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Beschluss

11 L 371/25

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2025:0411.11L371.25.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der – sinngemäß – unter Ziffer 1 in der Antragsschrift gestellte Antrag der Antragstellerin, es wird analog § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgestellt, dass die im Verfahren 11 K 4805/24 anhängige Klage vom 18.12.2024 gegen den Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 betreffend die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) an das Krankenhaus J. W. der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat, ist jedenfalls unbegründet. Diesem Antrag steht die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV NRW, S. 702), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV NRW, S. 1278) -KHGG NRW- entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Die von der Antragstellerin mit umfangreichen Ausführungen geltend gemachte Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung vermag die Kammer schon im Ansatz nicht festzustellen. Der Landesgesetzgeber hat nämlich zunächst im Rahmen der Neufassung von § 16 Abs. 5 KHGG NRW in zulässiger Weise von der Eröffnungsklausel des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Gebrauch gemacht. Diese Vorschrift ermächtigt die Länder, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfallen zu lassen. Es liegt im gesetzgeberischen Ermessen des jeweiligen Landesgesetzgebers, in welchen Rechtsgebieten er dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang einräumt und er daher den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung anordnet. Eine Bindung an die im Gesetz beispielhaft genannten Rechtsfelder besteht nicht. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, § 80, Rn. 68 ff. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u. a. zur Änderung des KHGG NRW, LT Drs. 18/5804 vom 8. September 2023, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplanes NRW 2022 hat beschleunigen wollen. Anhaltspunkte, dass diese gesetzgeberische Intention die Grenzen der eingeräumten Gesetzgebungskompetenz überschreitet, bestehen nicht. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 KHGG NRW verstößt auch nicht gegen den aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgenden Justizgewährungsanspruch. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzeswegen fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage die Möglichkeit hat, effektiven – d. h. hier auch vorläufigen – Rechtschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.Oktober 2009 – 1 BvR 2395/99 -, BVerfG-Entscheidungen (BVerfGE) 80, 244. Die Möglichkeiten des effektiven Rechtschutzes sind vorliegend durch die § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO gewährleistet. Der Hinweis auf die lange Dauer von krankenhausrechtlichen Hauptsacheverfahren sowie die mehrmonatige Dauer von einstweiligen Rechtsschutzverfahren in diesem Rechtsgebiet geht insoweit fehl. So ist nicht erkennbar oder hinreichend dargetan, dass, ggf. unter Verwendung von Zwischenentscheidungen, im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 KHGG NRW effektiver Rechtschutz nicht gewährleistet ist. Vgl. zum Vorstehenden auch Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 20. März 2025 -7 L 67/25- II. Der hilfsweise unter Ziffer 2. der Antragsschrift sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 11 K 4805/24 – gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1 der Antragsgegnerin vom 16.12.2024 anzuordnen, soweit dort die Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) nicht zugewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Der einstweilige Rechtsschutzantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig und insbesondere statthaft. Die in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO erhobene Anfechtungsklage ist statthaft, soweit die Antragstellerin sich mit dieser Klage gegen die Versagung des Versorgungsauftrags und der damit der Sache nach verbundenen Untersagung der Erbringung und Abrechnung von Leistungen in der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) durch den Feststellungsbescheid Nr. 1 des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wendet. Aufschiebende Wirkung kommt der Klage gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW - wie oben ausgeführt - nicht zu. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 des Antragsgegners enthält in Bezug auf die Nichtausweisung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Ablehnung der Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) hat den Entfall eines zuvor zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Versorgungsauftrages zur Folge. Dieser ist Grundlage einer zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Zahlungsverpflichtung der Kostenträger und eines Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz [KHG]) ab dem 01. April 2025. Hiernach ist das Bestehen eines Versorgungsauftrags rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung der Kostenträger. