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Urteil

12 K 4995/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0419.12K4995.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages. Die Klägerin trat am 1. August 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Beklagten ein. Am 4. März 1971 wurde die Klägerin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Postassistentin zur Anstellung ernannt. Nachdem die Klägerin mit Wirkung vom 1. April 1973 zur Postassistentin ernannt worden war, wurde ihr mit Wirkung vom 2. März 1978 die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Zuletzt bekleidete sie ab dem 7. Dezember 1979 das Amt einer Postobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 BBesO). In der Zeit vom 19. Februar 1980 bis zum 18. Februar 1992 war die Klägerin zum Zweck der Betreuung ihrer Kinder ohne Dienstbezüge beurlaubt. Mit Wirkung zum 23. Februar 1992 wurde sie auf eigenes Verlangen aus dem Dienst entlassen und in der Folgezeit durch die Beklagte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Am 15. Juni 1971 erlitt die Klägerin in Ausübung ihres Dienstes einen Unfall und zog sich eine Oberschenkeltrümmerfraktur am rechten Bein zu. Daraufhin befand sich die Klägerin vom 15. Juni 1971 bis zum 16. Juli 1971 in stationärer Behandlung. In einem für die Beklagte unter dem 23. Oktober 1973 erstellten Gutachten führte der Gutachter Dr. L1. aus, dass bei der Klägerin als Folgen des Dienstunfalls rechtsseitig eine Beinverkürzung von 2,5 cm, endgradige Bewegungseinschränkungen und Funktionseinbußen des rechten Hüftgelenks und des rechten Kniegelenks sowie eine Verminderung der statischen Belastbarkeit durch ein Überdehnungsschaden der Kollateralbänder vorliegen. Daher sei für die Klägerin eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20-25 vom Hundert anzunehmen. Mit abschließender Stellungahme vom 20. Dezember 1973 schätzte der Gutachter Dr. L1. die Höhe der bei der Klägerin durch das Unfallereignis hervorgerufenen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 25 vom Hundert. Dies begründete er mit dem im Gutachten vom 20. Dezember 1973 festgestellten Befund, wahrscheinlich eintretenden Spätfolgen hinsichtlich der Statik des Hüft- und Kniegelenks sowie der Wirbelsäule mit daraus resultierenden Haltungsanomalien und erhöhten Verschleißerscheinungen der betroffenen Gelenke. Mit Bescheid der Oberpostdirektion N1. vom 28. Februar 1974 wurde der Klägerin ein Unfallausgleich zugesprochen, welcher ihr bis zu ihrer Entlassung im Jahre 1992 gewährt wurde. Mit Bescheid der Oberpostdirektion N1. vom 17. August 1992 wurde der Klägerin aufgrund des Unfallgeschehens vom 15. Juni 1971 mit Wirkung vom 24. Februar 1992 ein Unterhaltsbeitrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Änderung der Erwerbsminderung gewährt; die entsprechenden Beträge wurden fortlaufend neu festgesetzt. Mit Bescheid des Versorgungsamtes C. vom 19. September 2002 wurde der Klägerin ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Mit Schreiben vom 2. April 2015 setzte die Deutsche Post AG den Unterhaltsbeitrag der Klägerin erneut fest, stellte dessen Gewährung unter den Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Erwerbsminderung der Klägerin unter 20 vom Hundert absinke, und beauftragte zugleich das Gesundheitsamt der Stadt C. mit einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin zur Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2015 stellte der Amtsarzt beim Gesundheitsamt der Stadt C. Dr. T. infolge der Untersuchung der Klägerin fest, dass bei dieser aufgrund des Unfallgeschehens vom 15. Juni 1971 derzeit noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 - 20 vom Hundert vorliege. In einem im Auftrag des Gesundheitsamtes des Stadt C. unter dem 11. August 2015 erstatteten Zusatzgutachten äußerte der Gutachter Dr. U1. , dass nach seiner Ansicht bei der Klägerin aufgrund des Unfallgeschehens vom 15. Juni 1971 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zehn vom Hundert bestehe. Mit Schreiben vom 9. September 2015 stellte die Deutsche Post AG die monatlichen Zahlungen des Unterhaltsbeitrages an die Klägerin vorsorglich ein und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten endgültigen Einstellung der Zahlung des Unterhaltsbeitrages. Daraufhin legte die Klägerin gegenüber der Deutschen Post AG einen Konsiliarbericht der E. . E1. und S. vom 20. Oktober 2015 vor, wonach sie an einer Coxarthrose im Sinne eines Gelenkverschleißes der Hüfte rechts im Stadium II leide, welche auf das Unfallgeschehen vom 15. Juni 1971 zurückzuführen sei und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent führe. Dieser Einschätzung trat der Gutachter Dr. T. in einer Stellungnahme vom 11. Mai 2016 entgegen. Nach seiner Ansicht sei die Einschätzung der E. . E1. und S. hinsichtlich des Vorliegens einer Coxarthrose klinisch nicht nachvollziehbar, weil der Gutachter Dr. U1. in seinem Gutachten vom 11. August 2015 keinerlei sekundär arthrotische Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenks der Klägerin beschrieben habe. Ferner führte der Gutachter aus, dass er für seine Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin den klinischen Befund im Gutachten des Dr. U1. als maßgeblich erachte, wonach bei der Klägerin keine wesentliche Bewegungseinschränkung festzustellen gewesen sei. Mit Bescheid vom 6. Juni 2016 stellte die Deutsche Post AG fest, dass für die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages seit dem 1. Oktober 2015 nicht mehr gegeben seien und stellte dessen Zahlung endgültig ein. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Feststellungen der Gutachter Dr. T. und Dr. U1. sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin derzeit nur noch eine Erwerbsminderung von zehn vom Hundert vorliege. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2016 Widerspruch ein, welchen die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation als zuständige Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2016, am 7. Oktober 2016 zugestellt, zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, bei der Klägerin seien die Voraussetzungen für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 38 BeamtVG nicht mehr gegeben, weil aufgrund der Feststellungen der Gutachter Dr. T. und Dr. U1. feststehe, dass bei der Klägerin derzeit nur noch eine Erwerbsminderung von zehn vom Hundert vorliege. Die im Weiteren durch die Klägerin geltend gemachte Erkrankung sei weder infolge des Unfallereignisses vom 15. Juni 1971 festgestellt worden, noch könne diese als Teil des allgemeinen Gesundheitsrisikos zur Begründung eines fortdauernden Leistungsbezuges herangezogen werden. Schließlich sei die von der Klägerin behauptete Erkrankung an einer Coxarthrose in den eingeholten Gutachten nicht festgestellt worden. Daraufhin hat die Klägerin am 27. Oktober 2016 die vorliegende Klage erhoben und zunächst schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert zu gewähren. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aufgrund der radiologischen Untersuchung der E. . E1. und S. stehe fest, dass sie infolge des Unfallgeschehens vom 15. Juni 1971 auch an einer Coxarthrose im Sinne eines Gelenkverschleißes der Hüfte rechts im Stadium II leide und daher eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 20 vom Hundert vorliege. Ferner sei durch die Gutachter Dr. T. und Dr. U1. fehlerhaft nicht festgestellt worden, dass sie auch an einem „Leistendruckschmerz rechts“ (1), an einer Beeinträchtigung der Fortbewegung bereits nach kurzen Wegstrecken von maximal 800m aufgrund von Schmerzen im rechten Bein mit der Folge eines Nachziehens des Beines (2) und an einem „brennenden Gefühl im Oberschenkel“ rechts leide (3) sowie ihr das Treppensteigen aufgrund eines Gefühls „ins Leere zu treten“ nur schwer möglich sei (4). Dies alles seien Folgen des durch den Unfall verursachten Oberschenkentrümmerbruchs und der darauf zurückzuführenden Verkürzung des rechten Beines um 2,5 cm. Die Coxarthrose sei auch eine unmittelbare Folge des Unfallgeschehens im Jahr 1971, weil hieraus eine jahrzehntelange Überbelastung des Hüftgelenks resultiert habe. Die Beklagte sei außerdem an die ursprünglich erfolgte Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 vom Hundert im Gutachten des Dr. L1. vom 20. Dezember 1973 gebunden. Schließlich genüge der angefochtene Einstellungsbescheid auch nicht den Voraussetzungen nach § 48 VwVfG, weil der ihr zustehende Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG gegenüber dem finanziellen Interesse der Beklagten Vorrang genieße. Schließlich sei im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG bereits verstrichen gewesen. Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung, den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund des Gutachtens des Dr. U1. vom 11. August 2015 und der Stellungnahmen des Dr. T. vom 9. Juni 2015 und vom 26. August 2015 stehe fest, dass bei der Klägerin keine auf den Dienstunfall im Jahr 1971 zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert mehr vorliege. An der Richtigkeit der Gutachten bestehe kein Zweifel. Die Aufhebung des Bescheides über die Gewährung des Unterhaltsbeitrages vom 17. August 1992 habe ausschließlich auf § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG gestützt werden können, eines Rückgriffs auf § 48 VwVfG habe es daher nicht bedurft. Das Gericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2018 Beweis erhoben und ein Sachverständigengutachten des Dr. med. T1. zu der Fragestellung eingeholt, inwieweit bei der Klägerin eine auf den Unfall vom 15. Juni 1971 zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Ferner hat der Sachverständige sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zur Gerichtsakte gekommene Gutachten vom 25. Januar 2018 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang und die beigezogene Personalakte der Klägerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. a. Soweit die Klägerin in Abänderung ihres ursprünglich angekündigten Klageantrages nun nicht mehr die Verpflichtung der Beklagten, ihr einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG in bestimmter Höhe zu gewähren, beantragt, handelt es sich insoweit um eine zulässige und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Klagebeschränkung nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO. Der in § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO geregelte Unterfall der sog. „kleinen Klageänderung“ erfasst die Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrages bei unverändertem Fortbestand des Klagegrundes. Im Gegensatz zur teilweisen Klagrücknahme (§ 92 VwGO) erfolgt daher insoweit keine Minderung gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren und im Unterschied zur Klageänderung (§ 91 VwGO) bleibt der der Klage zugrunde liegende tatsächliche Lebenssachverhalt unverändert. Bei der sog. kleinen Klageänderung bedarf es werde der teilweisen Einstellung des Verfahrens noch ist diese Klageänderung von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Sachdienlichkeit oder der Einwilligung der Beklagten abhängig. Vgl. Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, VwGO Kommentar, 33. Erg.-Lfg. Juni 2017, § 91 Rn. 25; Rennert, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 91 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 91 Rn. 9. Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Klägerin hat lediglich den Klageantrag auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides beschränkt. In der Sache liegt ihrem Klagebegehren, die Fortzahlung des Unterhaltsbeitrages zu erreichen, aber nach wie vor der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde. Maßgeblich für die Entscheidung der vorliegenden Klage ist sowohl nach dem nun gestellten wie auch nach dem ursprünglichen Klageantrag das Vorliegen einer noch fortbestehenden Erwerbsminderung infolge des Unfalls vom 15. Juni 1971. b. Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft; ohne dass es daneben einer zusätzlichen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) bedurfte. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages erfolgt durch einen Dauerverwaltungsakt, der darauf gerichtet ist, eine laufende Geldleistung zu gewähren. Rechtsschutz gegen die Anpassung des Unterhaltsbeitrages aufgrund der Annahme eines geringeren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher für den früheren Beamten nur mittels Widerspruch und Anfechtungsklage zu erlangen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2016 - 2 C 14/14 -, juris Rn. 16 = BVerwGE 154, 190 und vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 -, juris Rn. 21. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der am 7. Oktober 2016 - dem Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides - geltende Fassung (im Folgenden: a.F.), die hier - wie noch aufzuzeigen sein wird - maßgeblich ist. Danach wird der Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Erwerbsbeschränkung gewährt wird. Mit der im Wege des Widerspruchs und der Anfechtungsklage anzustrebenden Aufhebung eines Änderungsbescheids lebt der ursprüngliche Dauerverwaltungsakt wieder auf; sodass es keiner erneuten Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und keiner erneuten Entscheidung über die Gewährung des Unterhaltsbeitrages bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 2 C 14/14 -, juris Rn. 16 = BVerwGE 154, 190. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 6. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides vom 6. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2016 ist, soweit er sich auf die Einstellung zukünftiger Zahlungen eines Unterhaltsbeitrages an die Klägerin bezieht, § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG a.F.; § 48 VwVfG findet daher insoweit keine Anwendung. Die einmal erfolgte Gewährung eines Unfallbeitrages kann durch den Dienstherrn auf zweierlei Weise angepasst werden. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 38 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. einerseits, welcher bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrages ergänzend heranzuziehen ist, sowie § 48 VwVfG andererseits. a) Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die ursprüngliche Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich gewesen sind, kann eine Anpassung nach erneuter ärztlicher Untersuchung erfolgen. Dies ergibt sich für den Unterhaltsbeitrag aus § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG a.F. Dort ist die Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 38 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., der die Leistung des Unterhaltsbeitrags nur für die Dauer der Erwerbsbeschränkung vorsieht, und mit § 38 Abs. 2 BeamtVG a.F., der den Umfang der Leistung in Relation zum Umfang der Erwerbsbeschränkung setzt, folgt, dass eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Anpassung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 2 C 14/14 -, juris Rn. 13 = BVerwGE 154, 190. Wobei eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht schon dann vorliegt, wenn ein neues Sachverständigengutachten lediglich zu einer abweichenden Bewertung der unveränderten Befunde gelangt. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 11. August 1999 - RO 1 K 98.615 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27. Oktober 1999 - 5 E 381/94 (3) -, juris. War die Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit dagegen bereits von Anfang an fehlerhaft, ändern sich insoweit also allein die Rechtserkenntnis des Dienstherrn, kann die Anpassung nicht auf der Grundlage von § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG a.F. erfolgen. Hier ist vielmehr eine vollständige oder teilweise Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung nach § 48 VwVfG erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 2 C 14/14 -, juris Rn. 13= BVerwGE 154, 190. b) Somit stellt vorliegend § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG a.F. und nicht § 48 VwVfG die einschlägige Rechtsgrundlage dar, weil die auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. L1. vom 20. Dezember 1973 erfolgte Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit auch die Gewährung des Unfallbeitrages nicht rechtsfehlerhaft waren. Der Sachverständige Dr. T1. hat in der mündlichen Verhandlung insoweit nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Gutachten des Dr. L1. vom 20. Dezember 1973 dem Stand der 1970er Jahre entsprach. Aus damaliger Sicht sei die vom Gutachter Dr. L1. festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar großzügig gewesen, insgesamt könne das Gutachten aber nicht als unüblich oder unvertretbar bezeichnet werden. Insbesondere sei früher die heute nicht mehr geteilte Auffassung vorherrschend gewesen, dass eine Schaftfraktur Auswirkungen auf die Gelenke haben müsse. Lediglich die Diagnose der Kniebandinstabilität sei aus heutiger Sicht nicht mehr nachzuvollziehen, weil diese mit dem Unfallbild nur schwer zu vereinbaren sei. Damit liegt - mit Ausnahme der im Gutachten von 1973 festgestellten Beeinträchtigung der Kollateralbänder - lediglich eine medizinisch fachlich abweichende Bewertung unveränderter Befunde vor, welche für sich genommen weder die Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen noch die veranschlagte Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu begründen vermag. Demgegenüber hätte sich das Fehlen der Beeinträchtigung der Kollateralbänder und der daraus resultierenden Kniebandinstabilität auf die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aber auch nicht derart erheblich ausgewirkt, dass das Gutachten des Dr. L1. als falsch zu bezeichnen wäre. Der Sachverständige Dr. T1. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt und dem schließt sich das Gericht an, dass aufgrund der Feststellungen des Dr. L1. bei der Klägerin damals eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von immerhin noch 20 vom Hundert anzusetzen gewesen wäre, die nach § 38 Abs. 1 BeamtVG a.F. bereits einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag begründet. 2. Die endgültige Einstellung der Gewährung des Unterhaltsbeitrages war rechtmäßig, weil die Voraussetzungen hierfür im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht mehr vorlagen. a. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass eine behördliche Entscheidung nach § 38 BeamtVG keinen ausnahmslos feststehenden Charakter hat, sondern sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Veränderungen unterworfen ist. Angesichts dessen kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, den für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages maßgeblichen, verschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens rechtlich „unter Kontrolle“ zu halten. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes für den im Einzelfall betroffenen Kläger ist hiermit nicht verbunden. Ihm bleibt es unbenommen, zu gegebener Zeit unter Hinweis auf die veränderte Sach- und Rechtslage mit einem erneuten Antrag ein weiteres Verwaltungsverfahren einzuleiten. Vgl. OVG, Urteil vom 19. August 1997 - 6 A 7479/95 -, juris Rn. 4. Dementsprechend sieht auch § 69k Satz 1 BeamtVG vor, dass für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, wie es auch vorliegend der Fall ist, § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Verfahren daher - wie bereits angesprochen - § 38 Abs. 1 BeamtVG in der am 7. Oktober 2016 - dem Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2016 - geltenden Fassung vom 28. August 2013, wonach der durch einen Dienstunfall verletzte frühere Beamte, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag erhält. Gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG a.F. beträgt der Unterhaltsbeitrag bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des (bei völliger Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden) nach Nr. 1 der Vorschrift zu ermittelnden Unterhaltsbeitrages. Das heißt, dass bei der Klägerin mindestens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert vorliegen muss, um einen auch nur anteiligen Unterhaltsbeitrag gewährt zu bekommen, weil nach dem Vorstehenden erst ab diesem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein anteiliger Unterhaltsbeitrag gewährt wird. Liegt demgegenüber jedoch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert vor, besteht daher auch kein Anspruch mehr auf die Gewährung eines auch nur anteiligen Unterhaltsbeitrages und die Zahlung kann bei zugleich erfolgender (teilweiser) Aufhebung des Bewilligungsbescheides eingestellt werden. b. Bei der Klägerin liegt ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 38 Abs. 2 BeamtVG) von mindestens 20 vom Hundert nicht mehr vor. aa. Eine im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids anzunehmende Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin mit einem Grad von mindestens 20 vom Hundert ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - zunächst nicht aus dem Gutachten des Dr. L1. vom 20. Dezember 1973. Die Beklagte ist an die Feststellungen im Gutachten des Dr. L1. vom 20. Dezember 1973, worin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 25 vom Hundert angenommen wurde, nicht gebunden. Zunächst kommt dem Gutachten an sich bereits keine (rechtliche) Bindungswirkung zu, weil es sich bei diesem lediglich um ein Hilfsmittel zur Feststellung von Tatsachen handelt. Darüber hinaus ist für das Gericht nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagte durch ein eindeutiges und unmissverständliches Verhalten zu irgendeinem Zeitpunkt bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen lassen hat, dass diese annehmen durfte, die Beklagte wolle sich auch zukünftig an einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert festhalten lassen. Schließlich vermag das Gutachten des Dr. L1. auch in tatsächlicher Hinsicht keine Bindungswirkung zu entfalten. Das in Bezug genommene Gutachten des Dr. L1. hat bei der Klägerin den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht endgültig sondern ausschließlich für den Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens, also dem 20. Dezember 1973, festgestellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Dr. L1. in seinem Gutachten eine Prognose hinsichtlich zukünftig wahrscheinlich eintretender Spätfolgen aufstellte und eine Nachuntersuchung der Klägerin für entbehrlich erachtete, weil dies seiner abschließenden Beurteilung entzogen war. bb. Ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert oder mehr hat bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht (mehr) vorgelegen. Der für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages maßgebliche Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht der abstrakt anzunehmenden Erwerbseinbuße infolge eines auf einen Dienstunfall rückführbaren und nicht durch Hilfsmittel kompensierbaren Körperschadens, der sich nach dem Anteil der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben bestimmt (§ 38 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 29 Juli .2010 - 3 B 09.659 - juris Rn. 48. Die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit bemisst sich ausschließlich nach der Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des allgemeinen Erwerbslebens - auch außerhalb des öffentlichen Dienstes - bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es kommt daher nicht auf die Beeinträchtigung bei der Ausübung des konkret innegehabten Amtes an. Dabei setzt die Beurteilung einer durch einen Dienstunfall verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit stets medizinischen Sachverstand voraus, so dass zur Vorbereitung der behördlichen Entscheidung regelmäßig ein ärztliches Gutachten einzuholen ist. Allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte bilden in der Regel die Basis für die Bewertung durch den Sachverständigen und sind die Grundlage für eine gleiche Bewertung in zahlreichen Parallelfällen. Diese Richtwerte sind allerdings nur Orientierungshilfen; die konkrete Bewertung muss stets auf die Besonderheiten der Minderung der Erwerbsfähigkeit des betroffenen (früheren) Beamten in seinem individuellen Fall abstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 2 C 14/14 -, juris Rn. 12 = BVerwGE 154, 190; BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2013 - 3 ZB 11.1166 - juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 15. Dezember 2016 - M 12 K 16.2825 -, juris Rn. 44. Dabei ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der Regelungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge zunächst von derjenigen nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterscheiden. Die dort in § 56 Abs. 2 Satz 3 im siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) vorgesehene Berücksichtigung von Nachteilen, die Versicherte dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, findet im Beamtenversorgungsrecht keine Entsprechung. Vgl. BVerwG, Urteile Urteil vom 25. Februar 2016 - 2 C 14/14 -, juris Rn. 10 = BVerwGE 154, 190 und vom 21. September 2000 - 2 C 27.99 -, = BVerwGE 112, 92; BVerwG Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 57.12 - juris Rn. 9. Ferner unterscheidet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne aber auch vom Begriff der Behinderung und der damit einhergehenden Zuerkennung eines Grades der Behinderung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 in neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Zum einen sind für die Zuerkennung eines Grades der Behinderung die Gründe für das Entstehen der Behinderung unerheblich, wogegen der Unfallausgleich nach den beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften einen Dienstunfall voraussetzt und nur aufgrund sowie im Umfang der durch den Dienstunfall eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt wird. Zum anderen kommt es für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf an, um wie viel die Befähigung zur