Urteil
M 27 K 22.5829
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es existiert kein Rechtssatz, der Vertrauensschutz dergestalt vermittelt, dass eine Betriebsstätte nicht zukünftigen Beschränkungen unterworfen werden dürfte. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Abstandsvorgabe des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BayAGGlüStV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Unionsrecht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der sachliche Grund für das Abstandsgebot zwischen einer Wettvermittlungsstelle und Schulen sowie ähnlichen Einrichtungen ist in der besonderen Empfänglichkeit von Kindern- und Jugendlichen gerade für Sportwetten begründet. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es existiert kein Rechtssatz, der Vertrauensschutz dergestalt vermittelt, dass eine Betriebsstätte nicht zukünftigen Beschränkungen unterworfen werden dürfte. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Abstandsvorgabe des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BayAGGlüStV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Unionsrecht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der sachliche Grund für das Abstandsgebot zwischen einer Wettvermittlungsstelle und Schulen sowie ähnlichen Einrichtungen ist in der besonderen Empfänglichkeit von Kindern- und Jugendlichen gerade für Sportwetten begründet. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. 1. Über die Klage konnte aufgrund der übereinstimmenden Verzichtserklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage im Hauptantrag ist zulässig, insbesondere scheidet vorliegend die isolierte Anfechtbarkeit der Befristungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids nicht offensichtlich aus (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - juris), da die Erlaubnis auch ohne Befristung sinnvollerweise weiterbestehen könnte. Zudem ist die Klägerin, auch ohne selbst Adressatin des Verwaltungsakts zu sein, aufgrund ihrer berührten wirtschaftlichen Interessen (z.B. in Form von Umsatzbeteiligungen) möglicherweise in ihren eigenen Rechten verletzt und daher klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. 3. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin auch unter Beachtung sowohl nationalen, insbesondere Verfassungsrechts, als auch Unionsrechts, insbesondere der dort enthaltenen Grundfreiheiten, durch die Befristung bis zum ... nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abstandsvorgabe des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV ist intertemporal anwendbar, insbesondere teilt die Kammer die Auffassung der Klagepartei nicht, wonach es auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankomme und auch noch am ... eine Befristung z.B. auf 5 Jahre erteilt werden müsste. Denn aus der Gesetzesbegründung zum AGGlüStV ergibt sich zweifelsfrei, dass diejenigen Betreiber einer Wettvermittlungsstelle, die sich einem Duldungsverfahren unterworfen haben und deren Wettvermittlungsstelle weiterhin einen zuverlässigen Betreiber aufweist, in ihren Investitionen, welche sie im Vertrauen auf den Bestand des Duldungsbescheides getätigt haben, geschützt und „daher für eine Übergangszeit von den Regelungen zu Mindestabständen befreit werden“ sollen (LT-Drs. 18/14870, S. 17). Daraus ergibt sich weiter, dass nach Ablauf der „Übergangszeit“ - also nach dem ... - auch für Bestandsbetriebe die Abstandsvorgabe zur Anwendung kommen soll, sodass bei Nichteinhaltung der Abstände nach dem ... regelmäßig ein Versagungsgrund vorliegt. Insoweit greifen auch die Ausführungen der Klagepartei zum formellen Bestandsschutz nicht durch, weil der Gesetzgeber die diesbzgl. Problematik erkannt und sich angesichts des Vertrauens in bereits getätigte Investitionen für einen Ausgleich mittels eines Übergangszeitraums entschieden hat. Zudem existiert kein Rechtssatz, der Vertrauensschutz dergestalt vermittelt, dass eine Betriebsstätte nicht zukünftigen Beschränkungen unterworfen werden dürfte. Schließlich überzeugt auch der Verweis der Klagepartei auf § 246 Abs. 17 BauGB nicht, weil es sich dabei um eine im Rahmen der sog. „Asylkrise“ geschaffene Ausnahmevorschrift zur erleichterten Errichtung von Asylbewerberunterkünften handelt, welche weder verallgemeinerungsfähig noch auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar ist. Die Abstandsvorgabe des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Unionsrecht. Zwar erscheint es auf den ersten Blick widersprüchlich, dass Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft einen Abstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie zu Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen einzuhalten haben, diese Vorgaben indes für Spielhallen sowie für Betriebe, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, nicht gelten. Gleichwohl liegt hierin noch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Denn die Kammer hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV. Vorliegend ist bei der Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - sei dieser im Einzelnen entweder grundgesetzlich oder unionsrechtlich abgeleitet - lediglich das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die unterschiedliche Handhabung