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzesbuches – Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung – [SGB V]). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsaufwands dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereichs des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u. a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplanes i. V. mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG. Vgl. zum Vorstehenden: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -. Ausweislich des an sie gerichteten Feststellungsbescheids vom 16.11.2022 verfügte die Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides mit der Fachabteilung Chirurgie über einen Versorgungsauftrag, der sie zur Erbringung und entsprechender Abrechnung von medizinischen Leistungen berechtigte, die nunmehr unter die Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) fallen. Der gegenüber dem Krankenhausplan 2015 (Zuweisung nach Fachabteilungen und Betten) im aktuellen Krankenhausplan 2022 vollzogene Systemwechsel hin zu Leistungsbereichen und -gruppen ändert an früheren Berechtigungen zur Leistungserbringung nichts. Die Notwendigkeit der Stellung eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege des Erlasses einer rechtskreiserweiternden Regelungsanordnung folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW. Nach dieser Vorschrift dürfen die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden, wenn sie im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO würde zwar keine vorläufige Zuweisung der streitbefangenen Leistungsgruppe nach der dem Krankenhausplan 2022 zu Grunde liegenden Systematik folgen. Gleichwohl würde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Erfolgsfall nicht ins Leere gehen. Hätte der Antrag in der Sache Erfolg, so wäre die Antragstellerin vorläufig so zu stellen, als wäre der streitbefangene Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht ergangen. Sie wäre damit weiterhin berechtigt, nach ihrem zuletzt erteilten Versorgungsauftrag Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Eine Aufhebung der den jeweiligen Krankenhäusern zuvor zugewiesenen Planpositionen von Gesetzes wegen sieht das KHGG NRW hingegen nicht vor. Wäre dies der Fall, so würde mangels Regelung eine Übergangsvorschrift – § 37 Abs. 2 KHGG NRW regelt die vorliegende Rechtsfrage nicht – seit Inkrafttreten von § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW am 18. März 2021 (Gesetz vom 09. März 2021, GV NRW. S. 272) kein Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen über eine Planposition verfügen, die es zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen berechtigen würde. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich zuwiderlaufen und entspräche zudem nicht der bisherigen Handhabung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW durch den Antragsgegner. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 ‑; im Ergebnis auch VG Minden, Beschluss vom 14. März 2025 – 6 L 133/25-; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2025 -21 L 240/25-. Ohne Belang für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ist die Frage, ob es in der Hauptsache auch einer auf die ermessenfehlerfreie Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage bedarf. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich danach richtet, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Anordnung das private Interesse des Adressaten der belastenden Maßnahme an der Aussetzung überwiegt. Maßgeblich sind für die insoweit gebotene Abwägung grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12.September 2023 – 7 VR 4.23 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 21 B 11/25.AR -. Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) an die Antragstellerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan 2022 durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Die Bezirksregierung K. ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV NRW) vom 21. Oktober 2008 (GV NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig. Die planungsrechtliche Anhörung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW ist erfolgt. Nach dieser Vorschrift werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Abs. 1 vom dem zuständigen Ministerium gehört. Der Antragstellerin ist mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 14. Juni 2024 Gelegenheit gegeben worden, sich zu den konkreten Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug auf die Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) zu äußern. Hiervon hat die Antragstellerin umfassend mit mehreren Schreiben, E-Mails und sonstigen Eingaben Gebrauch gemacht. