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Urteil

M 26a K 20.1616

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. 1. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2022 entscheiden, obwohl von Seiten des Klägers niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Denn in dem Ladungsschreiben vom 18. Oktober 2022, das den Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 25. Oktober 2022 zugestellt worden war, war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 2. Die als Feststellungsklage erhobene Klage ist bereits nicht statthaft, da kein streitiges Rechtsverhältnis vorliegt. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Ein (feststellungsfähiges) Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist jede sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts ergebende rechtliche Beziehung einer (natürlichen oder juristischen) Person zu einer Sache oder einer anderen Person (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 - VII C 78.61 - BayVBl. 1962, 381 ; U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 29; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 20 m.w.N.). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig” sein (BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 24 m.w.N.). Die Frage, ob der Kläger, indem er unter bestimmten Bedingungen über das Gelände der Golfanlage B. … spaziert oder mit Golfschläger und Ball geht und den Ball auch spielt, nicht gegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV verstößt, stellt kein Rechtsverhältnis in diesem Sinne dar. Denn die Rechtsnorm, deren Anwendung aus Sicht des Klägers bezogen auf den von ihm dargestellten Lebenssachverhalt in Frage steht, war nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von Anfang an unwirksam (Bay VGH B. v. 4.10.2021 - 20 N 20.767, juris; bestätigt durch BVerwG, U. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21, bislang unveröffentlicht). Da die Rechtsnorm ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens unwirksam war, kann die Anwendung der Rechtsnorm auf den vom Kläger benannten Lebenssachverhalt kein streitiges Rechtsverhältnis darstellen. Findet sich im Ausspruch keine Einschränkung, wirkt die Unwirksamerklärung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm zurück (Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 47 Rn. 81). Es steht dann mit Wirkung gegenüber jedermann fest, dass die angegriffene Vorschrift zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Rechtsordnung war (NK-VwGO/Jan Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 47 Rn. 355; BVerwG BauR 2002, 284, 285). Eine entsprechende Einschränkung des Ausspruchs des BayVGH ist nicht gegeben (BayVGH, a.a.O). Im Übrigen dürfte zwischen den Parteien auch nicht streitig sein, dass der Kläger, indem er unter bestimmten Bedingungen über das Gelände der Golfanlage B. … spaziert oder mit Golfschläger und Ball geht und den Ball auch spielt, nicht gegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV verstoßen hat; vielmehr dürfte streitig sein, ob der Kläger aufgrund des dargestellten Verhaltens gegen § 2 Abs. 1 BayIfSMV verstoßen hat, was der anwaltlich vertretene Kläger, der im Übrigen selbst rechtskundig ist, jedoch so nicht als Gegenstand der Feststellung beantragt hat. Soweit der Kläger in der Begründung seiner Klage auch argumentiert, es handele sich nicht um eine Einrichtung nach § 2 BayIfSMV, ist ergänzend anzumerken, dass auch § 2 Abs. 1 BayIfSMV, § 2 Abs. 1 der 2. BayIfSMV und § 4 Abs. 1 der 3. BayIfSMV nach der Rechtsprechung des BayVGH von Anfang an unwirksam waren (BayVGH, U.v. 6.10.2022 - 20 N 20.1023, BeckRS 2022, 34042; BayVGH, U.v.. 06.10.2022 - 20 N 20.853, bislang unveröffentlicht; BayVGH, U.v. 06.10.2022 - 20 N 20.783 - juris). Somit kann auch die Anwendung dieser Vorschriften nicht streitig sein, so dass auch eine dahingehende Auslegung des Klageantrags vom 16. April 2020 nicht in Betracht kommt. 3. Zudem fehlt es dem Kläger am erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Bei - wie hier - auf vergangene Rechtsverhältnisse bezogenen Feststellungsklagen wird ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert. Es kann insoweit auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die von der Fortsetzungsfeststellungsklage her bekannt sind (BeckOK VwGO/Möstl, 62. Ed. 1.7.2022, VwGO § 43 Rn. 24). Für das Feststellungsinteresse genügt damit grundsätzlich jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 20 m.w.N.). Dabei ist es Sache der Klagepartei, die Umstände darzulegen, aus denen sich ein Feststellungsinteresse ergibt (BVerwGE 53, 134 (137); Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 110). 