OffeneUrteileSuche
Urteil

M 18 K 18.1925

VG München, Entscheidung vom

2mal zitiert
15Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 39.949,96 zu zahlen. Zusätzlich ist der Betrag in Höhe von EUR 12.535,68 ab Rechtshängigkeit sowie der darüber hinausgehende Betrag jeweils entsprechend der durch den Kläger erfolgten monatlichen (Teil-)Leistungen ab dem jeweiligen Leistungszeitpunkt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Unterbringung der Leistungsempfängerin in einer Eltern-Kind-Einrichtung im Zeitraum vom 2. Januar 2017 bis 6. Januar 2019 in Höhe von insgesamt 39.949,96 EUR. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 114 Satz 2 Alt. 2 SGB X eröffnet. Ein Anspruch der Leistungsempfängerin gegen den Beklagten kann sich ausschließlich nach den Regelungen des SGB VIII ergeben. Die mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 erfolgte teilweise Änderung des Klageantrags stellt lediglich eine - aufgrund des Zeitablaufs erforderliche - Konkretisierung des ursprünglichen Klageantrags dar, vgl. § 91 VwGO (Wöckel in Eyermann, 16. Auflage 2022, VwGO § 91 Rn. 11). Hinsichtlich des materiellen Rechts ist maßgeblich auf die Rechtslage für den Zeitraum vom 2. Januar 2017 bis 6. Januar 2019 abzustellen (vgl. VG München, U.v. 20.7.22 - M 18 K 18.4606 - juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 6). Die Leistungsempfängerin hatte gegen den Beklagten im maßgeblichen Zeitraum (auch) einen Anspruch nach § 19 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 (im Folgenden a.F.). Dieser Anspruch ist gegenüber dem Anspruch der Leistungsempfängerin gegen den Kläger auf Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (im Folgenden a.F.) gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 bzw. 23. Dezember 2016 (im Folgenden a.F.) vorrangig. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung kann die Betreuung in einer Eltern-Kind-Einrichtung verschiedene, aber z.T. kongruente Ziele im Blick haben. Zum einen steht das Kind selbst im Mittelpunkt. Es soll keinen Nachteil aufgrund der Gegebenheit, dass die Erziehungskompetenz des Elternteils zu gering entwickelt ist, davontragen und deshalb entsprechend gefördert werden. Außerdem kann sich die Betreuung in einer Eltern-Kind-Einrichtung in zweifacher Hinsicht an den betreffenden Elternteil richten. Zum einen kann es sich um eine sozialhilferechtliche Eingliederungsmaßnahme zur Ermöglichung der angemessenen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gemeinsam mit dem Kind handeln. Zum anderen kann auch im Hinblick auf den Elternteil gleichzeitig eine jugendhilferechtliche Zielsetzung verfolgt werden, indem der das Kind erziehende Elternteil, der durch das Defizit in der Entwicklung der Erziehungskompetenz entsprechende Hilfe bei der Pflege und Erziehung des Kindes benötigt, in seiner Persönlichkeit insbesondere auch im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit gestärkt werden soll. Die Hilfe soll das Defizit ausgleichen, dass die Persönlichkeit des Elternteils noch nicht so weit entwickelt ist, dass er den zusätzlichen Anforderungen durch die Elternverantwortung gerecht werden kann und verfolgt demzufolge auch eine jugendhilferechtliche Zielsetzung. So entsteht eine „komplexe, multifunktionale Leistungspalette“, die in einer bestimmten Einrichtung einheitlich angewandt wird. Diese Verknüpfung von Leistungen zu einem einheitlichen Leistungskomplex schließt aber eine getrennte Betrachtung und Anwendung der Rechtsgrundlagen und der Abrechnung sowohl der Leistungen für den behinderten Elternteil einerseits und das Kind andererseits weder logisch noch tatsächlich aus. Die Konkurrenz der möglichen Ansprüche des Elternteils auf Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII a.F. (bzw. nunmehr SGB IX) und auf Jugendhilfe nach dem SGB VIII wird von § 10 Abs. 4 SGB VIII geregelt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris Rn. 29, Anschluss BSG, 22.3.2012 - zitiert in DIJuF-Rechtsgutachten vom 10.4.2012 - JAmt 12, 208; BeckOGK/Schermaier-Stöckl, 1.7.2022, SGB VIII § 19 Rn. 53-53.1; Wiesner/Wapler/Struck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 19 Rn. 18 f.