OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2848/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0817.6K2848.17.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin bietet sowohl Jugendhilfeleistungen als auch Leistungen für Menschen mit Behinderungen an. Mit Schreiben vom 1.7.2016 beantragte sie bei der Beklagten gemäß § 78c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die Zustimmung zu der Investitionsmaßnahme „Ankauf eines Grundstücks zur Errichtung eines Verwaltungsneubaus“. Dazu gab sie an, dass lediglich Zinsen in Höhe von 4.056 € jährlich zu refinanzieren seien, weil sie den Grundstückskauf über ein Darlehen finanziere. Weitere Angaben enthielt der Antrag nicht; ihm waren auch keine Anlagen beigefügt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Anforderung durch die Kammer den Kaufvertrag vom 9.5.2016 über das 4.206 m 2 große Grundstück vorgelegt, demzufolge der Kaufpreis von 800.000 € am 1.6.2016 fällig war. Die Beklagte brachte nach der Antragstellung in Erfahrung, dass die Klägerin, deren geplantes Gebäude ihr Verwaltungssitz für die Leistungen sowohl der Jugendhilfe als auch der Behindertenhilfe sein werde, beim Landschaftsverband X. -M. (M1. ) als überörtlichem Träger der Sozialhilfe einen vergleichbaren Antrag gestellt hatte und dass der M1. Grundstücke nicht als abschreibungsfähige, im Investitionsbetrag refinanzierbare Anlagegüter ansah; da die Klägerin ihren Antrag ohne Beschreibung der beabsichtigten Baumaßnahme gestellt habe, erschließe sich außerdem nicht deren Notwendigkeit. In einem Zeitungsbericht des „X-Blatts“ vom 1.6.2016 heißt es, dass die Klägerin, die 2016 ihr 150-jähriges Bestehen feiere, ihre „neue Zentrale“ auf dem Gelände eines Ende 2016 schließenden Gasthofs in C2. -V. baue. Für die Klägerin biete sich auf dem Grundstück „die Gelegenheit, den eingeschlagenen Weg der Dezentralisierung weiter zu gehen und die wachsende Verwaltung von der W.--------straße an einen Platz zu verlegen, an dem ´wir als Träger mehr in Erscheinung treten´“, wie der Stiftungsvorstand Pastor V1. X1. sage. „Gleichzeitig rücke die Stiftung V. weiter Richtung H. . Das habe Symbolcharakter, schließlich sei die Stiftung nicht nur die älteste diakonische Einrichtung C3. , sondern auch größter Träger der Behindertenhilfe im Kreis H. . … Neben der Verwaltung der Stiftung sollen an der H1. Straße ein Beratungszentrum und Besprechungsräume entstehen. … Durch das Beratungszentrum werde das Gebäude auch zu einer Art Begegnungsstätte. Die frei werdende bisherige Zentrale soll anderen Angeboten an der W1.-------straße mehr Raum geben.“ Durch formloses Schreiben vom 28.9.2016 lehnte die Beklagte den Zustimmungsantrag der Klägerin ab, weil Grundstücke keinem Werteverzehr unterlägen und deshalb nicht zu den abschreibungsfähigen Anlagegütern gehörten. Dagegen erhob die Klägerin am 10.11.2016 Widerspruch mit der Begründung, Zinskosten für die Beschaffung von Grundstücken müssten ebenso anerkannt werden wie Miet- oder Pachtkosten. Die Beklagte reagierte darauf mit dem Hinweis, dass für den Begriff der Investitionskosten sachgerecht die an § 82 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB XI orientierte, wenn auch nicht unmittelbar für das Jugendhilferecht geltende sozialrechtliche Definition zu Grunde zu legen sei, wonach sämtliche Kosten, die mit einem Grundstückserwerb im Zusammenhang stünden - das gelte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch für Fremdkapitalzinsen -, nicht zu berücksichtigen seien. Im Rahmen ihrer nochmaligen Stellungnahme trug die Klägerin mit ausführlichen Darlegungen vor, die Bezugnahme auf das SGB XI liege wegen einer anderen Struktur jenes Gesetzbuchs neben der Sache. Im Vergütungssystem des SGB VIII müsse das Leistungsentgelt die Kosten der Leistungserbringung voll decken, und nur aus dem Leistungsentgelt könnten Investitionsaufwendungen für Zinsen finanziert werden. Ende November 2016 antwortete die Beklagte, auch nach dem ehemaligen Rahmenvertrag NRW für die Übernahme von Leistungsentgelten nach den §§ 78a bis 78f SGB VIII seien Zinskosten für einen Grundstückserwerb nicht berücksichtigt worden. Die Finanzierungsmodalitäten der Sozialhilfeträger sähen dies ebenfalls nicht vor. Dem hielt die Klägerin Anfang Januar 2017 mit näheren Ausführungen entgegen, der Rahmenvertrag sei im Sinne ihrer Rechtsauffassung auszulegen. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 28.9.2016 durch Bescheid vom 10.3.2017 zurück mit einer ihre bisherigen Argumente wiederholenden sowie der zusätzlichen Begründung, bei der in ihrem Ermessen stehenden Entscheidung über die beantragte Zustimmung komme sie unter Abwägung der jeweiligen Finanzierungsinteressen, der Finanzierungssystematik und der rechtlichen Rahmenbedingungen zu dem Ergebnis, die Finanzierungskosten für den Erwerb eines Grundstücks bei der Vereinbarung über das Leistungsentgelt nicht zu berücksichtigen. Das BSG habe die entsprechende Regelung in § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI, wonach Grundstückskosten weder in der Pflegevergütung noch in der gesonderten Umlageberechnung kalkuliert werden dürften, für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Sie sei ferner davon ausgegangen, dass zwar Erbbauzinsen und Zinsen für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen wie Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter berücksichtigungsfähig seien, ein Grundstückserwerb demgegenüber aber einen anderen Stellenwert habe, weil ein vom Einrichtungsträger gekauftes Grundstück dauerhaft in dessen Eigentum übergehe und dessen Vermögens- und Standortsicherung diene. Da Grundstücke im Allgemeinen keinem Wertverlust unterlägen, sei es zumutbar, wenn die öffentliche Hand Zinsen für Fremdkapital zum Grundstückserwerb nicht finanziere. Schließlich sei in ihre Ermessensentscheidung die Erwägung eingeflossen, dass der Sozialhilfeträger, der ebenfalls über die Finanzierung des Verwaltungsneubaus entscheiden müsse, nach dem für ihn geltenden Rahmenvertrag die Grundstücksfinanzierungskosten gleichermaßen unberücksichtigt lasse. Ein Auseinanderfallen der Finanzierungsvorgaben nach dem SGB VIII und dem SGB XII bedürfte nachvollziehbarer Gründe; solche besonderen Gründe lägen nicht vor. Am 27.3.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, richtige Klageart sei eine allgemeine Leistungsklage, jedoch erfülle ihre Klage auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage. In der Sache sei das Ermessen der Beklagten nach Sinn und Zweck des Gesamtgefüges der Vorschriften über die Refinanzierung von Jugendhilfeleistungen dahin reduziert, ihr die beantragte Zustimmung erteilen zu müssen; zumindest aber habe die Beklagte ihre Zustimmung ermessensfehlerhaft versagt. Die Rechtsprechung zum Pflegeversicherungsrecht sei nicht übertragbar. Auch im Finanzierungssystem des Sozialhilferechts müsse eine Vollfinanzierung erfolgen, weshalb sie, die Klägerin, entsprechende ablehnende Entscheidungen des Sozialhilfeträgers ebenfalls angefochten habe. Das Argument, der Ankauf von Grundstücken habe einen anderen Stellenwert als Investitionsaufwendungen für abschreibungsfähige Anlagegüter, trage nicht, weil die Beklagte nicht zwischen Zins und Tilgung differenziere. Bei den Zinskosten gehe es nicht um Kapitalbildung zu ihren Gunsten; Tilgungskosten seien von ihrem Antrag nicht umfasst. Der Zustimmungsvorbehalt des § 78c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII diene zur Kontrolle darüber, ob die betreffenden Investitionen erforderlich seien, der Leistungserbringer sie also tätigen müsse, um sein Leistungsangebot erbringen zu können. Der Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung bzw. eines dafür notwendigen Verwaltungsgebäudes verlange denklogisch einen Grund und Boden, auf dem