aus einer Hengstpferdehaltung mit geplanten 23 Pferdeplätzen bestehen. Das AELF ist in seinen Stellungnahmen zu der Einschätzung gelangt, dass der vom Kläger verlangte Pensionspreis von 350 €/Monat aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds der Hofstelle unrealistisch sei. Der genannte Preis könne nur für eine Box erzielt werden. Aufgrund der geringen Höhe des voraussichtlich erzielbaren Pensionspreises könne nur ein geringer Gewinn erzielt werden. Dieser Prognose stehen Baukosten für den in massiver Bauweise zu errichtenden Hengststall in Höhe von 63.000 € gegenüber. Dass das Vorhaben dauerhaft mit wirklichkeitsnaher Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden könnte, kann angesichts dieser Gegenüberstellung nicht angenommen werden. Dem Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht kommt hier als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs zudem stärkeres Gewicht zu, weil es sich um die Neugründung eines (Pensionspferde-)Betriebs handelt (BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7/04 – juris Rn. 13); der Kläger befindet sich nach seinem Bevollmächtigten in der „neuralgischen Aufbauphase“ (Bl. 66 d. BA). Die für Pferde ansonsten genutzten Gebäude sind baurechtlich nicht genehmigt und Gegenstand von Beseitigungsverfügungen des Beklagten. Im Übrigen wäre es an dem Kläger gelegen, durch Vorlage eines schlüssigen Betriebskonzepts die beabsichtigte Betätigungsform detailliert darzustellen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.2.2013 – 1 ZB 11.1389 – juris Rn. 17). Die Angaben des Klägers beschränken sich auf eine vage Beschreibung des Tierbestands und des verlangten Pensionspreises. Die in der Baubeschreibung gemachten Angaben zum Bauantrag (§ 9 BauVorlV) reichen nicht ansatzweise aus, auszuschließen, dass sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben in absehbarer Zeit in Richtung eines überwiegend gewerblich tätigen Reiterhofes ohne unmittelbare Bodenertragsnutzung entwickelt, zumal den geringen zu erwartenden Einnahmen bereits jetzt Baukosten in Höhe von 63.000 € alleine für den Hengststall gegenüberstehen. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich ferner die Tatsache, dass die durch die Pensionspferdehaltung anfallenden Arbeiten im Wesentlichen von seiner Lebensgefährtin und zum Teil von dem auf dem Hof lebenden Herr K. übernommen werden (müssen). Die – eigentlich notwendige – Einstellung von Fremdarbeitskräften ist mangels ausreichenden Gewinns unmöglich. Dadurch entstehende Einsparungen durch Eigenleistungen (insb. Arbeitsleistung) sind bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eines Betriebs indes anzurechnen. Die fehlende angemessene Vergütung der eigenen Arbeitsleistung ist Kennzeichen eines Hobbys und unterscheidet bei einer Neugründung eine Liebhaberei von einem dauerhaften Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Weiterhin hat der Kläger weder eine Ausbildung hinsichtlich des Umgangs mit Hengsten noch kann davon ausgegangen werden, dass die Hof- und Betriebsnachfolge gewährleistet wäre. Es fehlen schon stichhaltige Angaben zur Eignung des Klägers als Betriebsinhaber. Der Kläger ist zwar Dipl.-Agraringenieur, kann aber eigene Arbeiten kaum ausführen. Seine Lebensgefährtin ist Biologin und Sozialpädagogin. Der ebenfalls auf dem Hof lebende Herr K. war als ausgebildeter Mechatroniker zuletzt in Vollzeit im Sicherheitsdienst tätig (Bl. 35 d. BA) und hat bislang rein außerlandwirtschaftliche, wechselnde Tätigkeiten mit Unterbrechungen ausgeübt (Bl. 37 d. BA). Eine besondere pferde- und landwirtschaftliche Sachkunde dieser Personen ist nicht ersichtlich. Ebenfalls fehlen glaubhafte und plausible Aussagen über die Hofnachfolge. Die drei auf dem Hof lebenden Personen stehen in keiner rechtlichen bindenden Beziehung zueinander. Ob jemand, und wenn ja, wer, den Hof übernehmen wird, wurde vom Kläger nicht vorgetragen, obgleich der Renteneintritt des …-jährigen schwerbehinderten Klägers – von einer möglichen früher entstehenden Erwerbsunfähigkeit ganz abgesehen – in nicht allzu weiter Ferne liegen dürfte. Unter diesen Umständen kann nicht von einer auf besonderer Sachkunde beruhender und auf Generationen ausgelegten Landwirtschaft ausgegangen werden. cc) Überdies dient das streitgegenständliche Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb – der ohnehin nicht besteht, s.o. – nicht. Ein Vorhaben dient nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa dem gleichen Verwendungszweck und mit in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (st. Rspr seit BVerfG, U.v. 3.11.1972 – 4 C 9.70 – juris). Der geplante Stall ist für den vorgesehenen Verwendungszweck, der Pensionspferdehaltung, nicht