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 10.4.2012 - J 9.140 LS - Jugendamt 2012, 208 ff.). § 19 SGB VIII setzt einen Unterstützungsbedarf voraus, der in der Persönlichkeitsentwicklung des alleinsorgenden Elternteils begründet ist. Erforderlich ist also ein Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung, das sich gerade auf die Fähigkeit auswirkt, das Kind adäquat zu pflegen und zu erziehen. Das Persönlichkeitsdefizit muss nicht auf fehlender Reife zur Erziehung, sondern kann auch auf seelischer, geistiger oder körperlicher Behinderung des Elternteils beruhen. Denn das mit § 19 SGB VIII verfolgte spezifisch jugendhilferechtliche Ziel der Behebung oder Milderung eines Persönlichkeitsdefizits der Mutter (oder des Vaters) besteht gerade darin, eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art des Zusammenlebens zu unterstützen und sicherzustellen und kann deshalb nicht von der Art der Ursache dieses (nicht unbehebbaren) Defizits abhängen (Struck in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 19 Rn. 9; Telscher, in Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VIII, 2. Aufl. Stand: 2.8.2021, Rn. 13 m.w.N.; BeckOGK/Schermaier-Stöckl, 1.7.2022, SGB VIII § 19 Rn. 19, 20). Maßstab ist daher immer das Entwicklungspotenzial im Hinblick auf die Elternkompetenz und nicht auf die Erreichbarkeit einer Verselbstständigung (BeckOGK/Schermaier-Stöckl, 1.7.2022, SGB VIII § 19 Rn. 19, 20; OVG NW, B.v. 2.2.2017 - 12 B 119/17 - juris Rn. 8 ff.; NdsOVG, B.v. 18.7.2016 - 4 ME 163/16 - juris Rn. 4; BayLSG, U.v. 10.5.2016 - L 8 SO 46715 - UA S. 14; VG Gelsenkirchen, U.v. 10.6.2005 - 19 K 1193/03 - juris Rn. 21; VG Hamburg, U.v. 26.5.2005 - 13 K 195/05 - juris Rn. 25: ausreichend ist das Ziel eines Lebens in einer ambulant betreuten Wohnform, in der die betreffende Hilfeempfängerin auch vor der Geburt gelebt hat; VG München, U.v. 7.11.2012 - M 18 K 11.326 - juris Rn. 54). Dafür spricht schon die Zielrichtung des § 19 SGB VIII, welche die Stärkung der Elternautonomie und Bearbeitung der Persönlichkeitsdefizite primär im Hinblick auf die Verbesserung der Lebenssituation des Kindes verfolgt. Aus Sicht des Kindeswohls genügt es, dass trotz Behinderung eine Bindung zum Kind aufgebaut und eine Beziehung zum Kind entwickelt werden kann, die eine unterstützungsfähige, einem Erziehungsdefizit beim Kind vorbeugende Entwicklung zulässt (Schermaier-Stöckl in Wellenhofer/Jox, beck-online Großkommentar, Stand: 1.4.2022, § 19 SGB VIII Rn. 20). Hierbei ist die Elternschaft von Menschen mit Behinderung grundsätzlich anders zu bewerten als von Menschen ohne Behinderung (Telscher, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 2.8.2021, § 19 Rn. 41). Ausreichend ist daher die Möglichkeit einer Milderung durch eine pädagogische und ggf. therapeutische Einflussnahme. Die Behebung des Defizits ist nicht erforderlich (Struck, in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 19 Rn. 9 m.w.N.) bzw. es wird nur darauf abgestellt, ob der Elternteil gerade dieser Form der Unterstützung bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - juris Rn. 11). Nicht geeignet ist die Leistung nach § 19 SGB VIII, wenn auf die Persönlichkeit der Mutter oder des Vaters nicht eingewirkt werden kann (VG Würzburg, U.v. 12.12.2013 - W 3 K 13.217 - juris). Der Erfolg der Maßnahme muss allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich sein; ausreichend ist, dass nicht von vornherein feststeht, dass die Maßnahme scheitern wird (BeckOK SozR/Winkler, 65. Ed. 1.6.2022, SGB VIII § 19 Rn. 9a). Der Wortlaut der Vorschrift („solange“) steht dieser weiten Auffassung nicht entgegen. Er bringt zum Ausdruck, dass die Hilfe zu beenden ist, wenn die Unterstützung nicht mehr benötigt wird, aber nicht, dass die Behebung des Persönlichkeitsdefizits möglich sein muss (OVG NW, B.v. 30.11.2000 - 22 B 762/00 - juris Rn. 13; vgl. Telscher, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGBVIII, Stand: 2.8.2021, § 19 Rn. 2 ff., 14). Die wohl von dem Beklagten unter Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Dezember 2013 (Az.: W 3 K 13.217 - juris [bestätigt durch BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 12 ZB 14.249 - unveröffentlicht]) vertretene