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Urteil

10 K 7608/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:1113.10K7608.17A.00
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Leitsätze

1. Nach den deckungsgleichen Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. Dabei reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen.

2. Anerkannten Schutzberechtigten, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld erfüllen und vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, droht im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK.

Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 2, Ziffer 3 Satz 1 und 2 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Italien vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den deckungsgleichen Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. Dabei reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. 2. Anerkannten Schutzberechtigten, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld erfüllen und vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, droht im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 2, Ziffer 3 Satz 1 und 2 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Italien vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der durch einen nigerianischen Reisepass ausgewiesene Kläger ist am 00.00.0000 geboren und stammt aus Nigeria. Er meldete sich am 24. September 2015 bei der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als asylsuchend und stellte am 21. März 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, er sei bereits 2011 nach Italien eingereist. Dort habe er einen Asylantrag gestellt und etwa vier Jahre gelebt, bevor er im Oktober 2015 nach Deutschland weitergereist sei. Eine Eurodac-Abfrage ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 für Italien. Ein daraufhin an die italienischen Behörden gerichtetes Wiederaufnahmegesuch lehnten diese mit Schreiben vom 27. April 2016 ab. Dem Kläger sei in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden. Am 19. Juli 2016 reiste der Kläger mit dem Bus aus Österreich kommend nach Deutschland ein. Bei ihm wurden ein nigerianischer Reisepass, eine in Italien ausgestellte Identitätskarte („Carta d’Identita“), eine ebenfalls in Italien ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung („permesso di soggiorno“) sowie eine größere Menge Bargelds (über 1.000,- €) gefunden. Auf Nachfrage gab er an, in Rom gewesen zu sein, um dort seine Dokumente zu holen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), und drohte ihm für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen verlasse, die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Zusätzlich verfügte das Bundesamt unter Ziffer 2, dass der Kläger nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sei angesichts dessen, dass dem Kläger bereits in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei, unzulässig. Dasselbe gelte für die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes für Nigeria. Am 9. März 2017 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Er sei nach Deutschland gekommen, um sich als Schweißer fortzubilden und besser Lesen und Schreiben zu lernen. Mit Bescheid vom 14. August 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers erneut als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und drohte ihm für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen verlasse, die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Zusätzlich verfügte das Bundesamt unter Ziffer 3, dass der Kläger nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17. August 2017 Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für Italien vorliegt. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018 hat der Kläger seine Klage gegen Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids zurückgenommen. Er beantragt nunmehr noch, Ziffer 2, Ziffer 3 Satz 1 und 2 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für Italien vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur weiteren Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 auf die Kammer zurückübertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Sachverständige Romer von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien vernommen. Bezüglich ihrer Aussage wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakten, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (drei Dateien) sowie auf die über den Kläger geführte Ausländerakte (vier Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Soweit der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018 ausdrücklich und in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 stillschweigend zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhoben. Die unter Ziffer 3 verfügte Abschiebungsandrohung - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 17 -. ist ebenso wie die unter Ziffer 4 verfügte befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23 zur unionsrechtskonformen Auslegung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt - mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) anzugreifen. Das darüber hinaus gehende Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG für Italien festzustellen, ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 17. II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass für ihn bezogen auf Italien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Die Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 27. Juli 2016 steht der Verpflichtung der Beklagten, ein entsprechendes Aufenthaltsverbot festzustellen, nicht entgegen (2.) Liegt ein Abschiebungsverbot für den Kläger vor, ist die dem entgegenstehende Feststellung des Bundesamts unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids sowie die unter Ziffer 3 verfügte Abschiebungsandrohung - mit Ausnahme der nicht vom Antrag des Klägers erfassten Sätze 3 und 4 - aufzuheben. Das aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos gewordene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) ist aus Gründen der Klarstellung ebenfalls aufzuheben. 1. Dem Kläger steht in dem gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erheblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Feststellung zu, dass für ihn bezogen auf Italien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Diese Norm bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier der Fall. Die Abschiebung des Klägers nach Italien verstößt gegen Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Im Falle seiner Überstellung nach Italien droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung. a) aa) Wesentliche Kriterien für die Beurteilung, ob eine erniedrigende Behandlung droht, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK. Danach ist die Behandlung eines Menschen erniedrigend, wenn sie ihn entwürdigt, indem sie es an Achtung für die Menschenwürde fehlen lässt oder diese angreift oder Gefühle von Angst, Schmerz oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand einer Person zu brechen. Vorsatz ist für eine erniedrigende Behandlung nicht erforderlich. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 220; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 8; Sinner, in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 3 Rn. 8. Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9. bb) Art. 3 EMRK verpflichtet staatliche Stellen nicht, anerkannte Schutzberechtigte mit einer Wohnung zu versorgen oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 249, sowie vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 95. Dementsprechend kommt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Bereich medizinischer und sozialer Fürsorge nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei Nichtgewährung einer unabdingbaren Grundversorgung, in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. April 2018- 10 LB 109/17 - juris Rn. 31 f. Dagegen reichen große Armut, eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse oder der Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat höhere Sozialleistungen gewährt werden und/oder dort die Lebensverhältnisse günstiger sind als im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat, allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Dasselbe gilt für Mängel bei der Integration von anerkannten Schutzberechtigten und den Umstand, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen oder ihn gewährt bekommen haben, im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat anders als Einheimische in der Regel nicht über familiäre Verbindungen verfügen. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 93 ff., sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 91 ff. zum mit Art. 3 EMRK wortgleichen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). In Bezug auf Asylsuchende ist in der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass diese einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, wenn sie vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind und sie sich in einer mit der menschlichen Würde unvereinbaren Situation ernsthafter Entbehrungen und Not behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sehen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 253, sowie vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 98. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Asylsuchende einer erniedrigenden Behandlung i.S.d. mit Art. 3 EMRK wortgleichen Art. 4 GRCh ausgesetzt, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Fehlen von Bett, Brot, Seife“) und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 91 f., sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 f. Nach den vorstehend referierten deckungsgleichen Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. So schon BVerwG, Urteile vom 5. Juni 1984 - 9 C 88.83 -, BVerwGE 69, 289 (juris Rn. 20), vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 (juris Rn. 29), sowie vom 28. Mai 1991 - 9 C 6.91 -, BVerwGE 88, 226 (juris Rn. 14 ff.: "Sicherheit vor existentieller Not") zu § 2 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG a.F.; Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 ("Extremgefahr" nicht erforderlich). Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1984 - 9 C 71.83 -, InfAuslR 1985, 29 (juris Rn. 12). Zudem reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Vgl. EuGH, Urteile vom 27. Februar 2014 - C-79/13 (Saciri u.a.) -, InfAuslR 2014, 190, Rn. 35 (zu Art. 13 Abs. 1 RL 2003/9/EG), sowie vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haq-bin) -, www.curia.europa.eu, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris Rn. 78 f. cc) Der für Asylsuchende entwickelte Maßstab gilt für anerkannte Schutzberechtigte entsprechend. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2019 - C-163/17 (Jawo) ‑, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 87 f., sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 87 f.; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, InfAuslR 2017, 299, Rn. 1 und 15; BVerwG, Beschluss zur Vorlage an den EuGH vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11. Auch für diesen Personenkreis besteht eine gesteigerte Schutzpflicht. Diese folgt aus Sinn und Zweck des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie II) sowie Art. 16a GG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11. Anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, befinden sich bei Nichtgewährung des Existenzminimums im Aufnahmestaat in einer ausweglosen Situation, weil sie - was durch die Anerkennung als schutzberechtigt gerade zum Ausdruck kommt - anders als andere Drittstaatsangehörige der existentiellen Not im Aufnahmestaat nicht durch eine Rückkehr in ihr Heimatland ausweichen können. Vgl. Moll/Pohl, ZAR 2012, 102, 105. dd) Unerheblich für die Entscheidung des vorliegenden Falls ist, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der abzuschiebenden Person auf systemischen Schwachstellen der dortigen Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte beruht. A.A. Niedersächsisches OVG, Urteile vom 6. April 2018 - 10 LB 109/17 -, juris Rn. 27, sowie vom 21. Dezember 2019 - 10 LB 201/18 -, juris Rn. 34. Weder § 60 Abs. 5 AufenthG noch Art. 3 EMRK lässt sich eine entsprechende Einschränkung entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31; sog. Dublin III-Verordnung) und der dieser Regelung zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1; sog. Dublin II-Verordnung). Diese Norm hat der Gerichtshof dahingehend ausgelegt, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylsuchenden nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, dieser der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des mit Art. 3 EMRK wortgleichen Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208, Rn. 62. Diese Entscheidung und auch Art. 3 Abs. 2 VO 604/2013 sind in Deutschland zunächst überwiegend dahingehend verstanden worden, dass Verstöße gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GrCh, die nicht auf einem systemischen Mangel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen beruhen, einer Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat nicht entgegen stehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, Rn. 7 und 9, sowie vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, Asylmagazin 2014, 258, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 67; a.A. insbesondere United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 - EM (Eritrea) and others [2014] UKSC 12, Rn. 42 bis 64. Jedoch findet Art. 3 Abs. 2 VO 604/2013 ungeachtet dessen, ob der vorliegende Fall gemäß Art. 49 Unterabs. 