Leitsatz: 1. Die Kampfhandlungen in der Region Lower Shabelle/Somalia sind als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren. 2. Der den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in der Region Lower Shabelle kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernst-haften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in der Region Lower Shabelle nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am 18. Juli 1998 geborene Kläger stammt aus Somalia und meldete sich Anfang September 2016 in Unna als asylsuchend. Seinen Ende September 2016 gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: Er gehöre dem Clan der Madhibaan, Unterclan Muusa Dheriye, an und habe bis zu seiner Ausreise aus Somalia im Februar 2016 zusammen mit seiner Mutter und fünf jüngeren Geschwistern in Qoryooley gewohnt. Sein Vater sei 2014 gestorben. Somalia habe er aus Angst vor Verfolgung durch die al-Shabaab-Miliz verlassen. Eines Morgens sei er auf dem Weg zur Arbeit von vier Angehörigen der al-Shabaab entführt und in ein Lager verbracht worden. Dort sei er zusammen mit etwa 14 anderen Personen in einem kleinen, dunklen Raum festgehalten worden. Nach vier Tagen hätten Regierungstruppen das Lager angegriffen. Während des Angriffs sei die Tür zu dem Raum, in dem er festgehalten worden sei, aufgebrochen worden. Daraufhin seien alle Gefangenen geflohen. In der Nähe seines Hauses habe er seine Mutter getroffen. Diese habe ihm erzählt, dass sein Bruder bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen und al-Shabaab tödlich getroffen worden sei. Seine Mutter habe ihm geraten, sich in Sicherheit zu bringen, da al-Shabaab nach ihm suchen werde. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 stellte das Bundesamt das Asylverfahren des Klägers mit der Begründung ein, dass dieser nicht zur Anhörung erschienen sei. Diesen Bescheid hob das Bundesamt auf den Fortführungsantrag des Klägers vom 22. Dezember 2017 mit Bescheid vom selben Tage auf. Mit Bescheid vom 19. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 30. Januar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen vor dem Bundesamt und ergänzte dieses dahingehend, dass er den Kontakt zu seiner Familie verloren habe und nicht wisse, ob diese noch in Qoryooley leben würden. Bei der Entscheidung über seinen Asylantrag sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er einem Minderheitenclan angehöre. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Gesuch vom 22. November 2018 ersuchte das französische Innenministerium das Bundesamt um Wiederaufnahme des Klägers. Dieser habe am 14. November 2018 unter dem Namen Y. B. T. einen Asylantrag in Frankreich gestellt. Er habe angegeben, bisher keinen Asylantrag gestellt zu haben. Am 27. November 2018 stimmte das Bundesamt dem Gesuch zu. Am 22. Mai 2019 wurde der Kläger nach Deutschland überstellt. Mit Beschluss vom 5. September 2019 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat dem Kläger mit Beschluss vom 7. Februar 2020 unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (drei Dateien) und die Ausländerakte des Klägers (ein Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhobene Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Abschiebungsandrohung und die vom Bundesamt verfügte Anordnung eines auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden. I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Kläger nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff., und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. - Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG droht. Auf die Verhältnisse in Somalia ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Klägers davon überzeugt ist, dass er aus Qoryooley, Region Lower Shabelle (= Shabellaha Hoose), Somalia stammt und die somalische Staatsangehörigkeit besitzt. Davon geht ausweislich des angefochtenen Bescheids auch das Bundesamt aus. 1. Beachtlich wahrscheinlich sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) bestimmt ergänzend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Flucht des Klägers vor Verfolgung begründet ist; es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch werden vorverfolgte Asylbewerber von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren. Es gelten nicht die strengeren Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff. 2. Nach diesem Maßstab erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bezugsort für die erforderliche Gefahrenprognose ist der Ort, an den der Kläger im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich zurückkehren würde. Dass ist in der Regel die Herkunftsregion - vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 13 f. (jeweils in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus) -, im vorliegenden Fall also Qoryooley, Region Lower Shabelle. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kommt dem Kläger nicht zugute, weil er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia dort weder i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG verfolgt wurde noch unmittelbar von Verfolgung bedroht war. Anknüpfend daran ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmals Verfolgung ausgesetzt sein wird. a) Die vom Kläger geschilderten Ereignisse, die sich unmittelbar vor seiner Ausreise aus Somalia ereignet haben sollen, begründen keine Vorverfolgung des Klägers. Das Gericht vermag sich nicht davon zu überzeugen (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass diese Vorkommnisse sich tatsächlich wie vom Kläger geschildert ereignet haben. Vielmehr ist das Gericht aus den nachstehend dargelegten Gründen davon überzeugt, dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist: Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger u.a. angegeben: "… Es waren vier Männer. Die haben mich gepackt und in ein Fahrzeug hineingezerrt. Sie nahmen mich mit und brachten mich in ein Lager, da war ich vier Tage." Auf Nachfrage ergänzte der Kläger: "… Die waren zu viert, zwei saßen neben mir. Zwei saßen vorne. …" Dagegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie viele Männer ihn entführt hätten, geantwortet: "Es waren drei." Auf Nachfrage, ob er sich sicher sei, dass er von drei Personen entführt worden sei, hat der Kläger entgegnet: "Ja. Zwei Männer haben mich in die Mitte genommen, der dritte ist gefahren."