Position, dass Ziel des entwicklungsfähigen Potenzials die vollständig selbstständige Lebensführung zusammen mit dem Kind sein müsse, verkennt dies. Leistungsansprüche aus § 19 SGB VIII kommen nur dann nicht in Betracht, wenn nicht abgesehen werden kann, dass die gemeinsame Unterbringung des Elternteils mit dem Kind dazu führen wird, dass - wenn auch nach einem längeren Zeitraum - die Mutter oder der Vater zu einem eigenverantwortlichen selbständigen Leben mit dem Kind befähigt sein wird (BayVGH, B.v. 12.2.2014, a.a.O.). Bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegendem Sachverhalt waren bei der Leistungsempfängerin nach der Beurteilung auch durch die Gerichte keinerlei Entwicklungspotenzial und Schritte zur Verselbstständigung zu erkennen. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend jedoch nach Würdigung durch das Gericht nicht gegeben. Vielmehr war die Leistung gerade auch auf die jugendhilferechtliche Zielsetzung bezüglich der Mutter gerichtet und sollte nicht nur ein Zusammenleben mit dem Kind aus dem Blickwinkel der Eingliederungshilfe gemäß SGB XII a.F. ermöglichen. Die fachlichen Stellungnahmen rechtfertigen die rechtliche Bewertung, dass die Leistungsempfängerin insbesondere über ein entwicklungsfähiges Potential im Hinblick auf das persönlichkeitsindizierte Defizit im Bereich der Erziehungskompetenz verfügte. Die Leistungsempfängerin war vor der Unterbringung in der Eltern-Kind-Einrichtung zu keinem Zeitpunkt durch ihre Behinderung soweit eingeschränkt, dass aufgrund dieser eine stationäre Unterbringung erforderlich war. Auch die Unterbringung der Leistungsempfängerin durch den Beklagten von 2006 bis 2008 erfolgte ausschließlich wegen des erzieherisch und emotional defizitären Elternhauses (vgl. Facharztgutachten vom 4. August 2006). Außerhalb dieses Zeitraums erhielt die Leistungsempfängerin ausschließlich unterstützende ambulante Hilfen, lebte im Zeitpunkt der Schwangerschaft in einer eigenen Wohnung und arbeitete in einer Werkstätte für behinderte Menschen. Daneben erhielt sie Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens mit maximal 228 Fachleistungsstunden pro Jahr, folglich ca. vier Stunden pro Woche, primär zur Unterstützung bei alltagspraktischen Fähigkeiten (vgl. Facharztbericht vom 24. April 2013, Bescheid des Klägers vom 23. Juni 2014). Aus den Hilfeplanprotokollen des Beklagten vom 17. August und 29. September 2016 ergibt sich, dass es der Leistungsempfängerin bereits kurze Zeit nach Aufnahme in die Eltern-Kind-Einrichtung besser gelang, auf die Signale des Kindes zu achten und adäquat zu reagieren. Sie sei vertrauensvoller gegenüber den Erzieherinnen, frage nach, lasse sich Dinge erklären und suche immer wieder das Gespräch mit ihnen. Zudem seien Fortschritte hinsichtlich des Bewusstseins für Stresssituationen und Verhaltensalternativen gut erkennbar. Auch in der Mitteilung der Betreuungseinrichtung vom 15. November 2016 wird erwähnt, dass man die Leistungsempfängerin auf einem guten Weg sehe. Damit war bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend deutlich erkennbar, dass bei der Leistungsempfängerin ein Entwicklungspotenzial vorhanden ist, das es ihr langfristig ermöglicht, eine Bindung zum Kind aufzubauen und eine stabile Mutter-Kind-Beziehung einzugehen. Die Leistungsempfängerin hat auch von Anfang an deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dies ihr größter Wunsch sei und dementsprechend nach einer kurzen Eingewöhnungszeit das Angebot der Einrichtung aktiv in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit in Anspruch genommen. Die Beurteilung durch den Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 15. November 2016 im Hinblick zu Leistungen nach § 19 SGB VIII kann daher nicht nachvollzogen werden. Bereits der Ansatz, dass vollumfängliche stationäre Unterbringungen von Elternteilen durch die Jugendhilfe nicht gewollt seien, widerspricht eindeutig der Regelung in § 19 SGB VIII, der gerade eine stationäre Unterbringung - und soweit erforderlich auch nicht nur kurzfristig wie vom Beklagten offenbar angenommen - vorsieht. Zudem stellt der Beklagte fehlerhaft ausschließlich auf die (unbehebbaren) Defizite der