Leitsatz: 1. Die zweiwöchige Frist des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VO 1560/2013 für die Beantwortung eines Remonstrationsgesuchs ist nicht zwingend. 2. Der ersuchte Mitgliedstaat ist verpflichtet, ein Remonstrationsgesuch innerhalb angemessener Frist zu beantworten. Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist eine Frist von einem Monat angemessen. 3. Art. 5 Abs. 2 Satz 4 VO 1560/2003 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Antwortfrist gemäß Art. 22 Abs. 1 und Abs. 6 bzw. Art. 25 Abs. 1 VO 604/2013 die Frist für die Beantwortung des Remonstrationsgesuchs begrenzt. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2966/18.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist zulässig, insbesondere innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt, und begründet. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus. a) Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse der Antragsteller an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG). Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2. b) Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass ihr Interesse an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung durch ihre Überstellung nach Italien überwiegt. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Vor-aussetzungen liegen hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor. Zwar ist nach den Zuständigkeitskriterien der Art. 8 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) eigentlich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (aa). Diese Zuständigkeit ist zwischenzeitlich nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen (bb). Jedoch liegen belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Antragsteller in Bezug auf Italien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (cc). aa) Die Zuständigkeit Italiens folgt jedenfalls aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO 604/2013. Danach ist der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben der Antragstellerin zu 1. ist das Gericht davon überzeugt, dass die Antragsteller im Oktober 2017 von Abu Dhabi aus mit dem Flugzeug nach Italien eingereist sind. Dieser Grenzübertritt erfolgte illegal; die Antragstellerin zu 1. hat selbst angegeben, nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums gewesen zu sein. Die Antragsteller haben auch entsprechend den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 - zur Auslegung dieser Norm vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 46 ff.) zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003, sowie vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 25 f.; Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, Art. 13 Rn. K13 - innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem illegalen Grenzübertritt, nämlich am 25. Januar 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) gestellt. bb) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ist zwischenzeitlich nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das Bundesamt hat die Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs eingehalten (1). Zwar haben die italienischen Behörden dieses Gesuch zunächst fristgerecht abgelehnt (2), jedoch haben sie diesem Gesuch auf das ihnen fristgerecht übermittelte Remonstrationsgesuch des Bundesamts innerhalb angemessener Frist zugestimmt. (3). Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (4) oder gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Dezember 2003 (ABl. L 222, S. 3) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39, S. 1) wegen des Ablaufs von Mitteilungsfristen (5) auf die Antragsgegnerin übergegangen. (1) Das Aufnahmegesuch des Bundesamts ist den italienischen Behörden innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 zugegangen. Nach dieser Norm ist ein Aufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu stellen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats - in Deutschland: dem Bundesamt - ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag gestellt hat, sondern bereits dann, wenn dem Bundesamt ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, juris Rn. 75 ff. Danach ist die dreimonatige Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs gewahrt: Die Antragsteller haben ihren Antrag auf internationalen Schutz am 25. Januar 2018 gestellt. An diesem Tag haben dem Bundesamt alle wesentlichen Informationen vorgelegen. Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesamt ausweislich des Verwaltungsvorgangs bereits an diesem Tag für die Antragsteller eine Anfrage an das Eurodac-System gerichtet hat. Das Aufnahmegesuch des Bundesamts ging ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsnachweises am 14. März 2018 bei den italienischen Behörden ein. Ein Eurodac-Treffer, der zusätzlich die zweimonatige Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 VO 604/2013 auslösen würde, liegt für die Antragsteller nicht vor. (2) Die italienischen Behörden haben das Aufnahmegesuch des Bundesamts zunächst fristgerecht abgelehnt. Art. 22 Abs. 1 VO 604/2013 bestimmt, dass der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Aufnahmegesuchs über ein solches Gesuch zu entscheiden hat. Die italienischen Behörden haben das Aufnahmegesuch - wie bereits dargelegt - am 14. März 2018 erhalten. Damit wahrt das am 14. Mai 2018 beim Bundesamt eingegangenen Ablehnungsschreiben die zweimonatige Antwortfrist. (3) Jedoch haben die italienischen Behörden das ihnen fristgerecht übermittelte Remonstrationsgesuch des Bundesamts fristgerecht beantwortet. Dies hat zur Folge, dass Italien für die Prüfung des Antrags der Antragsteller auf internationalen Schutz zuständig ist. Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 22. März 2018 - C-47/17 u.a. (X u.a.) -, http://curia.europa.eu, Rn. 122. § 5 Abs. 2 Satz 1 VO 1560/2003 sieht vor, dass der ersuchende Mitgliedstaat berechtigt ist, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen, wenn er der Auffassung ist, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder er sich auf weitere Unterlagen berufen kann. Diese Möglichkeit muss gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 1560/2003 binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Diese Frist ist hier gewahrt: Die ablehnende Antwort ging am 14. Mai 2018 beim Bundesamt ein, das Remonstrationsgesuch des Bundesamts ging ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsnachweises am 18. Mai 2018 Tag bei den italienischen Behörden ein. Die auf das Remonstrationsgesuch ergangene Zustimmung der italienischen Behörden ist auch innerhalb angemessener Frist erfolgt. In der deutschen Fassung des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VO 1560/2013 heißt es, dass der ersuchte Mitgliedstaat auf ein Remonstrationsgesuch binnen zwei Wochen eine Antwort erteilt. Diese Frist ist hier nicht eingehalten, weil die Zustimmung der italienischen Behörden zur Aufnahme der Antragstellerin erst am 18. Juni 2018 beim Bundesamt eingegangen ist. Jedoch ist die zweiwöchige Frist des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VO 1560/2013 entgegen dem Anschein, den die deutsche Fassung erweckt, nicht zwingend. Dies folgt aus dem Wortlaut anderer Sprachfassungen. So heißt es z.B. in der englischen, französischen und niederländischen Fassung des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VO 1560/2003 anders als in der deutschen Fassung nicht "erteilt … eine Antwort", sondern "bemüht sich zu antworten" ("shall endeavour to reply", "s`efforce de repondre" bzw. "beijvert zich om … te antwoorden"). Demzufolge ist der ersuchte Mitgliedstaat lediglich verpflichtet, ein Remonstrationsgesuch innerhalb angemessener Frist zu beantworten. Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei das Gericht eine Frist von einem Monat auch ohne Vorliegen besonderer Umstände für angemessen hält. Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 22. März 2018 - C-47/17 u.a. (X u.a.) -, http://curia.europa.eu, Rn. 85, 94 ff. und 113. Die auf das Remonstrationsgesuch des Bundesamts ergangene Zustimmung der italienischen Behörden ist innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Gesuchs und damit innerhalb angemessener Frist beim Bundesamt eingegangen. Das Remonstrationsverfahren war auch nicht innerhalb der zweimonatigen Antwortfrist des Art. 22 Abs. 1 VO 604/2013 durchzuführen. Art. 5 Abs. 2 Satz 4 VO 1560/2003, wonach sich die in Art. 18 Abs. 1 und 6 VO 343/2003 (jetzt: Art. 22 Abs. 1 und 6 VO 604/2013) und Art. 20 Abs. 1 b) VO 343/2003 (jetzt: Art. 25 Abs. 1 VO 604/2013) vorgesehenen Fristen durch das Remonstrationsverfahren („zusätzliche Verfahren“) nicht ändern, ist nicht in diesem Sinne zu verstehen - vgl. VG Minden, Beschluss vom 1. August 2018 - 10 L 488/18.A -, juris Rn. 30 ff. mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2018- 22 L 1823/18.A -, Abdruck S. 3; VG Ansbach, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 - AN 17 S 18.50128 -, juris Rn. 25 und vom 9. Februar 2018 - AN 17 S 18.50096 -, juris Rn. 19 -; a. A. VG Aachen, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 4 K 4415/17.A -, juris Rn. 56 -. (4) Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist ebenfalls gewahrt. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 aufschiebende Wirkung haben (Alt. 2). Diese Frist begann ursprünglich gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 mit der Annahme des Aufnahmegesuchs zu laufen. Diese erfolgte - wie bereits dargelegt - am 18. Juni 2018. Dementsprechend endete die Überstellungsfrist zunächst am 18. Dezember 2018. Jedoch wurde diese Frist durch den am 19. Juli 2018 und damit vor ihrem Ablauf beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen und beginnt diese Frist aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren 10 K 2966/18.A erhobenen Klage nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut zu laufen. (5) Ein Zuständigkeitsübergang aufgrund der Nichteinhaltung von Mitteilungsfristen ist ebenfalls nicht erfolgt. Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 bestimmt u.a., dass der zustän-dige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Zwar hat der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 und Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185, Rn. 11 [zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003], sowie Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266, Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 - 10 K 2430/ 14.A -, juris Rn. 30 ff. - und damit auch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 eingelegt. Jedoch ist es angesichts dessen, dass die ursprüngliche, gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 errechnete Überstellungsfrist noch bis zum 18. Dezember 2018 läuft, bisher noch zu keiner Verzögerung der Überstellung gekommen. cc) Einer Überstellung der Antragsteller nach Italien steht jedoch entgegen, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand erhebliche Gründe dafür sprechen, dass für sie in Bezug auf Italien (jedenfalls) ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier der Fall. Bei der Antragstellerin zu 1. handelt es sich um die Mutter eines am 00.00.0000 geborenen schwerbehinderten Kindes, des Antragstellers zu 2. Damit gehören die Antragsteller zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511, Rn. 16, und - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 14 - zu Familien mit Kleinstkindern -, für die angesichts der Lebensumstände für Asylbewerber mit Kindern in Italien - vgl. z. B. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 62 ff. - eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen ist, wonach ihnen bei einer Überstellung nach Italien eine für Familien geeignete Unterkunft zur Verfügung steht. Derartige Zusicherungen gibt Italien ausweislich eines Rundschreibens an die Mitgliedstaaten vom 24. Juni 2015 nicht mehr ab. Vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 15636/16 (N.A./Dänemark) -, HUDOC, Rn. 12; Danish Refugee Council/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017, S. 9. Die schriftlichen Zusicherungen der italienischen Behörden vom 27. März 2015, 8. Juni 2015, 15. Februar und 12. Oktober 2016 sowie vom 4. Juli 2018, mit denen diese sich gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten verpflichtet haben, Familien gemeinsam und in geeigneten Unterkünften unterzubringen, und mit denen den Dublin-Referaten der übrigen Mitgliedstaaten für Familien geeignete Aufnahmeeinrichtungen mit zuletzt 79 Plätzen benannt wurden - vgl. Italienisches Innenministerium, Rundschreiben an alle Dublin-Referate vom 4. Juli 2018 zur Unterbringung von Familien in SPRAR-Einrichtungen -, erachtet das Gericht nicht für ausreichend, weil beträchtliche Zweifel bestehen, dass diese geringe Anzahl von Plätzen für alle nach Italien überstellten Familien mit Kindern ausreicht - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 22 L 5076/17.A - nrwe Rn. 48 ff., und zudem konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die italienischen Behörden diese Zusagen nicht einhalten und Familien weiterhin in für sie ungeeigneten Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Vgl. Danish Refugee Council/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017, S. 10 ff. und 22 f. Auf den Beschluss des VG Düsseldorf vom 4. Juli 2018 - 22 L 5076/17.A -, nrwe, Rn. 14 ff. wird ergänzend verwiesen. Dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1. und Vater des Antragstellers zu 2. sich den Angaben der Antragstellerin zu 1. zufolge bereits seit 2012 in Italien aufhielt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragstellerin zu 1. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19. Juli 2018 glaubhaft dargelegt, dass es ihrem Ehemann in Italien nicht gelungen ist, den Lebensunterhalt für eine fünfköpfige Familie sicherzustellen und dass ihnen keine ergänzenden Sozialleistungen gewährt wurden. Zudem betreibt der Ehemann der Antragstellerin zu 1. inzwischen selbst ein Asylverfahren in Deutschland. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.