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Urteil

M 11 K 21.2655

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens sind die eingereichten Antragsunterlagen; eine von den Antragsunterlagen ggf. abweichende Bauausführung spielt insoweit generell keine Rolle. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ob eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab; entscheidend ist, ob die Befreiung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Abweichung vom planerischen Grundkonzept liegt nicht erst dann vor, wenn die Befreiung zu einer gänzlich anderen Prägung des Plangebiets oder zur Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen führt; auch wenn der Plangeber „angesichts des Falles“ bewusst eine Festsetzung getroffen hat, die einem Vorhaben entgegensteht, scheidet eine Befreiung in aller Regel aus, was insbesondere bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt, aber auch bei einem sonstigen Bebauungsplan, der mit seinen Festsetzungen auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten oder sonstigen Rahmenbedingungen gezielt reagiert oder ganz bestimmte Planungsziele verfolgt, sofern diese durch die Befreiung infrage gestellt würden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Städtebaulich vertretbar iSd § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist in aller Regel dasjenige, was im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung iSd § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar ist, dh vertretbar ist alles, was in einem Bebauungsplan unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes planbar wäre. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens sind die eingereichten Antragsunterlagen; eine von den Antragsunterlagen ggf. abweichende Bauausführung spielt insoweit generell keine Rolle. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ob eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab; entscheidend ist, ob die Befreiung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Abweichung vom planerischen Grundkonzept liegt nicht erst dann vor, wenn die Befreiung zu einer gänzlich anderen Prägung des Plangebiets oder zur Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen führt; auch wenn der Plangeber „angesichts des Falles“ bewusst eine Festsetzung getroffen hat, die einem Vorhaben entgegensteht, scheidet eine Befreiung in aller Regel aus, was insbesondere bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt, aber auch bei einem sonstigen Bebauungsplan, der mit seinen Festsetzungen auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten oder sonstigen Rahmenbedingungen gezielt reagiert oder ganz bestimmte Planungsziele verfolgt, sofern diese durch die Befreiung infrage gestellt würden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Städtebaulich vertretbar iSd § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist in aller Regel dasjenige, was im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung iSd § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar ist, dh vertretbar ist alles, was in einem Bebauungsplan unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes planbar wäre. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage zulässig, hat aber keinen Erfolg. 1. Die Klage, die darauf gerichtet ist, den Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu verpflichten, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Über den Bauantrag der Klägerin wurde seitens des Landratsamts sachlich nicht entschieden; ein zureichender Grund hierfür ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Beklagte geht im Rahmen der Klageerwiderung von der Zulässigkeit der Klage aus. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Unterlassung der begehrten Baugenehmigung nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem gem. Art. 55 BayBO genehmigungspflichtigen Vorhaben stehen mit den Festsetzungen des Bebauungsplans öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen nicht vor. 2.1 Das Vorhaben ist - unstrittig - genehmigungspflichtig, da es die Festsetzungen des Bebauungsplans zumindest in Bezug auf die festgesetzten Baugrenzen nicht einhält. Das Vorhaben bedarf daher einer nachträglichen Baugenehmigung, wobei eine solche entgegen der missverständlichen Antragsunterlagen nicht als bloße „Tektur“ oder „Änderungsgenehmigung“ zu der im Rahmen des Freistellungsverfahrens eingereichten Eingabeplanung erfolgen kann. In der Sache wird vielmehr die Erteilung einer Baugenehmigung für das nunmehr erstmals zur Genehmigung gestellte Vorhaben begehrt. 