individuellen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge eines Dienstunfalls anerkannten Körperschäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist. Demgegenüber sind bei der Bestimmung des Grades der Behinderung auch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung in den verschiedenen Bereichen des Lebens, insbesondere der sozialen Teilhabe, zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 27/99 -, juris Rn. 21 = BVerwGE 112, 92. Weil die Bestimmung des Grades der Erwerbsminderung an die abstrakte Erwerbsfähigkeit des Betroffenen anknüpft, sind bei der Bemessung auch orthopädisches Hilfsmittel zu berücksichtigen, wenn diese die Fähigkeit, sich im allgemeinen Erwerbsleben einen Erwerb zu verschaffen, steigern können. Ist diese Fähigkeit infolge des Einsatzes orthopädischer Hilfsmittel nicht oder weniger stark eingeschränkt, besteht daher auch nur ein entsprechend geringerer oder gänzlich entfallender Bedarf für eine finanzielle Kompensation. Das erscheint auch deswegen angemessen, weil entsprechende Hilfsmittel regelmäßig auf Kosten des Dienstherrn im Rahmen der Heilfürsorge gemäß § 33 BeamtVG angeschafft werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 2 C 14/14 -, juris Rn. 19 = BVerwGE 154, 190. Schließlich muss ein Dienstunfall für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ursächlich sein. Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 2 A 3.08 -, juris Rn. 18. Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1999 - 2 B 117.98 -, juris Rn. 4. Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1967 - II C 118.64 -, juris Rn. 44 = BVerwGE 26, 332 unter Verweis auf BVerwG, BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1967 - VI C 96.65 -; BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 14 ZB 12.2449 -, juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - 3 B 12.2148 -, juris Rn. 30). Nicht ursächlich in diesem Sinn sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 B54.03 -, juris Rn. 7. Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 -, juris Rn. 8; BayVGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - 3 B 12.2148 -, juris Rn. 31. Für das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen, namentlich das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden, ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind. Der Beamte trägt daher das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zu Lasten des Beamten Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 7.10 - juris; (VG München, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - M 12 K 15.947 -, juris Rn. 68. cc. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze sind im Fall der Klägerin die Voraussetzungen der Gewährung eines Unfallausbeitrages aus § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG a.F. nicht gegeben, weil bei ihr ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert nicht mehr erreicht wird. (1) Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf die Feststellung des Versorgungsamtes C. berufen, wonach ihr ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt wurde. Die Beklagte ist - wie bereits zuvor ausgeführt wurde - an die Feststellungen des Versorgungsamtes nicht gebunden, weil bei der Ermittlung des Grades der Behinderung abweichende Feststellungskriterien zugrunde gelegt werden und der zuerkannte Grad der Behinderung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit daher nicht zu vergleichen ist. (2) Ferner muss bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Coxarthrose der Klägerin im rechten Hüftgelenk unberücksichtigt bleiben, weil die Klägerin nicht darlegen konnte, dass ihre Erkrankung mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad auf das Unfallereignis vom 15. Juni 1971 zurückzuführen ist. Das Gericht ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. T1. vom 25. Januar 2018 nicht zu der Überzeugung gelangt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Dienstunfall für die geltend gemachte Erkrankung der Klägerin kausal ist. Vorliegend ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, dass die Klägerin zwar an einer Coxarthrose im Sinne eines Hüftgelenkverschleißes des Stadiums II leidet. Diese Diagnose sei aufgrund des Befundes einer leichtgradigen Verschmälerung des Hüftgelenkspaltes kombiniert mit einer gewissen Verstärkung der subchondralen Sklerosierung als röntgentypisches Zeichen für einen solchen Hüftgelenksverschleiß getroffen worden. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten dazu weiter aus, dass die Erstbeschreibung eines verschmälerten Hüftgelenkspalts im Gutachten des Dr. L1. vom 20. Dezember 1973, die erhebliche Adipositas der Klägerin und deren Lebensalter mit größter Wahrscheinlichkeit für ein unfallunabhängiges Verschleißleiden des Hüftgelenks sprächen. Bereits der fachradiologische Befundbericht zum Röntgenbefund vom 22. Februar 1973 beschreibe eine „geringe Verschmälerung des Hüftgelenkspattes rechts lateral“, welcher nur so zu bewerten sei, dass mit größter Wahrscheinlichkeit bereits zum Unfallzeitpunkt eine radiologische Auffälligkeit bestanden habe, die nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis zugeordnet werden könne. Insoweit seien die radiologisch erkennbaren Veränderungen im Bereich des rechten Hüftgelenks der Klägerin mit höchster Wahrscheinlichkeit als vorbestehend und insoweit als unfallunabhängig zu bewerten. Auch trete eine „Hüftgelenksverschleißveränderung“ nur in sehr seltenen und besonderen Ausnahmefällen als Folge eines gut verheilten Oberschenkelschaftbruchs auf. Der Sachverständige hat seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, dass in der Literatur angenommen werde, dass zwischen einer Schaftfraktur und einer Coxarthrose kein Zusammenhang bestehe. Eine Coxarthrose könne als Unfallfolge bei Hüftgelenksverletzungen auftreten, im Fall der Klägerin liege jedoch eine Schaftfraktur am Oberschenkel vor, was es ebenfalls unwahrscheinlich mache, dass die Coxarthrose eine Unfallfolge darstelle. Zudem komme im konkreten Fall der Klägerin hinzu, dass die im Jahr 1973 festgestellte Spaltverschmälerung rechts bereits damals nicht altersgemäß gewesen sei und der Unfall aus dem Jahr 1971 mit einer Schaftfraktur im Oberschenkelbereich keine Auswirkungen auf das Hüftgelenk hatte. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T1. in seinem Gutachten vom 25. Januar 2018 wie auch in der mündlichen Verhandlung sind nachvollziehbar und in sich schlüssig; offen erkennbare Mängel sind nicht festzustellen. Zweifel an der Methodik der Gutachtenerstellung oder an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen ergeben sich nicht. Ebenso hat das Gericht an der inhaltlichen Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dr. T1. keinen Zweifel und schließt sich den dort getroffenen Feststellungen und Einschätzungen vorbehaltlos sowie vollumfänglich an. Somit ist das erkennende Gericht unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht zu der Überzeugung gelangt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Coxarthrose der Klägerin in einem natürlich-logischem Sinn auf den Dienstunfall vom 15. Juni 1971 zurückzuführen ist. Abgesehen von dem Fehlen des Kausalitätszusammenhanges zwischen dem Dienstunfall und der Arthroseerkrankung der Klägerin würde deren Berücksichtigung aber auch zu keiner relevanten Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin führen. Der Sachverständige Dr. T1. hat in seinem Gutachten vom 25. Januar 2018 ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der bei der Klägerin festgestellt Hüftgelenksverschleiß nicht regelhaft mit einer klinischen Beeinträchtigung des rechten Hüftgelenks weder von Seiten der Beweglichkeit, noch von Seiten irgendwelcher Beschwerden verknüpft sei. Hierzu hat sich der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzend eingelassen, dass derzeit keine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund der Coxarthrose ersichtlich sei. Die festzustellende beginnende Coxarthrose sei ein bloß röntgenologischer Befund. Solche Patienten seien überwiegend gesund und litten an keinen Beschwerden. Auch die Klägerin habe funktionell noch keinen Befund einer Coxarthrose, weil ihr Hüftgelenk frei beweglich sei. Von daher nimmt das Gericht an, dass auch im Fall der Rückführbarkeit dieser Erkrankung auf den Dienstunfall - wofür nach Ansicht des Gerichts jedoch aufgrund der vorstehenden Ausführungen nichts spricht - dies zu keiner relevanten Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin führen würde. (3) Überdies folgt das Gericht den nachvollziehbaren und plausiblen Darlegungen im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten des Dr. T1. vom 25. Januar 2018 sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nebst dem unter dem 11. August 2015 erstatteten unfallchirurgischen Gutachten des Dr. U1. und den Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. T. vom 9. Juni 2015 und vom 11. Mai 2016, wonach bei der Klägerin lediglich eine auf den Dienstunfall vom 15. Juni 1971 rückführbare Minderung der Erwerbsfähigkeit von höchstens zehn vom Hundert vorliegt. Der durch das Gericht beauftragte Sachverständige Dr. T1. hat insoweit sämtliche zum Begutachtungszeitpunkt vorliegende Arzt- und Befundberichte ausgewertet und auch den im Verwaltungsverfahren durch die Klägerseite vorgelegten Konsiliarbericht der E. . E1. und S. berücksichtigt. Der Sachverständige hat die Klägerin ferner am 24. Januar 2018 selbst untersucht und hierbei auch aktuelle Röntgenaufnahmen des rechten Hüftgelenks und des rechten Knies fertigen lassen. Hiervon ausgehend gelangte der Sachverständige nach ausführlicher Wiedergabe der durchgeführten Eigenanamnese, des durch ihn erhobenen Befundes sowie unter hinreichender Beachtung von Einschätzungsempfehlungen in der Literatur und sonstigen Leitlinien, auch wenn er die herangezogenen Quellen nicht ausdrücklich benannt hat, in seiner zusammenfassenden Beurteilung zu dem nachvollziehbaren und plausiblen Ergebnis, dass bei der Klägerin derzeit nur noch eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von zehn vom Hundert vorliege. Der Sachverständige verweist zur Begründung seines Ergebnisses nachvollziehbar und widerspruchsfrei darauf hin, dass bei der klinischen Untersuchung und Prüfung als jetzt noch bestehende Folgen des Unfallereignisses vom 15. Juni 1971 bei der Klägerin eine Beinverkürzung des rechten Beines von 2,5 cm mit dem Erfordernis eines entsprechenden Beinlängenausgleiches, eine leichtgradige Muskelverschmächtigung des rechten Beines an allen relevanten Messpunkten gegenüber der unverletzten linken Seite sowie die röntgenologisch erkennbaren Unfallfolgen mit leichtgradigem Achsknick des rechten Oberschenkels im a.p.-Strahlengang und konsekutiver, leichtgradiger Verlagerung der sogenannten Tragachse des rechten Beines nach medial bestünden. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass das Gangbild der Klägerin auch beim Tragen von Schuhwerk, welches hinsichtlich der bestehenden Beinverkürzung nicht passgerecht sei, flüssig mit ganz diskretem Schonhinken rechts sei. Auch das Gangbild barfuß auf ebenem Untergrund sei flott und nur minimal rechtsseitig schonend. Der Fersengang und der Vorfußgang könne beiderseits sicher vorgeführt werden und die tiefe Kniehocke mit Abstützen eingenommen sowie aus dieser der aufrechte Stand wiedererlangt werden. Eine sichere Beeinträchtigung der Fortbewegung nach bereits maximal 800m Gehstrecke sei nach Maßgabe des Untersuchungsbefundes unwahrscheinlich. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden anlässlich der Untersuchung seien überwiegend auf einen wechselnden Schmerz in Hüfte, Oberschenkel und Knie nicht aber auf die Leiste bezogen. Ein typischer Leistendruckschmerz könne nicht verifiziert werden. Das von der Klägerin geäußerte wechselnde Beschwerdebild - dass „manchmal das gesamte rechte Bein von der Hüfte bis zum Knie wehtue und manchmal es so ginge“ - beschreibe ein Spektrum, ohne dass sich hieraus ein persistierendes Schmerzbild ableiten lasse. Unbeachtet dessen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit Nr. 2. lit. j) Satz 2 der Vorbemerkung zu Teil A der Anlage zu § 2 VersMedV erklärt, dass ggf. empfundene dumpfe Beschwerden, wie sie von Unfallverletzten häufig berichtet würden, für sich genommen keine Relevanz bei der Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hätten. Glaubhaft sei jedoch, dass bedingt durch die Beinverkürzung und das muskuläre Defizit im Bereich des rechten Beines beim Treppensteigen ein Bewegungsablauf mit Voranstellen des unverletzten linken Beines und Nachziehen des kürzeren, muskelschwächeren rechten Beines favorisiert werde. Demgegenüber sei das beschriebene Gefühl „ins Leere zu treten“ aufgrund der ausgeglichenen Beinverkürzung und der sonstigen dokumentierten Unfallfolgen nicht plausibel zu erklären. Koordinative Defizite mögenden hier unter Umständen eine Rolle spielen. Der vorstehende Befund des Sachverständigen Dr. T1. wird durch