Leistungsempfängerin aufgrund ihrer Behinderung, nicht jedoch auf die vorliegend primär relevanten Erziehungsdefizite ab. Dass bei der Leistungsempfängerin hinsichtlich dieser ein erkennbares Entwicklungspotential vorhanden war, das voraussichtlich langfristig zu einem deutlich geringeren Hilfebedarf führt, zeigte sich jedoch bereits zum damaligen Zeitpunkt hinreichend in ihrer Entwicklung. Die Beurteilung des Beklagten, dass dieses Defizit in absehbarer Zeit nicht behoben oder verbessert werden könne, steht hierzu in Widerspruch. Die Leistungsempfängerin hatte daher (mindestens) zum Zeitpunkt ihres 27. Geburtstages auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Hilfeleistung in Form auch ihrer eigenen Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung. Die Aussage des Beklagten hierzu im Bescheid vom 15. November 2016 (auf die auch im Weiteren verwiesen wurde), dass Jugendhilfe regelmäßig nur bis zum 21., in Ausnahmefällen bis zum 27. Lebensjahr geleistet werde, kann durch das Gericht nicht nachvollzogen werden. Vielmehr richten sich Leistungen der Jugendhilfe in großem Umfang als Hilfe zur Erziehung an die Personenberechtigten, § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, unabhängig von deren Alter. Ebenso wird die Leistung nach § 19 SGB VIII auf stationäre Unterbringung von Eltern und ihren Kindern - lediglich in Abhängigkeit zu dem Alter des Kindes - gegenüber den Eltern unabhängig von deren Alter erbracht. Schließlich belegen auch die weiteren Hilfeplanprotokolle vom 14. März 2017, 14. November 2017 sowie 7. Februar 2018 sowie die Stellungnahme der fallverantwortlichen Fachkraft des Beklagten vom 11. Juni 2018 hinreichend deutlich, dass bei der Leistungsempfängerin eine deutliche Entwicklung hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit sowie Persönlichkeit feststellbar war, die zu einer immer größer werdenden Selbstständigkeit in der Betreuung ihres Kindes und schließlich zu einem eigenständigen Wohnen mit diesem führte. Die Aussage des Beklagten in der Klageerwiderung vom 28. Juni 2018, dass bei der Leistungsempfängerin auch kleine Fortschritte innerhalb ihrer Möglichkeiten nicht zu erwarten seien, verwundert vor diesem Hintergrund. Schließlich mag es zwar sein, dass der Beklagte erhebliche Zweifel daran hatte, ob ein eigenständiges Leben der Leistungsberechtigten mit dem Kind langfristig dem Kindswohl gerecht werde und er dementsprechend mehrfach eine mögliche Trennung von Mutter und Kind zumindest intern thematisierte (vgl. Vermerke vom 22.4.2016, 17.8.2016, 7.12.2016, 11.6.2018). Dies hat jedoch - unabhängig von der Richtigkeit der fachlichen Beurteilung - nicht zur Folge, dass der Leistungsempfängerin jegliche Entwicklung ihrer Erziehungsfähigkeit und Persönlichkeit hin zu einer stabilen Mutter-Kind-Beziehung abgesprochen werden kann. Dementsprechend waren die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII a.F. im maßgeblichen Zeitraum gegeben. Der Anspruch der Leistungsempfängerin nach § 19 SGB VIII a.F. ist gegenüber dem Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII a.F. für über 27-Jährige Personensorgeberechtigte gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII a.F. vorrangig. Nach dieser Vorschrift gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII Leistungen nach dem SGB IX und XII vor, so dass Leistungen nach § 19 SGB VIII a.F. vorrangig vor kongruenten Leistungen nach den Vorschriften des SGB IX und XII zu erbringen sind. Der für die Unterbringung der Leistungsempfängerin in der Eltern-Kind-Einrichtung vorgesehene grundsätzliche Leistungsvorrang des Beklagten als Träger der Jugendhilfe ist vorliegend auch nicht durch die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a.F. ausgeschlossen. Denn die Leistungsempfängerin war im streitgegenständlichen Zeitraum über 27 Jahre alt und damit kein junger Mensch mehr im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII. Eine - wie vom Beklagten vertretene - teleologische Extension des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a.F. (vgl. Kunkel/Kepert/Dlugosch, in Kunkel/Keper/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 19 Rn. 23) kommt nicht in Betracht. Dieser vereinzelt