Beschluss
10 L 488/18.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0801.10L488.18A.00
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Leitsätze
Das Remonstrationsverfahren ist nicht innerhalb der Antwortfrist der Art. 22 Abs. 1 und Abs. 6 bzw. Art. 25 Abs. 1 VO 604/2013 durchzuführen. Art. 5 Abs. 2 Satz 4 VO 1560/2003 ist nicht in diesem Sinne zu verstehen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 1685/18.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Remonstrationsverfahren ist nicht innerhalb der Antwortfrist der Art. 22 Abs. 1 und Abs. 6 bzw. Art. 25 Abs. 1 VO 604/2013 durchzuführen. Art. 5 Abs. 2 Satz 4 VO 1560/2003 ist nicht in diesem Sinne zu verstehen. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 1685/18.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Die nicht durch amtliche Dokumente ihres Heimatlandes ausgewiesenen Antragsteller stammen eigenen Angaben zufolge aus Aserbaidschan. Sie reisten nach eigenen Angaben am 5. Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerten am 12. Dezember 2017 bei der EAE Münster (York) Asylgesuche. Am 12. Januar 2018 stellten die Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt gaben sie an, dass ihnen von der italienischen Botschaft in Baku Visa ausgestellt worden seien. Eine am 12. Dezember 2017 durchgeführte Recherche in der Eurodac-Datenbank ergab für die Antragsteller keine Eurodac-Treffer. Eine am 12. Januar 2018 durchgeführte VIS - Auskunft ergab, dass die italienische Botschaft in Aserbaidschan den Antragstellern für den Zeitraum vom 23. November bis zum 15. Dezember 2017 Kurzaufenthaltsvisa ausgestellt hatte. Ein am 22. Januar 2018 an die italienischen Behörden gerichtetes Aufnahmegesuch, das diesen am selben Tage zuging, lehnten die italienischen Behörden zunächst mit Schreiben vom 22. März 2018 ab. Auf das Remonstrationsschreiben des Bundesamtes vom 27. März 2018, das den italienischen Behörden am selben Tag zuging, erklärten diese mit Schreiben vom 10. April 2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge. Mit Bescheid vom 10. April 2018 - den Antragstellern zugestellt am 21. April 2018 - lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2) und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung für die Entscheidung über die Asylanträge der Antragsteller zuständig. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Antragsteller haben am 23. April 2018 Klage (10 K 1685/18.A) erhoben und zusätzlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 1685/18.A und 10 L 488/18.A sowie den durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der zulässige, insbesondere innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellte, Antrag ist begründet. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten der Antragsteller aus. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse der Antragsteller an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. Dabei setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG). Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass ihr Interesse an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung durch ihre Überstellung nach Italien überwiegt. § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen dürften hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vorliegen. Zwar ist nach den Zuständigkeitskriterien der Art. 8 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) eigentlich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig (a). Diese Zuständigkeit ist zwischenzeitlich auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen (b). Es spricht jedoch nach derzeitigem Sach- und Streitstand alles dafür, dass die Antragsteller im Falle ihrer Überstellung nach Italien aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GrCh) ausgesetzt sein werden (c). (a) Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig ist. Die Zuständigkeit dieses Staates ergibt sich wie folgt: Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 VO 604/2013). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013). Bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt vorlag, zu dem ein Antragsteller zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013). Bei Anwendung dieser Kriterien ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig. Mangels vorrangiger Kriterien folgt dies aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VO 604/2013. Diese Norm bestimmt, dass dann, wenn ein Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum erteilt hat. So liegt der Fall bei den Antragstellern, weil diese, wie sich aus den Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. gegenüber dem Bundesamt und dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Auszug aus dem Visa-Informationssystem (VIS) ergibt, zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013), also spätestens am 12. Dezember 2017, im Besitz eines gültigen, von einer italienischen Behörde ausgestellten Visums gewesen sind. Vgl. dazu: Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 12 Rn. K6 ff.; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2017, § 29 Rn. 50 ff. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats - in Deutschland: dem Bundesamt - ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Dies ist entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis des Bundesamts nicht erst dann der Fall, wenn der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag gestellt hat, sondern bereits dann, wenn dem Bundesamt ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, juris Rn. 75 ff. Aus der Eurodac-Anfrage des Bundesamtes folgt, dass die Antragsteller ihren Antrag auf internationalen Schutz spätestens am 12. Dezember 2017 gestellt haben. Spätestens an diesem Tag lagen dem Bundesamt alle nach der vorstehend zitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wesentlichen Informationen über die Antragsteller vor. Die ihnen schriftlich erteilten Visa waren - wie sich aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen Auskunft aus dem Visainformationssystem ergibt - vom 23. November bis 15. Dezember 2017 gültig. (b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ist zwischenzeitlich nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen. Weder ist die Zuständigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs (1), gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (2) oder gemäß Art. 9 Abs. 2 VO 1560/2003 wegen des Ablaufs von Mitteilungsfristen (3) auf die Antragsgegnerin übergegangen. (1) Das Aufnahmegesuch ist vor Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Gesuchs bei den italienischen Behörden eingegangen. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 bestimmt, dass ein Aufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 zu stellen ist. Diese Frist ist hier gewahrt: Die Antragsteller sind nach ihren unbestritten gebliebenen Angaben am 5. Dezember 2017 nach Deutschland eingereist. Von ihrem Asylgesuch hat das Bundesamt ausweislich der Eurodac-Anfrage und des INPOL-Ergebnisses am 12. Dezember 2017 Kenntnis erlangt. Das Aufnahmegesuch des Bundesamts ging ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsnachweises am 22. Januar 2018, mithin innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei den italienischen Behörden ein. Eine Eurodac-Treffermeldung im Sinne von 21 Abs. 1 Unterabs. 2 VO 604/2013 und Art. 9 Abs. 5 VO 603/2013 liegt nicht vor. Vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, juris Rn. 63 ff.; VG Minden, Beschluss vom 7. September 2017 - 10 L 1435/17.A -, Abdruck S. 7 f. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 10. April 2018 im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ihre Zustimmung zur Rückübernahme der Antragsteller auch fristgerecht und wirksam erklärt. Nach Art. 22 Abs. 1 VO 604/2013 hat der ersuchte Mitgliedstaat grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten auf ein rechtzeitig gestelltes Aufnahmeersuchen zu reagieren. Diese Frist haben die italienischen Behörden mit ihrem am 22. März 2018 beim Bundesamt eingegangenen Ablehnungsschreiben gewahrt. Das gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der, weiterhin anwendbaren - vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. Juli 2018 - 22 L 1823/18.A - Abdruck S. 2 f. und vom 27. April 2018 - 12 L 3840/17.A - Juris Rn. 39; VG Ansbach, Beschluss vom 9. Februar 2018 - AN 17 S 18.50096 - Juris Rn. 19 -, Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 des Rates vom 2. September 2003 (ABl. L 222, S. 31, sog. Dublin II Durchführungsverordnung) zulässige Remonstrationsgesuch ist am 27. März 2018 und damit innerhalb der dreiwöchigen Frist ab Erhalt der ablehnenden Antwort (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VO 1560/2003) bei den italienischen Behörden eingegangen. Die italienischen Behörden haben am 10. April 2018 und damit innerhalb von zwei Wochen der letztlich nicht zwingenden Frist - vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17 vom 22. März 2018, Rn. 85 - des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VO 1560/2003 geantwortet. Das Remonstrationsverfahren war nicht innerhalb der zweimonatigen Antwortfrist des Art. 22 Abs. 1 VO 604/2013 durchzuführen. Art. 5 Abs. 2 Satz 4 VO 1560/2003, wonach sich die in Art. 18 Abs. 1 und 6 VO 343/2003 (jetzt: Art. 22 Abs. 1 und 6 VO 604/2013) und Art. 20 Abs. 1 b) VO 343/2003 (jetzt: Art. 25 Abs. 1 VO 604/2013) vorgesehenen Fristen durch das Remonstrationsverfahren („zusätzliche Verfahren“) nicht ändern, ist nicht in diesem Sinne zu verstehen - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 22 L 1823/18.A - Abdruck S. 3; VG Ansbach, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 - AN 17 S 18.50128 - Juris Rn. 25 und vom 9. Februar 2018 - AN 17 S 18.50096 - Juris Rn. 19 -; a. A. VG Aachen, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 4 K 4415/17.A - Juris Rn. 56 -. Dies zeigt ein Blick auf das Wiederaufnahmeverfahren, für das im Regelfall, dem Vorliegen eines Eurodac-Treffers, gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 eine Antwortfrist von zwei Wochen ab Erhalt des Wiederaufnahmeersuchens gilt. In diesem Fall ist eine Durchführung des Remonstrationsverfahrens innerhalb der Antwortfrist von zwei Wochen offensichtlich schon deshalb nicht möglich, weil Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 1560/2003 dem ersuchenden Mitgliedstaat schon für die Übersendung des Remonstrationsgesuchs drei Wochen ab Erhalt der Ablehnung einräumt. Vielmehr bringt Art 5 Abs. 2 Satz 4 VO 1560/2003 zum Ausdruck, dass eine Überschreitung der in Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 1 VO 604/2013 bestimmten Antwortfristen durch ein Remonstrationsverfahren nicht „geheilt“ wird. (2) Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist ebenfalls gewahrt. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 aufschiebende Wirkung haben (Alt. 2). Diese Frist begann ursprünglich gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 mit der Annahme des Aufnahmegesuchs zu laufen. Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. April 2018 wie unter (1) dargestellt ihre Zustimmung zur Rückübernahme der Antragsteller fristgerecht und wirksam erklärt. Dementsprechend endete die Überstellungsfrist zunächst am 10. Oktober 2018. Jedoch wurde diese Frist durch den am 23. April 2018 und damit vor ihrem Ablauf beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen und beginnt diese Frist aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren 10 K 1685/18.A erhobenen Klage nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut zu laufen. (3) Ein Zuständigkeitsübergang aufgrund der Nichteinhaltung von Mitteilungsfristen ist ebenfalls nicht erfolgt. Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 bestimmt u. a., dass der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Zwar haben die Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i. S. v. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 und Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185, Rn. 11 [zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003], sowie Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266, Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 - 10 K 2430/ 14.A -, juris Rn. 30 ff. - und damit auch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 eingelegt. Jedoch ist es bisher noch zu keiner Verzögerung der Überstellung gekommen; diese ist weiterhin bis zum Ablauf der ursprünglichen, gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 errechneten Überstellungsfrist am 10. Oktober 2018 möglich. c) Der Überstellung der Antragsteller nach Italien steht aber entgegen, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand alles dafür spricht, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Italien dort aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh ausgesetzt sein werden. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 ff. VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und / oder die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 ff. VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). Zwar laufen nach der Rechtsprechung der Kammer volljährige Asylbewerber ohne besonderen Schutzbedarf, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung nach Italien grundsätzlich keine Gefahr, dort aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Vgl. Urteil vom 27. Januar 2016 - 10 K 535/15.A -, nrwe, Rn. 45 ff. Im vorliegenden Fall gilt jedoch etwas anderes, weil es sich bei den Antragstellern um Eltern mit drei in den Jahren 2006, 2008 und 2011 geborenen Kindern handelt. Die Antragsteller gehören damit zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe - vgl. dazu: BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014- 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511 (1513) und - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 14 - zu Familien mit Kleinstkindern -, für die eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen ist, wonach ihnen bei einer Überstellung nach Italien eine ausreichende Unterkunft zur Verfügung steht. Dass eine solche Zusicherung vorliegt, lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Solche Zusicherungen gibt Italien ausweislich einer Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamts in Rom auch nicht mehr ab. Vgl. E-Mail der Liaisonbeamtin an das Bundesamt zum Aktenzeichen 5846119-284 vom 13. April 2015; EGMR, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 15636/16 (N.A./Dänemark) -, HUDOC, Rn. 12; Danish Refugee Council/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017, S. 9. Die schriftlichen Zusicherungen der italienischen Behörden vom 27. März 2015, 8. Juni 2015 und 15. Februar 2016, mit denen diese sich gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten verpflichtet haben, Familien gemeinsam und in geeigneten Unterkünften unterzubringen, und mit denen den Dublin-Referaten der übrigen Mitgliedstaaten für Familien geeignete Aufnahmeeinrichtungen mit zuletzt 79 Plätzen benannt wurden - vgl. Italienisches Innenministerium, Rundschreiben an alle Dublin-Referate vom 4. Juli 2018 zur Unterbringung von Familien in SPRAR-Einrichtungen -, erachtet das Gericht nicht für ausreichend, weil beträchtliche Zweifel bestehen, dass diese geringe Anzahl von Plätzen für alle nach Italien überstellten Familien mit Kindern ausreicht - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 22 L 5076/17.A - nrwe Rn. 48 ff. -, und zudem konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die italienischen Behörden diese Zusagen nicht einhalten und Familien weiterhin in für sie ungeeigneten Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Vgl. Danish Refugee Council/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017, S. 10 ff. und 22 f. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2018 - 22 L 5076/17.A -, nrwe, Rn. 14 ff. wird ergänzend Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).