Urteil
B 3 P 6/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erbbauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke sind nach verfassungskonformer Auslegung des § 82 Abs. 3 SGB XI grundsätzlich gesondert berechenbare Aufwendungen.
• Die Unterscheidung zwischen Erwerbskosten von Grundstücken (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI) und Nutzungsleistungen (Miete, Pacht, Nutzung) ist maßgeblich; Erbbaurechtszahlungen sind Nutzungsaufwendungen vergleichbar der Miete.
• Die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist in der Regel mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machen.
• Landesrechtliche pauschalierende Ausgestaltungen der Bemessung bleiben aus Gründen der Rechtssicherheit vorläufig bis Ende 2012 anzuerkennen, soweit sie nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen.
Entscheidungsgründe
Erbbauzinsen als umlagefähige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI • Erbbauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke sind nach verfassungskonformer Auslegung des § 82 Abs. 3 SGB XI grundsätzlich gesondert berechenbare Aufwendungen. • Die Unterscheidung zwischen Erwerbskosten von Grundstücken (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI) und Nutzungsleistungen (Miete, Pacht, Nutzung) ist maßgeblich; Erbbaurechtszahlungen sind Nutzungsaufwendungen vergleichbar der Miete. • Die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist in der Regel mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machen. • Landesrechtliche pauschalierende Ausgestaltungen der Bemessung bleiben aus Gründen der Rechtssicherheit vorläufig bis Ende 2012 anzuerkennen, soweit sie nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen. Der Kläger betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein stationäres Pflegeheim und hat auf Grundlage eines Erbbaurechts Erbbauzinsen zu zahlen. Er beantragte beim beklagten Land die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI einschließlich der entrichteten Erbbauzinsen. Die Behörde genehmigte nur einen Teil der beantragten Umlage, die Klage wurde in den Vorinstanzen zunächst abgewiesen. Der Kläger rügte Verletzung materiellen Rechts und machte geltend, Erbbauzinsen seien betriebsnotwendige Aufwendungen für die Nutzung eines Gebäudes und damit umlagefähig. Streitgegenstand war die zusätzlich zugebilligte Umlagehöhe pro Pflegetag und Heimplatz für verschiedene Abrechnungszeiträume; über fiktive Eigenkapitalzinsen wurde durch Teilvergleich bereits entschieden. • Zuständigkeit und Klageart: Für das Begehren auf Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist die bezifferte Verpflichtungsklage statthaft; der angefochtene Ablehnungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. • Auslegung von § 82 Abs. 3 SGB XI: Zweck der Norm ist Ausgleich betriebsnotwendiger Investitionen, die weder durch Pflegevergütung noch durch Landesförderung gedeckt sind. Die Vorschrift gewährt Pflegeeinrichtungen einen subsidiären Refinanzierungsanspruch gegenüber Heimbewohnern, sofern öffentliche Förderung fehlt. • Abgrenzung grundstücksbezogener Aufwendungen: § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI schließt den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken von der Umlage aus; das Verbot der Umlage erstreckt sich jedoch nicht zwingend auf sämtliche grundstücksbezogenen Nutzungsaufwendungen. • Verfassungskonforme Auslegung: Verfassungsrechtliche Vorgaben (Wahrung der Erwerbsfreiheit und Verhältnismäßigkeit) gebieten, Betriebsaufwendungen, die lediglich Nutzungsrechte betreffen, wie Miete, auch dann umlagefähig zu verstehen, wenn sie sich auf Erbbaurechte beziehen. • Rechtsnatur des Erbbauzinses: Das Erbbaurecht vermittelt keine verwertbaren Grundstückswerte an den Erbbauberechtigten; der Erbbauzins ist daher wirtschaftlich einer Miet- bzw. Nutzungsleistung vergleichbar und als Betriebskosten im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI anzusehen. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die beanspruchten zusätzlichen Beträge für die Erbbauzinsen sind rechnerisch zutreffend, betriebsnotwendig und im Umfang nicht unangemessen. Landesrechtliche Pauschalregelungen zur Bemessung sind bis zu einer Korrekturfrist vorläufig zu akzeptieren, beeinträchtigen aber nicht die grundsätzliche Umlagefähigkeit. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Bundessozialgericht hat die Vorentscheidungen aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Erbbauzinsen für die genannten Zeiträume in der vom Kläger bezifferten Höhe zu erteilen (weitere 1,18 Euro für 1.8.2005–31.7.2007 und 1,24 Euro für 1.8.2007–31.7.2010 pro Pflegetag und Heimplatz). Begründet wurde dies damit, dass Erbbauzinsen Nutzungsaufwendungen vergleichbar der Miete darstellen und daher nach verfassungskonformer Auslegung des § 82 Abs. 3 SGB XI umlagefähig sind, während das generelle Verbot der Umlage nur den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken erfasst. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt und der Streitwert festgesetzt.