Beschluss
9 L 868/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:1104.9L868.20.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 16.10.2020 – 9 K 2672/20– gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.9.2020 wird hinsichtlich der in den Ziffern 1. und 2. verfügten Nutzungsuntersagungen wiederhergestellt und hinsichtlich der in Ziffer 3. verfügten Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 2.525,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 16.10.2020 – 9 K 2672/20– gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.9.2020 wird hinsichtlich der in den Ziffern 1. und 2. verfügten Nutzungsuntersagungen wiederhergestellt und hinsichtlich der in Ziffer 3. verfügten Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.525,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Ordnungsverfügung vom 18.9.2020 hinsichtlich der Nutzungsuntersagungen (Ziffern 1. und 2.) wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3.) und hinsichtlich der ebenfalls im Bescheid enthaltenen Gebührenfestsetzung anzuordnen, hat nur zum Teil Erfolg. Er ist bereits unzulässig, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 18.9.2020 enthaltenen Gebührenfestsetzung begehrt. Das Gericht kann zwar grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Bezug auf die streitgegenständlichen Verwaltungsgebühren für Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörden auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Die für diesen Fall geltenden zusätzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sind aber nicht erfüllt, denn die Antragsgegnerin hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht vor Anrufung des Gerichts einen entsprechenden Aussetzungsantrag der Antragstellerin abgelehnt. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 –, juris, Rn. 2; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80, Rn. 185. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW zulässig und begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn – wie hier hinsichtlich der Nutzungsuntersagungen – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn – wie hier hinsichtlich der Androhung der Zwangsgelder – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Anträge i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz. 1 VwGO haben dann Erfolg, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. 1. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltenen Nutzungsuntersagungsverfügungen wiederherzustellen, begründet. a) Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 18.9.2020 in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt und die angegebene Begründung genügt den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf die Wichtigkeit der Durchführung des formalen Baugenehmigungsverfahrens und den durch Lärmemissionen beeinträchtigten Nachbarrechten der Anwohner Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit nicht. Insbesondere kommt es an dieser Stelle (noch) nicht darauf an, ob die Ausführungen der Antragsgegnerin inhaltlich tragfähig sind. b) Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt aber vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Mit Ordnungsverfügung vom 18.9.2020 verfügt die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, die Nutzung der auf dem Grundstück befindlichen Betriebsgebäude zu Produktionszwecken zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) einzustellen und ruhen zu lassen (Ziffer 1.) sowie die gewerbliche Nutzung der im beiliegenden Lageplan gelb markierten Gebäudeteile als Räumlichkeiten für einen holzverarbeitenden Betrieb einzustellen und ruhen zu lassen (Ziffer 2.). Diese Nutzungsuntersagungsverfügungen erweisen sich sowohl hinsichtlich Ziffer 1. (aa)) als auch hinsichtlich Ziffer 2. (bb)) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. aa) Die Verfügung, die Nutzung der Betriebsgebäude zu Produktionszwecken zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) einzustellen, (Ziffer 1.) ist rechtswidrig, weil es die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 24 Abs. 1 VwVfG NRW unterlassen hat, den zur Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen notwendigen maßgeblichen Sachverhalt in ausreichender Weise zu ermitteln, ihre Entscheidung bauaufsichtlich einzuschreiten somit auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt und darüber hinaus ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Nach § 24 VwVfG NRW ist die Behörde im Verwaltungsverfahren verpflichtet, den Sachverhalt ohne Einschränkung durch den Vortrag der Beteiligten zu ermitteln, soweit er für den Einzelfall von Bedeutung ist. Sie muss alle vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Aufklärung ausschöpfen, die geeignet erscheinen, die für die Entscheidung notwendige Überzeugung zu gewinnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 – 10 A 1013/08 –, juris, Rn. 