“ Dies steht offensichtlich im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesamt. Auf Vorhalt dieser Widersprüche hat der Kläger an seinen in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben festgehalten, ohne eine Erklärung dafür anzubieten, warum seine Angaben voneinander abweichen. Angesichts dessen, dass die Widersprüche das Kerngeschehen der von ihm geltend gemachten Verfolgung betreffen, sind diese Widersprüche besonders gravierend. Hinzu kommt, dass der Kläger sich in Deutschland und Frankreich unter insgesamt drei Identitäten als asylsuchend gemeldet hat. Aus der über den Kläger geführten Ausländerakte ergibt sich, dass der Kläger, bevor er sich am 8. September 2016 in Unna unter dem im Rubrum aufgeführten Namen als asylsuchend gemeldet hat, sich bereits schon einmal unter dem Namen F. B1. T1. als asylsuchend gemeldet hatte. Dabei hatte er zudem sein Geburtsdatum abweichend von seinen späteren Angaben mit "27. Januar 2000" angegeben. Daraufhin wurde ihm mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 20. Juni 2016 ein Vormund bestellt. Darüber hinaus hat der Kläger in Frankreich unter dem Namen Y. B. T. einen weiteren Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, weitere Asylgesuche unter anderem Namen gestellt zu haben, ohne eine plausible Erklärung hierfür geben zu können. Aus der wiederholten Nutzung abweichender Identitäten schließt das Gericht, dass der Kläger bereit ist, die Unwahrheit zu sagen, wenn er sich dafür Vorteile für seinen Verbleib in Deutschland verspricht. Diese Einschätzung wird durch weitere eindeutig wahrheitswidrige Angaben des Klägers bestätigt: Anlässlich der Stellung eines Asylantrags in Frankreich hat der Kläger angegeben, er habe in Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Wiederaufnahmegesuch des französischen Innenministeriums vom 22. November 2018. Tatsächlich hat der Kläger - wie bereits dargelegt - bereits Ende September 2016 beim Bundesamt einen Asylantrag gestellt. Zudem hat er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, er sei am 1. September 2016 nach Deutschland eingereist. Dies trifft angesichts dessen, dass das Amtsgericht D. ihm am 20. Juni 2016 einen Vormund bestellt hat, ebenfalls nicht zu. Aufgrund einer Gesamtschau der vorstehen dargelegten Umstände gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger nicht über tatsächliche Erlebnisse berichtet hat, sondern er sich eine "Geschichte" ausgedacht hat, um seinen Verbleib in Deutschland zu ermöglichen. b) Die Zugehörigkeit des Klägers zur ständischen Berufskaste der Madhibaan - vgl. Österreichischer Integrationsfond (ÖIF), Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, Dezember 2010, S. 21; Staatssekretariat für Migration der Schweiz (SEM), Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 16 f.; United Kingdom Home Office (UKHO), South and Central Somalia: Majority clans and minority groups, Januar 2019, S. 16 und 25 - begründet ebenfalls keine Vorverfolgung. Die in Somalia weiterhin existente soziale und wirtschaftliche Diskriminierung der Angehörigen ständischer Berufskasten - vgl. ÖIF, Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, Dezember 2010, S. 31 ff.; SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 38 ff.; UKHO, South an Central Somalia: Majority clans and minority groups, Januar 2019, S. 17 ff. und 25 f. - erreicht grundsätzlich nicht die gemäß § 3a Abs. 1 und 2 AsylG erforderliche Intensität. Von individuellen Übergriffen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, die diese Intensitätsschwelle überschreiten, hat der Kläger nicht berichtet. c) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia an seinem letzten Wohnort in Qoryooley aus anderen Gründen Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG ausgesetzt war oder dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in Qoryooley solchen Handlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmals ausgesetzt sein wird, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG), wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz treten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Ein ernsthafter Schaden droht dem Kläger in Somalia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs auf die Gewährung subsidiären Schutzes vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010- 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2AufenthG a.F. Dabei kann das Gericht zu seinen Gunsten unterstellen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht war. Trotzdem kommt dem Kläger die somit anwendbare Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zugute. Zwar gilt diese Beweiserleichterung, wie sich aus ihrer Stellung in Kapitel II dieser Richtlinie ("Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz") ergibt, auch für die Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes. Jedoch ist die durch Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete widerlegliche Vermutung hier wiederlegt, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er (erneut) von einem solchen Schaden bedroht wird. 1. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht (mehr) feststellen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Qoryooley, Region Lower Shabelle, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sein wird. Diese Norm entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU und ist in deren Sinne auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 14) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. und Art. 15 RL 2004/83/EG. a) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Nicht erforderlich ist, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, einzustufen ist. Auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Kräfte kommt es ebenso wenig an wie auf eine bestimmte Dauer des Konflikts. Eine besondere Intensität des Konflikts ist ebenfalls nicht Voraussetzung. Letztere ist nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass er zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen führt. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 20 ff. zu Art. 15 RL 2004/83/EG; a.A. (Orientierung am humanitären Völkerrecht) noch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 19 ff., sowie vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 22 f., jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. b) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt nicht schon dann vor, wenn ein bewaffneter Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -,InfAuslR 2014, 233 (juris Rn. 24). Erforderlich ist vielmehr, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers zu einer individuellen Gefahr verdichtet. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 34, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 17), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Eine solche Verdichtung zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben kann insbesondere auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die bestimmte Personen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere Personen, etwa weil sie von Berufs wegen gezwungen sind, sich nahe an möglichen Gefahrenquellen aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer eine Person zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen ihres Berufs, ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 39 zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 18), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Eine Individualisierung der durch einen bewaffneten Konflikt hervorgerufenen allgemeinen Gefahr kann im Ausnahmefall auch dann anzunehmen sein, wenn gefahrerhöhende persönliche Umstände fehlen. Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene (Herkunfts-) Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dementsprechend hängt das für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Niveau willkürlicher Gewalt davon ab, ob gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen oder nicht: Liegen keine solchen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen solche Umstände vor, kann auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elga-faji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 30 f., jeweils zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 32 f., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 19), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. c) Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruht oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Dazu ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, notwendig. Dabei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33 f., und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, Inf-AuslR 2014, 233 (juris Rn. 24), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 - Abdruck S. 3; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 3 f. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört insbesondere auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlichen Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 23), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Indes kann von einer solchen Gesamtbetrachtung abgesehen werden, wenn das Risiko, aufgrund des bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 22 f.: Risiko von ca. 1:800), und - 10 C 11.10 -, juris Rn. 20 f. (Risiko von ca. 1:1000), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. d) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für Qoryooley und die Region Lower Shabelle im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) vor. Zwar herrscht dort weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt [aa)]. Jedoch geht von diesem Konflikt im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin keine ernsthafte individuelle Bedrohung für ihn aus, weil ihm dort aufgrund dieses Konflikts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib oder Leben droht [bb)]. aa) In Qoryooley herrscht wie in der gesamten Region Lower Shabelle weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. In diesem Konflikt stehen sich die von der Hawiye-Clanfamilie dominierte somalische Armee (Somali National Armed Forces - SNAF), die somalische Polizei (Somali Police Forces - SPF), somalische Truppen zur Terrorismusbekämpfung (National Intelligence and Security Agency - NISA) und Truppen der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) auf der einen Seite und Kämpfer der al-Shabaab auf der anderen Seite gegenüber. Darüber hinaus kommt es in der Region, insbesondere im sog. Afgoye-Dreieck zwischen Afgoye, Mogadischu und Merka zu Auseinandersetzungen zwischen dem zur Hawiye-Clanfamilie zählenden Clan der Habr Gedir, dem zur Dir-Clanfamilie zählenden Clan der Biyomaal und zur Rahanweyn-Clanfamilie zählenden Clans. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 86 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 26 ff.; Die allgemeine Situation in Somalia (1) sowie die Sicherheitslage in Qoryooley und der Region Lower Shabelle (2) stellen sich wie folgt dar. Aufgrund dieser Erkenntnisse gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dort weiterhin ein bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren ist (3). (1) Seit Beginn des Bürgerkriegs im Jahre 1988 und dem Sturz des Präsidenten Siad Barre im Jahre 1991 ist Somalia ohne einheitliche Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird insbesondere von der nach Unabhängigkeit strebenden Republik Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung bekämpfenden radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland im Nordwesten, die autonome Region Puntland im Nordosten und Süd- und Zentralsomalia. Während sich in Somaliland und Puntland vergleichsweise stabile staatliche Strukturen etabliert haben, herrscht in Süd- und Zentralsomalia in vielen Gebieten noch immer Bürgerkrieg. Dort kämpfen somalische Sicherheitskräfte mit Unterstützung der AMISOM-Truppen gegen Kämpfer der al-Shabaab. Neben diesen Hauptkonfliktparteien sind noch einige weitere Gruppierungen - wie z.B. die religiös orientierte Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), die im Norden Zentralsomalias operierenden Truppen der Galmudug Interim Administration (GIA) oder die im Süden Somalias operierenden Truppen der Jubbaland Interim Administration (JIA) - sowie Clanmilizen an den bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka. gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 35; EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 21 ff. und 62; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 5; Bertelsmann Stiftung (BS), BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 6 ff. Dementsprechend stehen Süd- und Zentralsomalia nicht unter einheitlicher Kontrolle. Die meisten größeren Städte sind in der Hand der Regierung und der mit ihr verbündeten AMISOM-Truppen. Diese liegen jedoch häufig wie Inseln in von al-Shabaab kontrollierten Gebieten, weil weite ländliche Gebiete weiterhin unter Kontrolle der al-Shabaab stehen. Weitere Gebiete, insbesondere an den Grenzen zu Kenia im Süden und Äthiopien im Westen, stehen unter der Kontrolle weiterer am Konflikt beteiligter Gruppen. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 43, sowie die Karte "Somalia - Areas of Influence as of July 2017 - abgedruckt in: EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 62; EASO, Security Situation in Gedo region, 4. Dezember 2019, S. 3 (Karte 2). Obwohl die somalischen Regierungstruppen und die mit ihnen verbündeten AMISOM-Truppen ihre gegen al-Shabaab gerichteten militärischen Aktivitäten weiter ausgeweitet haben und obwohl amerikanische Truppen 2018 und 2019 weiter zahlreiche Drohnenangriffe gegen Führungspersonen und Einrichtungen von al-Shabaab ausgeführt haben, hat die militärische Schlagkraft der al-Shabaab kaum abgenommen. Al-Shabaab ist weiterhin in der Lage, Geländegewinne zu erzielen und tötliche Angriffe auszuführen. Commissariaat-Generaal voor de Vluchtlingen en de Staatlozen des Königreichs Belgien (CGVS), Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 25. März 2019, S. 12 f., und 21. April 2020, S. 11 ff. (2) Das sogenannte Afgoye-Dreieck steht im Fokus der Aktivitäten von al-Shabaab und verzeichnet die meisten Gewalttaten in Somalia. Darüber hinaus ist auch der Bezirk Qoryooley besonders von Gewalt betroffen. Ein Grund hierfür ist die Fruchtbarkeit dieser Gegend, die zum Streit um Ressourcen führt, an dem neben AMISOM-Truppen und al-Shabaab auch verschiedene Clanmilizen involviert sind. Qoryooley selbst wird von der Regierung und der mit ihr verbündeten AMISOM-Truppen kontrolliert. Diese haben 2019 in Lower Shabelle mehrere militärische Offensiven ausgeführt, bei denen sie geringe territoriale Gewinne verbuchen konnte. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 86 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 27; Landinfo, Al-Shabaab Areas in Southern Somalia, 21. Mai 2019, S. 2; Ministerie van Buitenlands Zaken des Königreichs der Niederlande (MBZ), Algemeen Ambtsbericht Somalie, März 2020, S. 20. Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) registrierte 2015 für die Region Lower Shabelle 523 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 727 Toten und für Somalia 2.355 Vorfälle mit insgesamt 4.096 Toten vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2015: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 4. Februar 2016 -, 2016 für die Region Lower Shabelle 563 Vorfälle mit 1.045 Toten und für Somalia 2.600 Vorfälle mit insgesamt 5.572 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 9. Februar 2017-, 2017 für die Region Lower Shabelle 699 Vorfälle mit 1.225 Toten und für Somalia 3.034 Vorfälle mit insgesamt 5.934 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 18. Juni 2018 -, 2018 für die Region Lower Shabelle 504 Vorfälle mit 1.032 Toten und für Somalia 2.823 Vorfälle mit insgesamt 5.101 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 25. Februar 2020 -, im 1. Halbjahr 2019 für die Region Lower Shabelle 215 Vorfälle mit 404 Toten und für Somalia 1.288 Vorfälle mit 1.886 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, 1.Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 19. Dezember 2019 - und im 3. Quartal 2019 für die Region Lower Shabelle 139 Vorfälle mit 357 Toten und für Somalia 650 Vorfälle mit 1.158 Toten Vgl. ACCORD, Somalia, 3. Quartal 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 25. Februar 2020. Bei den registrierten Vorfällen handelt es sich überwiegend um Zusammenstöße zwischen somalischen Sicherheitskräften und AMISOM-Truppen einerseits und al-Shabaab andererseits sowie um Kämpfe zwischen Clanmilizen. Vgl. EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 89 f. (3) Aufgrund der vorstehend dargestellten Sicherheitslage in der Region Lower Shabelle sind die dort herrschenden bewaffneten Konflikte als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 51/16 -, juris Rn. 35 ff.; offen gelassen vom Hessischen VGH, Urteil vom 22. August 2019 - 4 A 2335/18.A -, juris Rn. 41. Ausschlaggebend hierfür sind die Gesamtzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie die anhaltenden Zusammenstöße zwischen somalischen Sicherheitskräften und AMISOM-Truppen einerseits und Kämpfern der al-Shabaab andererseits sowie die anhaltenden Kämpfe zwischen Clanmilizen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sowohl die Zahl der Vorfälle als auch die der Todesopfer nicht vollständig und die Zahl der Verletzten überhaupt nicht erfasst wird [s.u. bb) (2)]. bb) Von dem in der Region Lower Shabelle und Qoryooley weiterhin herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt geht im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin keine ernsthafte individuelle Bedrohung für ihn aus. (1) Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers liegen nicht vor. Er gehört zu keiner Gruppe, die in Qoryooley einem erhöhtem Risiko von Übergriffen ausgesetzt ist. Bestimmte Personengruppen sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie keine Steuern an al-Shabaab entrichten. Im Übrigen weisen die betroffenen Personen die Gemeinsamkeit auf, dass sie - aus Sicht der al-Shabaab - die somalische Regierung unterstützen. Hierzu gehören Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft wie z.B. Friedensaktivisten, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute und Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10; EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017, S. 21 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 105 f.; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 25. März 2019, S. 12 und 48, und 21. April 2020, S. 11 und 32 f. Zu diesen Personen gehört der Kläger nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in Qoryooley anderweitig Gefahr läuft, ins Visier der al-Shabaab zu geraten. Aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse droht ihm dies - wie bereits unter I. dargelegt - jedenfalls nicht. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger von einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 41); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 51; a.A. VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 40. Zwar sieht al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 113. Jedoch ergibt sich insbesondere angesichts dessen, dass in letzter Zeit viele Somalier aus dem Ausland und viele somalische Binnenvertriebene in ihre Heimatregion zurückgekehrt sind, jedenfalls für Rückkehrer, die sich unauffällig verhalten, keine ernsthafte Bedrohung. Vgl. Hessischer VGH; Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 49; EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82, 113 und 125 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 107, 119, 128 und 136. (2) Der den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in der Region Lower Shabelle und Qoryooley kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in der Region Lower Shabelle und Qoryooley nicht gegeben, auch wenn es dort - wie unter aa) (2) dargelegt - immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen kommt. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 51/16 -, juris Rn. 39 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 22. August 2019 - 4 A 2335/18.A -, juris Rn. 41 ff. In der Region Lower Shabelle leben laut einer mit Hilfe des United Nations Population Fund (UNFPA) von Oktober 2013 bis März 2014 durchgeführte Bevölkerungserhebung etwa 1.200.000 Einwohner. Vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia, Oktober 2014, S. 25 und 111; EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 86. Die Zahl der Zivilpersonen, die in der Region Lower Shabelle Opfer des dort ausgetragenen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts geworden sind, lässt sich mangels belastbarer Erhebungen nicht verlässlich einschätzen. Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation weist in seinen Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [s.o. aa) (2)] darauf hin, dass es aufgrund der Erhebungsmethode (Auswertung öffentlich zugänglicher Sekundärquellen) zu einer Nichterfassung von Vorfällen und insbesondere von Opfern kommen kann. Hinzu kommt, dass diese Kurzübersichten nur Todesopfer, nicht aber auch Verletzte erfassen. Andererseits unterscheiden die auf den ACLED-Erhebungen basierenden Kurzübersichten auch nicht zwischen zivilen und militärischen Todesopfern. Vgl. ACLED, Frequently Asked Questions, http://www.acledda ta.com/frequently-asked-questions/ (abgerufen am 7. September 2016). Letzteres ist im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber geboten, weil diese Vorschrift nur auf Gefahren für die Zivilbevölkerung abstellt. Vgl. BverwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -,BverwGE 131, 198, Rn. 35. Trotz dieser Mängel sind die vorhandenen Daten aber nicht vollständig unverwertbar. Vielmehr können die aus ihnen gezogenen Schlüsse als Anhaltspunkte in die vorzunehmende Gesamtbewertung eingestellt werden. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 45; Hessischer VGH; Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 41 ff.; UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 379; Landinfo, Somalia: Violence, fatalities, perpetrators and victims in Mogadishu, 27. Februar 2017, S. 2; a.A. wohl VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 37, unklar OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 43 ff.); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 26 f. Ausgehend von den vorstehend unter aa) (2) dargelegten Daten ergibt sich für die Region Lower Shabelle für das Jahr 2015 ein Tötungsrisiko von etwa 1:1.600, für 2016 von etwa 1:1.100, für 2017 von etwa 1:950, für 2018 von etwa 1:1.100 und für 2019 ebenfalls von etwa 1:1.00; der Wert für 2015 liegt deutlich unter 1 ‰, die Werte für 2016 bis 2019 bei 1 ‰. Dabei hat das Gericht die Einwohnerzahl der Region Lower Shabelle basierend auf der vorstehend zitierten Erhebung des United Nations Population Fund (UNFPA) mit 1.150.000 angesetzt. Dieser Wert liegt mit einem Sicherheitsabschlag von etwa 5 % auf der sicheren Seite, zumal er das allgemeine Bevölkerungswachstum in Somalia von jährlich etwa 2,8 % - vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44 - ebenfalls nicht berücksichtigt. Für 2019 wurden die Opferzahlen für die ersten drei Quartale auf ein Jahr hochgerechnet. Selbst unter der Annahme, dass auf einen registrierten Toten zehn weitere Tote oder Verletzte kommen, ergäbe sich für 2015 ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von etwa 1:140, für 2016 von etwa 1:100, für 2017 von etwa 1:85, für 2018 von etwa 1:100 und für 2019 ebenfalls von etwa 1:100; allein der Wert für 2017 liegt etwas über 1 %. Dabei ist zu beachten, dass diese Zahlen zivile und militärische Opfer erfassen, was zu einer Überhöhung des Todes- und Verletzungsrisikos für Zivilisten führt. 2016 sollen nämlich "nur" der in der Region Lower Shabelle registrierten 86 Vorfälle mit etwa 120 Toten und von Januar bis August 2017 "nur" 59 der dort registrierten Vorfälle mit etwa 100 Toten unmittelbar gegen Zivilisten gerichtet gewesen sein. Vgl. EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 89 f. Zwischen Januar und Oktober 2018 sollen in ganz Somalia 1.117 Zivilisten getötet oder verletzt worden sein. Vgl. United States Department of State (USDOS), Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 11. Im Zeitraum vom 5. Mai bis zum 4. August 2019 sollen für ganz Somalia 322 zivile Opfer zu verzeichnen gewesen sein - UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. August 2019, S. 9 -; im Zeitraum vom 5. August bis zum 4. November 2019 wurden 124 zivile Opfer - vgl. UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. November 2019, S. 8 -, im Zeitraum vom 5. November 2019 bis zum 4. Februar 2020 183 getötete und 267 verletzte Zivilisten und im Zeitraum vom 5. Februar bis zum 4. Mai 2020 158 getötete und 119 verletzte Zivilisten - UNSC, Situation in Somalia - Report of the Secretary-General, 13. Mai 2020, S. 7 f. - registriert. Im Vergleich zu den ACLED-Daten zeigen diese Zahlen, dass es sich bei den registrierten Todesopfern überwiegend nicht um Zivilisten handelt. Bereits diese Überlegungen legen nahe, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Qoryooley Gefahr liefe, allein durch seine dortige Anwesenheit verletzt oder getötet zu werden. Dieses Zwischenergebnis wird durch die Gesamtbewertung der aktuellen Situation in Qoryooley und der Region Lower Shabelle bestätigt: (a) Zwar ist die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft, so dass Verletzungen eher zum Tod oder zu gravierenden bleibenden Schäden führen, als bei einer akzeptablen medizinischen Versorgung. Schätzungsweise 80 % der Bevölkerung haben an ihrem Wohnort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Aus diesem Grund reisen Menschen in die Städte, um dort medizinisch versorgt zu werden. Im innersomalischen Vergleich scheint die medizinische Versorgung in Mogadischu noch am besten zu sein, ohne aber ein akzeptables Niveau zu erreichen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind unterfinanziert und sowohl personell als auch in Bezug auf Geräte und Medikamente unzureichend ausgestattet. Zudem wird ihre Arbeit durch die mangelhafte Sicherheitslage behindert. Maßnahmen internationaler Hilfsorganisationen zur Verbesserung der Gesundheit mussten immer wieder wegen Kampfhandlungen oder Anordnungen örtlicher Machthaber unterbrochen werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 39; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 132 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 20. (b) Andererseits ist in die Gesamtbewertung einzustellen, dass sich die meisten Aktionen von al-Shabaab nicht direkt gegen die "einfache" Zivilbevölkerung - vgl. Danish Immigration Service (DIS), South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 12; Landinfo, Somalia: Violence, fatalities, perpetrators and victims in Mogadishu, 27. Februar 2017, S. 7 und 8; Landinfo, Somalia: Security challenges in Mogadishu, 15. Mai 2018, S. 7; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 33 -, sondern in erster Linie gegen Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft wie z.B. Friedensaktivisten, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute und Personen, die am letzten Wahlprozess teilgenommen haben, richtet. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10; EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017, S. 21 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 105 f.; Landinfo, Somalia: Security challenges in Mogadishu, 15. Mai 2018, S. 7 und 8; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 25. März 2019, S. 12, und 21. April 2020, S. 11 und 32 f. Zwar kommen bei Angriffen auf diese Personen, insbesondere bei Bombenanschlägen, immer wieder unbeteiligte Personen zu Schaden. Insgesamt scheint al-Shabaab aber bemüht, Kollateralschäden zu vermeiden, um seiner Reputation bei der Zivilbevölkerung nicht weiter zu schaden. Dementsprechend beschränkt sich das Risiko der "einfachen" Zivilbevölkerung, Opfer eines Anschlags zu werden, vor allem darauf, "zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein." Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 59; Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 45; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017, S. 21; EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 81; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 32 und 107; Landinfo, Somalia: Security challenges in Mogadishu, 15. Mai 2018, S. 7 und 8; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 25. März 2019, S. 49, und 21. April 2020, S. 33. Dürfte danach eine erhebliche Anzahl der zivilen Opfer den von al-Shabaab ins Visier genommenen Risikogruppen angehören, sinkt das Risiko für die "einfache" Zivilbevölkerung, Opfer eines solchen Anschlags zu werden, beträchtlich ab. (c) Hinzu kommt, dass "einfache" Zivilisten, ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren können, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Dazu gehören vor allem Hotels und Restaurants, in denen Angehörige der Streitkräfte, Mitglieder oder Mitarbeiter der Regierung oder Mitarbeiter internationaler Organisationen verkehren, Regierungseinrichtungen sowie Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen seit April 2014, 15. Januar 2016, S. 2 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 83. Eine weitgehende Meidung dieser Gebiete und Einrichtungen ist "einfachen" Zivilisten zuzumuten. Vgl. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff.; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 17. Januar 2018- 6 L 322/16.A - juris Rn. 21 ("lebensfremd"). 2. Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Qoryooley und der Region Lower Shabelle ebenfalls nicht. a) Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685; im Folgenden: EMRK) zu orientieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit ausführlicher Begründung. Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine solche Behandlung droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den Zielort der Abschiebung ("point of return") ab und fragt ergänzend, ob eine interne Fluchtalternative ("internal flight alternative") besteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212, 265, 301 ff. und 309 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 26. Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130 und 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213 und 216. Geht die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK von Personen aus, die nicht im Dienst des Staates stehen, kommt es darauf an, ob die Behörden dieses Staates in der Lage sind, dieser Gefahr durch angemessene Schutzmaßnahmen vorzubeugen. Vgl. EGMR, Urteile vom 17. Juli 2008 - 25904/07 (N.A./Verei-nigtes Königreich) -, Hudoc Rn. 110, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213. Unbeachtlich ist, ob die Gefahr von einer Situation allgemeiner Gewalt, einem persönlichen Merkmal der betroffenen Person oder einer Kombination von beidem ausgeht. Allerdings begründet nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Vielmehr ist eine solche Situation nur in extremen Ausnahmefällen intensiv genug, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn nämlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ("real risk") von Misshandlungen einfach aufgrund dessen besteht, dass eine Person einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereingtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 218, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 60. Entscheidend ist, ob das Gewaltniveau eine Intensität erreicht, dass jedem, der sich in dem betroffenen Gebiet aufhält mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B./ Schweden) -, Hudoc Rn. 86, und vom 10. September 2015- 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 65. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Dies ist grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend ("compelling") sind. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die schlechte humanitäre Lage überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse- Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert. Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Ver-einigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 25. b) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf die dem Kläger nach seinen Angaben drohende Behandlung durch al-Shabaab [aa)] als auch mit Blick auf die Sicherheitssituation in Qoryooley und der Region Lower Shabelle [bb)] und die dortige humanitäre Lage [cc)]. aa) Von al-Shabaab hat der Kläger in Qoryooley keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. Auf die Ausführungen unter I. wird verwiesen. bb) Allein aufgrund der Sicherheitssituation in Qoryooley und der Region Lower Shabelle besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die derzeitige Sicherheitssituation dort erreicht nicht den hierfür erforderlichen Intensitätsgrad. Vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B./ Schweden) -, Hudoc Rn. 97, und vom 10. September 2015- 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 68. Auf die obigen Ausführungen zu 1. d) bb) (2) wird verwiesen. cc) Die humanitäre Lage in Qoryooley und der Region Lower Shabelle führt ebenfalls nicht dazu, dass dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Aus dieser Lage ergeben sich keine zwingenden Gründe gegen eine Abschiebung des Klägers dorthin. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es ihm dort gelingen wird, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen. (1) Allerdings gehören das Bruttosozialprodukt Somalias und der dortige Lebensstandard zu den niedrigsten weltweit. Bis zu 80 % der Bevölkerung leben in Armut. Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 117; IOM, Labour Market and Service Skills Assessment in Selected Locations - Somalia Report, Januar 2019, S. 18; BS, BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 22. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit trinkbarem Wasser und Nahrungsmitteln ist nicht zuletzt aufgrund mehrerer Dürreperioden nicht ausreichend gewährleistet. Über die Hälfte der Bevölkerung Somalias (einschließlich Somaliland und Puntland) sind von Nahrungsmittelknappheit, Kindersterblichkeit und Unterernährung bedroht. Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, rund 1.500.000 Kinder sind akut unterernährt; davon etwa 180.000 schwer. Auch während der letzten Dürreperiode gab es Hungertote; eine flächendeckende Hungersnot konnte aber abgewendet werden. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Sowohl staatliche Kräfte als auch al-Shabaab und andere Konfliktbeteiligte konfiszieren einen Teil der Hilfslieferungen für eigene Zwecke. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 38 ff.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 2 und 7; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 116 ff.; amnesty international (ai), The State of the World’s Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 3; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 20; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. November 2019, S. 10; BS, BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 22 ff und 29 f.; The Heritage Institute, State of Somalia Report, Januar 2020, S. 15; USDOS, Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 21. Besonders prekär ist die Lage der mehr als 2.500.000 Binnenvertriebenen, die rund 20 % der Gesamtbevölkerung Somalias ausmachen. Allein in den ersten beiden Monaten 2020 wurden in Somalia etwa 70.000 Menschen vertrieben, davon etwa 50.000 aufgrund von Kämpfen und ca. 20.000 aufgrund der Dürre. Etwa 70 bis 80 % der Binnenvertriebenen sind Frauen und Kinder. Die Bedingungen in Siedlungen für Binnenvertriebene sind erbärmlich, zudem sind viele ihrer Bewohner dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ihre ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet; viele Binnenvertriebene leben nur knapp über der Grenze zur Unterernährung. Vielen Binnenvertriebenen droht zudem die Vertreibung von dem Land, auf dem sie wohnen. 2019 sollen rund 250.000 Personen gegen ihren Willen vertrieben worden sein. UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 8 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 114 ff.; ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 3; Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), No land, no water, no pasture - the urbanisation of drought displacement in Somalia, März 2020, S. 8, 12 und 13, und Somalia - Country Information, S. 1, www.internal-displacement.org/countries/somalia (ab-gerufen am 5. Mai 2020); USDOS, Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 21 f.; UNHCR, Somalia - Internal Displacements Monitored by Protection & Return Monitoring Network, 25. März 2020. Andererseits unterstützt UNHCR die freiwillige Rückkehr von nach Kenia geflohenen Somaliern. Schätzungen des UNHCR zufolge sind seit 2014 etwa 85.000 Somalier aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Darüber hinaus sind seit Dezember 2013 etwa 70.000 Personen aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden und sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs im Jemen im März 2015 etwa 43.000 Personen von dort nach Somalia zurückgekehrt. Da viele dieser Personen nicht in ihre Heimatgebiete zurückkehren konnten, mussten sie in Siedlungen für Binnenvertriebene unterkommen. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f. und 127 ff.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 1 und 11; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 134 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 20 f.; UNHCR, Somalia - Refugee Returns to Somalia at 29 February 2020, 30. März 2020. (2) Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan zählen weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalis auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die (Groß-) Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Großfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Zentral- und Südsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden. Dies gilt insbesondere für alleinstehende Frauen und zwar unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 129 f. (3) Trotz der vorstehend beschriebenen Umstände besteht in Somalia nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine derart prekäre humanitäre Situation, insbesondere keine derart unzureichende Versorgungslage, dass eine Rückführung dorthin in Anwendung des Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr sind in jedem Einzelfall die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu prüfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 44 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland. Bei Anlegung dieses Maßstabs verstößt eine Rückführung des Klägers nach Qoryooley nicht gegen Art. 3 EMRK. Der Kläger ist in Qoryooley aufgewachsen und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Zudem ist er jung, gesund und arbeitsfähig und verfügt bereits über Arbeitserfahrung in Qoryooley als selbständiger Arbeiter in einem Steinbruch. Anhaltspunkte, die dagegen sprechen, dass der Kläger seine Arbeit im Steinbruch nach einer Rückkehr nach Qoryooley wieder aufnehmen kann und er mit dieser Arbeit - wie vor seiner Ausreise aus Somalia - ausreichend verdient, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Zudem kann der Kläger durch eine freiwillige Rückkehr nach Somalia über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen, die ihm seinen Lebensunterhalt zumindest für eine Übergangszeit sichert. Vgl. Bundesamt, Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP (Stand: Januar 2020) abrufbar unter https://files.returningfromgermany. de/files/200213_REAG_GARP_deutsch.pdf (abgerufen am 20. April 2020). 3. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger in Qor-yooley seitens eines Akteurs i.S.d. §§ 3c, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) droht. III. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm in Somalia landesweit - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34), sowie Beschluss vom 15. September 2006- 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) zu berücksichtigen, ist der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK betroffen ist, jedenfalls nicht hinaus. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtlich vorgeprägte subsidiäre Schutz vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Letzterer tritt vielmehr selbstständig neben § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen regelmäßig auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 34 ff. zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. Dementsprechend wird bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG [s.o. II. 2.] verwiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort landesweit eine Verletzung weiterer durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. 