Urteil
12 K 2410/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:0601.12K2410.20.00
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Tenor
Der Bescheid der Bundespolizeidirektion T3. B1. vom 20. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bundespolizeidirektion T3. B1. vom 20. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am XX. P. 19XX geborene Kläger steht als Polizeihauptmeister auf dem Dienstposten eines Kontroll- und Streifenbeamten im Dienst der Beklagten. Der Kläger erlitt am XX. O. 20XX eine Hirnblutung und ist seitdem dienstunfähig erkrankt. Unter dem 9. Mai 2011 stellte der Kreis T. auf Antrag des Klägers ab dem 3. März 2011 einen Grad der Behinderung von 70 bei dem Kläger fest. Mit Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes T1. B. vom 8. September 2011 wurde festgestellt, dass der Kläger gesundheitlich nicht uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst und gesundheitlich nicht geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst ist. Auf der Grundlage dieser Beurteilung stellte die Beklagte unter dem 15. November 2011 gem. § 4 Abs. 2 BPolBG die Polizeidienstunfähigkeit förmlich fest und informierte den Kläger über die Absicht, ihn wegen (Polizei-)Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren erhob der Kläger gegen die Feststellung der (Polizei-) Dienstunfähigkeit Klage. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster wurde seinerzeit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Vertreterin der Beklagten zugesagt hatte, im weiteren Zurruhesetzungsverfahren zunächst ein weiteres sozialmedizinisches Gutachten einzuholen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Das Verwaltungsgericht Münster hatte ausgeführt: Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. April 2012 sei rechtmäßig gewesen. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt sei der Kläger angesichts des aussagekräftigen und in sich schlüssigen polizeiärztlichen Gutachtens sowohl polizeidienst- als auch allgemein dienstunfähig gewesen. Daraufhin wurde ein weiteres Gutachten eingeholt. Laut sozialmedizinischem Gutachten vom 10. März 2014 ist der Kläger gesundheitlich nicht uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst, allerdings gesundheitlich eingeschränkt geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Seine Verwendung solle vorzugsweise und in Absprache mit dem Kläger am häuslichen Telearbeitsplatz, ggfls. auch im Innendienst an einer wohnortnahen Dienststelle erfolgen. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme wurde empfohlen. Unter dem 2. Mai 2014 fragte die Beklagte bei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei G. und bei der Bundespolizeidirektion E. als wohnortnahe Bundespolizeidienststelle nach, ob für den Kläger eine Verwendungsmöglichkeit im Verwaltungsdienst vorhanden sei. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei G. verneinte dies, die Bundespolizeidirektion E. bot eine Wiedereingliederungsmöglichkeit und, falls diese erfolgreich sei, eine Beschäftigung in der Verwaltung an. Nach Rücksprache mit dem Leiter der Bundespolizeiinspektion N. wurde dem Kläger eine Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Bundespolizeiinspektion in N. angeboten. Am 3. November 2014 begann der Kläger daraufhin die Wiedereingliederung im Ermittlungsdienst der Bundespolizeiinspektion N. , wo er mit Bürotätigkeiten betraut wurde. Unter dem 2. März 2015 beantragte der Kläger die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. In einem Personalgespräch am 13. Mai 2015 wurde dem Kläger erläutert, dass die Gewährung eines Telearbeitsplatzes an einen konkreten Dienstposten gebunden sei. Daher müsse zunächst ein freier und besetzbarer Dienstposten gefunden werden, der ihm trotz der Verwendungseinschränkung übertragen werden könne. Auf Grund einer anderweitigen Erkrankung (Knieprobleme auf Grund eines Wegeunfalls) brach der Kläger die Wiedereingliederung am 2. Februar 2016 ab. In der Folgezeit legte er einen Wiedereingliederungsplan ab 1. März 2016 vor; die Wiedereingliederung trat er aber nicht an. Am 13. September 2016 fand ein weiteres Personalgespräch zur weiteren dienstlichen Verwendung des Klägers statt. Der Kläger hatte sich im Vorfeld dieses