Urteil
1 K 4391/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:0416.1K4391.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre auf Dienstunfähigkeit gestützte Entlassung als Soldatin auf Zeit aus der Bundeswehr. Unter dem 17. Dezember 2013 bewarb sich die Klägerin für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr als Soldatin auf Zeit. Sie verpflichtete sich mit Erklärung vom 10. Juni 2014, acht Jahre Wehrdienst zu leisten. Am 3. Juli 2014 wurde die Klägerin in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit in der Laufbahngruppe der Mannschaften berufen. Die Dauer ihres Dienstverhältnisses wurde durch Verfügung vom 1. Juli 2014 zunächst auf sechs Monate, mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 schließlich auf acht Jahre, endend mit dem 30. Juni 2022, festgesetzt. Zuletzt wurde die Klägerin am 6. August 2015 zur Hauptgefreiten befördert. Die Klägerin wurde zunächst im 00./Panzergrenadierbataillon 00 in W. eingesetzt, wo sie ausweislich der über die Klägerin geführten Gesundheitsakte im Zeitraum vom 3. Juli 2014 bis zum 8. August 2014 mehrfach truppenärztlich untersucht bzw. behandelt wurde. Unter dem 11. August 2014 berichtete der damals für die Klägerin zuständige Hauptfeldwebel an den Truppenarzt: Die Klägerin sei körperlich nicht belastbar und habe keine Motivation, etwas daran zu ändern. Sie erwarte als Frau eine Sonderbehandlung, sei weinerlich, unentschlossen und habe keinen Biss. Unter dem 13. August 2014 erstattete der seinerzeit im Bundeswehrkrankenhaus C. beschäftigte Flottillenarzt E. . M. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) einen Bericht über den Gesundheitszustand der Klägerin. Ausgehend von der am selben Tag durchgeführten ambulanten Untersuchung der Klägerin stellte er im Wesentlichen fest: Die Klägerin habe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit schizoiden (einzelgängerischen) Zügen (Z73.1). Sie sei nach eigenen Angaben in guter Ordnung und habe kein eigenes Anliegen. An einer Verbesserung der Körperkraft und des Durchhaltevermögens sei sie interessiert. Auf einzelne Vorfälle angesprochen, habe sie ihre Sicht in nachvollziehbarer Weise erklärt und darauf hingewiesen, dass sie sich durch den Truppenarzt zu Unrecht als Simulantin oder Vermeiderin stigmatisiert fühle. Die Klägerin zeige sich u.a. als leicht adipös, körperlich untrainiert und tendenziell einzelgängerisch. Sie sei in fester Partnerschaft; die Beziehung werde als harmonisch und stützend erlebt. Sie wirke sehr motiviert und dienstzufrieden. Möglicherweise leide sie an einem Anpassungsphänomen im Übergang vom Zivilleben. Ihr Psychostatus sei normalwertig. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Klägerin eine milde Persönlichkeitsakzentuierung mit schizoiden Zügen habe, die sich in verminderter Anpassungsfähigkeit und Flexibilität äußere, die aber unter dem Gesichtspunkt der relativen Jugend der Klägerin und bei noch laufender Umstellung aus dem Zivilleben nur passager Probleme erzeugen dürfte. Erzieherische Maßnahmen sowie ein Training in der Freizeit seien wichtiger als eine nicht indizierte psychologische Behandlung. Die trotz der allgemeinen Grundausbildung relativ niedrigsymptomatische Neurodermitis unterstütze diese Einschätzung als psychosomatischer Signalgeber. Das gelegentliche Weinen sei bei der Klägerin nicht Ausdruck seelischer Not, mangelnder Härte oder fehlender soldatischer Haltung, sondern vielmehr einer körperlichen Erschöpfung geschuldet. Auf Wunsch der Klägerin werde sie als verwendungsfähig eingestuft. Zukünftig solle der Klägerin u.a. ein „Peer/Buddy“ an die Seite gestellt werden. Gründe für eine Dienstunfähigkeit seien aus dem bislang gezeigten Verhalten nicht ersichtlich. Am 24. September 2014 beurteilte der Kompaniechef des 00./Panzergrenadier-bataillons 00 die Leistungen der Klägerin in der Grundausbildung wie folgt: Die Klägerin sei eine ruhig und zurückhaltend agierende Soldatin. Ausbildungsinhalte habe sie gut erfassen und unter Hilfestellung in der Praxis weitestgehend zielgerichtet umsetzen können. Hinsichtlich ihrer körperlichen Robustheit gebe es deutliches Steigerungspotential. Von den Kameraden sei sie anerkannt; ihr Auftreten gegenüber Vorgesetzten sei stets korrekt gewesen. Insgesamt zeige sie ein solides Leistungsbild. Am 2. Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Versetzung in die Region Q. , dass sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie ihre Mutter unterstützen wolle, die ihre demenzkranke Großmutter pflege. Die Klägerin wurde zum 1. Mai 2015 nach I. in das 00./ABC-Abwehrbataillon 00 versetzt. Seitdem befand sich die Klägerin in truppenärztlicher Behandlung des Oberfeldarztes E1. , an den sie sich u.a. auch wegen Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Abgeschlagenheit aufgrund einer Trennung von ihrer Partnerin wandte. Durch den Truppenarzt wurde eine Begutachtung durch einen Facharzt der Bundeswehr anberaumt. Unter dem 23. Februar 2016 erstattete der damals im Bundeswehrkrankenhaus Hamburg beschäftigte Oberfeldarzt E. . C1. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) aufgrund der am selben Tag durchgeführten ambulanten Untersuchung der Klägerin einen Bericht über ihren Gesundheitszustand. Darin stellte er im Wesentlichen fest, dass die Klägerin an einer emotionalen Anpassungsstörung (F43.2) leide. Zudem stellte er eine rezidivierende Alkoholintoxikation (F10.0), eine sonstige Essstörung (F50.8) und einen sexuellen Missbrauch im Kindes- und Jugendalter (T74.2) fest. Ferner stellte er die Differenzialdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei truppenärztlich aufgrund von psychosomatischen Beschwerden nach einer Partnerschaftstrennung vorgestellt worden. Sie habe ihm berichtet, dass sie sich im Dezember 2015 nach wiederholten Streitigkeiten von ihrer Partnerin getrennt habe. Daraufhin habe sie viel Alkohol getrunken und die Ex-Partnerin aufgesucht. Diese habe die Polizei gerufen, woraufhin die Klägerin mit einer Blutalkoholkonzentration von ca. 1,8 Promille eingewiesen worden sei. Die Klägerin trinke nach eigenen Angaben etwa ein- bis zweimal pro Monat so viel Alkohol, dass sie danach zeitweise Erinnerungslücken habe. Seit dieser Zeit werde sie krank zu Hause geführt. Außerdem belaste sie ein sexueller Missbrauch durch ihren leiblichen Vater im Alter vom 7. bis 14. Lebensjahr; bislang sei keine Therapie erfolgt, es habe im Alter von 16 Jahren nur ein Beratungsgespräch gegeben. Im November 2015 habe sie sich auf einer Feier betrunken und dann ihren Vater angerufen, damit er sie nach Hause fahre. Dabei habe er sie wieder am Bein angefasst. In der Jugend sei es zwischen ihr und ihrer Mutter auch zu gegenseitigen kontinuierlichen Übergriffen gekommen, was noch zwischen ihnen stehe. Nach der Trennung von ihrer Partnerin habe die Klägerin nach eigenen Angaben Gegenstände zerstört, gegen die Wand geschlagen und der Ex-Partnerin ins Gesicht geschlagen. Ihre Stimmung schwanke extrem zwischen Traurigkeit und Aggressivität. Derzeit überwiege eher die Traurigkeit, wobei es ihr gegenwärtig relativ gut gehe. Unter der aktuellen Medikation schlafe sie deutlich besser. Die Klägerin zeige sich in der Untersuchung u.a. als leicht nervös, allseitig orientiert und ohne Befürchtungen oder Zwänge. Der Antrieb und die Psychomotorik seien unauffällig, eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Aktuell liege eine Anpassungsstörung vor, bei starkem Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ auf dem Boden eines sexuellen Missbrauchs. Hinzukämen rezidivierende Alkoholintoxikationen und ein gestörtes Essverhalten. Die Klägerin sei daher nicht dienstfähig. Sie bedürfe dringend einer ambulanten Psychotherapie bei einer Traumatherapeutin. Aufgrund der vorliegenden Erkrankung, insbesondere der Impulsivität mit