Urteil
M 15 K 22.937
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 136c Abs. 4 SGB V ist mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar; er ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt, insbesondere wird klargestellt, dass es Aufgabe des GBA ist, ein gestuftes System der Notfallstrukturen zu beschließen, wobei einzelne Mindestvorgaben zu beachten sind. (Rn. 20 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ausweisung als Fachklinik kann einer solchen als Spezialversorger nicht gleichgestellt werden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die mit Beschluss des Krankenhausplanungsausschusses vom 20. Oktober 2020 zu § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R festgelegten abstrakten und spezifischen Kriterien, deren Auswahl als Ermessensentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt, sind ermessensfehlerfrei und insbesondere nicht willkürlich oder sachfremd. (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 136c Abs. 4 SGB V ist mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar; er ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt, insbesondere wird klargestellt, dass es Aufgabe des GBA ist, ein gestuftes System der Notfallstrukturen zu beschließen, wobei einzelne Mindestvorgaben zu beachten sind. (Rn. 20 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Ausweisung als Fachklinik kann einer solchen als Spezialversorger nicht gleichgestellt werden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die mit Beschluss des Krankenhausplanungsausschusses vom 20. Oktober 2020 zu § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R festgelegten abstrakten und spezifischen Kriterien, deren Auswahl als Ermessensentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt, sind ermessensfehlerfrei und insbesondere nicht willkürlich oder sachfremd. (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die begehrte Ausweisung als Spezialversorger bzw. als für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderliches Krankenhaus noch kann sie eine Neuverbescheidung ihres Antrags unter Beachtung der (von der Auffassung des Beklagten abweichenden) Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Gemäß § 136c Abs. 4 SGB V beschließt der GBA bis zum 31. Dezember 2017 ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung (Satz 1). Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung insbesondere Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen differenziert festzulegen (Satz 2). Der GBA berücksichtigt bei diesen Festlegungen planungsrelevante Qualitätsindikatoren nach § 136c Abs. 1 Satz 1 SGB V, soweit diese für die Notfallversorgung von Bedeutung sind (Satz 3). Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 4) und die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen (Satz 5). Der GBA führt vor Beschlussfassung eine Folgenabschätzung durch und berücksichtigt deren Ergebnisse (Satz 6). 2. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist diese Vorschrift mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar; sie ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. 2.1 Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen selbst regelt. „Wesentlich“ bedeutet zum einen „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Eine Pflicht des Gesetzgebers, die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien selbst zu bestimmen, kann etwa dann bestehen, wenn miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinandertreffen, deren Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Die Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes werden durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG näher konkretisiert, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Das besagt aber nicht, dass Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Text des Gesetzes ausdrücklich bestimmt sein müssen und dass es unzulässig wäre, die Ermächtigungsvorschrift auszulegen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen. Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann – vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung – herangezogen werden (BVerfG, B.v.12.11.1958 – 2 BvL 4/56 u.a. – juris Rn. 133 f. m.w.N.). Wann und inwieweit es einer Regelung durch den Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes bestimmen. Der Grad der dabei jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt auch davon ab, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist und wie intensiv die Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen sind. Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt. Das Grundgesetz kennt allerdings keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts. Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten zielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte den Umfang der Regelungspflicht des Gesetzgebers begrenzen. Sollen Regelungen ergehen, die Freiheits- und Gleichheitsrechte der Betroffenen wesentlich betreffen, ist daher die Einbindung des Verordnungsgebers in die Regelungsaufgabe nicht schlechthin ausgeschlossen. Insbesondere in Rechtsbereichen, die ständig neuen Entwicklungen und Erkenntnissen unterworfen sind und in denen es darum geht, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit diesen Entwicklungen und Erkenntnissen Schritt zu halten, kann die gesetzliche Fixierung starrer Regelungen dem Grundrechtsschutz auch abträglich und damit kontraproduktiv sein; insoweit kann im Sinne eines „dynamischen Grundrechtsschutzes“ das Gesetzeserfordernis zurücktreten (vgl. BVerfG, B.v. 27.4.2022 – 1 BvR 2649/21 – juris Rn. 125 ff. m.w.N.). 2.2 Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird der Gesetzgeber in § 136c Abs. 4 SGB V gerecht. Sowohl der Inhalt als auch Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm sind hinreichend erkennbar, insbesondere wird durch diese Vorschrift klargestellt, dass es Aufgabe des GBA ist, ein gestuftes System der Notfallstrukturen zu beschließen, wobei einzelne Mindestvorgaben zu beachten sind. § 136c Abs. 4 SGB V umfasst einen Handlungsauftrag, der klar und abschließend definiert ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.6.2022 – L 9 KR 170/19 KL – juris Rn. 61 ff., 74). Wie die Corona-Pandemie gezeigt hat, ist die Situation in den Krankenhäusern gerade auch im Hinblick auf die Notfallversorgung ständigen Schwankungen unterworfen. Es ist daher nach den obigen Ausführungen gerechtfertigt, dass nicht der Gesetzgeber die diesbezüglichen Kriterien selbst bis ins kleinste Detail festlegt, sondern dies dem sachnäheren und sachkundigen GBA überlässt, der auf veränderte Umstände auch zeitnäher reagieren kann. Aus diesen Gründen widerspricht die Delegation dieser Entscheidung auf den GBA auch nicht der demokratischen Legitimation. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerfG, B.v. 10.11.2015 – 1 BvR 2056/12 – juris Rn. 22; OVG Lüneburg, U.v. 19.5.2020 – 13 LC 504/18 – juris Rn. 73 f.; LSG Berlin-Bbg, U.v. 22.6.2022 – L 9 KR 170/19 KL – juris Rn. 60, 66), dass die Übertragung der Befugnisse auf den GBA rechtlich zulässig ist, jedenfalls, wenn die Beteiligten nur mit geringer Intensität betroffen sind, gesetzlich hinreichend angeleitet werden und nicht in ihrem Kernbereich betroffen sind. Denn dem GBA kommt besondere Sachkunde zu und die Spitzenverbände der Beteiligten, auch derjenige der Klägerin, sind mittelbar beteiligt. Im vorliegenden Fall geht es bei der Frage des Spezialversorgers bzw. der zwingenden Erforderlichkeit für die Gewährleistung der Notfallversorgung letztendlich um die Frage, ob bei der entsprechenden Klinik Abschläge vorgenommen werden. Es geht nicht um die Aufnahme in den Krankenhausplan und damit nicht um den Kernbereich der Betätigung des Krankenhauses im Sinne der Frage, ob der Beruf ausgeübt werden kann, und auch nicht um den Kernbereich der Krankenhausfinanzierung, sondern lediglich um einen Ausnahmefall, um einen einzelnen Aspekt der Finanzierung (vgl. a. OVG Lüneburg, U.v. 19.5.2020 – 13 LC 504/18 – juris Rn. 74 zu § 136c Abs. 3 SGB V), d.h. um das „Wie“, die Berufsausgestaltung, für die weniger strenge Anforderungen gelten (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und unten 3.2.). Hinzu kommt, dass es dem jeweiligen Krankenhaus unbenommen bleibt, dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Anforderungen an die Notfallversorgung nach §§ 8 ff. Nfst-R erfüllt werden und dementsprechend kein Abschlag erfolgt. 