2.2 Die Wirksamkeit des Bebauungsplans „8. Änderung …-Ost …“ wurde von der Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht infrage gestellt. Lediglich ergänzend wird in Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des behördlichen Verfahrens klargestellt, dass das Vorhaben im Falle einer Unwirksamkeit dieses Änderungsbebauungsplans an den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahre 1963 in der Fassung der 7. Änderung zu messen wäre und völlig außerhalb der ursprünglich festgesetzten, jeweils einzeln situierten Baufenster läge. Eine Unwirksamkeit des früheren Bebauungsplans wurde von der Klagepartei auch im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht behauptet. Selbst im Falle einer Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans scheidet eine Genehmigungsfähigkeit auf Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegend offensichtlich aus, weil durch das Vorhaben erstmals eine Bebauung in 2. Reihe zur B.-Str. erfolgt, welche im Vergleich zur Bebauung der näheren Umgebung zudem deutlich verdichtet ist. Selbst unter Heranziehung der Kriterien der § 34 BauGB wäre das Vorhaben demnach im Hinblick auf die zu überbauende Grundstücksfläche und das Verhältnis der Freifläche zur Gebäudefläche nicht genehmigungsfähig. Festzustellen bleibt, dass die 8. Änderung des Bebauungsplans das streitgegenständliche Vorhaben gerade erst ermöglicht hat. Hierzu wurde das Plangebiet in dem hier maßgeblichen Bereich gegenüber der ursprünglichen Fassung weiter nach Süden ausgedehnt und dabei auch ein südlich angrenzender Hangbereich einbezogen. In Bezug auf die von dem aus vier Doppelhäusern bestehenden (Gesamt-)Vorhaben betroffenen Grundstücke und eine hierzu im Rahmen des Planänderungsverfahrens vorgelegte Bestandsvermessung wurden im Bebauungsplan zudem besondere, teils explizit vom übrigen Plangebiet abweichende Festsetzungen getroffen (vgl. S. 7 der Planbegründung). Angesichts der engen Abstimmung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen während des Planänderungsverfahrens und der nachfolgenden Errichtung des Vorhabens im Rahmen des Baufreistellungsverfahrens dürfte es der Klägerin insoweit nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) von vornherein verwehrt sein, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans zu berufen, dessen günstige Festsetzungen sie zur Verwirklichung des Vorhabens gerade ausgenutzt hat (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v.12.2.2021 - 1 ZB 20.1186 - juris). 2.3 Das streitgegenständliche Gebäude (Haus 12 d) widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies ist in Bezug auf die Überschreitung der rückwärtigen (südlichen) Baugrenze zwischen den Beteiligten unstrittig. Offenbleiben kann daher, inwieweit daneben auch die gerügte Überschreitung der (Gesamt-)GRZ vorliegt, weil insoweit die Flächen des abgestützten Böschungsbereichs zu berücksichtigen wären (zum durchaus erheblichen Umfang der nunmehr mit Erdreich abgedeckten Hangabsicherungsmaßnahme, welche durch die begehrte Baugenehmigung nachträglich legalisiert werden soll, vgl. Fotos Bl. 244 ff. der Behördenakte …*). Einen Verstoß gegen die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten (Ziff. A.5 des Bebauungsplans) vermag die Kammer unter Zugrundelegung der Eingabeplanung hingegen nicht festzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens sind die eingereichten Antragsunterlagen; eine von den Antragsunterlagen ggf. abweichende Bauausführung spielt insoweit generell keine Rolle. Die Errichtung einer dritten Wohneinheit ist nach der eingereichten Eingabeplanung unzweifelhaft nicht Antragsgegenstand. Durch die Antragsunterlagen in der Fassung vom 30. November 2020 erfolgte noch eine zusätzliche Klarstellung im Rahmen der Vorhabenbezeichnung. Auf die Frage, ob in der Vergangenheit eine dritte Wohneinheit errichtet und später zurückgebaut wurde, kommt es damit im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren ebenso wenig an, wie auf die Frage, wie die derzeitige tatsächliche Aufteilung des Gebäudes zu bewerten wäre. Maßgeblich ist allein das vorliegend zur Genehmigung gestellte Vorhaben, so wie sich dieses nach der eingereichten Planung darstellt. Ebenso liegt der gerügte Abstandsflächenverstoß nicht vor, nachdem die Fl.Nr. 217/40 mit dem Vorhabengrundstück verschmolzen wurde (zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vgl. Schmidt in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 113, Rn. 45). 2.4 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Baugrenze liegen nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB ist die Erteilung einer Befreiung - ungeachtet weiterer Voraussetzungen - nur zulässig, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dies ist hier jedoch der Fall. 2.4.1 Mit den Grundzügen der Planung umschreibt das Gesetz die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu Grunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 - 4 B 35/04 - juris). Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 30.3.2009 - 1 B 05.616 - BauR 2009, 1414). Ist das planerische Grundkonzept ohne weiteres aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen erkennbar, reicht dies für die Feststellung eines Grundzuges der Planung aus (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2017 - 15 ZB 16.940 - juris). Ob eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2010 - 4 C 8/10 - juris Rn. 26; U.v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - juris Rn. 37). Entscheidend ist, ob die Befreiung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 - 4 B 35/04 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 3.11.2010 - 15 B 08.2426 - juris Rn. 21). Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließe (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5/99 - juris). Es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, U.v. 4.8.2009 - 4 CN 4/08 - juris Rn. 12). Eine Abweichung vom planerischen Grundkonzept liegt dabei nicht erst dann vor, wenn die Befreiung zu einer gänzlich anderen Prägung des Plangebiets oder zur Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen führt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2018 - 2 ZB 17.1656 - juris Rn. 4; VGH BaWü, U.v. 7. 7. 2017 - 3 S 381/17 - juris Rn. 25). Auch wenn der Plangeber „angesichts des Falles“ bewusst eine Festsetzung getroffen hat, die einem Vorhaben entgegensteht, scheidet eine Befreiung in aller Regel aus. Dies gilt insbesondere bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, aber auch bei einem sonstigen Bebauungsplan, der mit seinen Festsetzungen auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten oder sonstigen Rahmenbedingungen gezielt reagiert oder ganz bestimmte Planungsziele verfolgt, sofern diese durch die Befreiung in Frage gestellt würden (vgl. Reidt in B/K/L, 15. Aufl. 2022, BauGB, § 31, Rn. 29 m.w.N.). 2.4.2 Gemessen an diesen Vorgaben würde die begehrte Befreiung von der festgesetzten rückwärtigen (südlichen) Baugrenze die Grundzüge der Planung berühren. Bei der Festsetzung der südlichen (hinteren) Baugrenze handelt es sich um einen Grundzug der Planung. Die Begründung zum Bebauungsplan ist insoweit zwar unergiebig. Ausweislich der Planbegründung wollte die Beigeladene mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan eine Nachverdichtung des Plangebiets erreichen, weshalb das Baurecht u.a. durch erweiterte Baugrenzen neu geordnet wurde (vgl. etwa Ziff.1, 4 und 5.10 der Planbegründung). Ob es sich bei einer Festsetzung um einen Grundzug der Planung handelt, ist jedoch nicht allein aufgrund der Begründung des Bebauungsplans zu beurteilen, sondern kann sich - wie hier - auch aus der Festsetzung selbst ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2017 - 15 ZB 16.940 - juris; VGH BaWÜ, U.v. 15.9.2016 - 5 S 114/14 - juris). Rückwärtige Baugrenzen sind im Bebauungsplan auf sämtlichen Grundstücken im Plangebiet festgesetzt und durchziehen das gesamte, bereits auf den ersten Blick erkennbar von Baugrenzenfestsetzungen geprägte Plangebiet in Orientierung an den Grenzen des Plangebiets bzw. den Grundstücksgrenzen der überplanten Grundstücke gleichsam wie ein roter Faden. Es handelt sich ersichtlich um ein zentrales Gestaltungselement, welches ein deutlich ablesbares ortsgestalterisches Konzept dahingehend erkennen lässt, dass im gesamten Plangebiet aus planerischen Erwägungen von Hauptgebäuden freizuhaltende rückwärtige Bereiche erhalten bleiben sollen. Von einer „zufälligen“ Aufnahme der Baugrenzenfestsetzungen in den Bebauungsplan kann nicht ausgegangen werden - und zwar weder in Bezug auf deren Verlauf noch deren konkreten Abstand zur Grundstücksgrenze (dazu sogleich). Die Anordnung der Bauräume ist keinesfalls regellos oder unsystematisch, sondern gerade einheitlich-übergreifend für das gesamte Plangebiet und mit erkennbarer Gestaltungsvorstellung getroffen. Der Umstand, dass die festgesetzten Baufelder dabei durchaus großzügig sind und eine konkrete Situierung der Gebäude - anders als noch im ursprünglichen Bebauungsplan aus dem Jahre 1963 - nicht (mehr) vorgegeben wird, steht dem nicht entgegen, sondern unterstreicht vielmehr die Bedeutung, welche den Baugrenzenfestsetzungen im Rahmen des planerischen Grundkonzepts der Beigeladenen als Plangeberin zukommt. Im Interesse des Nachverdichtens war die Beigeladene demnach zwar bereit, Bauinteressenten durch die Ausweisung großzügiger Bauräume weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten bei der Positionierung der Gebäude einzuräumen; zugleich wurden dieser Gestaltungsfreiheit durch die Festsetzung von straßenseitigen und rückwärtigen Baugrenzen im gesamten Plangebiet bewusst Schranken gesetzt. Zum