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG normiert, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestattenden, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßen Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KHG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil ein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als "am besten" durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Juli 2022 – 3 C 2.21 -, vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 -, und Beschluss vom 17. März 2022 – 3 B 12.21 -. Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte. In der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde – regelmäßig eine oberste Landesbehörde – den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Häuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 KHGG NRW). Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) nicht zuzuweisen, aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den Bedarf der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) im Rahmen des Krankenhausplanes 2022 landesweit auf 16055 Fälle, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 165, und auf Planungsebene (Versorgungsgebiet 12) auf 1198 Fälle jährlich ermittelt. Er hat auf Grund der antragsbedingten Überzeichnung unter Ablehnung lediglich des Antrags der Antragstellerin im Ermessenswege folgende Zuweisungsentscheidung getroffen: Krankenhaus Standort Antrag Zuweisung 220 210 150 150 200 180 280 260 100 100 250 180 200 118 100 0 Die damit einhergehende Entscheidung, der Antragstellerin, die für das von ihr betriebene Krankenhaus 100 Fälle beantragt hat, keine Fälle im Rahmen der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) zuzuweisen, ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Aus einer Auswahlentscheidung muss hiernach hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien am besten erfüllt, vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Juli 2022 – 3 C 2.21 -; vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juli 2016 – 21 K 2483/14 -. Die Verwaltungsgerichte dürfen hingegen nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine dem Bewerber günstigere Ermessensentscheidung nach den Umständen des konkreten Falles angemessener bzw. zweckmäßiger erscheint. Zur Begründung seiner Entscheidung hat die Bezirksregierung K. in dem streitgegenständlichen Bescheid zunächst ausgeführt, dass das Krankenhaus der Antragstellerin bereits die Mindestkriterien der Leistungsgruppe 12.3 nicht erfüllt. Die Ausweisung der Leistungsgruppe 28.1 (Intensivmedizin Stufe 3) erfolge zwar mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid. Der Leistungsbereich "Kardiologie" und die Leistungsgruppe "Komplexe Nephrologie" sollten hingegen mindestens in Kooperation vorhanden sein, wobei jeweils eine am Haus angebundene Erbringung bevorzugt werde. Die vorgelegte Kooperationsvereinbarung mit dem X.-Hospital S. umfasse lediglich die Leistungserbringung an den Linksherzkathetermeßplätzen (LHKM) durch das Krankenhaus in S.. Das Mindestkriterium des Leistungsbereichs "Kardiologie" in Kooperation werde als nicht erfüllt angesehen. Das Krankenhaus J.-W. Z. erfülle des Weiteren die fachärztlichen Voraussetzungen nicht. Im Rahmen des Antragsverfahrens wurden Angaben zu Ärzten vorgenommen, die nicht den tatsächlichen Sachverhalt abbilden. Eine vom Krankenhaus benannte Fachärztin sei niemals in dem Krankenhaus tätig gewesen. Die Antragstellerin verfügte angesichts der Falschangabe nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Erteilung eines Versorgungsauftrags. Sofern eine Zuteilung der Leistungsgruppe 12.3 an das Krankenhaus J.-W. Z. bereits auf Grund der Nichterfüllung der oben genannten Mindestkriterien ausscheide, werde gleichwohl dargelegt, dass es geeignetere Leistungserbringer im Versorgungsgebiet 12 gebe. Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragten Krankenhäuser vor. Angesichts der medizinischen Komplexität der Leistungsgruppe bedürfe es zur besonderen Spezialisierung unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsqualität und Patientensicherheit einer Leistungskonzentration. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung zu Gunsten anderer Leistungserbringer an Hand der Auswahlkriterien sowie der vorhandenen Expertise auf Grund der erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren getroffen worden. Die in der Leistungsgruppe 12.3 genannten Auswahlkriterien umfassten die Leistungsbereiche Kardiologie, Neurologie sowie komplexe Nephrologie jeweils am Standort sowie im Rahmen der fachärztlichen Vorgaben einen Facharzt/Fachärztin der Inneren Medizin und Angiologie. Schließlich werde als Auswahlkriterium des Landes NRW unter sonstigen Struktur- und Prozesskriterien eine interventionelle Radiologie und/oder Angiologie genannt. Das Krankenhaus J.-W. Z. erfülle weder die Auswahlkriterien der kardiologischen noch der neurologischen noch der komplexen nephrologischen Leistungserbringung am Standort. Die nephrologische Leistungserbringung erfolge in Kooperation mit einer Gemeinschaftspraxis mit Dialyse-Einrichtung in den im Versorgungsgebiet 15 gelegenen Städten C., K. und U.. Auf die vorgelegte Kooperationsvereinbarung mit dem A.-Hospital S. in Bezug auf die kardiologische Leistungserbringung sei bereits hingewiesen worden. Auch die weiteren genannten Auswahlkriterien eines Facharztes für innere Medizin und Angiologie sowie eine interventionelle Radiologie und/oder Angiologie würden nicht erfüllt. Die Kliniken, denen die Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere Arterien) zugewiesen wurden, haben alle im Vergleichszeitraum deutlich mehr Fälle operiert und verfügen über höhere Fallzahlen alle eine Übererfüllung der Mindestkriterien mit einer höheren Zahl an Vollzeitäquivalenten von Fachärzten für Gefäßchirurgie (zwischen 7,3 bis 14,4) und/oder über den Leistungsbereich Kardiologie am Standort und/oder den gesamten Leistungsbereich Neurologie am Standort und/oder über die LG 4.1 Komplexe Nephrologie zumindest in Kooperation mit einem anderen Krankenhaus und/oder die Leistungsgruppen der interventionellen Radiologie und/oder Angiologie und/oder verfügen über die Facharztqualifikation Herzchirurgie und/oder Thoraxchirurgie. alle das Angebot der Physiotherapie mit eigener Abteilung am Standort alle schon vor dem Jahr 2020 über die gefäßchirurgische Expertise im Haus. Die Klinik, die ebenfalls die Auswahlkriterien eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie sowie eine interventionelle Radiologie nicht erfülle, verfüge hingegen als weiteres Auswahlkriterium über die Leistungserbringung im Rahmen der sektoralen Vernetzung für Diabetologie. Die Leistungserbringung umfasse insbesondere Shunt-Operationen sowie die Behandlung des sog. "Diabetischen Fußes" . Die Klinikvertreter hätten im bilateralen Planungsgespräch darauf hingewiesen, dass es in Deutschland nur zwei DGD-zertifizierte chirurgische Kliniken gebe, die die pedale-Bypass-Chirurgie anbieten. Aufgrund der erstmaligen Antragsteller im Rahmen des aktuellen Planungsverfahrens liegen für die Leistungsgruppe 12.3 Fallzahlen aus den Jahren 2019 bis 2022 nicht vor. In dem Antrag des Krankenhauses sei das bis dato intendierte fachärztliche Team besonders hervorgehoben worden. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass gerade fachärztliches Personal als qualitätssicherstellendes Merkmal eines Leistungserbringers grundsätzlich immer auch der Personalfluktuation unterliege. Soweit Auswahlentscheidungen zu Gunsten der Krankenhäuser getroffen worden seien, die u. a. auf Grund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen über eine größere Expertise verfügten, sei klargestellt: Der Leistungsbereich 12 stelle nicht nur hohe Anforderungen an die medizinische Qualifikation und an die apparative Ausstattung, sondern setze gleichermaßen ein hohes Qualitätsniveau im Bereich der Pflege voraus. Der Krankenhausplan NRW 2022 intendiere gerade nicht, dass sich die Expertise auf dem Gebiet einer Leistungsgruppe ausschließlich durch die Anstellung einzelner Fachärzte ergebe, die hierdurch eine Leistungsgruppe auf Grund ihrer Personen an ein Krankenhaus binde und im Falle der Notwendigkeit ihrer Vertretung bzw. Kündigung die Patientenversorgung durch das Krankenhaus gefährde. Vielmehr verfügten die Mitbewerber um den Versorgungsauftrag der Leistungsgruppe 12.3 über eine langjährige Expertise des gesamten Teams, d. h. sowohl des fachärztlichen als auch des pflegerischen als auch medizin-technischen Personals. Diese Häuser seien daher geeigneter, eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu gewährleisten. Die Erklärung der Krankenhausvertreter, dass die erstmalige Ausweisung des Leistungsbereichs 12 für das Krankenhaus J.