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Aufl. 2019, § 24 Rn. 12. Hierzu stehen ihr insbesondere die in § 26 VwVfG NRW genannten Beweismittel zur Verfügung. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Ob die Behörde den Sachverhalt selbst ermittelt, sich im Wege der Amtshilfe anderer Behörden bedient, Sachverständige hinzuzieht oder zu anderen Erkenntnismitteln greift, steht in ihrem Ermessen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 2.HS VwVfG NRW). Ist ein Beweis nicht erbracht, so ist von der Nichtexistenz der zweifelhaften Tatsache auszugehen. Die angestrebte Rechtsfolge kann dann nicht angeordnet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 – 10 A 1013/08 –, juris, Rn. 32; s.a. Peters, Die Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren, JuS 1991, S. 54, 59. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Antragsgegnerin ihrer auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurückzuführenden Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichend nachgekommen. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Rechtsgrundlage – § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 – hätte vorliegend eine umfangreichere Sachverhaltsaufklärung erfordert. Nach § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind (Satz 1). Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2). Als öffentlich-rechtliche Vorschriften, gegen die die Antragstellerin verstoßen haben könnte, führt die Antragsgegnerin § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG NRW) an, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob sich die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten der Antragstellerin aus der genannten Vorschrift oder aus den, für anlagenbezogene Emissionen zumeist vorrangigen, Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergibt. Nach § 9 LImSchG NRW sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind; entsprechendes gilt auch nach den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Ein Einschreiten auf Grundlage dieser Vorschriften setzt demnach Lärmimmissionen voraus, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Dass diese Eingriffsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Nutzungsuntersagung (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung am 18.9.2020) vorlagen, steht allerdings nicht fest. Insoweit fehlt es an konkreten behördlichen Feststellungen dazu, ob und in welchem Maße es zu nächtlichen Lärmemissionen des Betriebs der Antragstellerin gekommen ist, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Die Kammer vermag den Verwaltungsvorgängen keinen Nachweis zu entnehmen, dass es im Rahmen des Betriebs der Antragstellerin zu Lärmentwicklungen gekommen ist, welche maßgebliche Grenzwerte – etwa die voraussichtlich einzuhaltenden Richtwerte der TA-Lärm – überschreiten. Insbesondere sind die von der Antragsgegnerin angeführten Nachbarbeschwerden an keiner Stelle dokumentiert. Die von der Antragsgegnerin angegebene Begründung, im Rahmen einer durchgeführten Kontrolle am 7.9.2020 sei festgestellt worden, dass die durch den Betrieb der Antragstellerin verursachten Emissionen die zulässigen Lärmwerte offensichtlich deutlich überschreiten würde – ohne dass dies an gemessenen Werten oder anderweitig nachvollziehbaren Maßstäben festgemacht wurde –, lässt vielmehr erkennen, dass sie Inhalt und Umfang der von ihr als Bauaufsichtsbehörde zu wahrenden Untersuchungsmaxime verkannt hat. Damit boten die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme eines Verstoßes gegen immissionsrechtliche Betreiberpflichten der Antragstellerin. Aufgrund der Nachbarbeschwerden lag zwar ein Besorgnispotential vor. Dieses hatte sich im Laufe des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens jedoch nicht dergestalt verdichtet, dass von einem Verstoß ausgegangen werden konnte. Aufgrund der Nachbarbeschwerde führte die Antragsgegnerin zwar richtigerweise auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin eine Kontrolle durch. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden jedoch die naheliegenden und auch notwendigen Beweiserhebungen unterlassen. Für die Feststellung von Verstößen gegen lärmimmissionsrechtliche Vorschriften wird regelmäßig die Ermittlung von Lärmwerten durch Messungen erforderlich sein. Solche Messungen hätten durchaus durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin selbst vorgenommen werden können, es hätte an dieser Stelle nicht bereits eines Gutachters bedurft. Entbehrlich wären solche Messungen lediglich dann, wenn die Offenkundigkeit der Lärmemissionen anderweitig deutlich geworden wäre. Auch dies hätte jedoch aktenkundig gemacht werden müssen, was vorliegend ebenfalls unterblieben ist, da kein Vermerk über die Kontrolle gefertigt wurde