zu fordern, da die Unterscheidungsmerkmale nicht personen-, sondern sachverhaltsbezogen sind (vgl. etwa Kischel in BeckOK-GG, 51. Edition, Stand 15.5.2022, Art. 3 GG Rn. 30 ff. m.w.N.). Dieser sachliche Grund ist in der besonderen Empfänglichkeit von Kindern- und Jugendlichen gerade für Sportwetten begründet (vgl. so auch bereits VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 81 ff.; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 63). Insoweit steht dem Landesgesetzgeber, der die unterschiedliche Handhabung von Abständen im Gesetzgebungsverfahren durchaus thematisiert hatte (vgl. LT-Drs. 18/16499, Plenarprotokoll vom 16.6.2021, S. 6), eine der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle weitestgehend entzogene Einschätzungsprärogative zu. Hiergegen gibt es rechtlich nichts zu erinnern, insbesondere obliegt es im vorliegenden Verfahren nicht der Kammer, zu beurteilen, ob Abstandsgebote auch für Spielhallen oder Betriebe, in welchen Geldspielgeräte aufgestellt sind, ebenfalls zweckmäßig gewesen wären (zur rechtlichen Unbedenklichkeit von Abstandsgeboten für Spielhallen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Spielhallengesetz Berlin vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 - juris Rn. 96 ff., 136 f., 141 f., 152). Dasselbe gilt für die Frage der Geeignetheit der Abstandsvorgabe zur Erreichung des Jugend- und Spielerschutzes als wesentliches Ziel des GlüStV 2021 vor dem Hintergrund, dass auch in den Medien für Sportwetten geworben wird (vgl. dazu auch VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 65), zumal eine offensichtliche Ungeeignetheit für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich ist und dem Gesetzgeber auch insoweit eine legislative Einschätzungsprärogative zukommt. Die „D.-Schule“ ist schließlich auch als „Schule für Kinder und Jugendliche“ im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV zu qualifizieren, weil es sich bei einer Grundschule schon dem allgemeinen Sprachgebrauch nach um eine Schule - jedenfalls - für Kinder handelt. Ob darüber hinaus das Attribut „die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten“ nur auf die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe - wie die Klagepartei meint - oder auch auf die Schulen für Kinder- und Jugendlichen - wie der Beklagte vorbringt - bezieht, kann vorliegend dahinstehen, weil eine Grundschule als Schule jedenfalls tatbestandlich erfasst wird (vgl. auch VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1646 - Rn. 22). Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Rechtsauffassung der Klagepartei sogar zu einem weiteren Anwendungsbereich der Norm führen könnte, wenn z.B. auch Vorschulen ohne tatbestandsbeschränkendes Mindestalter von sechs Jahren von der Regelung erfasst wären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf abweichende Altersgrenzen in anderen Bundesländern, weil es sich um Regelungen völlig verschiedener Hoheitsträger handelt. Im Hinblick darauf, dass die Regierung von Oberbayern nach dem ... den Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebots ohnehin hätte versagen müssen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV), weil die streitgegenständliche Betriebsstätte in der D.-Straße - unstreitig - den gesetzlichen Abstand zur „D.-Schule“ unterschreitet, war es auch nicht ermessensfehlerhaft, die Erlaubnis von vornherein bis zu dem längst möglichen Zeitpunkt, nach dem der Betrieb zu untersagen gewesen wäre, zu befristen, zumal die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 in jedem Fall zu befristen ist. Ein Ermessensausfall, den die Klagepartei zu erkennen meint, liegt angesichts der umfangreichen Ausführungen der Regierung von Oberbayern im streitgegenständlichen Bescheid (vgl. dort S. 7 ff.) u.a. zur Frage eines atypischen Falls, der äußeren Umgestaltung der Betriebsstätte oder auch zur Anpassung von Öffnungszeiten ersichtlich nicht vor. 4. Nachdem die Kammer die isolierte Anfechtung der Befristung im Hauptantrag als statthaft erachtet hat, war über den Hilfsantrag in Ziffer 2. der Klageschrift mangels Eintritt der prozessualen Bedingung („für den Fall, dass das Gericht die isolierte Anfechtung der Befristung […] für unzulässig erachten sollte“) nicht mehr zu entscheiden. 5. Da der Hilfsantrag in Ziffer 3. der Klageschrift keine explizite Bedingung nennt, geht die Kammer bei verständiger Würdigung davon aus, dass der Hilfsantrag für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellt ist, weshalb über diesen Hilfsantrag zu entscheiden war. Nachdem sich die Befristung allerdings als rechtmäßig erwiesen hat, besteht jedoch kein Anspruch der Klägerin auf eine Verpflichtung des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer eine erneute Befristungsentscheidung zu treffen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. 7. Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil unter Geltung des GlüStV 2021 zu den vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen noch keine ober- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung existiert und die Bedeutung dieser Rechtsfragen über den bloßen Einzelfall hinausgeht, wie schon die zahlreichen bei der Kammer anhängigen gleichgelagerten Verfahren zeigen.