Urteil
2 K 730/24.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2024:0911.2K730.24A.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu gleichen Teilen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu gleichen Teilen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 21. Februar 1984 geborene Klägerin zu 1. ist iranische Staatsangehörige vom Volke der Perser. Sie bezeichnet sich selbst als konfessionslos. Die am 26. Februar 2008 geborene Klägerin zu 2. ist die Tochter der Klägerin zu 1. Nachdem sie am 2. März 2023 mit gültigen Schengen-Visa in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, stellten sie am 9. März 2023 förmliche Asylanträge bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Die persönliche Anhörung der Klägerinnen durch das Bundesamt fand am 10. März 2023 statt. Dabei gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an, sie hätten den Iran aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Aufgrund der nach dem Tod von Mahsa Amini im Iran herrschenden Unruhen habe der Geheimdienst die Schule, welche die Klägerin zu 2. besuche, im Oktober oder November 2022 aufgesucht und die Schüler bis auf die Unterwäsche durchsucht. Die Klägerin zu 2. sei deshalb depressiv geworden und habe nachts nicht schlafen können. In den Schulen seien auch Wachhunde eingesetzt worden, die den Kindern Angst bereitet hätten. Vor drei Wochen seien viele Schulen im Iran angegriffen worden. Viele Kinder seien irgendwie vergiftet worden. Vor allem für Frauen sei es im Iran gefährlich. Es gebe Entführungen und Vergewaltigungen von Frauen. Persönlich sei ihnen vor der Ausreise aus dem Iran nichts zugestoßen. Sie seien nicht politisch aktiv gewesen. Probleme mit den iranischen Behörden hätten sie nicht gehabt. Jedoch sei sie, die Klägerin zu 1., einmal verdächtig worden, an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Darüber sei sie per SMS informiert worden. Sie habe deswegen ein Bußgeld zahlen müssen. Die Klägerin zu 2. habe kein gutes Verhältnis zu ihrem Vater; er habe sie unter Druck gesetzt und beleidigt. In den letzten sechs Monaten hätten sie keinen Kontakt gehabt. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte sie, dass es dort keine Sicherheit gebe. Zudem seien Arbeitslosigkeit und Inflation hoch. Als alleinstehende Frau finde man keine Arbeit im Iran. Sie befürchte, ihre Familie nicht versorgen zu können. Im Iran hätten sie bei ihrer Mutter in einer Eigentumswohnung gelebt. Sie habe die Mittelschule abgeschlossen und bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie als Friseurin gearbeitet. Die Ausreise habe 18.000,00 € gekostet. In Deutschland lebe seit 15 Jahren noch ihre etwa 46 Jahre alte Schwester, zu der sie aber kein gutes Verhältnis habe. Mit Bescheid vom 30. Januar 2024, am 11. März 2024 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt unter den Ziffern 1 bis 3 die Anträge der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Unter Ziffer 4 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner forderte es die Klägerinnen unter Ziffer 5 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Die Ausreisefrist ende im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall, dass die Klägerinnen die Frist nicht einhielten, drohte ihnen das Bundesamt die Abschiebung in den Iran an. Die Ausreisefrist setzte das Bundesamt bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus. Unter Ziffer 6 schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerinnen haben am 19. März 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren verweisen. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2024 aufzuheben und die Beklage zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Mit Beschluss vom 3. Juli 2024 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber begründet. Die Klägerinnen haben im für die Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG (I.). Auch die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG können sie nicht beanspruchen (II.). Die Klägerinnen haben weiter keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind (III.). Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig (IV.). Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids aufzuheben (V.) Der angefochtene Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. I. Den Klägerinnen steht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 bis 3e AsylG zu. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorausgesetzte Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 19. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher, unionsrechtlich geprägter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) - sog. Qualifikationsrichtlinie - enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 21. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 42; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie und nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 15, m.w.N. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr). Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8, und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35 f. m.w.N. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33, m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben besteht für die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr in den Iran keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung. Insofern wird zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen, der sich das Gericht anschließt (§ 77 Abs. 3 AsylG), sowie in analoger Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses vom 1. August 2024, an denen das Gericht festhält. Ergänzend ist auszuführen: Den Klägerinnen droht keine Verfolgung aufgrund eines Vorfluchtgeschehens (1.). Relevante Nachfluchtgründe gemäß § 28 AsylG liegen ebenfalls nicht vor (2.). (1.) Den Klägerinnen kommt nicht die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Soweit die Klägerinnen ihre geltend gemachte Furcht vor Verfolgung darauf stützen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Schule einer Leibesvisitation unterzogen worden sei, kann dahinstehen, ob diese dem iranischen Staat wohl zurechenbare Handlung die für die Annahme einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte erreicht und zudem an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG anknüpft. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dieser Vorfall die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG erfüllt, wäre eine sich daraus nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ergebende Vermutung ihrer Wiederholung im Rückkehrfall hier durch stichhaltige Anhaltpunkte entkräftet. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung bei gleichbleibender Ausgangssituation aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris, Rn. 31 und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris, Rn. 21. Maßgeblich ist demnach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 – 10 B 32/11 –, juris, Rn. 7. An diesem inneren Zusammenhang fehlt es zunächst dann, wenn die verfolgungsbegründenden Umstände weggefallen sind, sodass sich diese bei Rückkehr in das Heimatland nicht mehr realisieren können, z.B. wenn der maßgebliche Verfolgungsakteur i.S.d. § 3c AsylG entmachtet ist. Vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Ed., Stand: 15. Januar 2024, § 3 AsylG Rn. 32; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1. Juni 2023, § 3 AsylG Rn. 28; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 2016 – A 10 S 332/12 –, juris, Rn. 41 („Nur, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet.“). „Stichhaltige Gründe“ iSd Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie können sich – auch bei unveränderter Sachlage – zudem schon aus der Natur der Sache – etwa der Art der Verfolgungshandlung oder des Verfolgungsgrundes – ergeben, die eine Wiederholung des Verfolgungsgeschehens nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lässt. Vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Ed., Stand: 15. Januar 2024, § 3 AsylG Rn. 33.1; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 8. Oktober 2020 – A 14 K 10092/17 –, juris, Rn. 40 (zum zufälligen Charakter einer Verfolgungsmaßnahme). Daneben ist nicht ausgeschlossen, dass die Wiederholungsvermutung abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 1 LA 98/20 –, juris, Rn. 11. Hiervon ausgehend ist bezogen auf die körperliche Durchsuchung der Klägerin zu 2. die Wiederholungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie entkräftet, weil nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln insofern nur von einem singulären Vorfall auszugehen ist, dessen Rahmenbedingungen eine Wiederholung nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit den im Jahre 2022 nach dem gewaltsamen Tod von Mahsa „Jina“ Amini ausgebrochenen landesweiten Protesten im Iran wurden zwar staatliche Übergriffe