2 VO 604/2013 in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hier keine Anwendung, weil dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. April 2017 - C-36/17 (Ahmed) -, NVwZ 2017, 1610, Rn. 38 ff. Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union inzwischen klargestellt, dass aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GrCh folgt, dass eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unabhängig davon, ob in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, nur dann erfolgen darf, wenn sichergestellt ist, dass die zu überstellende Person dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleidet. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU(C.K.) -, NVwZ 2017, 691, Rn. 59 ff. und 96. ee) Im Rahmen der Prognose, ob ein Antragsteller im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, ist nicht allein auf die Rechtslage in diesem Staat abzustellen; maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, Hudoc Rn. 359 (insoweit in NVwZ 2011, 413 nicht abgedruckt); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylG Rn. 21. Bei der Bewertung der im Zielstaat der Abschiebung bestehenden Lebensverhältnisse sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die für die Situation der abzuschiebenden Person relevant sind. Abzustellen ist auf die Situation von Personen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Personen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Letztere können allenfalls ergänzend herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 130). ff) Bei der Prüfung, ob einem anerkannten Schutzberechtigten in einem Mitgliedstaat eine Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh widersprechende Behandlung droht, haben die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung dem hohen Wert des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die gerichtliche Beurteilung möglicherweise gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßender Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls dann, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16, vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 und vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 15 -, die zudem fortlaufend gebührend aktualisiert werden muss - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 90, und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 88; BVerfG, Beschlüsse vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris Rn. 11, und vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 34 -, erfolgen. gg) Einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann im Einzelfall dadurch vorgebeugt werden, dass der die Abschiebung durchführende Staat die Überstellung im Zusammenwirken mit dem Zielstaat der Abschiebung so organisiert, dass eine solche Behandlung ausgeschlossen wird. Es kann daher sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Abschiebung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 353 f. und vom 4. November 2014- 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, juris Rn. 5; vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f.; vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 f. und vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 16. b) Die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Italien stellt sich wie folgt dar: aa) Anerkannte Schutzberechtigte sind in Italien nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der Regel ab dem Moment der Schutzgewährung sowohl hinsichtlich sozialer Unterstützung als auch in Bezug auf medizinische Versorgung italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Vgl. Bundesamt, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 21; Associazione Studi Giuridici sull‘ Immigrazione (ASGI), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 36 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SF), Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35 und 69; Bundesamt für Asylwesen der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 45; Asylum Infomation Database (aida), Country Report: Italy, April 2019, S. 147 ff. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich des zum 1. Mai 2019 eingeführten Bürgergeldes (Reditto di cittadinanza). Dieses Bürgergeld, das einschließlich eines Mietzuschusses in Höhe von bis zu 200,- € für Alleinstehende bis zu 780,- € und für eine Familie mit zwei Kindern bis zu 1.180,- € beträgt, erhalten Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, erst, wenn sie einen permanenten Aufenthaltsstatus haben und seit zehn Jahren ihren Wohnsitz in Italien haben. Vgl. Bitti, Das italienische „Bürgereinkommen“ zwischen revolutionären Modellen und bewährten Lösungen, JuWissBlog Nr. 17/2019 vom 14. Februar 2019, https://www.juwiss.de/17-2019/; manager-magazin.de, Millionen Italiener unter Armutsgrenze - Ab sofort 780 Euro Grundeinkommen in Italien, 6. März 2019; neues-deutschland.de, Italien führt Grundsicherung ein - Das sogenannte Bürgerschaftsgeld ähnelt dem deutschen Hartz IV, 6. März 2019; zeit-online, Die Revolution der Grundsicherung, 27. März 2019; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 147 f.; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 25. Darüber hinaus müssen diese Ausländer zusätzliche Nachweise vorlegen; zum einen einen Nachweis, dass sie innerhalb der letzten zwei Jahre ununterbrochen einen Wohnsitz in Italien hatten, und zum anderen einen Nachweis der Behörden ihres Heimatlandes über ihre dortige Vermögenslage. Vgl. aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 147 f.; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 25 f. Damit haben anerkannte Schutzberechtigte, die - wie der Kläger - diese Voraussetzungen nicht erfüllen, anders als italienische Staatsangehörige grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Damit stehen ihnen in der Praxis, soweit sie nicht selbst über ausreichende Mittel verfügen, ab dem Moment der Schutzgewährung in der Regel keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Dies betrifft auch höchst schutzbedürftige Personen wie Schwangere oder Familien mit minderjährigen Kindern. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 40 und 44; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 2. März 2017, S. 3 und 20. Zwar haben in der Vergangenheit einige Gemeinden bedürftige Personen mit finanziellen Zuwendungen unterstützt. Diese betrugen z.B. in Rom 500,- € pro Jahr und in Mailand für eine Höchstdauer von sechs Monaten 250,- € pro Monat. Zudem waren diese Leistungen nicht garantiert und hingen von der Anzahl der Antragsteller sowie dem verfügbaren Budget ab. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 50. Ob diese Leistungen nach der Einführung des Bürgergelds weitergewährt werden, ist dem Gericht nicht bekannt. Jedoch würden diese Leistungen jedenfalls auf Dauer weder zur Anmietung einer Unterkunft noch zur Bestreitung des Existenzminimums ausreichen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 33 L 365/17.A -, juris Rn.20. bb) Anerkannten Schutzberechtigten steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterbringung in einer Einrichtung des Zweitaufnahmesystems, den sog. SIPROIMI-Einrich-tungen, zu. Diese Einrichtungen, bei denen es sich um die umbenannten früheren SPRAR-Einrichtungen handelt, stehen infolge des sog. Salvini-Dekrets seit Herbst 2018 nur noch anerkannten Schutzberechtigten sowie unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden offen. Vgl. borderline europe (b-e), Italien: Salvinis Dekret der Asylrechtsverschärfungen, 25. September 2018; Danish Refugee council (DRC)/SF, Mutual trust is still not enough - The Situation of Persons with Special Reception Needs Transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, S. 12 f.; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 26. Februar 2019, S. 9; SF; Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08. Mai 2019, S. 5. Die Unterbringung von anerkannten Schutzberechtigten in SIPROIMI-Einrichtungen ist allerdings in der Regel auf höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung begrenzt; eine Verlängerung um weitere sechs Monate soll aber für vulnerable Personen wie bisher möglich sein. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 23; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 38; aida, Country Report: Italy, März 2018, S. 126, sowie April 2019, S. 146; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 28. Jedoch ist keinesfalls gewährleistet, dass jeder anerkannte Schutzberechtigte zeitnah einen Unterbringungsplatz in einer SIPROIMI-Einrichtung erhält. Zwar standen im Januar 2019 35.650 Plätze in SIPROIMI-Einrichtungen zur Verfügung. Vgl. aida, Country Report: Italy, März 2018, S. 126, sowie April 2019, S. 145. Es haben aber immer noch wesentlich mehr anerkannte Schutzberechtigte einen Anspruch auf Aufnahme in einer solchen Einrichtung, als Plätze zur Verfügung stehen. Dies führt dazu, dass viele anerkannte Schutzberechtigte ihren Unterbringungsplatz in einer Erstaufnahmeeinrichtung mit ihrer Anerkennung als schutzberechtigt verlieren, obwohl für sie (noch) kein Platz in einer SIPROIMI-Einrichtung zur Verfügung steht, so dass diese Personen mit ihrer Anerkennung obdachlos werden. Vgl. aida, Country Report: Italy, März 2018, S. 126, sowie April 2019, S. 143 f.; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 28. Darüber hinaus erschweren administrative Hürden die Aufnahme in eine SIPROIMI- Einrichtung. Die Anmeldung in einer solchen Einrichtung kann nur über eine Behörde oder einen Anwalt erfolgen. Da es zudem keine Warteliste gibt, muss die Anmeldung - sofern sie nicht zur Aufnahme in eine SIPROIMI-Einrichtung führt - jeden Monat wiederholt werden. Dies führt dazu, dass die Aufnahme in eine solche Einrichtung sich häufig langwierig gestaltet; zudem sind die betroffenen Personen auf eine Behörde angewiesen, die sich durchgehend um sie „kümmert“. Vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 28. Schließlich haben Personen, die bereits einmal in einer staatlichen Unterkunft für Asylsuchende oder anerkannte Schutzberechtigte untergebracht waren oder einen ihnen dort zugewiesenen Unterkunftsplatz nicht angenommen haben, regelmäßig keinen Anspruch darauf, dort erneut aufgenommen zu werden. Die einschlägige gesetzliche Regelung, Art. 23 Abs. 3 des Decreto Legislativo 18 agosto 2015, n. 142 (Dekret 142/2015), sieht vor, dass der Präfekt der Region, in welcher die Unterbringungseinrichtung liegt, im Einzelfall über den Entzug des Rechts auf Unterbringung entscheidet, wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen hat oder dort, obwohl sie einer solchen Einrichtung zugewiesen wurde, gar nicht erst einzieht. Vgl. aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 86 f. Diese Regelung findet sowohl auf Erst- als auch auf Zweitaufnahmeeinrichtungen, und damit auch auf die SIPROIMI-Einrichtungen Anwendung. Vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 19. Ist eine in einer solchen Einrichtung untergebrachte Person für mehr als 72 Stunden unentschuldigt abwesend oder bezieht sie eine ihr zugewiesene Unterkunft gar nicht erst, wird ihr Name durch den Betreiber der Einrichtung der zuständigen Präfektur gemeldet. Daraufhin entzieht der Präfekt der betreffenden Person das Recht auf Unterbringung, indem er ihren Namen, ohne ihr dies mitzuteilen, auf eine bei der Präfektur geführte Liste setzt. Mit dem Entzug der Unterkunft verliert die betreffende Person auch den Zugang zu allen weiteren in der Unterkunft erbrachten staatlichen Leistungen. Dieses Verfahren wird zur Überzeugung des Gerichts nicht nur im Einzelfall, sondern regelhaft durchgeführt, wenn eine untergebrachte Person ihre Unterkunft unentschuldigt verlässt oder dort nicht erscheint. Eine Studie, die auf Angaben von 58 der 100 italienischen Präfekturen aus den Jahren 2016 und 2017 beruht, ergab, dass in diesem Zeitraum allein in den an der Studie beteiligten Präfekturen circa 40.000 Personen das Recht auf Unterkunft entzogen wurde. Zwar kann der Präfekt die Wiederaufnahme der betreffenden Person in die Unterkunft verfügen, wenn diese sich auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Umstände oder schwerwiegende persönliche Gründe beruft. Jedoch haben sowohl ein solcher Antrag als auch ein sich ggf. anschließendes Gerichtsverfahren nur äußerst geringe Erfolgsaussichten und dauern sowohl das behördliche als auch im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Präfekten das gerichtliche Verfahren in Abhängigkeit von der jeweiligen Region mehrere Monate. In dieser Zeit hat die betreffende Person kein Recht auf Unterbringung. Vgl. aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 86 f.; SF, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 14; b-e, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 5; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 19 ff. Neben den SIPROIMI-Einrichtungen existieren auch gemeindliche Sozialwohnungen, die anerkannten Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen offen stehen, wie sie für italienische Staatsbürger gelten. Die Stellung eines Antrags auf Zuteilung einer solchen Wohnung setzt jedoch in vielen Regionen einen Mindestaufenthalt in Italien voraus, in einigen Regionen beträgt dieser bis zu fünf Jahre. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 37; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 50; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 146. Dies hat zur Folge, dass derartige Wohnungen für anerkannte Schutzberechtigte, die sich nach ihrer Anerkennung als schutzberechtigt im Ausland aufgehalten haben, kaum in Betracht kommen. Die von Gemeinden, insbesondere in Großstädten wie Rom oder Mailand, angebotenen Unterkünfte und Notschlafplätze reichen bei Weitem nicht aus, alle bedürftigen Personen zu versorgen, zumal die meisten von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Unterkünfte in das SIPROIMI-System integriert sind. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 41 ff. Dementsprechend finden sich anerkannte Schutzberechtigte, die wegen einer fehlenden Unterkunft in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist sind, nach ihrer Rücküberstellung in der Regel in derselben Situation wieder. Auch die an den Flughäfen tätigen Nichtregierungsorganisationen bieten rücküberstellten Schutzberechtigten üblicherweise keine Hilfe bei der Suche nach einer Unterkunft. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 33 und 35. cc) Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die vorstehend geschilderten Defizite durch kirchliche Organisationen oder wohltätige Nichtregierungsorganisationen effektiv ausgeglichen werden, fehlen. Es gibt schon keine valide Datenlage zum Umfang der durch diese Organisationen bereitgestellten Plätze. Der aktuelle aida-Bericht benennt beispielhaft nur um die 1.000 Plätze. In einigen Regionen wurde diese Art der Unterbringung zudem staatlicherseits unterbunden. Auch das United Kingdom Upper Tribunal (UKUT) gelangt in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2018 aufgrund der während einer Aufklärungsreise des United Kingdom Home Office (UKHO) u.a. beim UNHCR und der Caritas in Italien erhobenen Informationen zu dem Ergebnis, dass die so bereitgestellten Plätze eine nur geringe Entlastung des staatlichen Aufnahmesystems bewirken. Diese Plätze werden zum Teil in besonderen Notlagen ad hoc geschaffen, befinden sich zumeist in abgelegenen Gebieten und sind daher für anerkannte Schutzberechtigte oft nicht aufgrund eigener Anstrengungen zu erreichen. Vgl. UKUT, Urteil vom 4. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 138 ff.; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 86 f., 95 f.; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 7. Betroffene sind daher im Falle ihrer Überstellung ohne ausreichende Geldmittel auf Bekannte oder Notunterkünfte angewiesen, ansonsten droht ihnen Obdachlosigkeit oder ein Leben in informellen Siedlungen oder verlassenen Gebäuden zu den dort üblichen erbärmlichen Bedingungen, insbesondere in hygienischer Sicht. Statistische Zahlen zur Anzahl der betroffenen Personen gibt es nicht. Es handelt sich jedoch um mehr als ein paar Einzelfälle. Im Februar 2018 sollen mindestens 10.000 Personen faktisch von der Unterbringung ausgeschlossen gewesen sein, darunter Asylsuchende, anerkannte Schutzberechtigte, Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, durchziehende Migranten, deren Ziel ein anderer (Mitglied-) Staat ist, und ausländische Saisonarbeiter. Vgl. UKUT, Urteil vom 4. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 214, 217 f., 238 f., 241 ff.; 301 f., 311; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformati-onsblatt Italien, Stand: 26. Februar 2019, S. 18; United States Department of State (USDOS), Italy 2018 Human Rights Report, 14. März 2019, S. 11; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 82 f.; Bundesamt, Entscheiderbrief 5/2019, S. 7, Fn. 4; SF, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 12 und 21. Angesichts dessen, dass eine valide statistische Datengrundlage - vgl. AA, Auskunft an das VG Hamburg vom 13. Dezember 2017, S. 2 - fehlt, ist mit einer beträchtlichen Dunkelziffer zu rechnen. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 39 und 42 f.; Ärzte ohne Grenzen, Out of sight - Asylum seekers and refugees in Italy: Informal settlements and social marginalization, März 2016, S. 1, 7 und 9; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 44 ff.; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 2. März 2017, S. 20; Ärzte ohne Grenzen, Informal Settlements - social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, Februar 2018, S. 2 und 36, USDOS, Italy 2017 Human Rights Report, 16. April 2018, S.11, und Italy 2018 Human Rights Report, 14. März 2019, S. 11. dd) Die Chancen für anerkannte Schutzberechtigte, innerhalb absehbarer Zeit nach ihrer Überstellung nach Italien einen Arbeitsplatz finden, der ihnen ein ausreichendes Einkommen zur Finanzierung einer menschenwürdigen Unterkunft und des unabdingbar erforderlichen Lebensunterhalts bietet, sind aufgrund der Lage auf dem italienischen Arbeitsmarkt, die auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als schwierig einstuft - vgl. z.B. Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 131), a.A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 118 f. -, derzeit weiterhin als gering einzuschätzen. Zwar steht anerkannten Schutzberechtigten der Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt mit wenigen Ausnahmen wie z.B. im Bereich hoheitlichen Handelns zu denselben Bedingungen wie italienischen Staatsangehörigen offen. Vgl. aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 146. Alle dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse verweisen jedoch darauf, dass aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise in Italien, sprachlicher Barrieren sowie administrativer Hürden nur ein kleiner Teil der anerkannten Schutzberechtigten innerhalb absehbarer Zeit eine auskömmliche Arbeit findet. Die allgemeine Arbeitslosigkeit in Italien lag im Oktober 2019 bei 9,7 % - vgl. https://www.boerse.de/konjunktur/arbeitslosenrate-italien/ (abgerufen am 11. November 2019) -, die Jugendarbeitslosigkeit (Personen zwischen 15 und 24 Jahren) im September 2019 bei 27,8 %. Vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/74795/umfrage/ jugendarbeitslosigkeit-in-europa/ (abgerufen am 11. November 2019). Die Beschäftigungsquote von Drittstaatsangehörigen in Italien liegt bei 60 %; mit großen regionalen Unterschieden mit 49% in der Region Calabria und 69 % in der Metropolregion Rom. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 119 m.w.N; Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali, Ninth Annual Report - Foreigners in the Italian labour market, 2019, S. 36. Allerdings erfassen diese Werte nicht nur Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte, sondern alle in Italien lebenden Drittstaatsangehörigen, also auch diejenigen, die bereits seit Jahren in Italien leben. Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsquote in der Altersgruppe der 15 bis 34-jährigen weitaus geringer ist, diese beträgt z.B. bei in Italien geborenen Kindern von Immigranten, die dieser Altersgruppe angehören, 28 % (gegenüber 69 % in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union). Vgl. Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali, Ninth Annual Report - Foreigners in the Italian labour market, 2019, S. 40. Angesichts der vorstehend referierten Daten, insbesondere der hohen Arbeitslosenquote unter jüngeren Personen, schließt sich das Gericht der Einschätzung der Sachverständigen Romer an, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Schutzberechtigte nur im Ausnahmefall in absehbarer Zeit einen Arbeitsplatz finden werden, mit dem sie ihren Lebensunterhalt finanzieren können - vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 25 -; zumal sie mit dieser Einschätzung nicht allein steht. Danach ist es für Asylsuchende schon seit Jahren kaum möglich, in Italien eine legale Arbeit zu finden. Vgl. b-e, Gutachten für das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 10, sowie Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 2; aida, Country Report: Italy, März 2018, S. 91 f., und April 2019, S. 102. Für anerkannte Schutzberechtigte gilt nichts anderes - vgl. die Einschätzung des damaligen Präsidenten des Bundesamts Dr. Schmidt, Fränkische Landeszeitung, 20. Januar 2015; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 51 f.; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 2. März 2017, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 45; Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das VG Hamburg vom 13. Dezember 2017, S. 2; USDOS, Italy 2017 Human Rights Report, 20. April 2018, S.11, und Italy 2018 Human Rights Report, 14. März 2019, S. 10 f. -, zumal es kaum Integrationsprogramme gibt, die ihnen Kenntnisse der italienischen Sprache oder andere auf dem Arbeitsmarkt benötigte Kenntnisse vermitteln. Vgl. Menschenrechtskommissar des Europarats, Report following his visit to Italy, 18. September 2012, S. 4 und 30 ff.; ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 38 f.; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 2. März 2017, S. 20; USDOS, Italy 2016 Human Rights Report, 3. März 2017, S.11, und Italy 2018 Human Rights Report, 14. März 2019, S. 11. Dem steht nicht entgegen, dass 2019 nur 14 % der in Italien lebenden Drittstaatsangehörigen als arbeitssuchend registriert waren. Vgl. Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali, Ninth Annual Report - Foreigners in the Italian labour market, 2019, S. 36. In diese Erhebung gehen nur Personen ein, die sich in einem Online-Portal als arbeitslos registriert haben, dessen Webseiten nur auf Italienisch verfasst sind, und die zusätzlich noch einen Termin beim Arbeitsamt wahrgenommen haben. Vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 24. Angesichts dessen schließt sich das Gericht der Auffassung der Sachverständigen Romer an, dass viele Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte sich nicht offiziell arbeitslos melden und die tatsächliche Zahl der arbeitslosen Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten weitaus höher liegt. Vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 24. Im Übrigen finden anerkannte Schutzberechtigte wie Asylsuchende allenfalls saisonal in der Landwirtschaft, auf dem Bau oder im Tourismussektor Arbeit. Für die zumeist niedrig qualifizierten Tätigkeiten werden insbesondere in der Landwirtschaft Niedrigstlöhne von beispielsweise 25,- € für 10 Arbeitsstunden gezahlt. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 52; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 24. Das entspricht selbst bei einer Sechs-Tagewoche einem Monatslohn von 600,- €. Dieser Betrag reicht bei saisonaler Beschäftigung nicht aus, um den Lebensunterhalt für das ganze Jahr zu bestreiten. ee) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährung von Unterstützung gegenüber den italienischen Behörden oder vor den Gerichten ist für anerkannte Schutzberechtigte kaum realistisch. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, steht anerkannten Schutzberechtigten nach dem italienischen Recht in der Regel kein Anspruch auf Gewährung von Unterstützung zu. Dass Behörden gesetzlich nicht vorgesehene Leistungen gewähren, erscheint ausgeschlossen. Dementsprechend müssten anerkannte Schutzberechtigte den Rechtsweg beschreiten, um zu versuchen, derartige Ansprüche gestützt auf Unionsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention geltend zu machen. Gerichtsverfahren dauern in Italien außerordentlich lange, wofür Italien in der Vergangenheit wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt wurde. Zudem werden Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege in der Regel als unzulässig abgelehnt, wenn keine vom Konsulat des Herkunftsstaates erteilte Einkommensbestätigung vorgelegt wird. Angesichts dessen ist die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen für anerkannte Schutzberechtigte, die unter prekären Bedingungen leben, mit unüberwindlichen Hindernissen verbunden. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 77. c) Bei Anlegung des unter a) dargelegten rechtlichen Maßstabs und Berücksichtigung der unter b) dargelegten Lebensverhältnisse droht anerkannten Schutzberechtigten, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld erfüllen und vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK. Vgl. VG Minden, z.B. Urteile vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A -, juris Rn. 50 ff., vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -, juris Rn. 24 ff., und vom 30. Oktober 2018 - 10 K 8024/17.A -, Abdruck S. 5 ff.; VG Hannover, Beschlüsse vom 13. August 2019 - 5 B 3516/19 -, juris Rn. 16 ff., und vom 4. September 2019 - 5 B 11115/17 -, juris Rn. 16 ff.; VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - 28 K 452/17.A -, juris Rn. 41 ff.; a.A. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 88 ff.), und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 50 ff.); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 - juris Rn. 33 ff., und Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 90 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2019 - 9 AE 1416/19 -, juris Rn. 22 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 12. September 2019 - 5 K 5990/17.A -, juris Rn. 43 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2019 - 8 B 154/19 -, juris Rn. 13 ff. Dies gilt auch für den Kläger, der in Italien, wie sich aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 27. April 2016 ergibt, als subsidiär schutzberechtigt anerkannt wurde und der zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen ist. Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens der dortigen Behörden keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden wird, so dass er entweder obdachlos bleiben oder in einem verlassenen Gebäude oder einer informellen Siedlung zu den in einer solchen Unterkunft üblichen schlechten Bedingungen, insbesondere in hygienischer Sicht, unterkommen wird. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden wird, sind angesichts der Ausführungen unter b) bb) weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger ausreichende Mittel zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts, insbesondere Nahrung, zur Verfügung stehen wird. Für das Bürgergeld qualifiziert er sich schon deshalb nicht, weil er sich nachweislich seit September 2015 in Deutschland aufhält und er aufgrund dessen seinen Wohnsitz nicht zwei Jahre vor Stellung eines entsprechenden Antrags in Italien hatte. Ein Anspruch auf andere staatliche Leistungen, die zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts ausreichen, steht ihm dort - wie unter b) aa) dargelegt - nicht zu. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise aus Italien über die zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts erforderlichen finanziellen Mittel verfügt hat und in Zukunft über diese Mittel verfügen wird, liegen ebenfalls nicht vor. Angesichts der vorstehend unter b) dd) dargestellten Lage auf dem italienischen Arbeitsmarkt steht auch nicht zu erwarten, dass er in Italien eine Arbeitsstelle finden wird, die es ihm erlaubt, den unabdingbar notwendigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Das Gericht glaubt dem Kläger, dass es ihm während seines Aufenthalts in Italien nicht gelungen ist, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, insbesondere, dass er als Touristenführer im Vatikan kein ausreichendes Einkommen erzielen konnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es ihm im Falle seiner Rückkehr nach Italien anders als während seines ersten dortigen Aufenthalts gelingen wird, eine solche Beschäftigung zu finden, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien dort über einen längeren Zeitraum ohne menschenwürdige Unterkunft und ohne gesicherten Zugang zu jeglicher Versorgung sein wird. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, wonach dem Kläger nach seiner Überstellung nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und sein unabdingbarer Lebensunterhalt gesichert wird, liegt nicht vor. Derartige Zusicherungen gibt Italien ausweislich eines Rundschreibens an die Mitgliedstaaten vom 24. Juni 2015 auch nicht mehr ab. Vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 15636/16 (N.A./Dänemark) -, HUDOC, Rn. 12; Danish Refugee Council/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017, S. 9. d) Eine andere Bewertung der Lebensbedingungen für in Italien als schutzberechtigt anerkannte Personen, die vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [aa)] noch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland [bb)]. Dasselbe gilt für den Umstand, dass keine aktuelle Empfehlung des UNHCR vorliegt, Überstellungen von anerkannten Schutzberechtigten nach Italien wegen der Gefahr einer erniedrigenden Behandlung auszusetzen [cc)]. aa) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat - soweit ersichtlich - bisher zwei Fälle von Personen entschieden, denen in Italien internationaler Schutz gewährt wurde. In beiden Fällen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass diesen im Falle ihrer Überstellung nach Italien dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Der erste, Anfang 2015 entschiedene Fall betraf einen alleinstehenden und gesunden jungen Mann, dem in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Vgl. Beschluss vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E./Nie-derlande) -, HUDOC Rn. 6 und 34 ff. Jedoch lassen sich dieser Entscheidung keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die italienischen Behörden anerkannte Schutzberechtigte, die nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügen, entgegen der dem Gericht vorliegenden aktuellen Unterlagen mit einer Unterkunft versorgen und ihren unabdingbaren Lebensunterhalt sicherstellen. Angesichts der vorstehend unter b) beschriebenen Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Italien ist zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die dargelegten Unzulänglichkeiten nicht nur Familien mit kleinen Kindern - vgl. Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/ Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 f. -, sondern auch Personen ohne besonderen Schutzbedarf betreffen. In zwei die Lebensverhältnisse für Asylsuchende in Griechenland betreffenden Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit der Begründung bejaht, dass diese über mehrere Monate ohne Hilfe und ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie ohne die zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel auf der Straße gelebt hatten. Aufgrund dieser Lebensverhältnisse verbunden mit der langen Ungewissheit und ohne jede Aussicht auf Verbesserung ihrer Lage sei das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht. Vgl. Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (MSS/Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 263, und vom 4. Februar 2016 - 37991/11 (Amadou/Griechenland) -, Hudoc Rn. 58 ff.; s.a. Bank, in: Dörr u.a., Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Band I, 2. Auflage 2013, Kapitel 11 Rn. 115. Vergleichbar schlechten Lebensverhältnissen sind anerkannte Schutzberechtigte, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld erfüllen und vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, zur Überzeugung des Gerichts in Italien ausgesetzt. Der zweite, im Mai 2017 vom Gerichtshof zu in Italien als schutzberechtigt anerkannten Personen entschiedene Fall betraf eine alleinstehende Frau mit einem achtjährigen Kind. In diesem Fall hatten die italienischen Behörden aber - anders als im vorliegenden Fall - eine Zusicherung abgegeben, die Antragsteller in einer Unterkunft des damaligen SPRAR-Systems unterzubringen. Vgl. Beschluss vom 30. Mai 2017 - 79480/13 (E.T. und N.T.) -, Hudoc, Rn. 24 f. Soweit der Gerichtshof in Rn. 26 dieser Entscheidung auf die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in Italien und darüber hinaus bezüglich Sozialhilfe, medizinischer Behandlung, Sozialunterkünften und Bildung auf das italienische Sozialsystem verweist, lassen sich der Entscheidung keine Feststellungen entnehmen, die die oben unter b) dargestellten Erkenntnisse widerlegen. Dasselbe gilt für den Hinweis des Gerichtshofs (Rn. 26), dass die Betroffenen ihre Rechte vor den italienischen Gerichten geltend machen müssten. Dies ist für sie nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen mit unüberwindlichen Hindernissen verbunden [s.o. b) ee)]. bb) Die vorstehend unter c) zitierte aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Bewertung. Die unter Berufung auf Berichte des Auswärtigen Amtes geäußerte Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, es stünden landesweit