die notwendigen Gebäude stehen müssten. Auch ein Grundstück könne eine betriebsnotwendige Anlage sein. Nach einem ausführlichen rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 5.6.2018 mit dem Ergebnis, dass wohl von keiner zustimmungsfähigen Investition auszugehen und die getroffene Ermessensentscheidung voraussichtlich rechtlich unangreifbar sei, hat die Klägerin ergänzend geäußert, der Neubau eines Verwaltungsgebäudes sei unumgänglich, ebenso wie es der Grundstückskauf gewesen sei; hierzu hat sie - teilweise in der mündlichen Verhandlung - umfangreiche Ausführungen gemacht und mehrere Beweisanträge gestellt. Die Zustimmung nach § 78c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII müsse nicht notwendig schon vor der Investitionsmaßnahme erteilt worden sein. Für den Ausschluss grundstücksbezogener Kosten aus dem Finanzierungssystem des SGB VIII gebe der Wortlaut des § 78c SGB VIII nichts her. Hinsichtlich der streitigen Zinskosten sei allein dem Grunde nach darüber zu entscheiden, ob der Leistungserbringer die Investitionskosten für eine bedarfsgerechte Leistung benötige; Streitigkeiten über die Höhe der refinanzierungsfähigen Investitionskosten seien vor der Schiedsstelle auszutragen. Da das geplante Verwaltungsgebäude ebenso wie das bisherige sowohl für die Jugendhilfe als auch für die Behindertenhilfe genutzt werden solle, sollten die Kosten anteilig auf beide Leistungsbereiche aufgeteilt werden; die Aufteilung sei zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen bzw. unter Aufhebung des Bescheides vom 28.9.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 10.3.2017 zu verpflichten, die Zustimmung nach § 78c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII zu der von der Klägerin mit Schreiben vom 1.7.2016 beantragten Investitionsmaßnahme „Ankauf eines Grundstücks zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes“ zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen bzw. unter Aufhebung des Bescheides vom 28.9.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 10.3.2017 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 1.7.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht erweiternd zu ihren früheren Begründungen geltend, ihr seien die Unterschiede zwischen Zinsen und Tilgung durchaus bewusst und sie sei nie von einer Vermögensvermehrung, sondern lediglich von einer Vermögensumschichtung bzw. einer Vermögens- und Standortsicherung der Klägerin ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings zulässig. Für das streitige Begehren der Klägerin ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, ihr Begehren gegenüber der Schiedsstelle für Streit- und Konfliktfälle (§ 78g Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) - hier: der Schiedsstelle für das Gebiet des Landschaftsverbandes X. -M. (§ 1 Abs. 1 der Schiedsstellenverordnung SGB VIII des Landes Nordrhein-Westfalen, GV. NRW 1999 S. 176, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7.3.2017, GV. NRW S. 316) - geltend zu machen. Die Schiedsstelle hat beim Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zu entscheiden (§ 78g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), also beim Nichtzustandekommen einer Leistungs-, einer Entgelt- oder einer Qualitätsentwicklungsvereinbarung (§ 78b Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII). Dass - zunächst - sie auch im Falle einer (wie hier) Verweigerung der Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu einer Investitionsmaßnahme, die eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen eines Einrichtungsträgers begründen soll, entscheidungsbefugt sein soll, bevor der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wird (vgl. § 78g Abs. 2 Satz 2 SGB VIII), ist dem SGB VIII nicht zu entnehmen. Damit gilt bezüglich der Zustimmung zu einer Investitionsmaßnahme der übliche verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz. Ebenso Münder, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 78c Rdnr. 19. Ob die Klage als allgemeine Leistungsklage oder als Gestaltungsklage in Form einer Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO) statthaft ist, kann dahinstehen, denn sie erfüllt unstreitig sowohl die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Leistungsklage als auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Gestaltungsklage. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte gemäß § 78c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ihrem Ankauf eines Grundstücks zur Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes als vergütungs- bzw. entgelterhöhende Investitionsmaßnahme zustimmt oder erneut über ihren Zustimmungsantrag entscheidet. Nach § 78b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dann, wenn eine Jugendhilfeleistung i.S.d. § 78a SGB VIII in einer Einrichtung erbracht wird - wie im vorliegenden Fall -, zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über u.a. - Nr. 1 - Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung) und - Nr. 2 - differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) abgeschlossen worden sind. Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind (§ 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Die Leistungsvereinbarung muss gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, zu denen u.a. - Nr. 5 - die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung gehören. Grundlage der Vereinbarung über leistungsgerechte Entgelte (§ 78c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) sind u.a. die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Leistungsmerkmale (§ 78c Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). In diesem Zusammenhang bestimmt § 78c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII, dass eine Erhöhung der Vergütung - zutreffender wäre: des Entgelts - vgl. Wiesner, SGB VIII, Komm., 5. Aufl. 2015, § 78c Rdnr. 16 für Investitionen nur dann verlangt werden kann, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe - das ist hier die Beklagte, in deren Bereich die Einrichtung der Klägerin gelegen ist (§ 78e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) - der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Die Versagung der Zustimmung durch die Beklagte ist rechtlich unangreifbar. Dabei kann die Kammer das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen letztlich dahinstehen lassen. Das betrifft zunächst die Frage, ob das Wort „vorher“ im letzten Halbsatz des § 78c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sich auf die fragliche Investitionsmaßnahme (hier: Kauf eines Grundstücks) oder auf das Verlangen nach einer Vergütungs- bzw. Entgelterhöhung bezieht. Im Falle des erstgenannten Normverständnisses wäre die Klage bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin die streitbefangene Maßnahme (Grundstückskauf am 9.5.2016) nicht nur vor der Zustimmungserteilung der Beklagten, sondern sogar schon vor ihrem Antrag auf Erteilung der Zustimmung durchgeführt hat. Für das erstgenannte Normverständnis (Zustimmung muss vor der Investitionsmaßnahme erfolgen) spricht der in verschiedenen Kommentierungen dargelegte Zweck des § 78c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII. Durch diese Norm solle sichergestellt werden, dass Fakten, die ohne Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geschaffen werden, nicht zu höheren Entgelten führen können. Vgl. Wiesner, a.a.O. Die Entscheidungsträger sollten nicht ohne Beteiligung des Kostenträgers Neuinvestitionen durchführen können, um sich diese dann über die Entgelte refinanzieren zu lassen. Vgl. Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018 (Stand: 15.7.2018), § 78c Rdnr. 39. Ohne Zustimmung geschaffene Fakten seien nicht geeignet, zu einer höheren Vergütung zu führen. Vgl. Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, Komm., 7. Aufl. 2018, § 78c Rdnr. 13. Für das zweitgenannte Normverständnis, wie es die Klägerin für richtig hält (Zustimmung kann auch noch nach der Investitionsmaßnahme, muss allerdings - lediglich - vor dem Verlangen nach Vergütungs- bzw. Entgelterhöhung erfolgen), kann die Klägerin sich auf die Rechtsprechung des BSG zum inhaltlich ähnlichen § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII stützen. Vgl. BSG, Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R -, NVwZ-RR 2015, 740 = juris (Rdnr. 22). Offenbleiben kann zweitens, ob ein Grundstückskauf überhaupt eine „Investitionsmaßnahme“ i.S.d. § 78c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sein kann bzw. ob ein Grundstück als eine (betriebsnotwendige) „Anlage“ einer Jugendhilfeeinrichtung verstanden werden kann, zum Begriff der Anlagegüter vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm. (Stand: Juni 2007), Band 4, Erl. § 78c Art. 1 KJHG Rdnr. 15, auf die sich die Investitionsmaßnahme gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 SGB VIII wohl beziehen müsste. In anderer Weise als durch Zuordnung zu § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII könnte ein Grundstück wohl kein „wesentliches Leistungsmerkmal“ in einer Leistungsvereinbarung werden, auch wenn der Katalog in § 78c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII („insbesondere“) nicht abschließend ist, und damit gemäß § 78c Abs. 2 Satz 2 SGB VIII wohl auch keinen Einfluss auf die Entgeltvereinbarung haben. Die Kammer neigt allerdings der Auffassung zu, dass ein Grundstückskauf keine nach § 78c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII zustimmungsfähige - und in der Folge ggf. entgelterhöhende - Investition darstellt; (auch) das hätte die Unbegründetheit der Klage zur Folge. Mangels einer speziellen Definition des Begriffs Investition bzw. Investitionsmaßnahme im SGB VIII spricht nämlich zumindest viel dafür, auf die sozialrechtliche Definition der Investitionsaufwendungen in § 82 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGB XI zurückzugreifen, vgl. Münder, a.a.O., § 78c Rdnr. 14; Wiesner, a.a.O., § 78c Rdnr. 16; Telscher, a.a.O., § 78c Rdnr. 40; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Aug. 2017), § 78c Rdnr. 21; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 78c Art. 1 KJHG Rdnr. 39, die solche Aufwendungen ausdrücklich abgrenzt gegenüber Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI). Diese - sachgerecht erscheinende - Abgrenzung ist nach der überzeugend begründeten, nach verschiedenen Fallkonstellationen ausdifferenzierten Rechtsprechung des BSG zu § 82 SGB XI auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. BSG, Urteile vom 8.9.2011 - B 3 P 4/10 R, B 3 P 6/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R -, jew. juris. Drittens lässt die Kammer es dahinstehen, ob das neu erworbene Grundstück „betriebsnotwendig“ für die Jugendhilfeeinrichtung der Klägerin ist oder ob - unter den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 78b Abs. 2 Satz 1, § 78c Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) - vgl. Münder, a.a.O., § 78c Rdnr. 7 die Klägerin für den geplanten Neubau, der im Übrigen als Verwaltungsgebäude für die Leistungen der Klägerin sowohl in der Kinder- und Jugend- als auch in der Behindertenhilfe und nach dem Presseartikel vom 1.6.2016 auch noch weiteren Zwecken (Beratungszentrum, Besprechungsräume, Art Begegnungsstätte) dienen soll, ein bereits vorhandenes Grundstück hätte nutzen können (evtl. unter Abriss eines nicht mehr funktionsgerechten Bestandsgebäudes). Wäre die Betriebsnotwendigkeit des neuen, zusätzlichen Grundstücks für die Zwecke der Jugendhilfeleistungen der Klägerin zu verneinen, würde das (wiederum) zur Unbegründetheit der Klage führen. Entscheidend für die „Betriebsnotwendigkeit“ der Anlage bzw. Investition