das Gutachten des Dr. U1. vom 11. August 2015 und die Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. T. vom 9. Juni 2015 und vom 11. Mai 2016 umfänglich bestätigt. Der Gutachter Dr. U1. stellte in seinem ebenfalls umfassenden, überzeugenden und nachvollziehbaren unfallchirurgischen Gutachten vom 11. August 2015 fest, dass die Klägerin bei der Untersuchung durch den Gutachter den Barfußgang zu ebener Erde zügig und ohne sichtbare Beeinträchtigung absolviert habe. Differenzierte Standformen wie Einbeinstand, Vorfußballenstand sowie Fersenstand seien beiderseits sicher gezeigt worden. Beide Hüftgelenke seien in allen Ebenen vollständig und frei beweglich gewesen. Die rechtsseitige Oberschenkelmuskulatur sei gegenüber der linksseitigen Muskulatur kräftiger ausgeprägt. Die Kniegelenke seien jeweils regelgerecht, Beugung und Streckung seien vollständig möglich gewesen. Der Röntgenbefund habe ergeben, dass die ehemalige Fraktur im Bereich des rechten Oberschenkels insgesamt knöchern und fest verheilt sei. Es zeige sich jedoch im Strahlengang eine geringgradige, nicht korrekturbedürftige Achsabweichung von zehn Grad. Aufgrund dieses Befundes gelangte der Gutachter Dr. U1. zu der Einschätzung, dass derzeit unfallbedingt noch eine Beinverkürzung rechts von 2,5 cm, eine geringgradige Umfangsvermehrung des rechten Oberschenkels im Seitenvergleich zu links und die im Röntgenbefund genannten Veränderungen vorlägen. Vorstehender klinisch-funktioneller Befund sei bis auf die deutliche Beinverkürzung regelgerecht. Ferner bedinge die relative Umfangsvermehrung des rechten Oberschenkels keine Minderung der Erwerbsfähigkeit, so dass der Gutachter Dr. U1. insgesamt zu der Einschätzung gelangte, dass bei der Klägerin eine durch den Dienstunfall vom 15. Juni 1971 bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von zehn vom Hundert vorliege. Der Amtsarzt Dr. T. gelangte in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2015 zu der Einschätzung, dass bei der Klägerin ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10-20 vom Hundert vorliege. Er begründete dies im Wesentlichen mit der bei der körperlichen Untersuchung der Klägerin festgestellten, vollumfänglichen Beweglichkeit sämtlicher Gelenke. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2016 bekräftigte der Gutachter seine Einschätzung und führte zur Begründung ergänzend aus, dass eine bedeutsame Coxarthrose ohne Hüftgelenkverschleiß und ohne Schmerzen ausgeschlossen sei. Ferner seien die Hüftgelenke der Klägerin vollständig frei beweglich. Demgegenüber vermag der klägerseits vorgelegte ärztliche Konsiliarbericht der E. . E1. und S. vom 20. Oktober 2015 beim erkennenden Gericht bereits deswegen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten und Stellungnahmen der E. . T1. , U1. und T. zu begründen, weil der Konsiliarbericht eine für das Gericht nachvollziehbare Begründung der Annahme, dass bei der Klägerin ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als zehn vorliege, vermissen lässt. Darüber hinaus wurde die Richtigkeit des Konsiliarberichts auch hinsichtlich der dort getroffenen Tatsachenfeststellungen seitens des Sachverständigen Dr. T1. und des Gutachters Dr. T. überzeugend widerlegt. Der Sachverständige Dr. T1. hat sich in seinem Gutachten mit dem Konsiliarbericht der E. . E1. und S. vom 20. Oktober 2015 auseinandergesetzt und ist zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die Richtigkeit der im Konsiliarbericht der E. . E1. und S. vom 20. Oktober 2015 getroffenen Einschätzung bereits deswegen zweifelhaft sei, weil der zugrunde gelegte Befund eines messtechnisch fassbaren Seitenunterschieds in der durch ihn erfolgten Untersuchung der Klägerin nicht habe festgestellt werden können. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige an dieser Einschätzung festgehalten und insoweit ausgeführt, dass er und der Gutachter Dr. U1. - im Gegensatz zu den E. . E1. und S. - keine Einschränkungen der Beweglichkeit der Hüftgelenke der Klägerin feststellen konnten. Ferner handele es sich bei dem im Konsiliarbericht beschriebenen Beckenschiefstand der Klägerin um eine rein deskriptive Beschreibung, dieser sei aber kein Befund. Die Feststellung eines Beckenschiefstandes besage nicht, dass das Becken geschädigt sei, sondern bloß dass eine Beinverkürzung vorhanden ist. Daraus schließt das Gericht, dass selbst wenn ein Beckenschiefstand bei der Klägerin gegeben wäre, dieser zu keiner Beeinträchtigung bei der Klägerin führt, welche nicht bereits im Rahmen der Knieverkürzung hinreichend beachtet wurde, und daher auch keine Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu begründen vermag. Der Gutachter Dr. T. hat ebenfalls in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2016 Zweifel an der Richtigkeit des Konsiliarberichts der E. . E1. und S. vom 20. Oktober 2015 geäußert, weil er die im Konsiliarbericht in Bezug genommene wesentliche Bewegungseinschränkung im Hüftbereich der Klägerin bei seiner Untersuchung ebenfalls nicht habe feststellen können und die Diagnose der E. . E1. und S. daher für klinisch nicht nachvollziehbar halte. Das Gericht folgt den gutachterlichen Ausführungen der E. . T1. , U1. und T. und macht diese zur Grundlage seiner Entscheidung. Die Sachverständigen, an deren fachlichen Eignung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit kein Zweifel besteht, haben überzeugend und nachvollziehbar aufgrund einer ausführlichen Diagnostik sowie aussagekräftiger Befund- und Verlaufsberichte dargelegt, dass die Klägerin derzeit unter keinen erheblichen körperlichen Einschränkungen leidet, welche auf das Unfallereignis vom 15. Juni 1971 zurückzuführen wären. Hierbei weist das Gericht besonders darauf hin, dass die finale Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Gutachter E. . T1. , T. und U1. mit Nr. 18.14 Teil B der Anlage zu § 2 VersMedV übereinstimmt. Demnach führt eine Beinverkürzung bis 2,5 cm regelmäßig zu der Annahme eines Grades der Schädigungsfolge von null und eine Bewegungseinschränkung im Kniegelenk geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis 0-0-90) - wie sie den Gutachten allenfalls zu entnehmen ist - zu einem Grad der Schädigungsfolge von null bis zehn. Gemäß der Nr. 2. lit. j) Satz 2 der Vorbemerkung zu Teil A der Anlage zu § 2 VersMedV schließen die in der Anlage angegebenen Werte die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Es lässt sich somit auch von daher kein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit begründen, sodass