-W. Z. zur Gewährleistung der Gesamtwirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses notwendig sei, rechtfertige eine Zuweisung nicht. Es gehöre zu den Zielen des Krankenhausplanes NRW 2022, Doppel- und Mehrfachvorhaltungen abzubauen und eine in der Region abgestimmte Versorgung zu fordern. Der Antrag auf erstmalige Ausweisung widerspreche daher den Zielen des Krankenhausplanes. Es sei bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden, dass vorhandene Plankrankenhäuser bei der Vergabe der Versorgungsaufträge nicht per se ein Vorrang vor Krankenhäusern zukomme, die erstmals die Leistungsgruppe 12.3 beantragen. Neu hinzutretende Leistungserbringer müssten nachweisen, dass sie eine gleichwertige oder bessere Versorgung sicherstellen. Dies sei – wie ausgeführt – hier gerade nicht erfolgt. Die getroffene Entscheidung einschließlich der Auswahlentscheidung lässt auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin Ermessensfehler oder sonstige Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin den vom Antragsgegner prognostizierten Bedarf mit näheren Ausführungen, insbesondere unter Hinweis auf ihr unlängst stark gestiegenes Fallgeschehen in den Monaten Oktober und November 2024 angreift. Der Krankenhausplan 2022 regelt im Einzelnen, wie die Fallzahlen für eine spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind. Für die Leistungsgruppe 12.3 ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet bestimmt. Der Antragsgegner hat den Bedarf für diese Leistungsgruppe anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 164). Dies entspricht der Systematik dieses Plans. Für das Jahr 2024 hat der Antragsgegner für die hier fragliche Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 16.055 Fällen prognostiziert (Krankenhausplan NRW 2022, S. 165, 346). Der Krankenhausplan NRW 2022 regelt auch, wie die Fallzahlen für die spezifischen Leistungsgruppen zu ermitteln sind. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zu Grunde gelegt und Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (Krankenhausplan NRW 2022, S. 90). Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2025 – 21 L 619/25 -. Da der Krankenhausplan von einem Zahlenmaterial ausgeht, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, ist eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplans nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich. Für das hier streitige Versorgungsgebiet 12 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 1.198 Fällen ausgegangen. Dies ist auch in Ansehung des Antragsvorbringens nicht zu beanstanden, da die von der Antragstellerin für ihr Krankenhaus vorgetragenen Fallzahlen nur einen kurzen Zeitraum erfassen und das Zahlenwerk eines einzelnen Krankenhauses keinen verlässlichen Rückschluss auf die Bedarfssituation im Versorgungsgebiet zulässt. Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, aus der Wertung von § 6 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KHG n. F. könne für die hier streitgegenständliche Leistungsgruppe das Erfordernis einer Erreichbarkeit von 40 Minuten abgeleitet werden, folgt die Kammer nicht. Diese bundesgesetzliche Regelung, die zudem aktuell noch keine Wirksamkeit entfaltet, regelt die bundesrechtliche Leistungsgruppensystematik, enthält aber keine Aussage für die Zuweisung von Leistungsgruppen auf der Grundlage von nordrhein-westfälischen Landesrecht. Der Antragsgegner hat zudem in dem angefochtenen Feststellungsbescheid ausführlich dargelegt, dass alle Mitbewerber des Krankenhauses der Antragstellerin im Versorgungsgebiet sowohl im Bereich der Mindestkriterien als auch der Auswahlkriterien eine höhere Qualität und Expertise zur Leistungserbringung in der hier fraglichen Leistungsgruppe 12.3 aufweisen und deshalb einen Versorgungsauftrag erhalten haben. Die gegebene Begründung trägt die getroffene Entscheidung, auf die Ausführungen im angefochtenen Feststellungsbescheid wird Bezug genommen. Ergänzend wird angemerkt: Im Hinblick auf die im Krankenhausplan NRW 2022 normierten Mindestkriterien für die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 mag mittlerweile davon auszugehen sein, dass das Krankenhaus der Antragstellerin die fachärztlichen Voraussetzungen erfüllt. Demgegenüber liegt aktuell über ein Letter of Intent vom 23.10.2024 mit dem Krankenhaus J.-W. U. hinaus keine ausdrückliche Kooperationsvereinbarung für den Leistungsbereich "Kardiologie" vor. Das Vorbringen der Antragstellerin, die bestehende Kooperationsvereinbarung mit dem A.-Hospital S. regele über seinen Wortlaut hinaus eine umfassende kardiologische Betreuung, hat bisher keine schriftliche Bestätigung erfahren. Die Mindestvoraussetzung in der Rubrik "Vorhaltung Geräte" eines am Standort vorhandenen MRT ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt gleichfalls nicht erfüllt. Die eidesstattliche Erklärung, ein solches Gerät könne kurzfristig angeschafft werden, ersetzt das geforderte Vorhandensein eines solchen Gerätes nicht. Die getroffene Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 12.2 nicht zuzuweisen, ist daher schon wegen Nichterfüllung der im Krankenhaus NRW 2022 für diese Leistungsgruppe geforderten Mindestkriterien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der übrigen Auswahlkriterien hat