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Beschluss

9 L 786/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0113.9L786.21.00
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Tenor

1.  Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.  Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3.  Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4.  Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen zu 2. entgegen § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15. November 2021 (9 K 6891/21) hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Oktober 2021 enthaltenen Aberkennung des Rechts, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, anzuordnen, hat keinen Erfolg. 2.1. Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 2021 entfaltet hinsichtlich der Entziehungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) keine aufschiebende Wirkung. 2.2. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in – wie hier bei der Entziehungsverfügung – den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Die Abwägung orientiert sich dabei maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Vorliegend fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. a) Nach der – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen – summarischen Prüfung erweist sich die Entziehungsverfügung vom 28. Oktober 2021 als offensichtlich rechtmäßig. Die ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis – wie hier – hat die Entziehung gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 46 Abs. 6 Satz 2 FeV). Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsgegner hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt – die letzte zur Fahrerlaubnisentziehung führende Tat wurde vom Antragsteller am 9. Januar 2021 begangen, so dass dieser Tag maßgeblich ist – zu Recht mit 8 Punkten beziffert. Es kommt hierbei nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern – wie bereits oben ausgeführt – gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Tat an. Welche Verkehrsverstöße der Antragsgegner bei seiner Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der tabellarischen Aufstellung in der Anlage zur Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 2021 zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die aufgrund der Tat vom 12. September 2015 ins Fahreignungsregister eingetragenen 2 Punkte ebenfalls zu berücksichtigen und nicht in Bezug auf die ihm 2018 in C. erteilte Fahrerlaubnis zu löschen. Zwar normiert § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG, dass, wenn eine Fahrerlaubnis erteilt wird, Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen und diese Punkte gelöscht werden. Die Regelung gilt jedoch zumindest dann nicht für ausländische Fahrerlaubnisse, wenn nicht sichergestellt oder nachgewiesen ist, dass eine Eignungsprüfung durch die ausländische Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf die der Punkteintragung zugrundliegende Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfolgt ist. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG. Denn die Regelung trägt der Überlegung Rechnung, dass eine Fahrerlaubnis nur erteilt oder neu erteilt werden kann, wenn der Betroffene uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, so dass es angebracht ist, die Punkte in dem Zeitpunkt zu löschen, in dem die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung durch Erteilung der Fahrerlaubnis bejaht. Vgl. Begründung des Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BT-Drs. 17/12636, S. 39f.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, 46. Aufl. StVG § 4 Rn.51. Auch die Ausnahmeregelung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG bei der vereinfachten Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5, 2. Fall StVG stützt dieses Auslegungsergebnis in systematischer Hinsicht. Auf die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 18/2775, S. 9 wird insoweit Bezug genommen: „Grundsätzlich erlöschen eingetragene Punkte bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 StVG, weil der Neuerteilung eine Eignungsüberprüfung vorausgeht und zu dem Ergebnis der vorhandenen Eignung geführt hat. In § 4 Absatz 3 Satz 4 StVG werden hiervon Ausnahmen gemacht. Nach der Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 17/13452, S. 7 dient § 4 Absatz 3 Satz 4 der Weiterführung des Punktestandes, wenn im Verfahren zur Fahrerlaubniserteilung keine vollständige Eignungsprüfung stattgefunden hat. Mit Anfügung der neuen Nummern 4 und 5 werden weitere Ausnahmen ausdrücklich formuliert. Es handelt sich hier ebenfalls um Fälle, in denen die Fahrerlaubnis ohne vorherige umfassende Eignungsüberprüfung erteilt wird, da bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist, die als solche nicht in Frage steht. Nummer 4 umfasst die Erweiterung der Fahrerlaubnis auf weitere Klassen. Nummer 5 umfasst die Fälle der vereinfachten Erteilung nach den §§ 27, 30, 31 FeV bei Dienstfahrerlaubnissen und ausländischen Fahrerlaubnissen.“ Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt diese einschränkende Auslegung auch nicht gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot in Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – (ex Art. 12 EG). Eine Ungleichbehandlung zwischen Inländern und Bürgern der Europäischen Union ist nicht erkennbar, da unterschiedliche Sachverhalte vorliegen, wenn nicht sichergestellt oder nachgewiesen ist, dass wie bei Inländern die Fahreignung bei Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis geprüft wurde, was Voraussetzung für die Löschung von Punkten vor (Neu-) Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist. Davon ausgehend waren hier die beiden Punkte vor der Erteilung der C1. Fahrerlaubnis nicht zu löschen. Denn es ist im Fall des Antragstellers nicht sichergestellt oder nachgewiesen, dass eine Eignungsprüfung durch die C2. Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf die der Punkteeintragung zugrundliegende Straftat des Antragstellers am 12. September 2015 erfolgt ist. Ob das C3. Recht eine dem deutschen Recht korrespondierende Regelung enthält, die sicherstellt, dass bei einem (ausländischen) Punktestand eine vor Erteilung der Fahrerlaubnis umfassende Eignungsprüfung, insbesondere auch in Bezug auf vorangegangene (Verkehrs-) Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten stattfindet, kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geklärt werden und bedarf auch keiner Klärung, weil der Antragsteller weder vorträgt noch ersichtlich ist, dass er eine solche Eignungsprüfung durchlaufen hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die C4. Fahrerlaubnisbehörde überhaupt Kenntnis von der Tat des Antragstellers vom 12. September 2015 hatte. Auch mit seinem Einwand, dass bei (nur) einer Voreintragung auch in Deutschland von der Straßenverkehrsbehörde bei der Erst- oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Eignungsprüfung nicht verlangt werde, dringt der Antragsteller nicht durch. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG wird die Fahrerlaubnis unter anderem nur dann erteilt, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Eine entsprechende Eignungsprüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV im Hinblick auf vorangegangene Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und Strafgesetze findet damit sehr wohl statt. Zudem wurde vor der Entziehung der Fahrerlaubnis das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG). Als sich aufgrund rechtskräftig festgestellter Verkehrsverstöße für den Antragsteller ein Punktestand von 5 Punkten ergab, ermahnte der Antragsgegner diesen mit Schreiben vom 22. Februar 2021 ordnungsgemäß i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Dabei enthielt diese Ermahnung insbesondere den hinreichenden Hinweis auf die Möglichkeit, durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abzubauen. Nachdem der Antragsteller einen Punktestand von 6 Punkten aufwies, ergriff der Antragsgegner mit Schreiben vom 12. März 2021 zutreffend die Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG und verwarnte den Antragsteller, wies auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars und darauf, dass ihm bei Erreichen von 8 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, hin. Nachdem der Antragsteller sodann durch den weiteren Verstoß vom 9. Januar 2021 einen Punktestand von 8 Punkten erreichte, war ihm zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Tilgungsfrist von 5 Jahren nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a StVG für die am 12. September 2015 begangene Straftat war am 9. Januar 2021 auch noch nicht abgelaufen, da die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Satz Nr. 1 StVG mit dem Tag der Rechtskraft, hier dem 23. August 2016 beginnt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners, des Erlasses der Entziehungsverfügung am 28. Oktober 2021, lag zwar hinsichtlich dieses Verstoßes die Tilgungsreife vor, die Straftat befand sich zu diesem Zeitpunkt aber noch in der Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 StVG. Die Tilgungsfrist für die in den Jahren 2020 und 2021 begangenen Verstöße beträgt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG jeweils 2 Jahre und 6 Monate und war am 9. Januar 2021 noch nicht abgelaufen. b) Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, d.h. von seiner C5. Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Gebrauch machen zu dürfen, der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers, insbesondere seine beabsichtigte Tätigkeit als Fahrer für I. , haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Dabei gilt schon grundsätzlich, dass die Entziehung einer Fahrerlaubnis die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen kann. Es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass der Betroffene die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Abgabe seines Führerscheins verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für ihn jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 – 16 B 1267/15 –, juris, Rn. 39, und vom 20. Juli 2017 – 16 B 351/17 –, juris, Rn. 22 (jeweils sogar zum hier nicht vorliegenden Fall der offenen Erfolgsaussichten der Klage); s.a. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, juris, Rn. 4. In der Summe sind die von dem Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße nach der gesetzgeberischen Wertung von einem solchen Gewicht, dass die Aberkennung des Rechts, von seiner C6. Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, gerechtfertigt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung wiedererlangt haben könnte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.