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Gerichtsbescheid

M 10 K 22.31414

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Anfechtung der Rücknahme eines Asylantrags ist aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht möglich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Junge, gesunde und arbeitsfähige Rückkehrer werden trotz fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk im Senegal in der Lage sein, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie ihren Lebensunterhalt finanzieren können. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anfechtung der Rücknahme eines Asylantrags ist aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht möglich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Junge, gesunde und arbeitsfähige Rückkehrer werden trotz fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk im Senegal in der Lage sein, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie ihren Lebensunterhalt finanzieren können. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die zunächst erhobene Verpflichtungsklage zulässigerweise (vgl. § 264 Nr. 2 ZPO) mit Schriftsatz vom 6. September 2022 in eine (statthafte) Anfechtungsklage gegen den Einstellungsbescheid umgestellt worden, wobei hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten beantragt wird. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 13. Juni 2022 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den hilfsweise beantragten Verwaltungsakt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Die Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylG ist rechtmäßig. Im Falle der Antragsrücknahme stellt das Bundesamt gemäß § 32 AsylG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Im vorliegenden Fall ist die Einstellung des Asylverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden, da der Asylantrag mit schriftlicher Erklärung vom 13. Juni 2022 wirksam zurückgenommen worden ist. Angesichts dessen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die mündlichen Erklärungen des Klägers, in den Senegal zurück zu wollen, (ebenso) als Rücknahmeerklärung ausgelegt werden können. Für die Antragsrücknahme bestehen – anders als für die Antragstellung (vgl. § 14 AsylG) – keine Formvorschriften. Allerdings dürfte wohl regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Rücknahmeerklärung in der gleichen Form wie die Antragstellung nach § 14 AsylG zu erfolgen hat, die Rücknahme also grundsätzlich schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen muss. Die Rücknahme kann insbesondere zur Niederschrift bei der Ausländerbehörde erklärt werden, wobei diese dann verpflichtet ist, die Erklärung unverzüglich an das Bundesamt weiterzuleiten. Wird die Rücknahme zur Niederschrift erklärt, ohne dass der Asylbewerber seinerseits für einen Sprachmittler gesorgt hätte, so ist ein solcher regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 AsylG von Amts wegen hinzuzuziehen. Eine Anfechtung der Rücknahme eines Asylantrags ist aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind in Einzelfällen allenfalls bei arglistiger Täuschung, bei Drohung oder unzulässigem Druck, bei unzutreffender Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde, beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen und im Fall eines offensichtlichen Versehens anzuerkennen (vgl. hierzu: VG München, B.v. 13.11.2017 – M 2 S 17.47016 – juris Rn. 12 f.; VG Ansbach, U.v. 7.5.2013 – AN 1 K 13.30166 – juris Rn. 72). Gemessen hieran liegt in der schriftlichen Erklärung vom 13. Juni 2022 eine wirksame Rücknahme des Asylantrags. Die Rücknahmeerklärung ist eindeutig formuliert und vom Kläger handschriftlich unterschrieben. Sie ist zwar nicht unmittelbar gegenüber dem Bundesamt abgegeben worden. Aber die vom Bundesamt vorbereitete Erklärung ist in der JVA in Anwesenheit der Sozialinspektorin unterschrieben worden und war zur Weiterleitung an das Bundesamt bestimmt. Dort ist die Erklärung auch am 13. Juni 2022 eingegangen. Diese Erklärung hat der Kläger nicht wirksam angefochten, denn er hat einen Anfechtungsgrund nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere ist nach Aktenlage nicht anzunehmen, dass der Kläger zur Rücknahme des Asylantrags gezwungen worden ist. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers in seiner Nachricht an seinen Bevollmächtigten (vorgelegt von der Klagepartei mit Schriftsatz vom 6.9.2022) ist bereits deswegen nicht beachtlich, da es sich um eine undatierte und nicht unterschriebene Erklärung handelt, der nicht der erhöhte Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung zukommt. Zudem ist dieser Vortrag, der sich im Übrigen in der Klageschrift nicht wiederfindet, zu vage, da Details des behaupteten Zwangs nicht beschrieben werden. Anders als die Klagepartei meint, steht der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung auch nicht entgegen, dass sie nach § 105 Abs. 2 BGB analog wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit unwirksam wäre. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung in einem derartigen Zustand befunden hätte. Zwar gab die Beraterin des Jesuiten Flüchtlingsdienstes in ihrem Nachtrag zum Gesprächsprotokoll vom 14. Juni 2022 an, dass der Kläger in die Psychiatrie nach … gebracht worden sei, worauf sich die Klägerbevollmächtigten auch maßgeblich stützen. Aber ein Aufenthalt des Klägers in der Psychiatrie während des Inhaftierungszeitraums ist nicht belegt. Nach den Berichten der JVA vom 9., 10. und 11. Juni 2022 sowie vom 23. September 2022 wurde der Kläger zwar dreimal insbesondere wegen Herzrasen, Atemnot und Übelkeit in die Klinik gebracht. Er wurde jedoch jedes Mal wieder nach kurzer Zeit ohne Befund entlassen. Insbesondere hielt er sich nicht in der Psychiatrie auf. Abgesehen von der vagen und nicht auf den Zeitpunkt der Rücknahme bezogenen Andeutung in der Stellungnahme der JVA vom 23. September 2022, dass der Kläger bei der Zugangsuntersuchung psychisch auffällig gewesen sei, finden sich keine Anhaltspunkte für eine psychische Auffälligkeit oder Erkrankung des Klägers, die es rechtfertigen könnte, im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung von einer Störung der Geistestätigkeit auszugehen. Insbesondere hat die Klagepartei kein ärztliches Attest vorgelegt. Auch aus der E-Mail der Sozialinspektorin vom 13. Juni 2022 wird eine irgendwie geartete geistige Beeinträchtigung des Klägers im Gespräch über die Rücknahme nicht ersichtlich. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass zur Übersetzung des Gesprächs über die Rücknahme und der Rücknahmeerklärung kein Dolmetscher für die Sprache Französisch hinzugezogen worden ist. Denn die Zuziehung eines Dolmetschers in der Muttersprache ist nicht erforderlich, wenn auch in einer anderen Sprache, für die ein Dolmetscher zur Verfügung steht, eine hinreichende Verständigung möglich ist (vgl. VGH BW, B.v. 25.3.1999 – 9 S 666/09 – juris; OVG NW, B.v. 13.7.1983 – 19 B 20827/83 – juris; VG Frankfurt, B.v. 21.8.1997 – 7 G 50499/97.A (V) – juris). Vorliegend war ein Dolmetscher für die Sprache Französisch nicht erforderlich, da nach der E-Mail der Sozialinspektorin der JVA vom 13. Juni 2022 eine Kommunikation mit dem Kläger auf Englisch „ohne Probleme möglich“ war. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger unter dem 22. Juni 2022 eidesstattlich versichert hat, die Mitarbeiter nicht verstanden zu haben und nicht gewusst zu haben, was er unterschreibe. Zwar ist die Versicherung an Eides statt grundsätzlich ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung mit erhöhtem Beweiswert (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2018 – 3 B 20/17 – juris Rn. 10). Ihr Beweiswert ist vorliegend jedoch in Anbetracht der Gesamtumstände des Falles entkräftet worden. Gemäß der E-Mail vom 13. Juni 2022 fand im Kontext der Rücknahme ein relativ ausführliches Gespräch mit dem Kläger auf Englisch statt, wobei der Kläger in ganzen Sätzen antwortete und nicht lediglich einsilbig beispielsweise mit „ja“, nein“ oder „ich verstehe nicht“. Beispielsweise sagte er, er wolle in den Senegal zurückkehren. Falls dies am nächsten Tag möglich sei, sei dies okay für ihn. Dies legt nahe, dass der Kläger die englischen Ausführungen der Sozialinspektorin verstanden hat und er auch selbst ausreichend gut Englisch spricht. Andernfalls wären ihm derart ausführliche Antworten nicht möglich gewesen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch in den Tagen vor dem 13. Juni 2022 eigeninitiativ bereits mit der Sozialinspektorin wohl ebenso auf Englisch kommuniziert hat. Denn gemäß den Ausführungen in der E-Mail vom 13. Juni 2022 hat der Kläger die Sozialinspektorin seit 8. Juni 2022 mindestens zweimal (werk) täglich nach einer baldmöglichen Abschiebung in den Senegal befragt. In diesem Zusammenhang habe er auch erwähnt, dass er sich selbst ein Ticket durch einen Verwandten oder Bekannten besorgen könne. Auch dieser Austausch zeigt, dass der Kläger des Englischen ausreichend mächtig ist. Darüber hinaus fand das Gespräch mit der Beraterin des Flüchtlingsdienstes auch teilweise auf Englisch statt. Entgegen der Annahme der Klägerbevollmächtigten ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gesprächsprotokoll der Beraterin nach Auffassung des Gerichts nicht, dass es während des Gesprächs sprachliche Verständigungsprobleme gab. Zu Beginn des Gesprächsprotokolls wird angegeben, dass das Gespräch teils auf Englisch, teils auf Französisch stattgefunden habe. Zur Sicherheit sei ein weiterer Mitinhaftierter anwesend gewesen, der Französisch auf muttersprachlichem