für das Gericht alles in allem ohne Zweifel feststeht, dass die Klägerin lediglich mit einem Grad von zehn vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert ist. (4) Darüber hinaus bedurfte es der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens nicht. Wurden - wie vorliegend - bereits im behördlichen wie auch im gerichtlichen Verfahren Sachverständigengutachten eingeholt, liegt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ZPO). Eine Veranlassung hierzu ist grundsätzlich nur gegeben, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3/16 -, juris Rn. 26; BVerwG Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - 4 B 1 - 11.92 -, vom 2. März 1995 - 5 B 26.95 - und vom 4. Januar 2007 - 10 B 20.06 - m.w.N. Dementsprechend ist das Gericht weder verpflichtet noch sieht es einen Anlass ein von der Klägerin gefordertes weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten sind umfassend, in sich stimmig und überzeugend. Zweifelsfragen, die durch die Einschaltung weiterer Gutachter geklärt werden müssten, verblieben nicht. c. Weiterhin haben sich - als weitere Voraussetzung des § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG a.F. - auch die der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde liegenden Tatsachen und Befunde seit der erstmaligen Gewährung des Unterhaltsbeitrages verändert. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T1. , denen sich das Gericht auch insoweit anschließt, liegen die im Gutachten des Dr. L1. vom 20. Dezember 1973 beschriebenen endgradigen Bewegungseinschränkungen und Funktionseinbußen des rechten Hüftgelenks und des rechten Kniegelenks bei der Klägerin nicht mehr vor. Neben der Verkürzung des rechten Beines von 2,5 cm liege noch eine leichtgradige Muskelverschmächtigung des rechten Beines an allen relevanten Messpunkten gegenüber der unverletzten linken Seite sowie röntgenologisch erkennbare Unfallfolgen mit leichtgradigem Achsknick des rechten Oberschenkels im a.p.-Strahlengang und konsekutiver, leichtgradiger Verlagerung der sogenannten Tragachse des rechten Beines nach medial vor. Daher steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass sich der maßgebliche Gesundheitszustand der Klägerin seit der Erstellung des Gutachtens des Dr. L1. vom 20. Dezember 1973 verändert hat und der Gad der Minderung der Erwerbsfähigkeit seitdem gesunken ist. 3. Soweit die Beklagte die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids vom 6. Juni 2016 rückwirkend aufgehoben hat, kann dies auf § 48 VwVfG gestützt werden. Es ist allgemein anerkannt, dass sich die Voraussetzungen einer Aufhebung von nachträglich rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakten nach § 48 VwVfG richten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 1993 - 2 C 34/91 -, juris Rn. 17 und vom 28. Juni 2012 - 2 C 13/11 -, juris Rn. 15 = BVerwGE 143, 230 jeweils m.w.N. s. auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 87/87 -, juris Rn. 12 = BVerwGE 82, 98; May, in: Schütz/Maiwald (Hrsg.), BeamtVG Kommentar, 47. Erg.-Lfg. Oktober 2012, § 52 Rn. 48; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 53; . § 48 VwVfG wird insoweit auch nicht von § 38 Abs. 6 BeamtVG a.F. verdrängt. Nach der vorstehend dargelegten Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 48 VwVfG und § 38 Abs. 6 BeamtVG a.F. wird lediglich die Abänderung der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für die Zukunft unter den geringen Voraussetzungen des § 38 Abs. 6 BeamtVG ermöglicht. Damit ist eine rückwirkende Aufhebung nach den strengen Voraussetzungen des § 48 VwVfG auch aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sachlage jedoch nicht ausgeschlossen. Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald (Hrsg.), BeamtVG Kommentar, 47. Erg.-Lfg. Oktober 2012, § 35 Rn. 35. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages im Jahr 1992 handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, welcher aufgrund des Absinkens der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin unter die nach § 38 BeamtVG a.F. maßgebliche Schwelle von 20 vom Hundert, wie dies nach den vorausgehenden Ausführungen bereits festgestellt wurde, nachträglich rechtswidrig geworden ist. Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen berufen. Die Beklagte hat mit Schreiben 2. April 2015 und vom 30. Juni 2015 die Gewährung des Unterhaltsbeitrages unter den Vorbehalt des Widerrufs bzw. die Leistung unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt und mit Schreiben vom 6. September 2015 die Zahlungen an die Klägerin an dem 1. Oktober 2015 eingestellt. Daher konnte bei der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2015 kein schutzwürdiges Vertrauen mehr entstehen und sie konnte auch nicht mehr davon ausgehen, für diesen Zeitraum einen Unterhaltsbeitrag zu erhalten. Ferner wurde vorliegend auch die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Vgl. Beschluss des Großen Senats des BVerwG, vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1.84 und 2.84 -, juris = BVerwGE 70, 356, 358 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13/11 -, juris Rn. 27. Eine gesicherte Kenntnis über die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin bzw. der dafür maßgeblichen Grundlagen bestand bei der Beklagten erst mit Übersendung des durch den Gutachter Dr. U1. unter dem 11. August 2015 verfassten Gutachtens. Sodass der auf den 6. Juni 2016 datierte Bescheid noch innerhalb der Jahresfrist erlassen wurde. Schließlich bedurfte es keiner weitergehenden Ermessenserwägungen der Beklagten. Zwar steht die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 VwVfG im Ermessen der aufhebenden Behörde. Dies war vorliegend jedoch aufgrund des ersichtlichen Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin in den Fortbestand der Gewährung des Unterhaltsbeitrages und durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO auf Null reduziert. Das Vorliegen eines in besonderem Maße begründungsbedürftigen atypischen Falls hat die Klägerin nicht vorgetragen und dies ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Somit nahm die Beklagte zu Recht an, zur Aufhebung der Unterhaltsbeitragsbewilligung auch für den Zeitraum, in dem an die Klägerin keine Leistungen mehr erbracht wurden, verpflichtet zu sein, weil jede andere Entscheidung ihrerseits ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13. September 2010 - 11 K 1860/09 -, juris Rn. 27. C. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.