und es insgesamt an einer aussagekräftigen Dokumentation in den Verwaltungsvorgängen oder an eigenen behördlichen Feststellungen fehlt. Die erforderlichen – und hier fehlenden – behördlichen Feststellungen zu unzulässigen Lärmimmissionen waren auch nicht ausnahmsweise aufgrund des zunächst kooperativen Verhaltens der Antragstellerin entbehrlich. Denn aus diesem Verhalten lässt sich nicht auf das Vorliegen von unzulässigen Lärmimmissionen schließen. Dass die Antragstellerin durch eigene Maßnahmen zunächst versucht, den Sachverhalt zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu lösen, bedeutet nicht, dass sich die vorgefundenen Emissionen im unzulässigen Bereich bewegt haben. Aufgrund dieser Sachlage ist von einem Verfahrensfehler auszugehen, der auch beachtlich ist. Denn es ist nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 24 VwVfG NRW die Entscheidung der Antragsgegnerin in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. § 46 VwVfG NRW). Bei umfassender Aufklärung der notwendigen Tatsachen hätte die Antragsgegnerin möglicherweise von einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Antragstellerin Abstand genommen. Weitergehende Ermittlungen wären ihr, ohne die Anforderungen an den Erlass einer Ordnungsverfügung zu überspannen, auch möglich gewesen. Angesichts dieser Sachlage hat die Antragsgegnerin nicht nur das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen zu Unrecht angenommen, sondern auch das ihr durch § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 eingeräumte Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Sie hat ihre Entscheidung, gegen die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer Nutzungsuntersagung vorzugehen, auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage getroffen. Es liegt auf der Hand, dass nach Anordnung einer Maßnahme sich eine zur Begründung der Ermessensentscheidung erforderliche Sachaufklärung nicht mehr nachholen lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 – 10 A 1013/08 –, juris, Rn. 32; s.a. Wenzel in: Gädtke/Johlen/Wenzel u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. Auflage 2019, § 58 Rn. 32 ff. Zuletzt weist die Kammer – ohne dass es entscheidungstragend darauf ankommt – darauf hin, dass über das oben Ausgeführte hinaus auch erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung bestehen. Es ist nach dem aktuellen Sachstand nicht ersichtlich, dass es erforderlich ist, einer möglichen Überschreitung der zulässigen Lärmemissionswerte unmittelbar mit einer vollständigen, d.h. sämtliche Betriebstätigkeiten zur Nachtzeit umfassenden, Nutzungsuntersagung zu begegnen. Die Verhältnismäßigkeit dürfte es gebieten, zunächst die Einhaltung der Grenzwerte durch die Antragstellerin selbst zu verfügen und bei ausbleibendem Erfolg weitergehend sodann die Nutzung der streitgegenständlich emittierenden Anlage selbst – vorliegend scheinbar der Lüftungsanlage – zu untersagen. Diese Bewertung, dass die Antragsgegnerin gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hat, gilt überdies auch dann, wenn die Antragsgegnerin ihre Nutzungsuntersagungsverfügung als flankierende Maßnahme eines – bislang nur angekündigten – Anpassungsverlangens nach § 59 Abs. 1 BauO NRW, vgl. allgemein dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 2 B 666/14 –, juris, Rn. 15, umdeuten würde. Denn auch ein auf § 59 Abs. 1 BauO NRW gestütztes Anpassungsverlagen setzte die Feststellung von unzulässigen Lärmimmissionen voraus, an der es hier – wie ausgeführt – fehlt. bb) Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.9.2020 erweist sich nach summarischer Prüfung auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagung zu Ziffer 2. als rechtswidrig. Denn auch die Verfügung, die gewerbliche Nutzung der im beiliegenden Lageplan gelb markierten Gebäudeteile als Räumlichkeiten für einen holzverarbeitenden Betrieb einzustellen und ruhen zu lassen, (Ziffer 2.) leidet an formellen Mängeln, die voraussichtlich zu ihrer Aufhebung im Klageverfahren führen werden. (1) Zunächst ist die gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG vorgeschriebene Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung zu Unrecht unterblieben. Mit Schreiben vom 6.8.2020 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Hinblick auf Ziffer 2. der geplanten Ordnungsverfügung noch zu einer geplanten Nutzungsuntersagung der als Lager genutzten Räume zu Produktionszwecken an. Im Rahmen der Ordnungsverfügung vom 18.9.2020 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin jedoch jede gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten für ihren holzverarbeitenden Betrieb und ging in ihrem Regelungsgehalt daher über die angekündigte Maßnahme hinaus. Der Anhörungsmangel wird allerdings aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung zu Ziffer 2. führen. Dabei