gebliebene Vorschlag kann mit seinem Argument, dass es widersinnig wäre, bei behinderten Elternteilen, die älter als 27 Jahre sind, den Jugendhilfeträger für zuständig zu halten, während bei jüngeren behinderten Elternteilen der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig sei, dem eindeutigen Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Zweck der Vorschrift nichts Ausreichendes entgegensetzen (vgl. VG München, U.v. 8.6.2022 - M 18 K 17.4961 - juris Rn. 47; U.v. 7.11.2012 - M 18 K 11.326 - juris Rn. 66 ff.; offen gelassen BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 12 ZB 14.249 - unveröffentlicht Rn. 16). Vielmehr ist ein Wechsel der vorrangig Leistungsverpflichteten im Bereich des Sozialrechts nicht ungewöhnlich. Schließlich kann auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a.F. zur Lösung der Leistungskonkurrenz (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris; BSG, 22.3.2012 - zitiert in DIJuF-Rechtsgutachten vom 10.4.2012 - JAmt 12, 208) kein Hinweis darauf entnommen werden, dass die Regelung hinsichtlich der dort genannten Altersgrenze keine Anwendung finden solle. Vielmehr findet sich auch im § 19 SGB VIII a.F. die Bezugnahme auf eine Altersgrenze hinsichtlich des zu betreuenden Kindes, sodass auch aufgrund dessen ein Zuständigkeitswechsel erfolgen kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris Rn. 19). Soweit der Beklagte hierzu im Übrigen zur Untermauerung seiner Argumentation einen Vergleich zu den Regelungen in der Kooperationsvereinbarung vom 1. August 2010 zwischen dem Kläger als überörtlichem Sozialhilfeträger und den Landkreisen zieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits mehrfach festgestellt hat, dass durch diese Kooperationsvereinbarung ein Abweichen von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nicht zulässig ist und diese daher insoweit unwirksam sind (vgl. zuletzt: VG München, B.v. 6.7.2022 - M 18 E 22.2359 - juris Rn. 73 ff. m.w.N.). Der Beklagte ist somit dem Kläger zur Erstattung der angefallenen Kosten verpflichtet. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist auch im begehrten Umfang in Höhe von insgesamt Euro 39.949,96 (Vergleich Klageantrag 1) für den Zeitraum vom 2. Januar 2017 bis 30. April 2018 in Höhe von 12.535,68 EUR sowie Konkretisierung des Klageantrags 2) in Form einer Ergänzung des Klageantrags 1) für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 6. Januar 2019 in Höhe von zusätzlichen 27.414,28 EU gegeben; in diesem Umfang hat der Kläger Eingliederungshilfe für die Leistungsempfängerin in der Form der Unterbringung in der Eltern-Kind-Einrichtung gewährt. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Die Kosten wären in gleicher Höhe auch bei dem Beklagten für die Leistung angefallen, vgl. § 104 Abs. 3 SGB X. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch wurde auch entsprechend § 111 SGB X mit dem Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 2016 ausreichend geltend gemacht und ist nicht verjährt, § 113 SGB X. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 und Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nachdem mit dem ursprünglichen Klageantrag auch die Feststellung beantragt wurde, dass der Beklagte ab 1. Mai 2018 für die Leistung zuständig ist und dieser Klageantrag lediglich sachgerecht im Laufe des Verfahrens hinsichtlich der weiteren monatlich entstandenen Kosten über den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 6. Januar 2019 konkretisiert wurde, ist auch insoweit bereits von einer Rechtshängigkeit mit Klageerhebung auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2001 - 5 C 34/00). Da eine Erstattungspflicht jedoch erst mit Fälligkeit und damit vorliegend jeweils erst mit den ab dem 1. Mai 2018 erfolgten monatlichen (Teil-)Leistungen durch den Kläger an die Betreuungseinrichtung eintritt, sind die monatlich entstandenen (Teil-)Erstattungsansprüche auch erst ab dem jeweiligen Leistungszeitpunkt durch den Kläger zu verzinsen, vgl. § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB; OVG NW, U.v. 30.11.2021 - 9 A 118/16 - juris Rn. 266 ff.). Der Klage war somit vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.