3.1 Der Kläger hat sich mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom … November 2022 auf die Gefahr der Wiederholung gestützt. Ein besonderes Feststellungsinteresse wegen konkreter Wiederholungsgefahr ist jedoch nicht gegeben. Dieses liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen in naher Zukunft erneut dasselbe streitige Rechtsverhältnis entstehen wird (vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse: BVerwG, B.v. 14.12.2018 - 6 B 133.18 - juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 20). An einer hinreichenden Bestimmtheit in diesem Sinn fehlt es jedoch, wenn ungewiss ist, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten werden wie im Zeitpunkt der begehrten Feststellung (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 7.7.2009 - 7 BV 08.254 - juris Rn. 25). Gemessen daran liegt auch bei Fortbestand der Corona-Pandemie keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr vor. Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände haben sich aufgrund des dynamischen Pandemiegeschehens seit dem Zeitpunkt der begehrten Feststellung wesentlich verändert. Es ist fernliegend, dass es zu einer vergleichbaren Situation wie im April 2020 kommen wird. Die rechtlichen Grundlagen für die Nutzung von Sportanlagen wie Golfplätzen haben sich geändert. Eine Regelung, die die Nutzung untersagen würde, findet sich in der derzeit geltenden 17. BayIfSMV vom 30. September 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 557), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 695) geändert worden ist, nicht. Entsprechende Regelungen sind zudem nach § 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nur vorgesehen, sofern eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag festgestellt wird. Zuletzt wurde diese Feststellung am 24. November 2021 aufgehoben und trotz eines Höchststandes an Inzidenzen im Winter 2021/2022 nicht wieder getroffen. In tatsächlicher Hinsicht liegen keine im wesentlichen unveränderten Umstände vor. Das Infektionsgeschehen hat sich in Wellen fortentwickelt. Dabei führten verschiedene Mutationen zwar zu einer Verstärkung des Infektionsgeschehens, gleichzeitig waren jedoch die Verläufe der Erkrankung milder. Zudem wirkt sich auch die zunehmende Immunisierung der Bevölkerung durch Impfung und Genesung positiv auf das Infektionsgeschehen aus. Mit einer mit den Umständen im April 2020 vergleichbaren Situation kann deshalb in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden. 3.2 Auch ein Feststellungsinteresse zur Rehabilitierung des Klägers, wie im Schriftsatz vom … November 2022 vorgetragen, besteht nicht. Ein Rehabilitierungsinteresse setzt voraus, dass jemand durch die Verwaltungsentscheidung diskriminiert, d. h. in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung auch noch nach Eintritt der Erledigung fortwirkt (BVerwG vom 4.3.1976, BVerwGE 53,134/138; NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 273; Schoch/Schneider/Riese, 42. EL Februar 2022, VwGO § 113 Rn. 137). Die diskriminierende Wirkung muss dabei von der Verwaltungsentscheidung selbst ausgehen (VGH München Beschluss vom 14.7.2008 - 4 ZB 07.2735, BeckRS 2009, 34561, Rn. 11). Vorliegend ist eine entsprechende diskriminierende Wirkung durch das Handeln des Beklagten nicht erkennbar. Der Kläger macht geltend, durch seine Aktion, mit der er seinen Golfplatz für die Öffentlichkeit hergab, vielfach in der Presse gewesen zu sein, so dass die damalige Androhung von Bußgeldern noch heute eine diskriminierende Wirkung habe. Der Kläger selbst geht damit davon aus, dass die Öffentlichkeitswirkung bereits dadurch entstanden ist, dass er den Golfplatz der Öffentlichkeit zur Nutzung überließ. Die mediale Aufmerksamkeit entstand damit bereits durch die Information der Öffentlichkeit durch den Kläger und nicht durch die behördliche Reaktion hierauf. Es wurde nicht geltend gemacht und ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Androhung von Bußgeldern durch den Beklagten in einer Weise erfolgte, die eine Wahrnehmung in der Öffentlichkeit provoziert hätte. Eine Kausalität zwischen dem Handeln des Beklagten durch die Androhung von Bußgeldern und der Wahrnehmung und Beurteilung der Vorfälle durch die Öffentlichkeit und damit eine diskriminierende Wirkung des behördlichen Handelns ist nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers und den vorgelegten Akten nicht erkennbar. Die Möglichkeit, dem Gericht in der mündlichen Verhandlung weitergehende Auskünfte über die näheren Umstände zu geben, hat der Kläger nicht wahrgenommen. Im Übrigen ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Öffnung des Golfplatzes, sondern die Frage, ob das vom Kläger näher dargestellte Verhalten auf dem Golfplatzgelände gegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV verstieß, so dass die Androhung von Bußgeldern wegen der Öffnung des Golfplatzgeländes für das vorliegende Verfahren keine diskriminierende Wirkung haben kann. 3.3 Besondere Umstände, aus denen sich ein tiefgreifender Grundrechtseingriff durch ein etwaiges Verbot des vom Kläger dargestellten Verhaltens ergeben könnte, hat der Kläger auch im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom … November 2022 weder dargelegt noch ist das Vorliegen eines solchen sonst ersichtlich. 3.4 Ferner wurde vom Kläger nicht vorgetragen, dass Schadensersatz beansprucht werde. Für das Gericht ist insofern auch nichts für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses wegen der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruches ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.