Urteil
M 18 K 19.4217
VG München, Entscheidung vom
8Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Übernahme der Kosten für den Besuch des … im Schuljahr 2018/2019. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von O. vom 18. Juli 2019 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für eine Hilfe grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Eine solche positive Entscheidung des Beklagten liegt vorliegend nicht vor. In einem solchen Fall der sogenannten Selbstbeschaffung einer Hilfe ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder (b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35). Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er - obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 33 f.; U.v. 9.12.2014 - 5 C 32/13 - juris m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind hier nicht gegeben. Es fehlt bereits am Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs nach § 35a SGB VIII. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besteht dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII durch die Stellungnahme eines Facharztes festzustellen. Welche Hilfeform im Rahmen des Anspruchs aus § 35a Abs. 1 SGB VIII geleistet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall, vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII; Leistungen der Eingliederungshilfe können dabei insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu sein, vgl. § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung; inhaltsgleich ab 1.1.2020: § 112 SGB IX). Wird wie hier Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung begehrt, ist angesichts der Möglichkeit einer Veränderung des Hilfebedarfs mit zunehmendem Alter des Hilfeempfängers und dem möglichen Wandel der sonstigen entscheidungserheblichen Umstände hierüber grundsätzlich zeitabschnittweise zu entscheiden, wobei hinsichtlich sinnvoller Zeitabschnitte regelmäßig auf die jeweiligen Schuljahre abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12). Für die Ermittlung des Hilfebedarfs des Klägers ist demnach auf die Situation im streitgegenständlichen Schuljahr 2018/2019 abzustellen. Auf die Frage, ob die Selbstbeschaffung der Hilfe für das vorangegangene Schuljahr rechtmäßig war, kommt es nicht an. Beim Kläger wurden zuletzt mit fachärztlichem Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychosomatik des … … vom … … 2017 eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F 50.1), eine leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0) sowie der Verdacht auf eine beginnende Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) diagnostiziert. Ein Abweichen der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII war zum Zeitpunkt der erfolgten Diagnostik demnach zu bejahen. Ob diese fachärztliche Einschätzung auch noch für das streitgegenständliche Schuljahr 2018/19 herangezogen werden kann - woran angesichts der positiven Entwicklung des Klägers bereits Zweifel bestehen -, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls nach eingehender Würdigung der Gesamtumstände eine hieraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht (mehr) vorlag. Während § 35a Abs. 1a SGB VIII Maßgaben für die Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII trifft und diese spezialisierten Fachkräften überantwortet, obliegt die Feststellung des Vorliegens der (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung dem Jugendamt. Anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar und es besteht auf Seiten des Jugendamtes kein Beurteilungsspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris Rn. 40 m.w.N.). Die Beurteilung durch den Beklagten, dass beim Kläger eine Teilhabebeeinträchtigung weiter gegeben sei (vgl. Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2019, Seite 2), steht einer anders lautenden Einschätzung des Gerichts demnach nicht entgegen. Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn dem behinderten jungen Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in sozialer, schulischer oder beruflicher Hinsicht erschwert ist, mithin die Integrationsfähigkeit des jungen Menschen beeinträchtigt ist. Hierfür genügt, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt. Allerdings muss die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt und damit eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.1998 - 5 C 38/97 - juris Rn. 15; Kepert/Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 19; VG München, B.v. 27.8.2020 - M 18 E 20.3684 - juris Rn. 53). Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer Partizipation ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind beziehungsweise den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Verwandtschafts- und Freundeskreis, Schule und außerschulischen Betätigungsfeldern sowie Ausbildungsbereichen. Eine Auslegung des Begriffs der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hat sich an der grundlegenden Zielbestimmung in § 1 Abs. 1 SGB VIII zu orientieren, nach der jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Die soziale Teilhabe ist daher im Hinblick auf die altersgemäßen Entwicklungsaufgaben mit konkreten Inhalten zu füllen (VG Hannover, U.v. 10.2.2012 - 3 A 2962/11 - juris Rn. 27; Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 19). Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im Schuljahr 2018/2019 nicht feststellbar. Auch drohte eine solche nicht. Das … zeichnet in seinem Entwicklungsbericht vom … … 2019 ein ausgesprochen positives Bild des Klägers. Der Kläger habe sich demnach von Anfang an sehr schnell und gut in den Klassenverband integrieren und seine fachlichen Lücken bereits im 2. Schulhalbjahr 2018 im Wesentlichen schließen können. Im Schuljahr 2018/2019 habe er seine positive schulische Entwicklung sodann weiter bestätigt. Er habe seine Schulängste ablegen und an Selbstbewusstsein gewinnen können. Psychosomatische Reaktionen auf psychosoziale Stresssituation habe es nicht mehr gegeben. Die Kläger fühle sich an der Schule sicher und unterstützt; seine Arbeitshaltung und sein persönliches Auftreten würden positiv beeindrucken; seine schulischen Leistungen seien überdurchschnittlich. Er nehme in der Schulband ganz aktiv eine positive Führungsrolle ein. Zudem habe er in der Schule mehrere soziale Ämter übernommen (Speisesaalaufsicht, Essenssprecher). Auch nach der Selbsteinschätzung des Klägers, wie sie sich im Aktenvermerk des Beklagten vom 13. September 2018 über den zuvor durchgeführten Hausbesuch darstellt, sei es ihm gut gegangen. Er sei mit der neuen Schule sehr zufrieden und habe wieder die Motivation zum Lernen gefunden und auch einige Freunde. Das Ziel, mehr Sport zu treiben, habe er nicht erreicht; ihm sei dies nicht mehr wichtig und er habe dafür keine Zeit, da er auch nach der Schule lernen müsse. Am Wochenende kümmere er sich um seine Aquarien. Des Weiteren nehme der Kläger an einem Sozialprojekt teil, wo er drei Kinder von ausländischen Mitarbeitern betreue und mit diesen Deutsch lerne und Hausaufgaben mache. Den größeren Teil seiner Freizeit würde der Kläger lernen. Ansonsten verbringe er seine Freizeit mit Musik hören, Fernsehen und Chatten mit Freunden. Er habe das beste Zeugnis in der Klasse bekommen und gesundheitlich gehe es ihm auch gut; sein Gewicht habe sich stabilisiert, er habe keine Beschwerden mehr. Im Schuljahr habe er kaum Fehltage gehabt. Seinem großen Bruder gehe es inzwischen auch wieder gut. In der Klageschrift vom 19. August 2019 schildern des Weiteren die Klägerbevollmächtigten, dass sich der Kläger gut und stetig entwickelt habe. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht mehr aufgetreten, seine schulischen Leistungen habe er fortschreitend verbessern und die krankheitsbedingten Lücken schließen können. Der Kläger habe sich gut in den Klassenverband und das gesamte Schulsystem integriert. Die massiven Schulängste des Klägers hätten sich gelegt. Er zeige großes soziales und außerschulisches Engagement; auch habe er sehr erfolgreich an den Wettbewerben „Jugend forscht“ und „Jugend musiziert“ teilgenommen. Eine Teilhabebeeinträchtigung, sei es in schulischer, familiärer oder sozialer Hinsicht, lässt sich diesen Schilderungen nicht entnehmen. Vielmehr scheint der Kläger in allen angesprochenen Bereichen gut zurechtzukommen und auch selbst keine Beeinträchtigungen mehr wahrzunehmen. Sofern es im Entwicklungsbericht des … vom … … 2019 heißt, es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger trotz der insgesamt positiven schulischen und sozialen Entwicklung Ängste bis hin zu Depressionen habe bzw. entwickeln könne und diese mit seinem Verhalten an der Schule überspiele, vermag dies keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Dass bei dem Kläger solche Ängste bestanden hätten, wird in der einzigen dem Gericht vorliegenden weiteren fachärztlichen Stellungnahme der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom … … 2019 jedenfalls nicht bestätigt. Hier heißt es, dass sich der Kläger seit der stationären Behandlung deutlich habe stabilisieren können. Anhaltspunkte für eine beginnende oder im Verborgenen liegende Depression finden sich hier nicht. Selbst wenn jedoch die Mutmaßung des … zutreffend wäre, haben sich ggf. bestehende Ängste auf die Fähigkeit des Klägers, altersentsprechend am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, jedenfalls nicht merkbar ausgewirkt. Auch die Tatsache, dass das … beim Kläger noch Förderbedarf sieht, insbesondere bei der Entwicklung eines realistischen und stabilen Selbstbildes durch Abbau des eigenen Perfektionismus und beim Bewahren vor Selbstüberforderung, stellt für sich genommen noch keine Teilhabebeeinträchtigung dar. Dass es beim Kläger durchaus noch Problemfelder gab, die es zu bearbeiten galt, stellt das Gericht nicht in Abrede. Die Erheblichkeitsschwelle, die die Rechtsprechung beispielsweise animmt bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber schon bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 - juris Rn. 15), wird damit jedoch nicht erreicht. Eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers hat darüber hinaus auch nicht gedroht. Nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kinder und Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht, bei denen eine seelische Behinderung als Folge seelischer Störungen noch nicht vorliegt, der Eintritt der seelischen Behinderung aber nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es ist demnach eine Prognosebeurteilung anzustellen, ob und gegebenenfalls wann, bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Behinderung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.1998 - 5 C 38/97 - juris Rn. 16). Auch Anhaltspunkte dafür, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Teilhabebeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit gedroht hat, bestehen nicht. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Kläger möglicherweise die Schule hätte wechseln müssen, kann hiervon nicht ausgegangen werden. Insbesondere da hierdurch auch kein Zwang bestanden hätte, dass der Kläger wieder an seine alte Schule zurückkehrt und damit einer besonderen Anforderung gegenübergestanden wäre. Dem Kläger wird vielmehr von allen Seiten eine stetige positive Entwicklung attestiert. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger an anderen Schulen voraussichtlich nicht auf die gleichen, als optimal empfundenen Bedingungen treffen würde wie am … In der fachärztlichen Stellungnahme der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom … … 2019 heißt es jedoch auch, dass der Kläger über gute und effektiv eingesetzte Selbstheilungskräfte verfüge. Es kann daher vorliegend nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für den Kläger ohne eine entsprechende Privatbeschulung gedroht hätte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass laut Entwicklungsbericht des … vom … … 2019 die Entscheidung für eben diese Schule primär damit begründet wurde, fachliche Lücken schließen zu können, sowie dass dem Kläger das breite „Gildenangebot“ zugesagt habe. Dass der Kläger demnach auf die Privatschule angewiesen wäre, um ein drohendes Integrationsrisiko zu verhüten, ist damit nicht ersichtlich; einen bestmöglichen Schulabschluss zu erreichen, ist hingegen keine Aufgabe im Rahmen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.