2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst seinem Wortlaut nach sowohl individuelle als auch allgemeine Gefahren. Jedoch bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, dass allgemeine Gefahren, d.h. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Diese gesetzgeberische Entscheidung haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr eine so extreme Zuspitzung erfahren hat, dass eine abzuschiebende Person gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Eine verfassungskonforme Überwindung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG scheidet allerdings mangels verfassungswidriger Schutzlücke dann aus, wenn ein anderes nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist oder eine ausländerrechtliche Erlasslage - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a AufenthG - oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 (juris Rn. 9), Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 19 (juris Rn. 4), und Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8, Rn. 13 und 15. Bei Anlegung dieses Maßstabs droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Der Kläger würde im Falle seiner Abschiebung nach Somalia nicht aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Verhältnisse gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Existenzgrundlage des Klägers bei einer Rückkehr nach Qoryooley gesichert ist; auf die Ausführungen unter II. 2. b) cc) wird verwiesen. Gesundheitliche Gründe, die einer Rückkehr des Klägers nach Somalia entgegenstehen, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. IV. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. V. Die unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt unabhängig davon, ob § 11 AufenthG gemäß §§ 83c, 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1294, im Folgenden: § 11 AufenthG n.F.) - so VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 - A 19 K 1718/17 -, juris Rn. 22 - oder - trotz Fehlens einer §§ 83c, 77 Abs. 1 AsylG derogierenden Überleitungsbestimmung (vgl. Art. 8 des Gesetzes vom 15. August 2019) - in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386, im Folgenden: § 11 AufenthG a.F.) - so BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 1 B 83.19 -, juris Rn. 7 (ohne Erwähnung von §§ 83c, 77 Abs. 1 AsylG) - Anwendung findet. Der Umstand, dass das Bundesamt nach dem Wortlaut der Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids in Anlehnung an § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur befristet und nicht auch angeordnet hat, obwohl § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG n.F. den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung fordert, lässt die Rechtmäßigkeit dieser Regelung unberührt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war eine aufgrund der bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage ausgesprochene Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtskonform als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 - A 19 K 1718/17 -, juris Rn. 26 und 38 m.w.N. Dementsprechend war das Bundesamt gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung ebenso wie nach der ab dem 21. August 2019 geltenden Fassung nicht nur für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, sondern auch für die mit der Befristung verbundene Anordnung des Verbots zuständig, wenn es - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf § 34 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen hat. Das Verbot durfte auch sowohl gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. als auch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F. mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden. Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F. für den Fall, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung verbunden wird, erforderliche aufschiebende Bedingung der Abschiebung ist in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids ebenfalls enthalten. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Ausreisefrist erst ab dem Tag der Abschiebung zu laufen beginnt und somit auch nur für den Fall gilt, dass die betreffende Person tatsächlich abgeschoben wird. Eine entsprechende Regelung durfte auch bereits nach der bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage verfügt werden: Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. sollte die Befristung (und damit auch das mit dieser verbundene Verbot) zusammen mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden. Jedoch galt das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. ebenso wie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. nur für den Fall, dass die betreffende Person auch tatsächlich abgeschoben wurde, so dass die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids enthaltene ergänzende Regelung auch nach der alten Rechtslage erforderlich war, um die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Abschiebungsverbots zu gewährleisten. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. September 2019 - 6 K 6951/17.A -, Abdruck S. 21 f. Die Befristung auf 30 Monate ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die getroffene Ermessensentscheidung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. und n.F.) erweist sich als rechtmäßig. Da das Bundesamt seine Entscheidung an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtet hat, hat es erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. und n.F. eröffnete Ermessen soll gewährleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegenstehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334, Rn. 33; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 31. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. bzw. des § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG n.F. vorliegen. Da dies hier nicht der Fall ist, hält sich die Befristung mit 30 Monaten in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Bundesamts zum Asylverfahren, Abschnitt Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ziffer 4.2, in der Mitte des durch § 11 Abs. 3 AufenthG a.F. und n.F. eröffneten Ermessensspielraums von fünf Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt mit dieser Fristbemessung das "Gefahrenabwehrinteresse" für einen Normalfall ohne "gefahrerhöhende" Umstände (vgl. Ziffer 4.2.1 des Abschnitts Einreise- und Aufenthaltsverbots der Dienstanweisung Asylrecht) falsch gewichtet hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, schutzwürdige Belange, die bei der Bemessung der Dauer des Einreise und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen wären, lägen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.