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Urteil

6 K 2392/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0226.6K2392.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin beantragte unter Verwendung eines bei der Beklagten am 30. Januar 2020 eingegangenen amtlichen Vordrucks erstmals die Bewilligung von Leistungen nach dem Wohngesetzgesetz (- WoGG -) in Gestalt eines Lastenzuschusses ab dem 1. Februar 2020 für die von ihr bewohnte Eigentumswohnung am A.---- in H. , die sie mit ihrem zwischenzeitlich getrennt lebenden, aber noch nicht rechtskräftig geschiedenen Ehemann, H1. X. , zu einem jeweils hälftigen Miteigentumsanteil erworben und durch Darlehensaufnahme gemeinsam finanziert hat. Bei der Wohngeldantragstellung wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie von ihrem Ehemann monatlich einen Betrag in Höhe von 289 Euro zur Tilgung seines Anteils an der sich auf 667,20 Euro monatlich belaufenden Darlehensrate überwiesen bekomme. Mit Bescheid vom 4. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag ab, weil unter Berücksichtigung der Zahlungen des Ehemannes der Klägerin als Unterhaltsleistungen bei der Ermittlung ihres Jahreseinkommens kein Wohngeldanspruch bestehe. Mit ihrem hiergegen am 4. Juni 2020 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass ihr Einkommen fehlerhaft zu hoch berechnet worden sei. Die Unterhaltszahlungen seien ab Februar 2020 weggefallen. Bei den monatlichen Zahlungen in Höhe von 289 Euro handele es sich im Übrigen nicht um Unterhaltsleistungen. Sie dienten der Tilgung des gemeinsamen Darlehens und seien bei der Einkommensberechnung außer Acht zu lassen. Die Zahlungen würden vom Konto der Klägerin abgebucht und könnten theoretisch direkt an die darlehensgebende Bank erbracht werden. Bei der im Rahmen der Ehescheidung bislang noch nicht erfolgten, aber noch zu erfolgenden Vermögensaufteilung sei zu berücksichtigen, dass die Überweisungen von Herrn X. den Wert seines Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Eigentumswohnung erhöhten und damit letztlich der Bildung seines eigenen Vermögens dienten. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2020 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zahlungen von Herrn X. zur Tilgung des Darlehens für die Eigentumswohnung zu ihrem Einkommen zu zählen seien. Es handele sich um Leistungen durch ein Nichthaushaltsmitglied zur Aufbringung der Belastung. Die Klägerin hat am 11. September 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt. Die monatlichen Überweisungen von Herrn X. auf ihr Konto würden ausdrücklich als „Teil der Rate fuer Immobilie“ ausgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2020 zu verpflichten, ihr Wohngeld als Lastenzuschuss mit der Maßgabe zu gewähren, dass die monatlichen Leistungen von Herrn H1. X. in Höhe von 289 Euro im Rahmen der Wohngeldberechnung unberücksichtigt bleiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und verweist ergänzend auf Ziffer 2 von Bearbeitungshinweisen des MHKBG zum WoGG. Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zwar als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 4. Mai 2020 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 13. August 2020 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil ihr ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem WoGG nicht zusteht (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die unter den Beteiligten allein streitige Frage der wohngeldrechtlichen Behandlung der monatlichen Zahlungen von Herrn X. zur Tilgung seines Anteils am gemeinsamen Darlehen zur Finanzierung der Eigentumswohnung bereits zutreffend in dem Sinne beantwortet, dass sie nach § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG als Einkommen der Klägerin in die Wohngeldberechnung einzubeziehen sind. Nach § 1 WoGG wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (Abs. 1) als Miet- oder Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum (Abs. 2) geleistet. Die Bewilligung von Wohngeld und dessen Höhe hängt maßgeblich von den in § 4 WoGG genannten Berechnungsgrößen ab. Nach dieser Vorschrift richtet sich das Wohngeld (Nr. 1) nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), (Nr. 2) nach der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG) und (Nr. 3) nach dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG), und ist nach § 19 WoGG mithilfe der sog. Wohngeldformel zu berechnen. Nach § 13 Abs. 1 WoGG ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§§ 17, 17a WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG). § 13 Abs. 2 WoGG bestimmt, dass das monatliche Gesamteinkommen ein Zwölftel des Gesamteinkommens ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds vorbehaltlich des Abs. 