Gesprächs mit dem Leiter der ZBMD getroffen und über eine mögliche Dienstleistung für die ZBMD gesprochen. Einen Einsatz bei der ZBMD lehnte die Beklagte im Personalgespräch ab, weil bei der ZBMD bislang noch keine Dienstposten etatisiert seien. Zur Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung wurde ein Laufbahnwechsel mit einer anschließenden Versetzung zu einer Kommunalbehörde in Wohnortnähe vorgeschlagen. Vor einer abschließenden Entscheidung erbat sich der Kläger Bedenkzeit und wollte sich am Anfang der 38. Kalenderwoche melden. Zu einer Kontaktaufnahme seitens des Klägers ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Unter dem 5. Dezember 2016 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung wegen (Polizei-)Dienstunfähigkeit an. Hiergegen legte der Kläger unter dem 26. Dezember 2016 „Widerspruch“ ein und begründete ihn damit, dass er sich sehr wohl gesundheitlich in der Lage sehe einen Laufbahnwechsel einzuschlagen und an einem Unterweisungslehrgang für diesen Laufbahnwechsel teilzunehmen. Auch sei er gesundheitlich in der Lage in der ZBMD im Bereich Videosichtung/Auswertung eingesetzt zu werden. Am 26. Januar 2017 fand eine weitere Besprechung in Bezug auf die Verwendungsmöglichkeiten des Klägers statt, an der u.a. auch der Leiter der ZBMD teilnahm. Dieser sprach sich wegen datenschutzrechtlicher Aspekte und eines zu hohen technischen Aufwands im Vergleich zum positiven Mehrwert der Maßnahme gegen eine Verwendung des Klägers in der ZBMD an einem externen Arbeitsplatz aus. Es bestand Einigkeit darüber, dass ausschließlich eine Verwendung im Verwaltungsdienst geprüft werden könne. Am 6. Februar 2017 erschien der Kläger unter Vorlage eines Wiedereingliederungsplans auf der Dienststelle in Q. , ohne das der Leiter der Inspektion, noch der Sachbearbeiter Personal der Bundespolizeidirektion T1. B. hierüber zuvor informiert worden waren. Der Kläger wurde daraufhin aufgefordert die Dienststelle wieder zu verlassen, was er auch tat. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 6. Februar 2017 zu einer Wiedereingliederung bereit. Der Kläger sollte im Vorgriff auf einen angestrebten Laufbahnwechsel im Verwaltungsbereich der Bundespolizeiinspektion N. am Dienstort in N. eingesetzt werden. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 erklärte die Prozessbevollmächtigte des Klägers, das eine Verwendung am Dienstort in N. wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht in Betracht komme. Es wurde gebeten, dem Kläger die Wiedereingliederung am Flughafen in Q. zu bestätigen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Verwendung am Flughafen Q. mangels freier Räume nicht in Betracht komme. Mit Bescheid vom 20. März 2018, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23. März 2018, versetzte die Beklagte den Kläger - nach vorheriger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, der Gesamtschwerbehindertenvertretung und des Bundespolizei-Gesamtpersonalrats jeweils bei der Bundespolizeidirektion T1. B. - gem. §§ 44 Abs. 1 BBG, 4 Abs. BPolBG, 47 Abs. 1, 2 BBG mit Ablauf des Monats März 2018 wegen (Polizei-)Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 20. April 2014 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch: Es sei ihm durchaus möglich seinen Dienst am Bahnhof oder am Flughafen Q. zu verrichten. Außerdem sei eine Verwendung bei der ZBMD im Bereich Videosichtung/-auswertung möglich. Zudem sei er bereit an einem Unterweisungslehrgang für einen Laufbahnwechsel teilzunehmen. Auch die Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes durch die Beklagte sei nicht ausgeschlossen. Eine Dokumentation, wonach eine Suche nach einem geeigneten Dienstposten innerhalb und außerhalb der Bundespolizei stattgefunden habe, sei ihm nicht vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 11. März 2019, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13. März 2019, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Es seien Möglichkeiten, den Kläger anderweitig zu verwenden, geprüft worden. Diese seien allerdings auf Grund seines Gesundheitszustandes und dienstlicher Erfordernisse, die bei der Prüfung einer anderweitigen Verwendung zwingend einzubeziehen seien, als nicht durchführbar verworfen worden. Die Prüfung, den Kläger in Q. (Revier und Flughafen) im Innendienst zu verwenden, fiel auf Grund der Verwendungseinschränkungen des Klägers und mangels Möglichkeiten und Bedarfs, negativ aus. Gleiches gelte für eine Verwendung in der ZBMD; eine Verwendungsmöglichkeit dort lasse sich auf Grund dienstlicher Erfordernisse, denen sein Gesundheitszustand entgegenstehe, nicht realisieren. Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes sei an einen konkreten Dienstposten gebunden. Der Kläger bekleide den Dienstposten eines Kontroll- und Streifenbeamten. Die damit verbundenen Aufgaben ließen die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes nicht zu. Da die Übertragung eines anderen Dienstpostens mangels Möglichkeiten den Kläger dienstlich zu verwenden, ausscheide, komme die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes nicht in Betracht. Angesichts der beim Kläger zu beachtenden Einschränkungen, die gemäß der über ihn erstellten sozialmedizinischen Beurteilung zwingend zu beachten seien und nach der er u.a in einer heimatnahen Dienststelle eingesetzt werden müsse, komme die Prüfung seines dienstlichen Einsatzes in der gesamten Bundespolizei nicht in Betracht. Außerdem komme eine Verwendung des Klägers in der Bundespolizei als auch in Behörden außerhalb der Bundespolizei nur in der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes in Betracht. Voraussetzung hierfür sei in jedem Fall eine erfolgreiche Teilnahme am Laufbahnwechsel, die ihm jedoch aus gesundheitlichen Gründen - auch nach eigener Darstellung - nicht möglich sei. Der Kläger hat am 2. April 2019 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Nach einer Entscheidung des EuGH vom 9. März 2017 stehe fest, dass § 168 SGB IX auch auf Beamte anwendbar sei; vor seiner Zurruhesetzung hätte somit die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes für Kontroll- und Streifenbeamte möglich gewesen. Das Bundesministerium des Inneren habe mit Erlass vom 15. Februar 2013 die Gewährung von Telearbeit auf die Polizeivollzugsbeamten ausgeweitet. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre vorprozessualen Ausführungen. Die Berichterstatterin hat am 31. März 2022 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den durch die Beklagte übermittelten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten im Erörterungstermin mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. B. Die zulässige (Anfechtungs-) Klage ist begründet. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion T1. B. vom 20. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zwar bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung (I.). Sie ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig (II). Die Beklagte hat nicht in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, dass der Kläger (polizei-)dienstunfähig ist (1.). Zudem ist sie (jedenfalls) nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, vor einer Zurruhesetzung des Klägers nach einem Dienstposten zu suchen, der eine dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechende Weiterverwendung ermöglicht (2). I. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war - anders als der Kläger meint - die Beklagte nicht verpflichtet, vor dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Dies ergibt sich nicht aus § 168 SBG IX. Nach dieser Norm bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Nach dem Wortlaut findet die Vorschrift keine Anwendung auf Beamtenverhältnisse. Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2017 - C 406/15 - (Milkova) ergibt sich nicht die Notwendigkeit, § 168 SGB IX n.F. auf Grund Europarechts auf die Zurruhesetzung von schwerbehinderten Beamten - ohne eigenen Antrag - wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entsprechend anzuwenden. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 2021 - OVG 4 B 14.19 -, juris Rn. 20 ff. mit ausführlicher Begründung. II. Der Bescheid ist allerdings materiell rechtswidrig. 