dauernder Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs- und/oder Gemeinschaftsfähigkeit, werde die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens empfohlen. Bis zum Ende des Verfahrens solle die Klägerin krank zu Hause geführt werden. Ggfs. könne noch eine stationäre Begutachtung in einem Bundeswehrkrankenhaus erwogen werden. Selbst mit einer psychotherapeutischen Intervention sei innerhalb von zwei bis drei Jahren nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen. Der für die Klägerin zuständige Kompaniechef des 00./ABC-Abwehrbataillons 00 in I. beantragte am 1. März 2016 die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin. Am 16. März 2016 nahm der Oberfeldarzt E1. eine truppenärztliche Begutachtung der Klägerin vor. Darin schilderte er im Wesentlichen: Die Klägerin habe sich am 30. November 2015 u.a. wegen Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Abgeschlagenheit aufgrund einer Trennung von ihrer Partnerin nach wiederholten Streitigkeiten in seine Behandlung begeben. Sie habe ihm berichtet, dass sie ein- bis zweimal pro Monat aus Frustration viel Alkohol trinke. Gegenüber ihrer Partnerin zeige sie sich abwechselnd mit Aggressivität und Traurigkeit. Die Klägerin leide an einem zunehmenden Konzentrationsmangel bei depressiv getönter Stimmung. Zudem seien Grübelzwang, schnell auftretende Reizbarkeit und häufige Weinattacken gegeben. Daher habe er ihr bereits Mirtazapin verschrieben und eine Überweisung für fünf psychotherapeutische probatorische Sitzungen erstellt. Seit dieser Zeit werde sie krank zu Hause geführt. Am 23. Februar 2016 sei die Klägerin durch den Oberfeldarzt E. . C1. untersucht worden, dessen Meinung er teile und unterstütze. Es sei eindeutig, dass die Klägerin dienstunfähig sei; die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens werde empfohlen. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit könne auch mit einer psychotherapeutischen und medikamentösen Intervention innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre nicht erwartet werden. Unter dem 22. März 2016 erstellte ein weiterer Arzt der Bundeswehr unter Bezugnahme auf den Facharztbefund vom 23. Februar 2016 und die truppenärztliche Begutachtung vom 16. März 2016 ein truppenärztliches Gutachten. Darin wird im Wesentlichen festgestellt: Die Klägerin leide an einer Leistungsfunktionsstörung, sodass sie nicht verwendungsfähig sei. Eine Besserung sei nicht vor Ablauf von fünf Jahren zu erwarten. Mit Unterschrift vom 4. April bzw. 13. April 2016 schlossen sich zwei weitere Oberfeldärzte der vorgenannten Feststellung an. Am 26. April 2016 wurde die Klägerin zu einer Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG angehört. Insoweit erklärte sie sich mit der Entlassung nicht einverstanden und beantragte die Anhörung ihrer Vertrauensperson, die am gleichen Tag das Folgende äußerte: Die Klägerin sei ihr nicht näher bekannt. Sie habe ihr gegenüber aber geäußert, dass sie ein zweites Gutachten über ihre gesundheitliche Situation wolle, da sie sich von dem Arzt falsch verstanden fühle. Das Ergebnis könne die Klägerin nicht nachvollziehen, da sie sich für dienstfähig halte. Sie – die Vertrauensperson – könne das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit nicht beurteilen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2016, zugestellt am 25. Mai 2016, entließ das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr die Klägerin unter Hinweis auf § 58h Abs. 1 SG i.V.m. § 75 Abs. 1 SG aus dem Dienst, und zwar mit Ablauf des 31. August 2016. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass nach dem militärärztlichem Befund bei der Klägerin eine Gesundheitsstörung bestehe, deren Behebung in den nächsten drei Jahren nicht zu erwarten sei. Am 24. Juni 2016 erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machte: Die Feststellungen im Facharztbefund vom 23. Februar 2016 seien unzutreffend, was schon daraus folge, dass ihre Untersuchung lediglich 20 Minuten gedauert habe. Die Trennung von ihrer Partnerin sei nur kurz umrissen worden. Hinsichtlich anderer Belastungstendenzen sei nur eine Art Fragebogen abgearbeitet worden, auf dessen Grundlage, ohne eine ausführliche Untersuchung, die Einleitung des Dienstunfähigkeitsverfahrens empfohlen worden sei. Sie habe dem untersuchenden Arzt mitgeteilt, dass sie sich dienstfähig fühle, woraufhin dieser nur zu einer ambulanten Therapie und Wiedervorstellung nach 12 bis 18 Monaten zur endgültigen Beurteilung der Dienstfähigkeit geraten habe. Die Beurteilung sei zudem aus medizinischer Sicht nicht haltbar; insoweit nehme sie Bezug auf eine privatfachärztliche Stellungnahme vom 10. Juni 2016. Ausweislich der vorgenannten Stellungnahme kam der Privatfacharzt der Klägerin zu folgendem Ergebnis: Eine ausführliche Exploration bestätige zwar, dass die Klägerin eine Anpassungsstörung (F43.2) gehabt habe; sie habe nunmehr allerdings angegeben, dass die Symptome abgeklungen seien. Die Voraussetzungen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3) lägen nicht vor. Die Wutausbrüche seien vielmehr im Zusammenhang mit der Trennung zu sehen; dies gelte auch für die weiteren Auffälligkeiten. Im Hinblick auf den Missbrauch im Kindes- und Jugendalter leide die Klägerin nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der psychische Befund sei unauffällig; insgesamt könne die Annahme eines überdauernden Problems und die Einschätzung als dienstunfähig nicht nachvollzogen werden. Eine relevante Beeinträchtigung hätte bereits früher auffallen müssen. Unter dem 11. August 2016 nahm der Oberfeldarzt L. wie folgt Stellung zur Beschwerde der Klägerin: Die Klägerin befinde sich seit November 2015 aufgrund eines Partnerschaftskonflikts in truppenärztlicher Behandlung und sei seitdem auch von allen Diensten befreit. In diesem Zusammenhang sei am 23. Februar 2016 ein militärfachärztliches Gutachten erstellt worden, dem der von der Klägerin vorgelegte privatfachärztliche Bericht nicht entgegenstehe. Dies folge daraus, dass aufgrund der besonderen Bedingungen des Soldatenberufs regelmäßig eine militärfachärztliche Einschätzung erforderlich sei. Zudem begründe die privatfachärztliche Stellungnahme schon deshalb Zweifel, weil sich die Klägerin nach einer halbjährigen Krankschreibung nachvollziehbar interessensgesteuert in einer ambulanten Befragung bei dem zivilen Facharzt als beschwerdefrei dargestellt habe. Dies hätte einer kritischen Würdigung durch den Privatfacharzt bedurft. Unzutreffend sei die Anmerkung, dass die relevante Beeinträchtigung schon früher habe auffallen müssen. So sei bereits am 13. August 2014 eine Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt worden. Ferner sei dem truppenärztlichen Gutachten darin zuzustimmen, dass mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit binnen drei Jahren nicht zu rechnen sei. Mit Beschwerdebescheid vom 18. August 2016, zugestellt am 22. August 2016, wies der Inspekteur der Streitkräftebasis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung sei § 55 Abs. 2 SG. Danach sei eine Soldatin wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen, wenn sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte entweder überhaupt keinen Dienst leisten kann, oder wenn die Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen, die in der gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen ihres Dienstgrads gestellt werden, nicht ausreichend gerecht wird. Ausgehend davon sei bei der Klägerin eine vorübergehende Dienstunfähigkeit gegeben, bei der mit einer Wiederherstellung nicht innerhalb von drei Jahren zu rechnen sei, was einer dauernden Dienstunfähigkeit gleich stehe. So zeige die Klägerin seit November 2015 Auffälligkeiten, die eine Behandlungsbedürftigkeit begründeten und aufgrund dessen sie auch von allen Diensten befreit sei. Der untersuchende Militärfacharzt habe neben der vordergründigen Anpassungsstörung eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ festgestellt, die auf einem sexuellen Missbrauch im Kindes- und Jugendalter beruhe und eine Dienstunfähigkeit begründe. Zudem habe der Militärfacharzt empfohlen, ein Dienstunfähigkeitsverfahren einzuleiten. Der vorgenannten Feststellung einer Dienstunfähigkeit stehe der ärztliche Bericht des zivilen Psychiaters vom 10. Juni 2016 nicht entgegen. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei binnen drei Jahren nicht zu rechnen. Soweit die Klägerin geltend mache, die Untersuchung am 23. Februar 2016 habe nur ca. 20 Minuten gedauert, sei darauf hinzuweisen, dass es keine allgemeine Mindestbegutachtungsdauer gebe. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG müsse die Klägerin entlassen werden. Am 21. September 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Die Entlassungsverfügung sei formell rechtswidrig, da sie nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Abgesehen davon lägen auch die Voraussetzungen einer Dienstunfähigkeit nicht vor. So sei eine Gesundheitsstörung, mit deren Behebung nicht innerhalb von drei Jahren zu rechnen sei, nicht gegeben. Dies dokumentiere bereits die privatfachärztliche Stellungnahme vom 10. Juni 2016. Zudem habe sie bereits bei der Begutachtung am 23. Februar 2016 mehrfach zu verstehen gegeben, dass sie wieder beschwerdefrei sei. Es sei ungerecht, dass immer auf dem Thema Missbrauch herumgehackt werde. So beweise beispielsweise der Umstand, dass sie nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine Ausbildung zur Bürokauffrau gemacht habe, dass sie nicht an den diagnostizierten Einschränkungen leiden könne. Schließlich sei auch zu beachten, dass es sich bei dem Gutachten des Militärfacharztes vom 23. Februar 2016 lediglich um ein Parteigutachten mit eingeschränkter Beweiskraft handle, zumal das Gutachten nicht erkennen lasse, weshalb die erhobenen Verdachtsdiagnosen zu einer dauernden Dienstunfähigkeit führten. Unabhängig davon seien nicht die Folgen bzw. Auswirkungen einer Erkrankung auf die dienstlichen Pflichten streitig, sondern die Gesundheitsstörung mit Krankheitswert an sich. Dies könne ein ziviler Facharzt ebenso gut feststellen. Nach alledem sei die Annahme einer Dienstunfähigkeit unzutreffend. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheids der Beklagten vom 18. August 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen. Ergänzend macht sie im Wesentlichen geltend: Ein Soldat auf Zeit sei dienstunfähig, wenn die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten sei. Dies sei in Bezug auf die Klägerin der Fall. So ergebe sich aus dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr, dass die Dienstfähigkeit nicht nur im Hinblick auf Friedenszeiten, sondern auch auf den Verteidigungsfall bzw. den (Auslands-) Einsatz zu beurteilen sei. Insoweit könne die Dienstfähigkeit nur von einem Militärfacharzt beurteilt werden. Der Facharztbericht vom 10. Juni 2016 vermag diese Anforderungen nicht zu erfüllen. Soweit die Klägerin formelle Mängel geltend mache, seien diese jedenfalls durch das Beschwerdeverfahren geheilt worden. Mit Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2017 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Der Einzelrichter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klägerin informatorisch angehört. Zudem wurden die ehemaligen Bundeswehrfachärzte E. . C1. und E. . M. als Sachverständige angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ferner auf die Gerichtsakte (ein Heft), den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Heft), und die über die Klägerin geführte Personal- und Gesundheitsakte (jeweils ein Heft bzw. Ordner) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet, da der Bescheid vom 23. Mai 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 18. August 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 2 Satz 1 SG. Danach ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 SG gilt § 44 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 SG entsprechend. Hinsichtlich der Zuständigkeit, der Anhörungspflicht und der Entlassungsfrist findet § 47 Abs. 1 bis 3 SG Anwendung (vgl. § 55 Abs. 6 Satz 1 SG). Die Voraussetzungen einer Entlassung nach diesen Vorschriften sind hier erfüllt. I. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung bestehen nicht. 1. Die Zuständigkeit des Kommandos Territoriale Aufgaben als sog. Fähigkeitskommando ergab sich aus § 47 Abs. 1 SG, § 4 Abs. 2 Satz 3 SG i.V.m. § 7 Abs. 1, Abs. 8 Nr. 1 Var. 1 SoldErnAnO 2015, da die Klägerin seit dem 1. Mai 2015 dem ABC-Abwehrbataillon 00 angehörte, welches seit dem Jahr 2013 der Streitkräftebasis unterstellt ist. Die Zuständigkeit des Inspektors der Streitkräftebasis für die Bescheidung der Beschwerde folgte aus § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO. 2. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die Klägerin ist ausweislich der Eröffnungs- und Anhörungsniederschrift vom 26. April 2016 am selben Tag unter Angabe der Gründe gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 SG, § 47 Abs. 2 SG zu einer Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG angehört worden. Ob sie auch zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Entlassung angehört worden ist, kann daher im Ergebnis dahinstehen. Abgesehen davon wäre ein Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt worden. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006- 1 B 1659/05 -, juris Rn. 8 ff. Die Vertrauensperson nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 SBG a.F. ist am 26. April 2016 ausweislich der Niederschrift vom selben Tage angehört worden. 3. Ebenso wenig sind Formfehler erkennbar. Die Entlassungsfrist des § 47 Abs. 4 SG (drei Monate) wurde gewahrt. II. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ausgehend von den der Entlassung zugrunde gelegten bundeswehrärztlichen Gutachten (1.) durfte die Beklagte annehmen, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (in diesem Zusammenhang: 18. August 2016) dienstunfähig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 SG war (2.). Eine Veranlassung des Gerichts zu weiteren Ermittlungen bestand nicht (3.). 1. Die der Entlassung zugrunde gelegten bundeswehrärztlichen Feststellungen genügen den Anforderungen gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SG (a) und sind im Wesentlichen tragfähig (b). a) Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SG wird die Dienstunfähigkeit auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt. Ein solches Gutachten darf sich nicht nur auf das Untersuchungsergebnis beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe erkennen lassen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Entlassung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Soldaten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Soldaten, seinen Dienst zu erfüllen. Der Inhalt des Gutachtens richtet sich nach seinem Zweck. Eine Gutachten nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SG soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Soldat zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Es muss dem Soldaten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Bundeswehrarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Entscheidend kommt es auf Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Bundeswehrarzt ihnen anschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020- 6 B 122/20 -, juris Rn. 10. Diesen Erfordernissen wurde Rechnung getragen. Das Truppenärztliche Gutachten vom 22. März 2016 stellt zwar selbst nur eine „Leistungsfunktionsstörung“ fest, deren Behebung nicht vor Ablauf von fünf Jahren zu erwarten sei. Allerdings wird unter Randnummer 7 ausdrücklich