ausreichend Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte bei teilweise lokaler Überbelegung zur Verfügung - vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 119 ff.), und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 77) -, sieht das Gericht durch die ihm vorliegenden Auskünfte [s.o b) bb) und cc)] als widerlegt an, zumal die von den Gemeinden bereitgestellten Unterkünfte danach größtenteils in das SIPROIMI-System integriert und nicht als das staatliche Aufnahmesystem ergänzend anzusehen sind. Träfen die Berichte des Auswärtigen Amtes zu, ließe sich nicht erklären, aus welchem Grund eine große Anzahl von anerkannten Schutzberechtigten obdachlos ist oder unter erbärmlichen Bedingungen in verlassenen Gebäuden oder informellen Siedlungen lebt [s.o. b) cc)]. Der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass anerkannte Schutzberechtigte staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um ihre Grundbedürfnisse zu decken - vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 136), und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 51) -, vermag sich das Gericht vor dem Hintergrund, dass das italienische Recht für anerkannte Schutzberechtigte, die sich - wie der Kläger - nicht für das Bürgergeld qualifizieren, keinen Anspruch auf das Existenzminimum garantierende Sozialhilfeleistungen kennt [s.o. b) aa)] und auch nicht ersichtlich ist, dass andere staatliche Leistungen diese Funktion übernehmen, ebenfalls nicht anzuschließen. Zudem misst das Oberverwaltungsgericht dem Umstand, dass anerkannte Schutzberechtigte anders als italienische Staatsangehörige in Italien in der Regel nicht über familiäre Beziehungen verfügen, auf die sie in Fällen eigener Mittellosigkeit zurückgreifen können, nicht das ihm zustehende Gewicht bei. Aus diesem Grund wirkt sich der Umstand, dass das italienische Sozialsystem für diejenigen unter ihnen, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld erfüllen, keinen Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums kennt, auf anerkannte Schutzberechtigte ungleich gravierender aus als auf italienische Staatsbürger. Soweit das Oberverwaltungsgericht anerkannte Schutzberechtigte auf die Hilfe karitativer Organisationen verweist - vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 115 und 136), und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 51 und 73) -, kann das Gericht den ihm vorliegenden Erkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die staatlichen Defizite, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung einer Unterkunft, durch kirchliche oder nicht-kirchliche Einrichtungen effektiv ausgeglichen werden [s.o. b) cc)]. Berufliche Lehrgänge und andere Integrationsmaßnahmen - vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 123 ff.), und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 81 ff.) - stehen den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zufolge jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, sondern bleiben auf wenige, den Bedarf bei Weitem nicht abdeckende Projekte beschränkt [s.o. b) dd)]. Der Hinweis des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass Italien anerkannten Schutzberechtigten Inländergleichbehandlung gewährt - vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 36 und 47 -, ähnlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 22 L 5230/17.A -, juris Rn. 39 ff. -, dürfte seit der Einführung des Bürgergeldes aufgrund der Wohnsitzbestimmungen für Drittstaatsangehörige nicht mehr zutreffen. Darüber hinaus verkennt das Oberverwaltungsgericht, dass Inländergleichbehandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht ausschließt, wenn sie - wie im Falle des Klägers - nicht sicher stellen kann, dass den betroffenen Personen eine unabdingbare Grundversorgung in Bezug auf Obdach, Nahrung, Kleidung und Hygiene gewährt wird, sondern sie über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums leben müssen. Die weiteren Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach auch viele italienische Staatsangehörige in der heutigen Zeit nicht mehr über ein ausreichendes familiäres Netzwerk verfügen - vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 38 f. -, führen zu keinem anderen Ergebnis; Italien hat mit der Einführung des Bürgergelds hierauf reagiert. Außerdem werfen diese Ausführungen die Frage auf, ob italienische Staatsangehörige, die vor Einführung des Bürgergeldes unter den vorstehend beschriebenen Umständen leben mussten, nicht ebenfalls einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt waren, wenn ihnen der italienische Staat nicht zu Hilfe kam. Den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Möglichkeit, dass anerkannte Schutzberechtigte ihren Lebensunterhalt zur Sicherung der Grundbedürfnisse durch die Erzielung von Arbeitseinkommen decken können - vgl. Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 118 f.; deutlich skeptischer OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 131) -, vermag sich das erkennende Gericht aus den ausführlich unter b) dd) dargelegten Gründen ebenfalls nicht anzuschließen. cc) Das Fehlen einer aktuellen Empfehlung des UNHCR, Überstellungen von anerkannten Schutzberechtigten nach Italien wegen der Gefahr einer erniedrigenden Behandlung auszusetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der UNHCR hat in mehreren seiner Stellungnahmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache des Fehlens einer solchen Empfehlung nicht geschlossen werden könne, der UNHCR vertrete die Auffassung, dass keine einer Überstellung entgegenstehenden Umstände vorlägen oder im Einzelfall vorliegen könnten. Die Äußerungen des UNHCR richteten sich in erster Linie mit Empfehlungen zur Verbesserung des Flüchtlingsschutzes an die betreffende Regierung. Es sei Aufgabe der Behörden und Gerichte, im Einzelfall zu entscheiden, ob drohende Verletzungen von Art. 3 EMRK eine Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließen. Vgl. z.B. UNHCR, Ergänzende Informationen zur Veröffentlichung "UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013", März 2014. 2. Die Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 27. Juli 2016 steht der Verpflichtung der Beklagten, ein Aufenthaltsverbot festzustellen, nicht entgegen. Angesichts dessen, dass dem Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung droht, ist das der Beklagten gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen, das Verfahren des Klägers wieder aufzugreifen und für ihn abweichend von der bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamts vom 27. Juli 2016 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Italien festzustellen, schon aus Gründen der Abwendung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf Null reduziert. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.