1. Im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 11 - stand nicht fest, dass der Kläger (polizei-)dienstunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften war. Nach § 4 Abs. 1 BPolBG ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Nach der allgemeineren (vgl. § 44 Abs. 7 BBG) Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, der über § 2 BPolBG auch auf Beamte der Bundespolizei Anwendung findet, ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sehen § 4 Abs. 2 BPolBG und § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 18. Die Beklagte konnte vorliegend nicht auf Grund des sozialmedizinischen Gutachtens des Dr. T2. vom 10. März 2014 die (Polizei-)Dienstunfähigkeit des Klägers feststellen. Der ärztliche Gutachter hat in seinem Gutachten vom 10. März 2014 festgestellt, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet war; es ergaben sich folgende Verwendungseinschränkungen im Polizeivollzugsdienst: vorzugsweise und in Absprache mit dem Beamten Tätigkeiten am häuslichen Telearbeitsplatz, ggf. auch Innendienst an wohnortnaher Dienststelle; innerhalb der nächsten zwei Jahre war nicht zu erwarten, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst wiedererlangt wird. Außerdem hat der Gutachter festgestellt, dass der Kläger gesundheitlich eingeschränkt geeignet war für den allgemeinen Verwaltungsdienst; auch hier ergaben sich dieselben Verwendungseinschränkungen wie im Polizeivollzugsdienst; es war nicht zu erwarten, dass die volle Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst innerhalb von sechs Monaten wiedererlangt wird. Ob diese Leistungsbeeinträchtigungen und die sich daraus ergebende Prognose im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides im März 2019 noch so bestanden, lässt sich dem im März 2014 verfassten Gutachten nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als sich bei dem Kläger der gesundheitliche Zustand in der Vergangenheit schon einmal (deutlich) verbessert hat. So hieß es noch im Gutachten vom 8. September 2011, dass der Kläger nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet war für den Polizeivollzugsdienst und gesundheitlich nicht geeignet war für den allgemeinen Verwaltungsdienst; die Komplexität und die besonderen Eigenheiten des Krankheitsbildes erlaubten es nicht, Verwendungseinschränkungen zu formulieren, unter denen eine eingeschränkte Dienstleistung möglich wäre. Die Beklagte war damit gehalten gewesen im zeitlichen Zusammenhang zur Zurruhesetzungsverfügung den Kläger noch einmal ärztlich untersuchen zu lassen, um einen aktuellen Stand zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erhalten und daraus eine Prognose abzuleiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Februar 2016 die Wiedereingliederung abgebrochen hat. Denn der Kläger hat die Wiedereingliederung nicht wegen seiner ursprünglichen Erkrankung abgebrochen, sondern weil er nach einem Wegeunfall an Kniebeschwerden litt. Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, eine Dienstunfähigkeit ergebe sich - entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG - daraus, dass der Kläger seit dem 2. Februar 2016 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat. Allein aufgrund dieser in der Vergangenheit liegenden Umstände konnte im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht als feststehend davon ausgegangen werden, dass beim Kläger auch künftig erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind, wenn ihm ein Dienstposten zur Verfügung gestellt würde, der in einem aktuellen Gutachten (möglicherweise) festgestellte Verwendungseinschränkungen berücksichtigen würde. Für eine solche Prognose wäre die Einholung eines aktuellen Gutachtens notwendig gewesen, dass sich auch dazu verhalten würde, welche krankheitsbedingten Einschränkungen und Fehlzeiten auf Grund des zum damaligen Zeitpunkt beim Kläger bestehenden Gesundheitszustand zu erwarten gewesen wären. Vgl. zu einem ähnlichen Fall: OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 A 2351/21 -, juris Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2021 - 15 K 6894/19 -, Urteilsabdruck S. 6f., n.v. 2. Das Gericht war vorliegend nicht gehalten aufzuklären, ob der Kläger in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich (polizei-)dienstunfähig war. Vgl. zur Aufklärungspflicht BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 - IÖD 2014, 100 = juris Rn. 11 m.w.N. Denn die Beklagte ist (jedenfalls) nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, vor einer Zurruhesetzung des Klägers nach einem Dienstposten zu suchen, der eine dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechende Weiterverwendung i. S. v. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG und i. S. v. § 44 (Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4) BBG ermöglicht. Der streitgegenständliche Bescheid ist schon auf Grund dessen rechtswidrig und aufzuheben. a) § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG sieht die weitere Verwendung polizeidienstunfähiger Lebenszeitbeamter auf Dienstposten vor, auf denen die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet mithin trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer zur Verfügung stehenden Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er dauerhaft, d. h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rn. 10 bis 12, m. w. N., und Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, juris, Rn. 9 bis 13; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 A 2351/21 -, juris Rn. 12; Wehr, in: BPolBG, 3. Online-Auflage 2018, § 4 Rn. 8. Nach § 44 Abs. 1 S. 3 BBG wird ein dienstunfähiger Beamter zudem nicht in den Ruhestand versetzt, wenn er anderweitig verwendbar ist. Nach § 44 Abs. 2 S. 1 BBG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt, § 44 Abs. 2 S. 2 BBG. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 44 Abs. 3 BBG). Ferner kann gemäß § 44 Abs. 4 BBG zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Die Vorschriften sind Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung". Sie begründen eine Suchpflicht des Dienstherrn, die sich auf vorhandene Dienstposten (hier: im gesamten Bereich der Bundespolizei, soweit es um die Suchpflicht nach § 4 BPolBG geht, und im gesamten Bereich des Dienstherrn Bund, soweit die Suchpflicht nach § 44 BBG in Rede steht) beziehen muss, die vakant oder in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind. Dabei ist eine vorausschauende Suche nach freiwerdenden und neu zu besetzenden Dienstposten erforderlich, die einen Zeitraum von sechs Monaten erfasst. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen, besteht zwar nicht. Jedoch ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in der Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Vgl. zu der noch als „Soll-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung des § 42 Abs. 3 S. 1 BBG a.F.: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 A 2351/21 -, juris Rn. 33. Es obliegt nicht dem Gericht, eine von der Beklagten versäumte Verwendungssuche im gerichtlichen Verfahren nachzuholen. Denn in welcher Form die Verwaltung ihrer Suchpflicht nachkommt, bleibt grundsätzlich ihrer Organisationsgewalt überlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 20; VG Trier, Urteil vom 14. Mai 2018 - 6 K 12087/17.TR -, juris Rn. 34. b) Die Beklagte war - dies dürfte wohl unstreitig sein - nicht ausnahmsweise von einer Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger befreit. Von der grundsätzlich gebotenen Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung i. S d. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG ist der Dienstherr nur dann entbunden, wenn deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von dieser Vorschrift vorgegebenen Zeitraum, d. h. in den nächsten zwei Jahren, keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rn. 13, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 34 f., zur Weiterverwendung nach § 44 Abs. 3 BBG. Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG. Auch insoweit ist der Dienstherr von der nach dieser Vorschrift grundsätzlich bestehenden Suchpflicht nur dann entbunden, wenn deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Das ist der Fall, wenn feststeht, dass der Beamte im Prognosezeitraum generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande sein wird bzw. wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser generell dienstunfähig ist und damit für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 34 f., Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rn. 13 und 15, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris, Rn. 32, und Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rn. 43; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 1 E 259/20 -, juris, Rn. 30, und vom 28. August 2018 - 1 A 2092/16 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Dies stand im zeitlichen Zusammenhang mit der Zurruhesetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid schon deshalb nicht fest, weil es zu diesem Zeitpunkt kein aktuelles ärztliches Gutachten gab, aus dem sich der gesundheitliche Zustand des Klägers und seine Verwendungsmöglichkeiten zu diesem Zeitpunkt ergeben hätten. Aus den Ausführungen im Gutachten vom 10. März 2014 konnte etwas derartiges nicht abgeleitet werden. c) Das Vorgehen der Beklagten wird den oben dargestellten Anforderungen an die Suchpflicht nicht gerecht. Dies ergibt sich schon daraus, dass im zeitlichen Zusammenhang sowohl mit der Zurruhesetzungsverfügung als auch mit dem Widerspruchsbescheid überhaupt keine Suche stattgefunden hat. Die einzige (dokumentierte) Suche, die dem Verwaltungsvorgang der Beklagten zu entnehmen ist, wurde im Mai 2014 durchgeführt. Auch wenn die Aussagen von Anfang 2017 zu einer nicht bestehenden Verwendungsmöglichkeit bei der ZBMD und im Revier und am Flughaften Q. als Suche gewertet werden sollten, sind diese veraltet. Diese Abfragen lassen keine Rückschlüsse darauf zu, welche nach dem Restleistungsvermögen des Klägers geeigneten Dienstposten zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung (März 2018) bzw. des Widerspruchsbescheids (März 2019) zur Verfügung gestanden haben oder in absehbarer Zeit neu zu besetzen gewesen waren. Vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Neustandt (Weinstraße), Urteil vom 14. Januar 2018 - 1 K 886/17.NW -, juris Rn. 36, wo zwischen Suche und Erlass des Widerspruchsbescheids 1 Jahr lag. Aber selbst wenn diese Suche als ausreichend angesehen werden sollte, genügt sie nicht den oben angeführten Anforderungen an die gesetzlich normierte Suchpflicht. Es ist nicht im gesamten Bereich des Dienstherrn nach einem Telearbeitsplatz gesucht worden. Aus dem ärztlichen Gutachten vom 10. März 2014 ergibt sich, dass der Kläger Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz und gegebenenfalls auch im Innendienst an einer wohnortnahen Dienststelle verrichten kann. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Aufgabenbereiche, die verschiedene Suchpflichten ausgelöst haben. Die Beklagte hat aber nur nach einer Einsatzmöglichkeit für den Kläger an einer wohnortnahen Dienststelle gesucht, und dies auch nur bei der Bundespolizei. An einer deutschlandweiten Suche nach einem Telearbeitsplatz fehlt es hingegen. Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, seinerzeit habe es keine Telearbeitsplätze für Streifen- und Kontrollbeamte gegeben. Denn die Suche hat sich nach den oben getätigten Ausführungen nicht nur auf den konkreten Dienstposten des Beamten zu erstrecken. Dass eine Suche nach einem geeigneten Telearbeitsplatz im gesamten Bereich der Bundespolizei und bei anderen Behörden des Bundes durchgeführt worden wäre, ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht und hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Im Übrigen fehlt es schließlich auch an der gebotenen Prüfung, ob der Kläger - soweit die Suche nach einer anderen Verwendung nicht erfolgreich gewesen sein sollte - unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringwertigere Tätigkeit übertragen werden könnte (§ 44 Abs. 3 BBG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden könnte (§ 44 Abs. 4 BBG). Eine derartige Abfrage war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger möglicherweise eine im Fall eines Laufbahnwechsels notwendige Befähigung nicht heimatnah hätte erwerben können. Es ist Sache der Beklagten, zunächst im Wege der Verwendungsabfrage festzustellen, ob überhaupt ein geeigneter freier bzw. freiwerdender Dienstposten in ihrem Bereich vorhanden ist und ob dieser eine weitere Ausbildung erfordern würde. Entsprechende Nachfragen hierzu sind im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Vgl. hierzu OVG Sachsen, Beschluss vom 8. April 2019 - 2 A 1007/18 -, juris Rn. 11. C. Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger im Hinblick auf die aufgeworfenen komplexen rechtlichen Fragestellungen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).