auf den Facharztbefund vom 23. Februar 2016 und die truppenärztliche Begutachtung vom 16. März 2016 Bezug genommen. Damit bringt das Gutachten zum Ausdruck, dass sich den dort erhobenen Befunden und formulierten Bewertungen, die in der Gesundheitsakte der Klägerin hinterlegt waren, umfassend angeschlossen wird. Im Facharztbefund vom 23. Februar 2016 und in der truppenärztlichen Begutachtung vom 16. März 2016 werden die in Bezug auf die Klägerin erhobenen Befunde und die in medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen hinreichend dargelegt. Ebenso waren die für die Meinungsbildung wesentlichen Entscheidungsgrundlagen hinreichend erkennbar und nachvollziehbar. Weitergehende Informationen bedurften weder die Beklagte noch die Klägerin, um die für ihre jeweilige Rechtsposition relevanten Gesichtspunkte zu klären. Abgesehen davon wären die Anforderungen nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SG auch dann erfüllt, wenn das Truppenärztliche Gutachten vom 22. März 2016 „hinweggedacht“ würde. Denn jedenfalls die truppenärztliche Begutachtung vom 16. März 2016 erfüllt in Zusammenschau mit dem Facharztbefund vom 23. Februar 2016, dem sich die Begutachtung vom 16. März 2016 ausdrücklich anschließt, die oben dargestellten Anforderungen. Dabei ist zu beachten, dass § 44 Abs. 4 Satz 1 SG lediglich ein „Gutachten eines Arztes der Bundeswehr“ voraussetzt; eine konkrete Anforderung dahingehend, dass es sich um ein förmliches „Truppenärztliches Gutachten“ handeln muss, ergibt sich daraus nicht. b) Die vorgenannten bundeswehrärztlichen Feststellungen sind im Wesentlichen auch tragfähig. Das Truppenärztliche Gutachten vom 22. März 2016 kam unter Bezugnahme auf den Facharztbefund vom 23. Februar 2016 und die truppenärztliche Begutachtung vom 16. März 2016 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin an einer Leistungsfunktionsstörung leide, nicht verwendungsfähig sei und mit einer Besserung nicht vor Ablauf von fünf Jahren gerechnet werden könne. Unter dem 23. Februar 2016 stellte der Oberfeldarzt E. . C1. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) im Wesentlichen fest, dass die Klägerin an einer emotionalen Anpassungsstörung (F43.2) leide. Zudem stellte er eine rezidivierende Alkoholintoxikation (F10.0), eine sonstige Essstörung (F50.8) und einen sexuellen Missbrauch im Kindes- und Jugendalter (T74.2) fest. Ferner stellte er die Differenzialdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei truppenärztlich aufgrund von psychosomatischen Beschwerden nach einer Partnerschaftstrennung vorgestellt worden. Sie habe ihm berichtet, dass sie sich im Dezember 2015 nach wiederholten Streitigkeiten von ihrer Partnerin getrennt habe. Daraufhin habe sie viel Alkohol getrunken und die Ex-Partnerin aufgesucht. Diese habe die Polizei gerufen, woraufhin die Klägerin mit einer Blutalkoholkonzentration von ca. 1,8 Promille eingewiesen worden sei. Die Klägerin trinke nach eigenen Angaben etwa ein- bis zweimal pro Monat so viel Alkohol, dass sie danach zeitweise Erinnerungslücken habe. Seit dieser Zeit werde sie krank zu Hause geführt. Außerdem belaste sie ein sexueller Missbrauch durch ihren leiblichen Vater im Alter vom 7. bis 14. Lebensjahr; bislang sei keine Therapie erfolgt, es habe im Alter von 16 Jahren nur ein Beratungsgespräch gegeben. Im November 2015 habe sie sich auf einer Feier betrunken und dann ihren Vater angerufen, damit er sie nach Hause fahre. Dabei habe er sie wieder am Bein angefasst. In der Jugend sei es zwischen ihr und ihrer Mutter auch zu gegenseitigen kontinuierlichen Übergriffen gekommen, was noch zwischen ihnen stehe. Nach der Trennung von ihrer Partnerin habe die Klägerin nach eigenen Angaben Gegenstände zerstört, gegen die Wand geschlagen und der Ex-Partnerin ins Gesicht geschlagen. Ihre Stimmung schwanke extrem zwischen Traurigkeit und Aggressivität. Derzeit überwiege eher die Traurigkeit, wobei es ihr gegenwärtig relativ gut gehe. Unter der aktuellen Medikation schlafe sie deutlich besser. Die Klägerin zeige sich in der Untersuchung u.a. als leicht nervös, allseitig orientiert und ohne Befürchtungen oder Zwänge. Der Antrieb und die Psychomotorik seien unauffällig, eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Aktuell liege eine Anpassungsstörung vor, bei starkem Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ auf dem Boden eines sexuellen Missbrauchs. Hinzukämen rezidivierende Alkoholintoxikationen und ein gestörtes Essverhalten. Die Klägerin sei daher nicht dienstfähig. Sie bedürfe dringend einer ambulanten Psychotherapie bei einer Traumatherapeutin. Aufgrund der vorliegenden Erkrankung, insbesondere der Impulsivität mit dauernder Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs- und/oder Gemeinschaftsfähigkeit, werde die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens empfohlen. Bis zum Ende des Verfahrens solle die Klägerin krank zu Hause geführt werden. Ggfs. könne noch eine stationäre Begutachtung in einem Bundeswehrkrankenhaus erwogen werden. Selbst mit einer psychotherapeutischen Intervention sei innerhalb von zwei bis drei Jahren nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen. Unter dem 16. März 2016 stellte der Oberfeldarzt E1. im Wesentlichen fest: Die Klägerin habe sich u.a. wegen Schlafstörungen aufgrund einer Trennung von ihrer Partnerin nach wiederholten Streitigkeiten in seine Behandlung begeben. Sie habe ihm berichtet, dass sie ein- bis zweimal pro Monat aus Frustration viel Alkohol trinke. Gegenüber ihrer Partnerin zeige sie sich abwechselnd mit Aggressivität und Traurigkeit. Die Klägerin leide an einem zunehmenden Konzentrationsmangel bei depressiv getönter Stimmung. Zudem seien Grübelzwang, schnell auftretende Reizbarkeit und häufige Weinattacken gegeben. Seit dieser Zeit werde sie krank zu Hause geführt. Am 23. Februar 2016 sei die Klägerin durch den Oberfeldarzt E. . C1. untersucht worden, dessen Meinung er teile und unterstütze. Die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens werde empfohlen. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit könne auch mit einer psychotherapeutischen und medikamentösen Intervention innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre nicht erwartet werden. Diese Feststellungen sind im Wesentlichen tragfähig. Dies gilt zwar nicht, soweit im Truppenärztlichen Gutachten vom 22. März 2016 angenommen wird, dass auch über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Eine Begründung, von den Einschätzungen vom 23. Februar und 16. März 2016 abzuweichen, ist insoweit nicht ersichtlich. Die Feststellung einer über den Zeitraum von drei Jahren hinausgehenden Dienstunfähigkeit ist vorliegend allerdings – wie noch näher ausgeführt wird – nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon lässt das Truppenärztliche Gutachten eindeutig erkennen, dass auch eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vor Ablauf von drei Jahren nicht erwartet wird, sodass der Feststellung, eine Wiederherstellung sei (sogar) binnen fünf Jahren nicht zu erwarten, keine tragende Rolle zukommt. Dies gilt hier umso mehr, da auch die Beklagte ausweislich der streitgegenständlichen Bescheide einen Zeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt hat. Im Übrigen sind die bundeswehrärztlichen Feststellungen aber nachvollziehbar und schlüssig begründet. Anhaltspunkte für die Annahme, sie leiden an Mängeln, insbesondere unlösbaren Widersprüchen oder gehen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus bzw. legen unzutreffende Sachvoraussetzungen zugrunde, sind – auch nach der Anhörung der Klägerin und der Sachverständigen – nicht erkennbar. aa) Es ist nicht ersichtlich, dass von einem falschen oder unzureichenden Sachverhalt ausgegangen wurde. Dass der im Facharztbefund vom 23. Februar 2016 geschilderte