Vortrag der Klägerseite, wonach die maßgebliche Baugrenze lediglich den Verlauf der Grundstücksgrenzen nachzeichne und insofern einen gewissen Abstand regele, der jedoch nicht stringent durchgehalten werde, bleibt anzumerken, dass auch der in diesem Bereich in der Tat vergrößerte Abstand der rückwärtigen Baugrenze zur südlichen Grundstücksgrenze von 7,5 m keinesfalls „zufällig“ erfolgte. Abgesehen davon, dass es angesichts der klar erkennbaren planerischen Grundkonzeption der Beigeladenen nicht darauf ankommt, dass der Verlauf der hinteren Baugrenze über das gesamte Plangebiet hinweg völlig gleichförmig ist bzw. durchgehend mit einem einheitlichen Abstand erfolgt, resultiert der im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte Abstand von 7,5 m erkennbar (auch) aus der nur in diesem Bereich erfolgten Ausdehnung des Plangebiets nach Süden, die unter Einbeziehung eines maßgeblich im Bereich der vormaligen Fl.Nr. 221 befindlichen Steilhangs erfolgte. Der von der Klägerseite hervorgehobene, leicht schräge Verlauf der inmitten stehenden Baugrenze resultiert damit maßgeblich (auch) aus den besonderen topographischen Gegebenheiten. Bestätigt wird dies neben den Eindrücken des Augenscheins vor allem auch durch die ursprüngliche Begründung des Befreiungsantrags vom 12. Juni 2020, wonach die Klagepartei selbst davon ausging, dass der 7,5 m-Abstand „aufgrund des Geländeverlaufs“ festgesetzt sei (vgl. Bl. 12 d.BA). Vor diesem Hintergrund dürfte eine Befreiung vorliegend schon deshalb ausscheiden, weil die Beigeladene als Plangeberin die streitgegenständliche Baugrenzenfestsetzung mit dem erweiterten Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze gerade „angesichts des Falles“ getroffen hat. Aus der Darstellung des städtebaulichen Konzepts im Rahmen der Planbegründung (S. 7) ergibt sich ausdrücklich, dass die Beigeladene die „Baulücken südlich der B.-Str.“ im Rahmen der Planänderung besonders im Blick hatte und diesbezüglich vom übrigen Plangebiet teils ausdrücklich abweichende Festsetzungen getroffen hat. In Bezug auf die Festsetzung der strittigen Baugrenze findet sich insoweit zwar keine explizite Aussage in der Planbegründung. Der Umstand, dass das Plangebiet erkennbar gerade zur Ermöglichung des streitgegenständlichen (Gesamt-)Vorhabens nach Süden erweitert und in diesem Zusammenhang - unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten - die streitgegenständliche Baugrenze festgesetzt wurden, macht jedoch deutlich, dass es sich um eine bewusste und auf den „konkreten Fall“ bezogene Festsetzung handelt. Im Übrigen teilt die Kammer die Einschätzung des Landratsamts, dass die Grundzüge der Planung vorliegend jedenfalls deshalb berührt werden, weil die begehrte Überschreitung der Baugrenze in erheblichem Maße in die durch die getroffenen Baugrenzenfestsetzungen zum Ausdruck kommende Grundkonzeption der Beigeladenen eingreifen würde. Die begehrte Baugrenzenüberschreitung im Bereich der südöstlichen Gebäudeecke der hier streitgegenständlichen Doppelhaushälfte Nr. 12 d ist zwar deutlich geringer als die massive Überschreitung der Baugrenze durch die benachbarte Doppelhaushälfte Nr. 12e. Das Landratsamt hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich auch im vorliegenden Verfahren um den Hauptbaukörper und nicht ein nur untergeordnetes Bauteil handelt, welcher die Baugrenze überschreitet. Das Vorhaben ragt mit einer Tiefe von bis zu 64,5 cm und auf einer Länge von immerhin 3,10 m in den nach dem Willen der Plangeberin nicht überbaubaren hinteren Grundstücksbereich hinein. Von einer Abweichung so geringen Gewichts, dass sie noch von dem im Plan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde umfasst wäre, kann insoweit nicht mehr ausgegangen werden, zumal eine Zulassung des Vorhabens erhebliche Vorbildwirkung für andere Grundstücke hätte und sich die Gründe, die für eine solche Befreiung tragend wären (Planungsfehler des Architekten), wohl für nahezu jedes Bauvorhaben anführen ließen (vgl. dazu Söfker in E/Z/B/K, Stand April 2022, BauGB, § 31, Rn. 36). Vorliegend schöpfen die teils älteren Bestandsgebäude die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan großzügig festgesetzten Bauräume bei weitem nicht aus, sodass jederzeit mit weiteren Nachverdichtungsvorhaben im Plangebiet zu rechnen ist. Mit einer Zulassung des Vorhabens würde damit letztlich eine Entwicklung im Hinblick auf ein Funktionsloswerden der Bauraumfestsetzungen eingeleitet. Da es bereits ausreicht, dass die Grundzüge der Planung berührt werden, kommt es zudem nicht darauf an, ob das planerische Konzept durch die Zulassung der Befreiung substantiell in Frage gestellt würde (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2018 - 2 ZB 17.1656 - juris Rn. 4). Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund damit auch, ob vorliegend zu berücksichtigen wäre, dass die beiden Doppelhaushälften zwar Gegenstand zweier parallel eingereichter Bauanträge sind, es sich in der Sache aber um einheitlich errichtetes und nachträglich zur Genehmigung gestelltes Gesamtvorhaben handelt und sich die Baugrenzenüberschreitung - auch nach den Darstellungen der maßgeblichen Eingabeplanung - im Bereich der benachbarten (östlichen) Doppelhaushälfte erkennbar fortsetzt und vertieft. 2.4.3 Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass damit auch die Voraussetzung des allenfalls in Betracht kommenden § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu verneinen ist. Städtebaulich vertretbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist in aller Regel dasjenige, was im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar ist, d.h. vertretbar ist alles, was in einem Bebauungsplan unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes planbar wäre. Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Bebauungsplan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Damit die Weite des Begriffs der städtebaulichen Vertretbarkeit nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt, wird durch die für alle Befreiungen geltenden Voraussetzungen gewährleistet, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen und die Abweichung vom Bebauungsplan auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss. Es müssen somit für § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB solche - vor allem städtebauliche - Gründe vorliegen, die ein Abweichen im Planbereich unter Hintansetzung des Vertrauens anderer Grundeigentümer in den Bestand der bauplanerischen Festsetzungen als vertretbar erscheinen lassen. Können derartige Gründe für jedes oder nahezu für jedes Grundstück im Planbereich angeführt werden, dann lässt sich schlechterdings nicht mehr sagen, dass gerade besondere Gründe die Befreiung zu rechtfertigen vermögen. Denn was allgemein gilt, widerspricht der gleichzeitigen Annahme, dass das Abweichen von den bauplanerischen Festsetzungen aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit und der erwünschten städtebaulichen Flexibilität verlangt wird. Demgemäß muss bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB u.a. auch gefragt werden, ob die beantragte Befreiung - ihre Verallgemeinerung unterstellt - auch für alle anderen Grundstücke im Plangebiet zu erteilen wäre. Ist das zu bejahen, so kommt nur eine Planänderung - ggf. eine solche im vereinfachten Verfahren - in Betracht, nicht aber eine Befreiung (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 14 ZB 09.20160 - juris m.w.N. zur Rspr.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund in der zitierten Entscheidung vom 11. Mai 2010 eine Befreiung betreffend eine Baugrenzenüberschreitung durch einen Windfang als städtebaulich nicht vertretbar angesehen, weil damit eine Bezugsfallwirkung für zahlreiche weitere Grundstücke im Plangebiet geschaffen worden wäre. Dies zugrunde gelegt, ist eine städtebauliche Vertretbarkeit auch im vorliegenden Fall zu verneinen, weil dem streitgegenständlichen Vorhaben - wie ausgeführt - eine erhebliche Vorbildwirkung zukommt. 2.4.4 Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorliegen, ist ein Ermessen auf Seiten des Beklagten bereits nicht eröffnet. Zum diesbezüglichen Vortrag der Klägerseite wird indes angemerkt, dass eine der Klägerin unzumutbare Härte nicht ansatzweise ersichtlich ist. Wie ausgeführt, hat der Bebauungsplan das streitgegenständliche Vorhaben durch die Erweiterung des Plangebiets nach Süden und die Festsetzung großzügiger Bauräume gerade erst ermöglicht. Aus der Erweiterung des Plangebiets mag zwar ein leicht schräger Verlauf der streitgegenständlichen Baugrenze resultiert haben (s.o.), für das hier maßgebliche „WA 2“ wurde dabei jedoch keine bestimmte Ausrichtung der Gebäude zur Straße hin vorgegeben. Die Klägerin hätte es damit ohne Weiteres in der Hand gehabt, bei entsprechender Planung ihres (Gesamt-)Vorhabens die Baugrenzenfestsetzungen einzuhalten; sie selbst trägt vor, dass keine Baurechtsmehrung erreicht worden sei. Auf Verschuldensfragen kommt es im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von vornherein nicht an; ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin ihren Architekten wegen etwaiger Planungsfehler in Regress nehmen könnte. Nachdem der Klägerin ein Antrag auf Erteilung der begehrten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht zusteht, war ihr Verpflichtungsbegehren abzuweisen. II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, ihm nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Anträge gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.