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Urteil

M 1 K 19.4125

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Errichtung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn für das Vorhaben weder die erforderliche Baugenehmigung vorliegt (formelle Illegalität), noch das Vorhaben genehmigungsfähig ist (materielle Illegalität). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Errichtung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn für das Vorhaben weder die erforderliche Baugenehmigung vorliegt (formelle Illegalität), noch das Vorhaben genehmigungsfähig ist (materielle Illegalität). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, Art. 76 Satz 1 BayBO. Eine Errichtung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nach herrschender Meinung (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 146. EL 2022, Art. 76 Rn. 79 m.w.N.) gegeben, wenn für das Vorhaben weder die erforderliche Baugenehmigung vorliegt (formelle Illegalität), noch das Vorhaben genehmigungsfähig ist (materielle Illegalität). Dabei liegt für keine der streitgegenständlichen baulichen Anlagen im Außenbereich eine Baugenehmigung vor. Sie sind darüber hinaus materiell-rechtlich rechtswidrig, denn als sog. sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen sie öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Weder der Carport, die Lagerflächen noch die Bodenplatte können sich auf eine Privilegierung (§ 35 Abs. 1 BauGB) berufen. Sie dienen insbesondere nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO) auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungsgründe der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in den Verfahren M 1 K 21.3352 und M 1 K 21.3354, jeweils vom 8. August 2023, aus denen sich ergibt, dass weder für den vom Kläger beantragten Hengststall noch den Pferdestall mit Nebenanlagen eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben ist. Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen widersprechen als sonstige Vorhaben den Darstellungen des einschlägigen Flächennutzungsplans, welcher die Flächen als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt hat, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, und sind daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Die angefochtene Beseitigungsanordnung erweist sich darüber hinaus als verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass hinsichtlich des Carports trotz dessen materieller Baurechtswidrigkeit im Außenbereich lediglich eine Teilbeseitigung im Sinne einer Reduzierung auf die für zwei Stellplätze erforderliche Größe angeordnet worden ist. Im Übrigen sind – sofern überhaupt einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, § 114 Satz 1 VwGO – Ermessensfehler weder vorgetragen noch erkennbar. 2. Die Klage war deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. VwGO.