Sachverhalt unzutreffend ist, hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht. Vielmehr decken sich die im Facharztbefund geschilderten Ereignisse im Wesentlichen mit den Angaben der Klägerin. So schilderte sie im Termin zur mündlichen Verhandlung etwa den Vorfall mit ihrer Ex-Freundin, in dessen Rahmen die Polizei verständigt wurde und die Klägerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille die Nacht in der M1. -Klinik verbringen musste. Es bestehen ferner keine Zweifel daran, dass sich die Klägerin im November 2015 nach einer Feier von ihrem Vater abholen ließ und dabei von ihm wieder am Bein angefasst wurde. Zwar zweifelt die Klägerin ein solches Geschehen an, da sie sich nicht vorstellen könne, sich an ihren Vater gewandt zu haben. Es ist aber schon nicht ansatzweise erklärbar, wie ein solches konkretes Ereignis in der Anamnese geschildert werden konnte, wenn die Klägerin nicht entsprechende Angaben gemacht hat. Dafür spricht schließlich auch, dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass es die benannte Feier gegeben hat. Wie sie entgegen ihrer anscheinend früher gemachten Angaben nach Hause gekommen sein will, konnte sie nicht schildern. Ferner bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin am 23. Februar 2016 jedenfalls Umstände geschildert hat, die die Feststellung in der Anamnese, der Missbrauch durch ihren Vater „belaste sie“, tragen. Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, der Missbrauch habe sie seinerzeit nicht mehr belastet, weshalb sie die entsprechende Feststellung nicht nachvollziehen könne, ist dies nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass keine Gründe ersichtlich sind, aus denen eine solche Feststellung wider den Angaben der Klägerin getroffen worden sein soll, sind die Angaben der Klägerin insoweit schon widersprüchlich. So räumt sie selbst ein, dass sie am 23. Februar 2016 möglicherweise von den Übergriffen durch ihren Vater berichtet habe, da „damals (…) alles hochgekommen“ sei. Dies lässt darauf schließen, dass die Klägerin – anders als nunmehr dargestellt – nicht lediglich von einem „abgeschlossenen Problem“ berichtet hat. Unabhängig davon hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass ihre Ex-Freundin von dem Missbrauch gewusst habe und dies gegen sie verwendet habe, sodass auch deswegen „alles hochgekommen“ sei. Auch dies spricht ersichtlich dagegen, dass die Klägerin seinerzeit nur Angaben im Sinne eines nicht mehr belastenden Geschehens gemacht haben will. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung schließlich geltend gemacht hat, dass sie durch ihren Vater nicht vergewaltigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies von den Ärzten auch nicht unterstellt wurde. Vielmehr bestätigten die Angaben der Klägerin die bundeswehrärztlichen Feststellungen, wonach es seit ihrem 7. Lebensjahr wiederholt zu auch sexuell motivierten körperlichen Übergriffen gekommen ist, die sich bis zu ihrem 15. Geburtstag erstreckt haben. Der Sachverhalt ist auch nicht unzureichend festgestellt worden. Soweit die Klägerin (sinngemäß) geltend macht, die Untersuchung am 23. Februar 2016 sei unzureichend gewesen, da das Patientengespräch nur 20 Minuten gedauert haben soll, ist dies nicht überzeugend. Zwar konnte sich der angehörte E. . C1. nicht mehr an den konkreten Ablauf des Termins erinnern. Er hat allerdings plausibel dargelegt, dass solche „üblichen Ambulanztermine“ von ihrer Struktur her auf eine Stunde ausgelegt gewesen seien, wovon ca. 35 bis 40 Minuten für das Patientengespräch verwendet worden seien. Diese Zeit sei üblicherweise auch für dieses Gespräch benötigt worden. Gründe, aufgrund derer vorliegend anzunehmen wäre, dass diese Zeitspanne deutlich unterschritten worden ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Klägerin ausweislich der Feststellungen im Facharztbefund vom 23. Februar 2016 umfassend zu ihrer bisherigen Vorgeschichte befragt worden. Außerdem hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben beispielsweise die Möglichkeit gehabt – und auch wahrgenommen – sich als beschwerdefrei darzustellen und ihren Wunsch zu äußern, in der Bundeswehr zu bleiben. Soweit die Klägerin unter Verweis auf ein Handyspiel („Candy Crush“) ihrer Mutter dem ihr eigenes (individuelles) Zeitempfinden gegenüberstellt, vermag dies nicht zu überzeugen. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass – die Angaben der Klägerin als wahr unterstellt – aufgrund der Dauer der Untersuchung nur eine unzureichende Erfassung eines Befunds möglich gewesen wäre. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin etwa nicht möglich gewesen wäre, „entlastende“ Umstände zu schildern, die sich auf die Feststellungen ausgewirkt hätten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin ist – wie bereits ausgeführt – umfassend zu ihrer bisherigen Vorgeschichte befragt worden und hatte u.a. die Gelegenheit, sich als beschwerdefrei darzustellen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren bundeswehrärztlichen Feststellungen von einem unzutreffenden oder unzureichenden Sachverhalt ausgehen, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. bb) Die bundeswehrärztlichen Feststellungen sind plausibel; sie leiden etwa nicht an (unauflösbaren) Widersprüchen. Ein solcher Widerspruch folgt nicht daraus, dass im Facharztbefund vom 23. Februar 2016 hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung (F60.3) nur eine Differenzialdiagnose getroffen wurde, d.h. nur der Verdacht auf eine solche Erkrankung festgestellt worden ist. Der Differenzialdiagnose kommt hier als bloßer Hinweis auf eine mögliche Erkrankung keine tragende Rolle zu, da sich die im Facharztbefund gezogenen Schlussfolgerungen lediglich auf die Hauptdiagnose einer Anpassungsstörung bzw. auf das erhobene Befundbild stützen. So hat der als Sachverständige angehörte E. . C1. im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Feststellung einer Anpassungsstörung (F43.2) die Hauptdiagnose gewesen sei, und es im Rahmen der durchzuführenden Diagnostik nicht auf die Feststellung einer konkreten Erkrankung ankomme, sondern der Fokus auf den Auswirkungen liege, die ein bestimmtes Befundbild erwarten lassen. Die Bestimmung der konkreten Erkrankung sei vielmehr für einen späteren Therapeuten relevant, da eine Persönlichkeitsstörung anders behandelt werden müsse, als eine Anpassungsstörung. Dies belegt, dass es für die gezogenen Schlussfolgerungen keiner Klärung bedurfte, ob die Klägerin tatsächlich auch an einer Persönlichkeitsstörung leidet. Die Angaben des E. . C1. wurden durch den ebenfalls angehörten Sachverständigen E. . M. bestätigt. Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation auch OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 A 205/17 -, juris Rn. 22. Ein Widerspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass im Facharztbefund vom 23. Februar 2016 kein „akutes“ psychisches Problem festgestellt worden ist. Es mag durchaus sein, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt etwa die Trennung von ihrer Partnerin weitgehend überwunden und seinerzeit auch kein sonstiger „akuter Stressauslöser“ vorgelegen hat. Ein „akutes“ Problem ist allerdings auch nicht der Grund für die im Facharztbefund vom 23. Februar 2016 gezogenen Schlussfolgerungen gewesen. So hat der als Sachverständige angehörte E. . C1. im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass er von einem überdauernden Grundproblem ausgegangen sei, welches unbehandelt zu weiteren Vorfällen (z.B. bei einer erneuten Trennung oder sonstigen Stressauslösern) führen werde. Ferner ergibt sich kein Widerspruch daraus, dass in dem Facharztbefund vom 23. Februar 2016 auf die Möglichkeit einer stationären Begutachtung in einem Bundeswehrkrankenhaus hingewiesen wurde. Dies kann in verständiger Würdigung nicht als Zweifel an der Diagnose bzw. als „Bedingung“ für die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens verstanden werden. Vielmehr ist der Hinweis nach den Angaben des E. . C1. , die sich ohne Weiteres mit den Formulierungen des Facharztbefunds vereinbaren lassen, nur dem Umstand geschuldet gewesen, dass sich sein Untersuchungsauftrag nicht ausdrücklich auf die Feststellung der Dienstunfähigkeit bezogen habe und die Klägerin deutlich gemacht habe, in der Bundeswehr bleiben zu wollen. Schließlich gibt es auch keinen unauflösbaren Widerspruch der bundeswehrärztlichen Feststellungen zu dem Facharztbefund des E. . M. vom 13. August 2014. Dieser kam im Jahr 2014 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit schizoiden (einzelgängerischen) Zügen (Z73.1) und möglicherweise an einem Anpassungsphänomen im Übergang vom Zivilleben leide, dies aber nur passager Probleme verursachen dürfte, sodass keine psychologische Behandlung erforderlich sei. Diese Feststellungen begründen, auch wenn sie auf den ersten Blick Fragen aufwerfen, keine unauflösbaren Widersprüche. So hat der als Sachverständige angehörte E. . M. im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und im Einklang mit seinem Facharztbefund dargelegt, dass ihm seinerzeit nur eine eingeschränkte Befundlage zur Verfügung gestanden habe, da die Klägerin ihm beispielsweise nicht von dem sexuellen Missbrauch im Kindes- und Jugendalter berichtet habe. Diese Angaben passen in das Gesamtbild, das sich aus den vorliegenden Unterlagen und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ergibt, und das darauf hindeutet, dass die Klägerin bei ihrer Untersuchung im Jahr 2014 aufgrund ihres Wunsches, in der Bundeswehr zu bleiben, etwaige Probleme unterberichtet hat. Insoweit konnte E. . M. auch plausibel erläutern, dass er bei Kenntnis der Befundlage, wie sie sich im Jahr 2016 dargestellt hat, „sehr scharf“ reagiert hätte. Seine Angaben decken sich mit denen des E. . C1. , der insbesondere darauf verwies, dass es im Jahr 2014 keine eindeutigen Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch im Kindes- und Jugendalter gegeben habe und danach auch nicht generell gefragt werde. Mithin lässt sich ein Rückschluss darauf, dass die bundeswehrärztlichen Feststellungen falsch sein könnten, aus dem Facharztbefund vom 13. August 2014 nicht ziehen. Vielmehr sind im Facharztbefund vom 13. August 2014 bereits Hinweise auf ein überdauerndes Grundproblem angelegt. So hat E. . M. anhand seines Facharztbefunds überzeugend erläutert, dass ihm damals schon bewusst gewesen sei, dass die Klägerin „wackelig“ sei und er deshalb den Hinweis auf die Persönlichkeitsakzentuierung mit einzelgängerischen Zügen aufgenommen habe, damit diese Information bei weiteren Untersuchungen, deren Notwendigkeit er seinerzeit nicht auszuschließen vermocht habe, zur Verfügung stehe. cc) Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die bundeswehrärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen werden durch den Inhalt der die Klägerin betreffenden Gesundheitsakte im Wesentlichen bestätigt. Bei der vorgefundenen Befundlage, insbesondere des Missbrauchs im Kindes- und Jugendalter, früherer Partnerschaftskonflikte mit Psychotherapie, Übergriffe durch die Mutter und intensive Reaktionen auf Stressauslöser einschließlich exzessiver Alkoholintoxikationen ist die Diagnose eines überdauernden Grundproblems, welches ohne eine Therapie zu weiteren erheblichen Folgeproblemen führen kann, plausibel und nachvollziehbar. Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen der Diagnostik nicht beurteilt werden konnte, ob die Klägerin auch an einer Persönlichkeitsstörung leidet. Denn darauf kommt es – wie bereits ausgeführt – nicht an. Soweit die Klägerin, etwa unter Verweis auf die abgeschlossene (Zivil-) Ausbildung zur Bürokauffrau, dem ihre eigene Beurteilung gegenüberstellt, wonach sie beschwerdefrei und etwa nicht durch den Missbrauch belastet sei, ist dies nicht geeignet, die ärztlichen Feststellungen zu erschüttern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Facharztbericht vom 10. Juni 2016. Die darin enthalten Aussagen bleiben weitestgehend ohne Begründung oder geben teilweise – z.B. hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs (T74.2) oder der Anpassungsstörung (F43.2) – nur die eigenen Angaben der Klägerin wieder. Sie vermögen die Einschätzung der Bundeswehrärzte schon mangels aussagekräftiger tatsächlicher Grundlagen nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus geht der Facharztbericht vom 10. Juni 2016 mit einer Vielzahl seiner Aussagen an der eigentlichen Sache vorbei. So ist etwa im Facharztbefund vom 23. Februar 2016 keine „Posttraumatische Belastungsstörung“ festgestellt worden. Soweit im Facharztbericht vom 10. Juni 2016 die Wutausbrüche und die Alkoholintoxikation mit dem Trennungskonflikt in Zusammenhang gebracht werden, steht dies nicht im Widerspruch zu dem Facharztbefund vom 23. Februar 2016, da insoweit die Reaktionen auch auf die Trennung als akuten Stressauslöser bezogen wurden. Warum die intensiven Reaktionen nicht auch Ausdruck eines überdauernden Grundproblems sein sollen, ist aus dem Facharztbericht vom 10. Juni 2016 nicht ansatzweise nachvollziehbar. Soweit dieser schließlich darauf verweist, dass eine relevante Beeinträchtigung bereits früher auffallen hätte müssen, ist festzustellen, dass – wie bereits ausgeführt – entsprechende Hinweise (z.B. Therapien in der Vergangenheit, Feststellung der Persönlichkeitsakzentuierung mit einzelgängerischen Zügen) bestanden hatten. Soweit die Klägerin schließlich (sinngemäß) behauptet, der Facharztbefund vom 23. Februar 2016 sei unzutreffend, da ihr nach der Untersuchung nur zu einer ambulanten Therapie und Wiedervorstellung nach 12 bis 18 Monaten zur endgültigen Beurteilung der Dienstfähigkeit geraten worden sein soll, ist diese Behauptung schon nicht glaubhaft. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Klägerin damals eine weitere Begutachtung zugesagt worden sein soll, da seinerzeit – wie sich etwa aus dem Facharztbefund und den Erläuterungen des E. . C1. ergibt – aufgrund der erhobenen Befundlage eindeutig von dem Vorliegen einer Dienstunfähigkeit ausgegangen wurde. Es mag sein, dass die Klägerin nach dem Gespräch darauf hingewiesen wurde, dass der Truppenarzt eine weitere Begutachtung in einem Bundeswehrkrankenhaus veranlassen könne. Dieser Hinweis, der sich so auch im Facharztbefund findet, vermag allerdings – wie bereits ausgeführt – die getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern. Abgesehen davon wäre die mutmaßlich erfolgte Äußerung des E. . C1. , selbst wenn die Angaben der Klägerin zutreffend wären, als bloße mündliche Ersteinschätzung nicht geeignet, den Facharztbefund zu erschüttern. 2. Nach der vorstehend unter 1. dargestellten Gutachtenlage durfte die Beklagte zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 SG erfüllt waren. Bei der „Dienstunfähigkeit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 11 ff. § 55 Abs. 2 SG knüpft an die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstunfähigkeit an; der Begriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht ist derselbe wie im Beamtenrecht, sodass die im Beamtenrecht entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs auch im Soldatenrecht anzuwenden sind, soweit nicht die Eigenart des Militärdienstes die Anlegung eines anderen Maßstabs verlangt. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2009- 1 O 165/08 -, juris Rn. 4. Dienstunfähig ist ein Soldat danach, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 1 SG). Das Tatbestandsmerkmal hat eine sachliche (a) und zeitliche Komponente (b); beides ist hier gegeben. a) In sachlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Verteidigungsauftrag nach Art. 87a Abs. 1 GG, dass die Dienstfähigkeit nicht nur aufgrund der Verwendbarkeit eines Soldaten in Friedenszeiten zu beurteilen ist. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalls zu erfüllen. Es ist Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann. Die unverzichtbaren Anforderungen an den Einsatz im Verteidigungsfall können sich nach Waffengattung und Verwendung unterscheiden. So werden an Soldaten der kämpfenden Truppe andere Anforderungen zu stellen sein als an Soldaten, die beispielsweise in Stäben der Bundeswehr verwendet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 17 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 1 B 477/17 -, juris Rn. 15. Den Ärzten der Bundeswehr kann grundsätzlich ein spezifischer Sachverstand unterstellt werden, der insbesondere auf der Kenntnis der Belange der Bundeswehr beruht. Daher muss es in erster Linie deren Beurteilung obliegen, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Soldaten derart beeinträchtigt, dass er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die Ärzte der Bundeswehr sind nach ihren spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen eher als ein außenstehender Arzt in der Lage, die getroffene medizinische Diagnose in Bezug zu setzen zu den Anforderungen des jeweiligen Dienstes des Soldaten. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2009- 1 O 165/08 -, juris Rn. 6. Ausgehend davon liegt auf der Hand, dass die Klägerin nicht dienstfähig war. Die Frage, ob die Klägerin in Friedenszeiten bzw. in einer zivil geprägten Arbeitsumgebung zumutbar verwendet werden konnte, bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Denn sie war aufgrund der Auswirkungen ihrer oben näher erörterten Erkrankung jedenfalls nicht in der Lage, die unverzichtbaren Anforderungen zu erfüllen, die im Verteidigungsfalle an sie als Soldatin der kämpfenden Truppe gestellt werden. So weist der Facharztbefund vom 23. Februar 2016 nachvollziehbar darauf hin, dass sich aufgrund des festgestellten überdauernden Grundproblems, das insbesondere mit einer Impulsivität einhergeht, wesentliche Einschränkungen in der Anpassungs-, Leistungs- und/oder Gemeinschaftsfähigkeit ergeben. Erläuternd hat E. . C1. dazu im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Klägerin habe die Gefahr bestanden, dass es in Stresssituationen zu erneuten intensiven Reaktionen kommen werde. Solche Stresssituationen seien in der Bundeswehr nicht vermeidbar; vielmehr könne der Dienst mit erheblichen körperlichen Anstrengungen und Schlafentzug verbunden sein. Eine Besonderheit sei zudem der Dienst an der Waffe, der gut belastbare Personen voraussetze. Dass insbesondere Auslandseinsätze sehr belastend seien zeige sich daran, dass ca. 25 % der Soldaten psychisch belastet zurückkehren würden. Ausgehend von der Befundlage habe die Gefahr bestanden, dass die Klägerin in Stresssituationen sich selbst oder andere verletzt, sodass ein Dienst an der Waffe nicht möglich gewesen sei. Auch sei ein Auslandeinsatz ausgeschlossen gewesen, da bei Personen mit psychischen Vorerkrankungen die Gefahr mehr als doppelt so hoch sei, dass sie im Auslandseinsatz weitergehend psychisch erkranken. Unabhängig davon könne es zu einer erheblichen Einschränkung der Durchhaltefähigkeit bzw. zu Problemen im Umgang mit Kameraden kommen. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Sie lassen erkennen, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zur Erfüllung der Dienstpflichten unfähig war. So hätte die Klägerin – was jedenfalls für den Dienst in der kämpfenden Truppe erforderlich ist – keinen Dienst an der Waffe leisten dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 1 B 477/17 -, juris Rn. 17. Abgesehen davon wäre eine Verwendung im (Auslands-) Einsatz ausgeschlossen gewesen. Darüber hinaus war die Annahme gerechtfertigt, dass es aufgrund von privaten bzw. dienstlichen Stresssituationen, die ohne Weiteres auch während eines Verteidigungsfalls auftreten können, zu einer erheblichen Einschränkung der Durchhaltefähigkeit und der Gemeinschaftsfähigkeit gekommen wäre, was ebenfalls einem Einsatz entgegengestanden hätte. Nach alledem war die Klägerin in sachlicher Hinsicht nicht dienstfähig. b) In zeitlicher Hinsicht setzt § 55 Abs. 2 Satz 1 SG voraus, dass der Soldat „dauernd“ zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist. Dies ist nicht nur bei einer lebenslangen Beeinträchtigung der Fall, sondern bereits dann, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in „absehbarer Zeit“ unwahrscheinlich ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2012- 1 A 1775/10 -, juris Rn. 9. aa) Dabei ist im Rahmen des § 55 Abs. 2 Satz 1 SG auf einen Prognosezeitraum von einem Jahr ab dem Tag der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Dies folgt jedenfalls aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG - vgl. Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 -, juris Rn. 13 ff. -, in dessen Rahmen es das Folgende ausführte: „Ein Beamter ist zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ebenso wie im Sinne des inhaltsgleichen § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Im Fall des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der dabei zu betrachtende Prognosezeitraum in Anlehnung an § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG mit sechs Monaten zu bestimmen. Dies ergibt sich aus dem engen systematischen Zusammenhang der Bestimmungen und dem von ihnen verfolgten Sinn und Zweck. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Damit definiert § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG im Vergleich zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG keinen anderen, eigenständigen Begriff der Dienstunfähigkeit. Die Bestimmung stellt als gesetzliche Vermutungsregel lediglich eine Ergänzung der Grundbestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Ihr Zweck liegt darin, im Interesse der Verwaltung und einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstbetriebs dem Dienstherrn die schwierige Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG im Fall langdauernder Ausfallzeiten zu erleichtern und das Zurruhesetzungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dem Dienstherrn wird aus Praktikabilitätsgründen die Möglichkeit eingeräumt, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene Zeiträume zugrunde zu legen. So bestimmt § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG den Umfang der krankheitsbedingten Fehlzeiten als ausreichenden Anlass für eine Untersuchungsanordnung und für die - auch hier - anzustellende Prognose künftiger Dienstunfähigkeit einen Prognosezeitraum von weiteren sechs Monaten. Die angenommene Zeitspanne von sechs Monaten bildet zugleich den Bezugsrahmen für die Auslegung des Merkmals ‚dauernd‘ in § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG im Sinne von ‚nicht absehbare Zeit‘. Es widerspräche dem dargestellten engen rechtssystematischen Zusammenhang der Bestimmungen und ihrem Bedeutungsgehalt, die Prognosen über die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit anhand unterschiedlicher Maßstäbe zu treffen.“ Diese Rechtsprechung, der der erkennende Einzelrichter folgt, ist auf § 55 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 2 SG, § 44 Abs. 3 Satz 2 SG übertragbar. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesbeamtenrecht betrifft, da die Grundsätze der Auslegung – wie bereits ausgeführt – im Wesentlichen deckungsgleich sind. Vorliegend ist der Prognosezeitraum danach in Anlehnung an § 52 Abs. 2 Satz 2 SG, § 44 Abs. 3 Satz 2 SG (ein Jahr) zu bestimmen. Ähnlich zu § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt § 52 Abs. 2 Satz 2 SG, § 44 Abs. 3 Satz 2 SG keinen anderen, eigenständigen Begriff der Dienstunfähigkeit dar. Die angenommene Zeitspanne von einem Jahr bildet aufgrund des systematischen Zusammenhangs den Bezugsrahmen für die Auslegung des Merkmals „dauernd“ in § 55 Abs. 2 Satz 1 SG im Sinne von „nicht absehbare Zeit“. Es widerspräche – vergleichbar zum BBG – dem dargestellten engen rechtssystematischen Zusammenhang der Bestimmungen und ihrem Bedeutungsgehalt, die Prognosen über die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit anhand unterschiedlicher Maßstäbe zu treffen. Unerheblich ist, dass die Entlassungsstellen aufgrund ihrer internen Weisungslage von einem dreijährigen Prognosezeitraum ausgegangen sind. Denn das Gericht ist – wie ebenfalls bereits ausgeführt – nicht an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals durch die Behörde gebunden. Die vorstehend erörterten Anforderungen in zeitlicher Hinsicht (ein Jahr) sind hier mehr als erfüllt. So folgt insbesondere aus dem Facharztbefund vom 23. Februar 2016 und der truppenärztlichen Begutachtung vom 16. März 2016, dass auch mit einer psychotherapeutischen/medikamentösen Intervention nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit binnen zwei bis drei Jahren zu rechnen sei. Dies deckt sich mit den überzeugenden Erläuterungen der beiden angehörten Sachverständigen, die aufgrund des Befundbilds von einem Therapiebedarf von ca. 80 Stunden über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren ausgehen. Soweit die Einschätzung auch auf der Annahme eines sexuellen Missbrauchs im Kindes- und Jugendalter beruhte, deren Behandlung besonders langwierig sei, wurde auch kein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde gelegt; insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der Annahme einer Dienstunfähigkeit steht § 44 Abs. 4 Satz 5 SG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist. Eine der Entlassung vorausgehende Heilbehandlung über einen Zeitraum von sechs Monaten, die hier nicht stattgefunden haben dürfte, durfte bei der Klägerin allerdings schon deswegen unterbleiben, weil bei ihr offensichtlich war, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht erwartet werden konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 71.81 -, juris Rn. 22 ff. So konnte aus den bundeswehrärztlichen Feststellungen geschlossen werden, dass aus medizinischer Sicht nicht nur keine Zweifel daran bestanden, dass die Klägerin länger als ein Jahr dienstunfähig bleiben werde, sondern dass dies für die beurteilenden Ärzte offenkundig war. Dies wird insbesondere durch die Formulierung deutlich, dass mit einer Wiederherstellung innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahren nicht gerechnet werden könne, auch wenn eine Intervention erfolgt. Daraus wird deutlich, dass von einem erheblich längeren Therapiebedarf als einem Jahr ausgegangen wurde und auch Heilbehandlungen offensichtlich nicht als geeignet angesehen wurden, eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit binnen eines Jahres herbeizuführen. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung, die aufgrund des Befundbilds von einem Therapiebedarf von ca. 80 Sitzungen über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren ausgehen. bb) Abgesehen davon ist das Tatbestandsmerkmal der Dienstunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht hier auch dann noch erfüllt, wenn zur Bestimmung der „absehbaren Zeit“ auf einen Prognosezeitraum von zwei Jahren, ggfs. sogar drei Jahren abgestellt würde. Wird – entgegen der Ausführungen unter aa) – davon ausgegangen, dass ein Prognosezeitraum von einem Jahr zu kurz bemessen ist, dürfte ein Zeitraum von jedenfalls zwei Jahren ausreichend sein. Dabei handelt es sich um die doppelte Zeitspanne dessen, dass der Gesetzgeber nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SG als Prognosezeitraum grundsätzlich als ausreichend betrachtet. Gründe für einen längeren Prognosezeitraums sind nicht ersichtlich (vgl. auch § 115 Abs. 1 LBG NRW). Ausgehend davon wären die Anforderungen – wie bereits ausgeführt – ebenfalls erfüllt. Darüber hinaus wären die Anforderungen auch (gerade noch) erfüllt, wenn – wie die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden angenommen hat – ein Prognosezeitraum von drei Jahren anzulegen wäre. Zwar sind der Facharztbefund vom 23. Februar 2016 und die truppenärztliche Begutachtung vom 16. März 2016 insoweit nicht ganz eindeutig, da dort darauf verwiesen wird, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht binnen der nächsten „zwei bis drei Jahre“ gerechnet werden könne. Diese Wendung durfte – wie die Anhörung des Sachverständigen E. . C1. belegt – allerdings dahingehend verstanden werden, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht vor Ablauf von drei Jahren zu rechnen gewesen sei. So hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass er aufgrund der gegebenen Befundlage von einem langfristigen Therapiebedarf ausgegangen sei, wobei 80 Sitzungen über zwei Jahre häufig nicht ausreichend seien. Zwar könne in Ausnahmefällen ein schnellerer Behandlungserfolg möglich sein; dies sei hinsichtlich der Klägerin aber nicht zu erwarten, da sie u.a. eine mehrjährige Missbrauchserfahrung zu verarbeiten habe. An die Therapie schließe sich ein Beobachtungszeitraum von ca. einem Jahr an, während dessen zwar wieder die Teilnahme an Lehrgängen möglich sei, die Erfüllung der Dienstpflichten jedoch eingeschränkt bleibe; insbesondere sei ein Auslandseinsatz in diesem Zeitraum weiterhin nicht möglich. Dass diese Schlussfolgerungen unzutreffend sind, ist nicht erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anhörung des Sachverständigen E. . M. . Dieser schätzte den Behandlungsbedarf ebenfalls auf ca. 80 Sitzungen ein, wobei er ausdrücklich von einer „unteren Spanne“ ausgegangen sei und darauf hinwies, dass üblicherweise höchstens 30 Sitzungen pro Jahr absolviert werden könnten. c) Nach alledem war die Klägerin im Sinne von § 55 Abs. 2 SG dienstunfähig. Ein Ermessen, dennoch von einer Entlassung abzusehen, stand der Beklagten nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs. 2 Satz 1 SG nicht zu. 3. Eine Veranlassung des Gerichts zu weiteren Ermittlungen bestand nicht. Eine Pflicht, den Privatfacharzt der Klägerin als Sachverständigen anzuhören, bestand nicht. Das von der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten ist ein sog. Parteigutachten und damit Parteivortrag, für die § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 1994 - 1 B 131.93 -, juris Rn. 13, und vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 -, juris Rn. 18; vgl. hingegen zu sog. Behördengutachten BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, juris Rn. 146. Eine Veranlassung zu weitergehenderen Ermittlungen, insbesondere der Einholung von weiteren Gutachten, bestand ebenfalls nicht. Über die Vornahme solcher Ermittlungen entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO bzw. § 412 Abs. 1 ZPO). Zwar unterliegt die Beurteilung der Dienstfähigkeit schon mit Blick auf die gerichtliche Amtsermittlungspflicht der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Weiterer Ermittlungen bedarf es jedoch nur dann, wenn bereits vorliegende Gutachten nicht den Zweck erfüllen können, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die für die Entscheidung notwendige Überzeugungsbildung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Gutachten für die Entscheidungsfindung ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012- 2 B 97.11 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, juris Rn. 47. Derartige Mängel der vorliegenden Gutachten sind – wie bereits ausgeführt – auch nach der Anhörung der Klägerin und der Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem dem Sachverständigen E. . C1. auch das Privatgutachten der Klägerin vorgehalten wurde, nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.