mag dahinstehen, ob die Anhörung bereits dadurch mit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW heilender Wirkung nachgeholt worden ist, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren mit ihrem Schriftsatz vom 29.10.2020 auf die Einwände der Antragstellerin eingegangen ist. Jedenfalls ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Lasten der Antragstellerin einzustellen, dass die fehlende Anhörung bis zum Abschluss des Klageverfahrens nach den genannten Vorschriften ohne weiteres nachgeholt und damit geheilt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris, Rn. 13, und vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris, Rn. 7 ff. (2) Die Nutzungsuntersagung zu Ziffer 2. ist jedenfalls aufgrund eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 VwVfG NRW formell rechtswidrig. Auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagung der im Lageplan gelb markierten Räume hat die Antragsgegnerin den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und ihre Entscheidung auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt. Die Antragsgegnerin stützt die erlassene Nutzungsuntersagung erneut auf § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018, wobei der Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften in der formell illegalen Nutzung der Räume liegen soll. Sie begründet die Verfügung damit, dass vorliegend eine Nutzungsänderung erfolgt sei, welche einer erneuten Genehmigung bedürfe. Auch diesbezüglich ist die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichend nachgekommen. Es steht nicht fest, ob hinsichtlich der bezeichneten Räume eine – eine erneute Baugenehmigung erfordernde – Nutzungsänderung stattgefunden hat. Eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung liegt nämlich nicht bei jeder Veränderung der Nutzung vor, sondern erst dann, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Bodenrechtlich relevant ist dabei eine Änderung der Nutzungsweise insbesondere dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 – 4 B 64/02 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 A 1145/14 –, juris, Rn. 4. Vorliegend hat ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei der Kontrolle am 7.9.2020 festgestellt, dass die Räume, die mit Bescheid vom 16.7.1990 zur Nutzung zu Lager- und Produktionszwecken für einen kunststoffverarbeitenden Betrieb genehmigt wurden, nunmehr für den holzverarbeitenden Betrieb der Antragstellerin genutzt werden. Mit den bis dahin getroffenen Feststellungen hat die Beklagte jedoch noch nicht hinreichend im Sinne des § 24 Abs. 1 VwVfG NRW ermittelt, ob tatsächlich die Voraussetzungen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung vorliegen. Hierfür wäre es notwendig gewesen, die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten zu überprüfen. Denn nur dann lässt sich beurteilen, ob sich die nunmehr ausgeübte Nutzung noch im Rahmen der Variationsbreite der Baugenehmigung vom 16.7.1990 hält oder ob durch die neue Nutzung bodenrechtliche Belange berührt werden. Sollten etwa die bezeichneten Räume nämlich – wie von der Antragstellerin vorgetragen – lediglich ausschließlich zu Lagerzwecken genutzt werden, dürfte sich dies nicht wesentlich von der Lagernutzung des kunststoffverarbeitenden Betriebs unterscheiden und sich somit noch im Rahmen der Variationsbreite der Baugenehmigung vom 16.7.1990 halten. Sollten hingegen die Räumlichkeiten zu Produktionszwecken des holzverarbeitenden Betriebs genutzt werden, könnte die neue Nutzung – insbesondere wenn Maschinen eingesetzt werden – erhöhte Belastungen für die Nachbarschaft mit sich bringen und sich die Genehmigungsfrage neu stellen. Aufgrund dieser Sachlage ist auch hier von einem beachtlichen Verfahrensfehler auszugehen, sodass die Antragsgegnerin auch hier das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen zu Unrecht angenommen und das ihr durch § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, ist ebenfalls begründet. Erweist sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung – wie ausführt – als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, kann auch die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW gestützte Androhung von Zwangsgeldern keinen Bestand haben. So liegt es hinsichtlich der Ziffer. 3 der Ordnungsverfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat die Kammer aufgrund des nur geringen Unterliegens der Antragstellerin von der Regelung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Gebrauch gemacht und die Kosten vollumfänglich der Antragsgegnerin auferlegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens wird der Streitwert in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich der Gebührenforderung mit einem Viertel der Forderung und im Übrigen mit der Hälfte des Streitwertes der Hauptsache bemessen.