auf höhere Schulen in Städten in ganz Iran dokumentiert, bei denen Milizangehörige in Zivil und Geheimdienstagenten Schüler verhörten, schlugen und durchsuchten oder Schulbehörden Schüler bedrohten oder angriffen. Vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 26. Januar 2024, Version 7, S. 134, unter Verweis auf New York Times, „Stymied by Protests, Iran Unleashes Its Wrath on Its Youth“ vom 14. November 2022. Medienberichten lässt sich entnehmen, dass Schülerinnen der Schahid-Sadr-Mädchenschule in Teheran angegriffen, verprügelt und einer körperlichen Durchsuchung unterzogen worden seien, um zu prüfen, ob sie verbotenerweise Mobiltelefone mit in die Schule gebracht hatten. Vgl. der Spiegel, „Schulbehörden nehmen offenbar körperliche Durchsuchung bei Schülerinnen vor“ vom 25. Oktober 2022, abrufbar unter https://www.spiegel.de/ausland/iran-schulbehoerden-nehmen-koerperliche-durchsuchung-bei-schuelerinnen-vor-a-f36a336a-94d4-42a4-b9f4-7d61209a47c9; Deutsche Welle „Iran: Der Zorn der Studierenden“, abrufbar unter https://www.dw.com/de/iran-der-zorn-der-studierenden/a-63659830. Nachdem die Proteste aber im Sommer 2023 auch infolge ihrer gewaltsamen Niederschlagung abgeflaut und – aus Sicht des iranischen Regimes – eingedämmt sind Vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 26. Januar 2024, Version 7, S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 03. April 2024), S. 4. ist der Anlass für die Durchsuchungen entfallen und lässt sich für eine Wiederholung solcher Durchsuchungen daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit mehr feststellen. Weitere derartige Vorfälle aus jüngerer Zeit sind dem Gericht nicht bekannt, sodass keine Anhaltspunkte für eine staatlich sanktionierte fortgesetzte Praxis von körperlichen Durchsuchungen von Schülerinnen und Schülern an iranischen Schulen bestehen. Es ist daher nicht mit einem beachtlich wahrscheinlichen Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung der Klägerin zu 2. – eine solche hier unterstellt – zu rechnen. Ebenso wenig lässt sich prognostizieren, dass der Klägerin zu 2. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gleichartige Verfolgungsmaßnahmen drohen. Es liegen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Durchsuchungen an iranischen Schulen Teil eines von der Niederschlagung der Proteste in den Jahren 2022/2023 entkoppelten staatlichen Verfolgungsprogramms gegen alle iranischen Schülerinnen wäre, aufgrund dessen jederzeit mit der Schwere und der Zielrichtung nach gleichgearteten Verfolgungsmaßnahmen auch gegen die Klägerin zu 2. zu rechnen wäre. Es unterliegen auch nicht unterschiedslos alle Frauen im Iran einer Verfolgung; dies hat das erkennende Gericht bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 1. August 2024 ausgeführt. Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 LB 9/22 –, juris, Rn. 108 ff. Soweit die Klägerin zu 1. sinngemäß ausgeführt hat, sie habe von staatlichen Stellen eine maßregelnde SMS wegen einer vermeintlichen Demonstrationsteilnahme erhalten, fehlt es erkennbar an der von § 3a AsylG vorausgesetzten Verfolgungsintensität. Weitere Nachteile haben sich daraus für die Klägerin zu 1. nicht ergeben; insbesondere hat sie in der mündlichen Verhandlung – entgegen ihrem Vorbringen bei dem Bundesamt – ausdrücklich erklärt, sie habe deswegen weder ein Bußgeld, noch eine Geldstrafe zahlen müssen. Aus den von den Klägerinnen geltend gemachten physischen und verbalen Übergriffen des Vaters gegen die Klägerin zu 2. folgt ebenfalls eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass es den Klägerinnen nach ihrem Vortrag vor dem Bundesamt offenbar gelungen ist, den Kontakt zum Vater der Klägerin für sechs bzw. - nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - für vier Monate vor der Ausreise wirksam zu unterbinden, obwohl die Klägerinnen bis zur ihrer Ausreise bei der Mutter der Klägerin zu 1. gewohnt haben wollen. Warum es Ihnen nicht auch nach einer Rückkehr in den Iran möglich sein sollte, den Vater der Klägerin zu 2. auf Distanz zu ihr zu halten und so weitere Übergriffe zu verhindern, erschließt sich nicht. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung der Klägerin zu 2. i.S.d. §§ 3 ff. AsylG bei einer Rückkehr in den Iran ist auch nicht wegen der Giftanschläge anzunehmen, die in den Jahren 2022 und 2023 auf iranische Schulen verübt worden sind. Den Erkenntnismittel lässt sich insoweit annehmen, dass vor allem zwischen November 2022 und April 2023 von Fällen von Massenvergiftungen vorwiegend an Mädchenschulen berichtet wurde. Im Herbst 2023 wurden weitere Fälle in mehreren Städten bekannt. Nach Regierungsangaben wurden von November 2022 bis November 2023 insgesamt rund 13.000 Mädchen mit Symptomen von Gasvergiftungen in Medizinzentren behandelt. Es kam zu mindestens einem Todesopfer. Der Ausbruch an Mädchenschulen, der erstmals in der heiligen Stadt Ghom gemeldet wurde, löste erneute Proteste gegen die Regierung aus. Auch aufgrund der Proteste von Eltern haben die Behörden inzwischen eingeräumt, dass es sich um vorsätzliche Vergiftungen handeln könnte. Über die Täter und Motive gibt es derzeit allerdings nur Spekulationen. Hochrangige Regierungsvertreter beschuldigten die Täter der Angriffe, Mädchen am Schulbesuch hindern zu wollen. Die Beispiellosigkeit dieser Ereignisse und ihre zeitliche Nähe zu den landesweiten Protesten, an denen sich Schülerinnen aktiv beteiligten, ließen viele Medien, Nichtregierungsorganisationen und andere zu dem Schluss kommen, dass die Vergiftungen in den Schulen darauf abzielten, den Widerstand zu unterdrücken und den Mädchen und ihren Familien, Angst einzujagen bzw. sie für ihre Beteiligung an der Protestbewegung zu bestrafen. Vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 26. Januar 2024, Version 8, S. 131 f. Auch Amnesty International äußert die Vermutung, dass es sich bei den Giftanschlägen um eine koordinierte Kampagne handelt, mit der die Schülerinnen bestraft werden sollten, weil sie während der Proteste von 2022 ihr Kopftuch abgelegt hatten. Die Behörden gingen gegen Eltern, Schüler, Lehrer, Journalisten und andere Personen mit Gewalt, Einschüchterung und willkürlichen Festnahmen vor, wenn diese das Unvermögen der Behörden, die Angriffe zu beenden, kritisierten und Wahrheitsfindung und Rechenschaftspflicht verlangten. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report Iran, vom 24. April 2024, S. 5. Eine aus diesen Giftanschlägen etwaig zu folgernde Verfolgungsgefahr für die Klägerin zu 2. ist aber jedenfalls nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, da diese Anschläge mittlerweile offenbar eingestellt wurden oder unterbunden werden konnte. Die jüngsten dem Gericht vorliegenden Berichte diesbezüglich datieren aus November 2023. Vgl. https://www.iranintl.com/en/202304116388. Auch die oben zitierten Berichte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich und von Amnesty International nennen keine aktuelleren Fälle. Die Annahme eines Wiederauflebens der Anschlagserie bleibt danach rein spekulativ. 2. Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass den Klägerinnen sonst bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht, etwa wegen des Auslandsaufenthalts oder der Asylantragstellung in Deutschland. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Deutschland (länger) aufgehalten und ggf. einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr in den Iran nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen aus. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A –, juris, Rn. 53 ff. II. Die Klägerinnen können ferner auch keinen subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach dem oben bereits Gesagten ist das Vorliegen entsprechender Umstände nicht ersichtlich. III. Ferner bestehen für die Klägerinnen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht sich nach Überprüfung anschließt. IV. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG bestimmt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Klägerinnen Staatsangehörige des Iran sind, ist nicht zu bemängeln, dass ihnen die Abschiebung gerade in diesen Staat angedroht wurde. Auch im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtsfehlerfrei. V. Das auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützte und auf 30 Monate begrenzte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Beklagte hat die Frist im Fall der Klägerinnen auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung und damit im mittleren Bereich des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Spielraums festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Befristung nicht rechtmäßig ist bzw. die Klägerinnen einen Anspruch auf eine weitergehende Verkürzung der gesetzten Frist hätten, sind nicht ersichtlich oder vorgebracht worden. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.