zweckmäßig konzipiert. Zwar hat der Kläger einen Großteil der Bedenken des AELF in Bezug auf die Bauausführung durch Umplanung beseitigen können. Den fachlichen Stellungnahmen des AELF im Verwaltungsverfahren war zunächst zu entnehmen, dass die Trennwand zwischen Box 1 und Box 2 sinnvollerweise so nach Norden verschoben werden solle, dass mindestens 12 m² Boxinnenfläche bei Box 2 erreicht würden. Diese Beurteilung erfolgt auf Basis der Mindestanforderungen, die in den Leitlinien des BMEL zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vorgegeben sind. Danach soll die Boxenfläche für ein einzeln gehaltenes Pferd mindestens das 2-fache der Widerristhöhe zum Quadrat (2 x Wh)² betragen (4.3.1 der Leitlinien). Das AELF geht offenbar von einer Widerristhöhe von 1,70 m aus und gelangt zu dem Ergebnis, dass mindestens 12 m² einzuhalten sind. Ferner sei ein ca. 1,2 m breiter Gang zwischen Box 3 und Box 8 sowie Box 1 und Box 2 einzubauen, damit die Boxen 1 bis 3 und 8 zeitsparend und witterungsgeschützt mit Futter und Einstreu versorgt sowie entmistet werden können. Die nach Umplanung unter dem 23. Januar 2020 zur Genehmigung gestellten Eingabepläne berücksichtigen nunmehr die o.g. Änderungen. Gleichwohl hat das AELF darüber hinaus angemerkt, dass die Futterkammer mit einem Hoftrac mit Heu- oder Strohrundballen oder anderen Futtermitteln bestückt werden solle, damit sie arbeitswirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Dies sei aufgrund der geplanten Türbreite von 1 m jedoch nicht möglich, die Tür müsse auf mindestens 1,5 m verbreitert werden. Die nördliche Tür zur Futterkammer beträgt weiterhin lediglich 1 m, der zur Futterkammer führende Gang misst 1,2 m (s.o.). Der Hengststall ist damit auch nach Umplanung nicht mit einem Hoftrac befahrbar. Insoweit fehlt es daran, dass diese baulichen Anlagen einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Die Ausführungen des AELF überzeugen und sind vor allem deshalb nachvollziehbar, weil die nunmehr für den Hengststall dienende Bodenplatte ursprünglich als Bodenplatte für ein Austragshaus verwendet werden sollte und damit ursprünglich gar nicht für die Pensionspferdehaltung, sondern für einen völlig anderen Zweck konzipiert war. Das gilt auch für die Verwendung eines früher angeschafften Bausatzes für ein (Wohn-)Blockhaus als Hengststall, das deswegen auch optisch eher an ein Wohnhaus erinnert. Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb auch insoweit nicht, als in den Eingabeplänen eine geplante Mistlagerfläche von 80 m³ beschrieben ist. Die in den Plänen neben der textlichen Beschreibung zeichnerisch dargestellte Fläche misst bei einem Maßstab von 1:1.000 ca. 1,6 cm x 0,5 cm. Ausgewiesen ist somit eine Fläche von ca. 80 m². Anhand der Eingabepläne ist nicht erkennbar, wie sich aus der Fläche von ca. 80 m² eine Mistlagerfläche von 80 m³ ergeben soll. Das AELF weist zurecht darauf hin, dass das Mistlager mit einer Wand (mit ca. 1 m Höhe) eingelassen sein müsste, um das beschriebene Lagervolumen zu erreichen. Eine solche Wand ist in den Bauvorlagen weder eingezeichnet noch erwähnt. b) Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wonach ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll (…), zulässig ist, scheidet ebenfalls aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nach dieser Vorschrift nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Am Merkmal des „Sollens“ fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn ein Vorhaben aus Liebhaberei errichtet und betrieben wird (BVerwG, B.v. 9.9.2004 – 4 B 58/04 – juris Rn. 6 m.w.N.). So liegt es hier, der Kläger betreibt nach dem Gesagten lediglich Hobbypensionspferdehaltung. c) Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt das Vorhaben des Klägers öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, § 35 Abs. 3 Nr. 5, 7 BauGB. Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und Erholungsfunktion des Außenbereichs vor einer der freien Landschaft grundsätzlich wesensfremden Bebauung. Dieser öffentliche Belang wird bereits dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben dieser Funktion des Außenbereichs widerspricht. Alleine die Tatsache, dass der Kläger die errichteten Bauten nicht für einen landwirtschaftlichen Betrieb nutzt, qualifiziert sie daher als wesensfremd in der natürlichen Landschaft. Die Entstehung einer Splittersiedlung ist ebenso zu befürchten, weil das Bauvorhaben – auch wenn es Wohnzwecken nicht dienen soll – jedenfalls für den gelegentlichen Aufenthalt von Menschen geeignet ist und damit eine Vorbildwirkung besitzt, die Anlass für eine weitere im Außenbereich unerwünschte bauliche Entwicklung sein kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.