ist, ob ohne die Anlage/Investitionsmaßnahme die Erfüllung des vereinbarten Leistungsangebots nicht gewährleistet werden kann. Vgl. Gottlieb, a.a.O., § 78c Rdnr. 7; Telscher, a.a.O., § 78c Rdnr. 28; Münder, a.a.O., § 78c Rdnr. 7. Der Presseartikel vom 1.6.2016 mit referierten Aussagen des theologischen Vorstandsmitglieds der Klägerin, von denen sich das in der mündlichen Verhandlung anwesende andere Vorstandsmitglied teilweise distanziert hat, enthält Indizien, die gegen die Notwendigkeit des Grundstückserwerbs speziell für Jugendhilfemaßnahmen sprechen („… bietet sich die Gelegenheit, … Verwaltung … an einen Platz zu verlegen, an dem wir als Träger mehr in Erscheinung treten … Gleichzeitig rücke die Stiftung V. weiter Richtung H. . Das habe Symbolcharakter … Neben der Verwaltung der Stiftung sollen an der H1. Straße ein Beratungszentrum und Besprechungsräume entstehen. … Die frei werdende bisherige Zentrale soll anderen Angeboten … mehr Raum geben.“). Für die Betriebsnotwendigkeit des Grundstückskaufs sprechen demgegenüber die Behauptungen des Vorstandsmitglieds der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat davon abgesehen, die Frage der Betriebsnotwendigkeit zu klären - was die Entscheidungsunerheblichkeit aller in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen der Klägerin zur Folge hat -, weil im Falle des Vorliegens dieser und der oben angesprochenen sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 78c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die Beklagte jedenfalls das ihr (erst) dann eröffnete Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung der beantragten Zustimmung vgl. Münder, a.a.O., § 78c Rdnr. 16; Gottlieb, a.a.O., § 78c Rdnr. 13; Telscher, a.a.O., § 78c Rdnr. 41; Jans/Happe/Saur-bier/Maas, a.a.O., Erl. § 78c Art. 1 KJHG Rdnr. 38 rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Die von der Beklagten getroffene, u.a. aus einem ausführlichen Vermerk vom 20.9.2016 abgeleitete Ermessensentscheidung ist nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO rechtlich unangreifbar. Ausschlaggebend war für die Beklagte die vom BSG in dessen oben zitierten differenzierenden Urteilen vom 8.9.2011 näher ausgeführte Erwägung, dass den Einrichtungsträgern durch das Refinanzierungsverbot für grundstücksbezogene Aufwendungen, anders als für die abschreibungsfähigen Anlagegüter i.S.d. § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII, regelmäßig kein Wertverlust erwachse. Da Grundstücke im Allgemeinen keinem Wertverlust unterlägen, sei es - so die Darlegung der Beklagten - zumutbar, wenn die öffentliche Hand Zinsen für Fremdkapital zum Grundstückserwerb nicht finanziere. Für diese schlüssige, auch für das Jugendhilferecht gültige allgemeine Ermessenserwägung sind die unterschiedlichen Finanzierungssysteme des SGB VIII einerseits und des SGB XI andererseits ebenso unerheblich wie eine von der Klägerin für notwendig erachtete Differenzierung zwischen Zins- und Tilgungsleistungen für den Grundstückskauf. Da der M1. ebenso wie die Beklagte zu der Auffassung gelangt ist, dass sich Kosten für einen Grundstückserwerb nicht entgelterhöhend sollen auswirken können, musste die Beklagte sich im Rahmen ihres Ermessens nicht mit einem abweichenden Rechtsverständnis eines potenziellen „Mitförderers“ auseinandersetzen. Einen gültigen Rahmenvertrag (§ 78f SGB VIII) über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII, dessen Inhalt Auswirkungen auf die von der Beklagten zu treffende Entscheidung hätte haben können, gibt es für Nordrhein-Westfalen schon seit Jahren nicht mehr. Abgesehen davon hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass in den früheren nordrhein-westfälischen Rahmenverträgen für die Übernahme jugendhilferechtlicher Leistungsentgelte Kosten für einen Grundstückserwerb nicht berücksichtigt wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.