3. § 26 Nfst-R verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 3.1 Die Nfst-R, die nach der Gesetzesbegründung normsetzenden Charakter haben (vgl. BT-Drs. 18/5372, S. 91 f.), wobei sie im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehen, setzen nur unmittelbare Vorgaben des parlamentarischen Gesetzgebers um und bewegen sich vollständig im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung (LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.6.2022 – L 9 KR 170/19 KL – juris Rn. 57, 77). Der Einwand der Klägerseite, der GBA habe keine Berechtigung, den Begriff der Notfallversorgung zu definieren, greift insoweit nicht. Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit zu Recht auf die rettungsdienstliche Definition zurückgegriffen hat (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 19.5.2020 – 13 LC 504/18 – juris Rn. 67, zu § 136c Abs. 3 SGB V), geht es in dem GBA-Beschluss und im Beschluss des KPA vom 20. Oktober 2020 nicht darum, zu regeln, was unter einem Notfall zu verstehen ist, sondern darum, objektive Kriterien festzulegen, bei deren Erfüllung das Krankenhaus als Spezialversorger bzw. als für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich anzusehen ist. Dass es sich auch bei Personen, die z.B. vom Arzt überwiesen werden, um Notfälle handeln kann, wird dadurch nicht in Frage gestellt. 3.2 Soweit die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG tangiert ist, handelt es sich bei § 26 Nfst-R um eine Berufsausübungsregelung, da diese Vorschrift den Krankenhäusern nicht den Zugang zu einem eigenständigen Beruf versperrt (vgl. BVerfG, B.v. 4.7.1989 – 1 BvR 1460/85 u.a. – juris Rn. 32). Wie bereits ausgeführt, liegt dieser Regelung auch eine hinreichend erkennbare und bestimmte gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zugrunde. Schließlich ist § 26 Nfst-R durch überragende Gemeinwohlbelange, insbesondere die Gewährleistung einer effizienten Notfallversorgung und damit letztendlich die Gesundheit der Bevölkerung, gerechtfertigt und es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Regelung (vgl. LSG Berlin-Bbg, U.v. 22.6.2022 – L 9 KR 170/19 KL – juris Rn. 83 f.). 4. Die Klägerin erfüllt die Bedingungen für das Vorliegen der Spezialversorgung bzw. für die zwingende Erforderlichkeit für die Gewährleistung der Notfallversorgung nicht. 4.1 Nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 Nfst-R erfüllen die Voraussetzungen des Moduls Spezialversorgung besondere Einrichtungen gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG, sofern sie im Landeskrankenhausplan als besondere Einrichtungen in der Notfallversorgung ausgewiesen sind und zu jeder Zeit an der Notfallversorgung teilnehmen. Eine derartige explizite Ausweisung der Klägerin im Krankenhausplan des Freistaates Bayern liegt jedoch nicht vor. 4.2 Daneben erfüllen gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R die Voraussetzungen des Moduls Spezialversorgung in eng begrenzten Ausnahmefällen Krankenhäuser, die aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen sind (Alt. 1), oder Krankenhäuser ohne Sicherstellungszuschlag, die nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich sind und 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche an der Notfallversorgung teilnehmen (Alt. 2). a) Eine Festlegung als Spezialversorger im Krankenhausplan im Sinne der oben genannten 1. Alternative liegt entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht vor. Insbesondere kann die Ausweisung als Fachklinik einer solchen als Spezialversorger nicht gleichgestellt werden, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 Nfst-R ergibt. Hätte der GBA gewollt, dass jede Fachklinik zugleich Spezialversorger ist, hätte er auf diesen Begriff zurückgegriffen. Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Nach dem Krankenhausplan des Freistaates Bayern sind Fachkrankenhäuser nach Art der Erkrankung abgegrenzte Einrichtungen, in denen überwiegend in einer Fachdisziplin durch Gebietsärzte bestimmte Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden oder in denen Geburtshilfe geleistet wird; sie werden keiner Versorgungsstufe zugerechnet (Nr. 4.1, 5.3). Die Einstufung als Fachklinik setzt somit lediglich eine gewisse Spezialisierung voraus, sagt aber nichts über die Notfallversorgung aus, insbesondere darüber, ob das jeweilige Krankenhaus in seinem Fachbereich besondere Anforderungen im Hinblick auf die Notfallversorgung erfüllt. b) Die Klinik ist aber auch nicht für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich (Alt. 2 des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R). Das Gericht teilt die Auffassung des VG Karlsruhe, wonach es sich bei der entsprechenden Feststellung nicht um eine gebundene, sondern um eine Ermessensentscheidung handelt (U.v. 16.11.2021 – 7 K 3674/20 – juris Rn. 23). Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben: Im Falle einer gebundenen Entscheidung scheitert ein Anspruch bereits daran, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine entsprechende Feststellung nicht erfüllt (s.u. bb). Aus diesem Grund kommt – im Falle einer Ermessensentscheidung – auch eine Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 – 7 K 3674/20 – juris Rn. 24 ff.). Schließlich sind auch Ermessensfehler nicht ersichtlich (s.u. 5.). aa) Mit Beschluss des Krankenhausplanungsausschusses vom 20. Oktober 2020 wurden zu § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R abstrakte und spezifische Kriterien festgelegt, um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschrift auf Landesebene sicherzustellen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 – 7 K 3674/20 – juris Rn. 26). Danach ist ein Krankenhaus für die Notfallversorgung zwingend erforderlich, wenn dieses laut INM im Vorjahr im Jahresdurchschnitt mindestens 1,5% bzw. 600 der per Rettungsdienst eingelieferten Patienten in seinem Rettungsdienstbereich aufgenommen hat. Wenn das Krankenhaus anhand eigener Auswertungen die INMErhebungen in Frage stellt, ist es zudem ausreichend, wenn im Vorjahr 1.100 Patienten laut IVENA-Auswertung per Rettungsdienst eingeliefert wurden, bzw., wenn es sich um die einzige Fachklinik u.a. in der Fachrichtung Urologie im Rettungsdienstbereich handelt, wenn laut IVENA 365 Patienten per Rettungsdienst oder ärztlicher Notfallüberweisung eingeliefert wurden. Diese Kriterien, deren Auswahl als Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt (VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 – 7 K 3674/20 – juris Rn. 29), sind nach Auffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei und insbesondere nicht willkürlich oder sachfremd. Dadurch, dass sowohl auf eine prozentuale als auch auf eine absolute Mindestgrenze abgestellt wird, werden Ungleichbehandlungen vermieden und Härtefälle ausgeglichen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Ausweisung nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R nur in „eng begrenzten Ausnahmefällen“ erfolgen soll. Anders als von Klägerseite vertreten, soll diese Formulierung nicht nur auf die faktische Seltenheit derartiger Fälle hinweisen. Dem Wortlaut ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass die Vorschrift restriktiv zu handhaben ist. Ziel des gestuften Systems der Notfallversorgung ist es gerade, Krankenhäuser – mittels finanzieller Anreize – dazu anzuhalten, eine Entwicklung hin zur Erfüllung der Anforderungen an Strukturen und Prozesse in den einzelnen Stufen zu nehmen (vgl. Tragende Gründe zu den Nfst-R, Nr. 2.2). Eine zu weitreichende Auswahl derjenigen Krankenhäuser, die trotz des Nichtvorliegens der Kriterien einer der drei Stufen der Notfallversorgung keine Abschläge hinzunehmen haben, liefe dieser Intention diametral entgegen (VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 – 7 K 3674/20 – juris Rn. 31). § 26 Nfst-R stellt eine Ausnahme zum gestuften System der Notfallstrukturen mit den Kategorien Basisnotfallversorgung, erweiterte Notfallversorgung und umfassende Notfallversorgung dar (vgl. §§ 3, 4 Nfst-R). Ausnahmeregelungen sind aber restriktiv auszulegen. Die genannten Grenzen in Höhe von 1,5% bzw. 600 Patienten sind auch nachvollziehbar. Insbesondere entspricht die 600-Patienten-Grenze in etwa 1,5 Notfallpatienten am Tag (s. Beschlüsse v. 6.5.2019 und 20.10.2020). Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass insoweit auch z.B. auf 1, 2 oder 3 Patienten am Tag hätte abgestellt werden können. Bei einer pauschalen Regelung muss aber immer an einer Stelle die Grenze gezogen werden. Dass die relativ niedrige Grenze von 1,5% bzw. 1,5 Patienten pro Tag sachfremd oder unbillig wäre, ist nicht ersichtlich. Es bedarf auf jeden Fall einer gewissen Mindestzahl an Notfallpatienten, um von einer qualifizierten Inanspruchnahme des Krankenhauses ausgehen zu können (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 – 7 K 3674/20 – juris Rn. 42). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Krankenhausplanungsausschuss den Krankenhäusern bei substantiiertem Bestreiten der INM-Zahlen bzw. in der Sonderkonstellation des einzigen Krankenhauses in einem Rettungsdienstbereich weiter entgegenkommt und auf die IVENA-Auswertungen abstellt bzw. auch ärztliche Notfallüberweisungen mitberücksichtigt. Ein derartiges Entgegenkommen kann nicht als willkürlich eingestuft werden. Schließlich ist es nach Auffassung des Gerichts auch rechtmäßig, dass die genannten Grenzen pauschal auf alle Fachrichtungen angewendet werden. Es mag zwar sein, dass für die Urologie gewisse Besonderheiten gelten, aber letztendlich weist jede Fachrichtung den einen oder anderen besonderen Umstand auf, der bei einer zulässigen Pauschalierung nicht berücksichtigt werden kann. Soweit die Klägerseite moniert, dass vom Beklagten auch Notfälle zu berücksichtigen seien, die aus dem Bereich anderer Rettungsdienstleitstellen oder auf andere Weise als mit dem Rettungsdienst eingeliefert werden, greift dieser Einwand nicht. Nach Auffassung des Gerichts muss es dem GBA bzw. dem KPA möglich sein, bei der Festlegung der Kriterien gewisse Pauschalierungen und Vereinfachungen vorzunehmen. Es erleichtert die Überprüfung, wenn insoweit auf Einlieferungen durch den Rettungsdienst abgestellt wird, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer nachfolgenden stationären Unterbringung nach allgemeiner Lebenserfahrung am höchsten ist. Aus den gleichen Gründen kann der Leitstellenbereich herangezogen werden, in dem das Krankenhaus seinen Sitz hat. Letztendlich spielt dies im vorliegenden Fall aber auch keine Rolle, da laut Auskunft des INM an den Beklagten die diesbezüglichen Zahlen (128 für das hier maßgebliche Jahr 2020) sämtliche per Rettungsdienst beim Krankenhaus eingelieferten Notfallpatienten und damit auch solche aus den Bereichen anderer Leitstellen beinhalten. Der Beklagte konnte die Meldung dieser Zahlen durch das INM in der mündlichen Verhandlung auch dem Gericht und der Klägerseite demonstrieren. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist es auch sachgerecht, dass für die Entscheidung über die Festlegung als Spezialversorger bzw. über die Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit für die Gewährleistung der Notfallversorgung nicht auf die eigenen Erhebungen des jeweiligen Krankenhauses zu Notfallpatienten zurückgegriffen wird. Es ist dem GBA bzw. dem KPA unbenommen, objektiv leichter nachprüfbaren Zahlen, wie denjenigen des INM, den Vorrang zu geben. Zudem hat auch die Klägerseite selbst für das Jahr 2020, das für die hier streitgegenständliche Feststellung für das Jahr 2021 maßgeblich ist, lediglich 536 Notfallpatienten angegeben, so dass auch basierend auf ihren eigenen Zahlen die maßgeblichen Grenzen nicht überschritten sind. bb) Die Klägerin erfüllt diese – sachgerechten – Kriterien nicht: Sie hat im hier maßgeblichen Jahr 2020 weder mindestens 1,5% noch mindestens 600 der per Rettungsdienst eingelieferten Patienten in ihrem Rettungsdienstbereich aufgenommen. Wie bereits ausgeführt, wurden selbst nach ihren eigenen Erhebungen lediglich 536 Notfallpatienten eingeliefert, was einem Anteil von ca. 0,5% entspricht. Auf die Grenze von 1.100 Notfallpatienten laut IVENA-Auswertung kann hier nicht abgestellt