der Antragsgegner im angefochtenen Feststellungsbescheid insgesamt neun Gesichtspunkte benannt und hervorgehoben, die die höhere Leistungsfähigkeit der ausgewählten Krankenhäuser belegen sollen. Bei einer Klinik, die –wie das Krankenhaus der Antragstellerin- das Auswahlkriterium eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie sowie eine interventionelle Radiologie nicht erfüllt, hat der Antragsgegner die Leistungserbringung dieser Klinik im Rahmen der sektoralen Vernetzung für Diabetologie hervorgehoben und bei seiner Auswahlentscheidung mitberücksichtigt. Die angeführten Auswahlgesichtspunkte sind sämtlich nachvollziehbar und vertretbar und lassen einen Leistungsvorsprung der ausgewählten Kliniken gegenüber dem Krankenhaus der Antragstellerin erkennen. Allein der pauschale Einwand, die Angaben der Mitbewerber um die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 im Versorgungsgebiet 12 seien im Einzelnen nicht nachprüfbar, erschüttert unter Beachtung des Prüfungsrahmens eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die getroffene Auswahlentscheidung nicht, zumal der Antragsgegner im Rahmen seiner Antragserwiderung präzise Ausführungen zu den einzelnen Krankenhäusern, ihren Behandlungszahlen und ihrer Ausstattung gemacht hat. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Zuweisung einzelner Leistungsgruppen an das I.-Hospital in D. und die hiermit einhergehende Rüge einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, geht fehl. Eine Vergleichbarkeit der Fälle scheitert vorliegend schon daran, dass unterschiedliche Leistungsgruppen betroffen sind und D. in einem anderen Regierungsbezirk liegt. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin, die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 sei für ihr Krankenhaus in Z. notwendig, um die Wirtschaftlichkeit des gesamten Krankenhausbetriebes zu sichern, vermittelt der Antragstellerin keinen Anspruch auf Zuweisung und führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Auswahlentscheidung. Die gesetzliche Vorgabe aus § 1 Abs. 1 KHG sowie die Aussagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Krankenhausplan NRW 2022 geben insoweit nichts her. Den Maßstab für die Auswahlentscheidung im Bereich des Leistungsbereichs 12 hat der Antragsgegner im angefochtenen Feststellungsbescheid mit der Gewährleistung einer bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Leistungserbringung beschrieben. Kommt es daher auf die Qualität der medizinischen Versorgung an, so haben wirtschaftliche Aspekte in dem geltend gemachten Sinne für die Entscheidung unter mehreren Bewerbern keine durchschlagende Bedeutung. Insbesondere dient die Zuweisung einer Leistungsgruppe nicht dazu, die schwierige finanzielle Gesamtlage des Krankenhauses zu verbessern, damit die Leistungserbringung anderer medizinischer Leistungen sichergestellt ist. Dieser Ansatz findet in dem Krankenhausplan NRW 2022 keine Grundlage. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass auch im Falle offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens – hier nicht angenommen – das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse nicht überwiegen würde. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die vorgetragenen wirtschaftlichen Folgen, falls keine Zuweisung für die Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) erreicht würde. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat im bereits zitierten Beschluss vom 13. Dezember 2024 ausgeführt, dass die vorhandenen Strukturen im Falle der Nichtzuweisung nicht unwiederbringlich zerschlagen würden. Die Situation eines Krankenhauses in der Position der Antragstellerin unterscheidet sich insofern nicht von denjenigen Krankenhäusern, die erstmals einen Versorgungsauftrag erhalten und die erforderliche Struktur samt Personal erst aufbauen müssen, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zudem im öffentlichen Interesse geboten, um die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bleibt auch dem weiteren Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer sog. Hängeverfügung der Erfolg versagt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 23.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu Klagen betreffend Aufnahmen in den Krankenhausplan. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 – m. w. N. Die Kammer bemisst das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, nach dem Vorstehenden pauschalierend mit 50.000,00 EUR. Vorliegend begehrt die Antragstellerin mit einer Leistungsgruppe in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden bzw. dort zu verbleiben, was in der Hauptsache die Festsetzung eines Streitwerts von 50.000,00 EUR rechtfertigt. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.