Niveau spreche, um Verständigungsschwierigkeiten zu vermeiden. Im Anschluss wird das Gespräch wiedergegeben. Am Ende des Gesprächsprotokolls ist festgehalten, dass die Beraterin den Eindruck gehabt habe, dass der Kläger „die ganze Situation nicht verstehen konnte und überfordert war mit den Informationen und den gestellten Fragen, obwohl sie möglichst leicht verständlich formuliert waren und auf Englisch und Französisch gestellt wurden“. Hieraus geht hervor, dass der Kläger von den Informationen und der Situation (inhaltlich) überfordert war. Es wird jedoch nicht eindeutig klar, dass es ein Verständigungsproblem aufgrund der (englischen) Sprache gab. Als weiteres Indiz, das den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung entkräftet, kommt hinzu, dass der Kläger am Tag der Abschiebung, also einen Tag nach der erklärten Rücknahme, erneut von der Bundespolizei bezüglich Abschiebungshindernissen befragt worden ist. Diese hat er verneint, für einen guten Start im Senegal noch eine monetäre Hilfe erbeten und das Flugzeug freiwillig bestiegen. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger – unterstellt, er habe den Inhalt der Rücknahmeerklärung nicht verstanden – diese unterschrieben hat. Entgegen der Behauptung der Klagepartei bestehen auch keine Zweifel an der Objektivität der Sozialinspektorin der JVA. Die Sozialinspektorin ist eine Mitarbeiterin der JVA. Sie steht nicht „auf Seiten“ des Bundesamts, auch wenn sie sich nach Aktenlage im Austausch mit einem Mitarbeiter des Bundesamts befand. Für ihre Neutralität spricht gerade, dass sie einen Zeugen zu dem Gespräch über die Rücknahme zugezogen hat. Gegen die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass zu dem diesbezüglichen Gespräch nicht die Klägerbevollmächtigten hinzugezogen worden sind. Der Kläger kann unabhängig von seinen Bevollmächtigten im Asylverfahren Erklärungen abgeben. Wenn er sich im Hinblick auf die Abgabe der Rücknahmeerklärung unsicher gewesen wäre, wäre es ihm frei gestanden, sich vor der Unterschrift Rechtsrat einzuholen. Im Übrigen ist nicht das Bundesamt wegen der Rücknahme des Asylantrags an den Kläger direkt (unter Umgehung der Bevollmächtigten) herangetreten, sondern der Kläger ist nach Aktenlage mehrfach eigeninitiativ wegen seines Rückkehrwunsches auf die Sozialinspektorin zugegangen. Das Bundesamt war nach Erhalt der Rücknahmeerklärung auch nicht zur Rückfrage bei den Klägerbevollmächtigten verpflichtet. Im Fall der wirksamen Rücknahme des Asylantrags hat das Bundesamt kein Ermessen, wie es hierauf reagieren will. Die Einstellung des Verfahrens ist nach § 32 AsylG eine gebundene Entscheidung. Das Bundesamt hat die Klägerbevollmächtigten noch am 13. Juni 2022 über die Rücknahme des Asylantrags sowie den ergangenen Bescheid informiert, vgl. die Nachweise hierzu im Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember 2022. Im Übrigen dringt die Klagepartei mit ihrem Einwand, dass der Kläger keine schriftliche Übersetzung seiner Rücknahmeerklärung erhalten habe, nicht durch. Denn hierbei handelt es sich um ein nachträgliches Ereignis, das keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeerklärung haben kann. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Feststellung eines Abschiebungsverbots. Soweit sich der Kläger darauf beruft, im Senegal keine Familie und keine Arbeit zu haben, kann hieraus ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention nicht hergeleitet werden. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. hierzu jüngst: VG München, U.v. 14.3.2023 – M 10 K 21.31382 n.v.) anzunehmen, dass junge, gesunde und arbeitsfähige Rückkehrer trotz fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk im Senegal in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Ein entsprechendes Abschiebungsverbot folgt auch nicht aus dem Vortrag zur Homosexualität des Klägers. Das Gericht ist schon nicht überzeugt, dass der Kläger deswegen individuell eine Verfolgung im Senegal befürchtet, anderenfalls hätte er in Deutschland nicht mehrfach – auch bereits gegenüber der Bundespolizei – einen Rückkehrwunsch geäußert. Jedenfalls ist eine staatliche Verfolgung des Klägers wegen seiner Homosexualität nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. hierzu nur: VG München, U.v. 14.3.2023, a.a.O.; VG München, GB v. 8.5.2020 – M 10 K 16.31023 n.v., Rn. 18 ff.). Im Hinblick auf eine etwaige nichtstaatliche Verfolgung ist der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG zu verweisen. Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet aus, da der Kläger zum Nachweis einer etwaigen Erkrankung keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorgelegt hat. c) Im Übrigen sind Rechtsfehler des angefochtenen Bescheids weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).