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Urteil

3 K 1933/18

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wegen Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachkonzession ist rechtmäßig, wenn Spielhallen baulich verbunden sind (§ 16 AG GlüStV NRW i.V.m. § 25 GlüStV). • Eine Auswahlentscheidung der Behörde zwischen mehreren Hallen desselben Betreibers ist zulässig; der Betreiber kann vorab benennen, welche Halle bevorzugt werden soll. • Eine Befreiung vom Verbundverbot wegen unbilliger Härte nach § 29 Abs.4 GlüStV kommt nur in atypischen, besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht; wirtschaftliche Nachteile infolge der gesetzlich intendierten Reduzierung des Angebots genügen regelmäßig nicht. • Zur Anerkennung unbilliger Härten sind substantiiertes Tatsachenvorbringen zu Investitionen, Amortisation, konkreten Abwehrbemühungen und Auswirkungen auf das Gesamtunternehmen erforderlich. • Die Schließungsanordnung nach § 15 Abs.2 GewO und die Androhung eines Zwangsgeldes sind rechtmäßig, wenn die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis fehlt und keine unbillige Härte vorliegt.
Entscheidungsgründe
Versagung einer Glücksspiellizenz bei baulich verbundener Mehrfachspielhalle; strenge Anforderungen an Härtefallbefreiung • Die Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wegen Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachkonzession ist rechtmäßig, wenn Spielhallen baulich verbunden sind (§ 16 AG GlüStV NRW i.V.m. § 25 GlüStV). • Eine Auswahlentscheidung der Behörde zwischen mehreren Hallen desselben Betreibers ist zulässig; der Betreiber kann vorab benennen, welche Halle bevorzugt werden soll. • Eine Befreiung vom Verbundverbot wegen unbilliger Härte nach § 29 Abs.4 GlüStV kommt nur in atypischen, besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht; wirtschaftliche Nachteile infolge der gesetzlich intendierten Reduzierung des Angebots genügen regelmäßig nicht. • Zur Anerkennung unbilliger Härten sind substantiiertes Tatsachenvorbringen zu Investitionen, Amortisation, konkreten Abwehrbemühungen und Auswirkungen auf das Gesamtunternehmen erforderlich. • Die Schließungsanordnung nach § 15 Abs.2 GewO und die Androhung eines Zwangsgeldes sind rechtmäßig, wenn die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis fehlt und keine unbillige Härte vorliegt. Die Klägerin betreibt seit 2004 in einem Gebäudekomplex zwei Spielhallen (jeweils 12 Geräte). Sie beantragte 2017 glücksspielrechtliche Erlaubnisse nach GlüStV und AG GlüStV NRW sowie hilfsweise Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession und vom Mindestabstand wegen angeblicher Härten. Die Behörde gewährte eine befristete Erlaubnis für Spielhalle I und lehnte die Erlaubnis für Spielhalle II ab; sie ordnete deren Schließung an und drohte ein Zwangsgeld an. Die Klägerin machte umfassend wirtschaftliche Nachteile, Investitionen und Arbeitsplatzverluste geltend und berief sich auf Härtefallgründe und evaluierende Studien. Die Behörde sah das Verbundverbot als einschlägig und keine unbillige Härte gegeben; die Klägerin klagte gegen Ablehnung und Schließungsanordnung. Das Gericht prüfte Rechtsgrundlagen, Verbundverbot, Härtefallschutz sowie Ermessensausübung. • Rechtsgrundlage sind § 16 AG GlüStV NRW i.V.m. §§ 24, 25 GlüStV; das Verbundverbot schließt Erlaubniserteilung für baulich verbundene Spielhallen aus. • Die streitgegenständliche Spielhalle II steht in baulichem Verbund mit Spielhalle I; daher ist Erteilung der Erlaubnis gesetzlich ausgeschlossen. • Die Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen desselben Betreibers ist zulässig; der Betreiber kann selbst Prioritäten benennen; die Behörde darf danach entscheiden. • Befreiungen vom Verbundverbot nach § 29 Abs.4 GlüStV sind nur in atypischen Einzelfällen wegen unbilliger Härte möglich; einfache wirtschaftliche Nachteile fallen regelmäßig nicht darunter. • Für die Annahme unbilliger Härte ist substantiierter Vortrag erforderlich: nachvollziehbare Aufschlüsselung der Investitionen, Darstellung der Amortisation, konkrete Nachweise zu entlastenden Maßnahmen und zur Auswirkung auf das Gesamtunternehmen. • Die Klägerin hat diese Anforderungen nicht erfüllt; pauschale Angaben zu Investitionen, allgemeine Abschreibungsfristen und eine nicht näher erläuterte BWA genügen nicht. • Die Schließungsanordnung stützt sich auf § 15 Abs.2 GewO, weil die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis für Spielhalle II fehlt; die Frist zur Abwicklung und das angedrohte Zwangsgeld sind verhältnismäßig. • Gebührenfestsetzung und Kostenentscheidung sind nach den einschlägigen landesrechtlichen Gebührentatbeständen rechtmäßig; keine Ermessenfehler der Behörde erkennbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhalle II, weil das Verbot der Mehrfachkonzession greift und eine Härtefallbefreiung nicht nachgewiesen wurde. Die Schließungsanordnung nach § 15 Abs.2 GewO und die Androhung des Zwangsgeldes sind rechtmäßig, da die erforderliche Erlaubnis fehlt und die Verhältnismäßigkeitsanforderungen gewahrt sind. Die Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.