werden, da zum einen die Fachabteilung Urologie der Klägerin erst seit März 2020 von dieser Auswertung erfasst wird (vgl. Schreiben der Urologie … v. 9.10.2020) und diese die INM-Erhebungen als solche nicht substantiiert in Frage gestellt hat, sondern lediglich ausgeführt hat, dass auch zusätzliche Notfälle (andere Rettungsdienstbereiche, Einlieferungen auf andere Weise als mit Rettungsdienst) zu berücksichtigen seien. Schließlich ist die Klägerin auch nicht die einzige Fachklinik in der Fachrichtung Urologie im Rettungsdienstbereich München. Insbesondere führt der Umstand, dass sich andere Fachkrankenhäuser wohl aufgrund Personalmangels teilweise von IVENA abmelden, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Abgesehen davon, dass sich die Klägerseite insoweit auf die Jahre 2021 und 2022 und nicht auf das hier maßgebliche Jahr 2020 beruft, muss es für die Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit auf eine abstrakte, pauschale und leicht nachprüfbare Beurteilung ankommen. Es kann nicht sein, dass die Klägerin an einem Tag das einzige Krankenhaus ist, am nächsten Tag dagegen nicht. Eine derartige Beurteilung wäre unpraktikabel und würde zu keinen sachgerechten Ergebnissen führen. Zudem müsste sich der Umstand, dass sich andere Krankenhäuser teilweise von der Notfallversorgung abmelden, zugunsten der Klägerin auswirken und dazu führen, dass sie eher die erforderliche Mindestzahl an Notfallpatienten aufweisen kann, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Nicht zuletzt ist die Klägerin – wie bereits ausgeführt – erst seit März 2020 bei IVENA registriert, so dass auch aus diesem Grund nicht auf die Grenze von 365 Notfallpatienten laut IVENA-Auswertung abgestellt werden könnte. 5. Schließlich liegen – bei Bejahung einer Ermessensentscheidung – auch keine Ermessensfehler vor (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Es ist nicht ersichtlich, dass die unter Berücksichtigung der nach den obigen Ausführungen weder ermessensfehlerhaften noch willkürlichen Kriterien und insbesondere vor dem Hintergrund des Auftrags des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R, dass nur in besonderen Ausnahmefällen eine Ausweisung erfolgen soll, erfolgte Ablehnung der Feststellung als Spezialversorger bzw. der zwingenden Erforderlichkeit für die Gewährleistung der Notfallversorgung ermessensfehlerhaft sein sollte. Insbesondere ist nicht, wie von Klägerseite geltend gemacht, davon auszugehen, dass dieser Entscheidung eine fehlerhafte Bedarfsanalyse zugrunde liegt. Es geht hier nicht um die Aufnahme in den Krankenhausplan, bei der nach der Rechtsprechung eine derartige Analyse vorzunehmen ist (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 12.6.1990 – 1 BvR 355/86 – juris Rn. 67 ff.; BVerwG, U.v. 26.4.2018 – 3 C 11/16 – juris Rn. 22ff.; B.v. 25.10.2011 – 3 B 17/11 – juris Rn. 4 f.; B.v. 31.5.2000 – 3 B 53/99 – juris Rn. 4 ff.; U.v. 14.11.1985 – 3 C 41/84 – juris Rn. 34 ff.), sondern um die Frage, ob so viele Notfallpatienten aufgenommen wurden, dass von einem „besonderen Ausnahmefall“ gesprochen werden kann und dementsprechend kein Abschlag auf die Fallzahlen erfolgt. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, da das erkennende Gericht weder von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch ein Fall mit grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Sinne ist eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – juris Rn. 45). Entscheidungserheblich ist hier aber vor allem die Frage, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Feststellung als Spezialversorger bzw. für die zwingende Erforderlichkeit im Hinblick auf die Gewährleistung der Notfallversorgung in einem konkreten Jahr erfüllt hat, so dass es sich letztendlich um einen Einzelfall handelt. Dies gilt umso mehr, als auch nach den eigenen Erhebungen des Krankenhauses die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so dass es hier insbesondere auf die Frage, ob zu Recht auf den Rettungsdienstbereich München und nur auf diejenigen Fälle abgestellt wurde, die per Rettungsdienst eingewiesen wurden, letztendlich nicht ankommt.