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zuzüglich der sog. Einnahmen nach Abs. 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Bei den Zahlungen des getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin in Höhe von 289 Euro im Monat zur Tilgung seines Anteils am gemeinsamen Darlehen zur Finanzierung der Eigentumswohnung am A.---- in H. handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 22 WoGG. Der in § 14 WoGG definierte Begriff des Jahreseinkommens, der für die Erfassung der wohngeldrechtlichen Bedürftigkeit maßgeblich ist, folgt einer sog. Zwei-Säulen-Struktur. Während § 14 Abs. 1 WoGG eine am Einkommenssteuerrecht ausgerichtete Betrachtungsweise zur Ermittlung des Jahreseinkommens festgelegt, indem danach grundsätzlich auf die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzustellen ist, wird das wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Einkommen durch die im Katalog des § 14 Abs. 2 WoGG enumerativ aufgezählten, nach dem Einkommenssteuergesetz ganz oder teilweise steuerfreien oder nicht steuerbaren Einkommenstatbestände (sog. Einnahmen) erweitert, um beim Wohngeld Begünstigungen zu vermeiden, die auf besonderen steuerrechtlichen Erwägungen beruhen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. September 2016 - 4 LC 99/15 -, juris Rn. 32 ff., 34; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/ Wiedmann, WoGG, Losebl.-Komm., § 14 Rn. 1, 4, 471, 76. Lieferung, Januar 2019. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 22 Hs. 1 WoGG gehören zum Jahreseinkommen die Leistungen von natürlichen Personen zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, die keine Haushaltsmitglieder sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei den Zahlungen des Herrn X. handelt es sich um solche eines Nichthaushaltsmitglieds. Er gehört nicht zum Haushalt der Klägerin. Die Zahlungen dienen außerdem der Aufbringung der Belastung. Unter Belastung bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen versteht man die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe (vgl. § 10 Abs. 1 WoGG). Vgl. dazu Rahmsdorf, in: Buchsbaum/Hartmann, WoGG, Losebl.-Komm., § 1 Rn. 12, 20. Lieferung 10/2019; Glätzer, ebenda, § 10 Rn. 16, 16. Lieferung, 11/2014. Als „Kosten für den Kapitaldienst“ gehören zur Belastung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Wohngeldverordnung (- WoGV -) insbesondere die Aufwendungen für die Tilgung der ausgewiesenen Fremdmittel, insbesondere also eines Darlehens nach § 10 Nr. 1 WoGV, vgl. Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching (Hg.), BeckOK Sozialrecht, § 10 Rn. 1 WoGG, Stand: 1. Dezember 2020, das dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient hat. Vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), Wohngeld 2020, Ratschläge und Hinweise, S. 24. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zahlungen des Herrn X. wirtschaftlich in erster Linie dem Ziel dienen mögen, durch die Tilgung seines Anteils am gemeinsam mit der Klägerin zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen seine eigenen Vermögenswerte zu erhalten oder zu vermehren. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG werden sämtliche privatfinanzierte Leistungen eines Dritten, die zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung dienen, einheitlich als Einkommen erfasst, um eine Gleichbehandlung zu erreichen und Abgrenzungsschwierigkeiten zu Unterhaltsleistungen zu beseitigen. Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Losebl.-Komm., § 14 Rn. 543, 70. Lieferung, Juni 2014; Hartmann, in: Buchsbaum/Hartmann, WoGG, Losebl.-Komm., § 14 Rn. 644, 15. Lieferung, 7/2013; Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 14 Rn. 217 f. unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/6543, S. 97. Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass die Klägerin zuletzt im Rahmen der Widerspruchsbegründung geltend gemacht hat, dass die Unterhaltszahlungen ab Februar 2020 weggefallen seien. Aus dem Klagevorbringen erschließt sich nicht, dass Herr X. seinen Anteil an der aus dem Darlehensvertrag folgenden Belastung nicht mehr erbringt. Die Klägerin hat im Klageverfahren vielmehr bekräftigt, dass es sich um Zahlungen zur Tilgung des gemeinsamen Darlehens handele. Sie hat ferner vorgetragen, dass Herr X. seinen Ratenanteil monatlich mit dem Betreff „Teil der Rate fuer Immobilie“ auf ihr Bankkonto überweise. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 VwGO; die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO.