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Urteil

2 K 4709/16.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0122.2K4709.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2016 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2016 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der am 09.07.1972 geborene Kläger zu 1., die am 06.09.1979 geborene Klägerin zu 2. und ihr im Jahre 2004 geborener Sohn, der Kläger zu 3., besitzen die Staatsangehörigkeit des Iran. Nachdem sie ausweislich der vorgelegten Boarding Pässe am 27.07.2016 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, stellten sie am 31.08.2016 einen Asylantrag. Zur Begründung ihres Asylantrags gaben sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 07.09.2016 u. a. an, sie seien in ihrem Heimatland zum Christentum konvertiert und hätten eine Hauskirche im Iran besucht. Sie hätten ein paarmal an den Zeremonien teilgenommen. Nach ein paar Monaten sei ihre Hauskirche entdeckt und sie seien gesucht worden. Eine Bekannte der Klägerin zu 2. habe sie darüber informiert, dass der Sicherheitsdienst dort gewesen sei und sie nicht mehr an der Hauskirche teilnehmen könnten. Sie seien zunächst nicht sicher gewesen, ob das richtig gewesen sei. Nach zwei Tagen seien der Pastor und ein Freund, der auch in der Hauskirche gewesen sei, verhaftet worden. Am gleichen Tag habe der Kläger zu 1. zuhause ihre Reisepässe und ihre Sachen mitgenommen und ihr Geld auf das Konto seiner Schwiegermutter überwiesen. Sie hätten sich entschieden, ihre Wohnung mit dem Haus der Schwiegermutter zu tauschen. Sie hätten ausgemacht, dass die Schwiegermutter sie per Handy informiere, wenn die Sicherheitsbehörde zu ihrer Wohnung gekommen sei. Nach zwei Tagen habe sich die Schwiegermutter gemeldet, das Telefon nur klingeln lassen und nicht mit ihnen gesprochen. So hätten sie gewusst, dass die Sicherheitskräfte bei ihnen gewesen seien und hätten die Handykarte weggeworfen. Sie seien in eine kleine Stadt namens Khansar gegangen, die in der Nähe von Isfahan liege. Sie hätten sich zunächst in einem Gästehaus aufgehalten und dann für einen Monat eine Wohnung gemietet und diesen Mietvertrag um einen Monat verlängert. Über eine vorläufige SIM-Karte hätten sie mit der Schwiegermutter Kontakt aufgenommen, die mit Hilfe eines Schleusers die Ausreise vorbereitet habe. In Deutschland habe es in der Nähe ihrer Unterkunft eine evangelische Kirche gegeben, wo sie nach einer evangelischen Kirche, in der Farsi gesprochen werde, gefragt hätten. Sie hätten in der benannten Kirche in Q. einmal an einer iranischen Messe teilgenommen. In der Kirche in C. E. seien sie ebenfalls einmal gewesen. Weiter legten die Kläger zu 1. und 2. Taufbescheinigungen der F. -Q1. C1. Kirche vom 03.09.2016 vor und erläuterten, dass der Kläger zu 3. bei den Baptisten erst mit 16 Jahren getauft werden könne. Mit Bescheid vom 27.09.2016 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise aufgefordert; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Kläger haben am 11.10.2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus seien sie am 19.03.2017 in die Friedenskirche S. aufgenommen worden und legten für die Kläger zu 1. und 2. Mitgliedsscheine der F1. -G. Gemeinde in S. vom 09.04.2017, ausgestellt durch Pastor B. D. , vor. In der mündlichen Verhandlung erhielten die Kläger weitere Gelegenheit zur Begründung ihrer Klage; insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 22.01.2018 verwiesen. Die Kläger beantragen, die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2016 verpflichtet festzustellen, dass sie Asylberechtigte sind und in ihrer Person die Voraussetzungen des § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2016 zu verpflichten festzustellen, dass ihnen subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2016 zu verpflichten festzustellen, dass ihnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. In der mündlichen Verhandlung ist der Pfarrer der Friedenskirche S. , F1. -G1. H. im C2. F1. -G2. H1. in E1. L1. ., Pfarrer B. D. , als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den mit der Ladungsverfügung konkretisierten Inhalt der Lageakte des Gerichts zur Lage im Iran. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2016 erweist sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig und er verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen. Hierbei ist zunächst hinsichtlich der Klägerin zu 2. festzustellen, dass durch ihren in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Übertritt zum Christentum, wie er durch die vorgelegte Taufbescheinigung der F. -Q1. C3. Kirche in E2. vom 03.09.2016 (vgl. Blatt 44 der Gerichtsakte) sowie den Mitgliedsschein der Friedenskirche S. (vgl. Blatt 46 der Gerichtsakte) dokumentiert wird, hier die Voraussetzung für die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG erfüllt sind, sodass hier offen bleiben kann, ob die Klägerin zu 2. vor ihrer Ausreise aus dem Iran schon einmal in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist und – falls ja – eine erneute Verfolgung in ihrem Heimatstaat auszuschließen wäre. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass die Hinwendung der Klägerin zu 2. zum Christentum auf einer festen Überzeugung und auf einem ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel beruht, nicht jedoch auf einer reinen Zweckmäßigkeitserwägung. Zu diesen Anforderungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2013 ‑ 13 A 2252/13.A - m.w.N. sowie Beschluss vom 10.02.2015 ‑ 13 A 2569/14.A ‑, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 ‑ 1 B 40.15 ‑ in: InfAuslR 2015, S. 457 ff. Bereits im Jahre 2012 hat das OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A – zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Allgemeinen und zu den Folgen eines ernstgemeinten Übertritts vom Islam zum Christentum für einen iranischen Staatsangehörigen u.a. ausgeführt: „Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u. a. wegen seiner Religion bedroht ist. Wann eine Verfolgung wegen der Religion droht, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in seiner derzeit gültigen Fassung, die der Senat nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. AsylVfG zu Grunde zu legen hat. Danach sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 QRL ergänzend anzuwenden. Es kann offen bleiben, ob die Pflicht zur (nur) ergänzenden Anwendung die Qualifikationsrichtlinie vollständig umsetzt. Da die Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1 QRL) abgelaufen ist, wäre die Richtlinie andernfalls unmittelbar anwendbar. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL gelten als Verfolgungshandlungen Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Außerdem stellt Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL klar, dass eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist, ebenfalls als Verfolgung gilt. Nach Art. 9 Abs. 3 QRL muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen, darunter dem in Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL definierten Verfolgungsgrund der Religion, und den Verfolgungshandlungen bestehen. Der Begriff der Religion umfasst nach Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vor dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie war anerkannt, dass der unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen die religiöse Überzeugung als solche erfasst sowie die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf ("forum internum", "religiöses Existenzminimum", "Kernbereich der Religionsfreiheit"). Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16, m. w. N. der Rechtsprechung des BVerfG. Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL erweitert diesen Schutzbereich um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Die weite Definition des Religionsbegriffs in dieser Norm bezieht alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, ein. Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL gelten können, ist es deshalb nicht mehr angebracht, zwischen Handlungen, die in einen "Kernbereich" ("forum internum") des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit ("forum externum") erfassen soll, und solchen, die diesen "Kernbereich" nicht berühren, zu unterscheiden. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit a. QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -; siehe auch schon OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A-, juris; OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 – 1 A 222/07 –, InfAuslR 2008, 183; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 − 14 B 06.30315 −, DÖV 2008, 164; Sächs. OVG, Urteil vom 3. April 2008 − A 2 B 36/06 −, juris; VGH C. .-Württ., Urteil vom 20. Mai 2008 − A 10 S 72/08 −, juris. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Maßgeblich sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -. Ist der Schutzsuchende – wie hier – nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2007 − 1 C 21.06 −, BVerwGE 128, 199, und vom 5. November 1991 − 9 C 118.90 −, NVwZ 1992, 582, sowie Beschluss vom 7. Februar 2008 − 10 C 33.07 −, DVBl 2008, 1255. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es dem Glaubenswechsler allerdings nicht zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11-; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 − 2 BvR 1426/91 −, DVBl. 1995, 559; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A -, juris. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 − 1 C 9.03 −, a. a. O., Rn. 22; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 − 8 UE 3140/05.A −, juris; OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 − 1 A 222/07 –, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 − 14 B 06.30315 −, a. a. O. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A-, juris.“ Auch in neueren Entscheidungen führt das OVG NRW u.a. aus, dass dann, wenn sich ein Schutzsuchender auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung beruft, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, er dann die inneren Beweggründe glaubhaft machen muss, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss danach festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu einer angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht etwa auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswandel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht. So etwa Beschluss des OVG NRW vom 27.04.2015 – 13 A 440/15.A – sowie Beschlüsse vom 10.02.2015 – 13 A 2569/14.A – und vom 03.11.2014 – 13 A 1646/14.A – und vom 20.01.2016 – 13 A 1868/15. A –. Bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des OVG NRW, die das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung zugrunde legt, ist das Gericht unter Würdigung des Inhalts der vorliegenden Akten und insbesondere nach der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass sie sich ‑ wie erforderlich ‑ aus ernsthaften Gründen dem Christentum zugewandt hat und dass ihre Entscheidung, sich taufen zu lassen, von einer festen und ihre Identität prägenden Glaubensüberzeugung veranlasst worden ist. Dies wird insbesondere auch bestätigt durch die Aussagen des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Pfarrers. Hierbei folgt zunächst aus der vorgelegten Taufbescheinigung der F. -Q1. C3. Kirche in E2. vom 03.09.2016, dass die Klägerin zu 2. dort getauft worden ist und ausweislich des Mitgliedsscheins der Friedenskirche S. vom 09.04.2017 mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 11.03.2017 in die F1. -G1. H. aufgenommen wurde. Über diese rein formale Bestätigung durch die vorgelegte Taufurkunde sowie den Mitgliedsschein hinaus konnte die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung, also im entscheidungserheblichen Zeitpunkt glaubhaft machen, dass sie eine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Islam und für das Christentum getroffen hat. So konnte die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung anschaulich und in sich schlüssig ihre ersten Kontakte zu christlichen Fernsehsendungen im Satellitenfernsehen darlegen und welche Zweifel ihr an der Religion des Islam bereits im Iran gekommen sind. Vor diesem Hintergrund ist auch folgerichtig, dass die Klägerin zu 2. dann über eine Freundin den Kontakt zu einer Hauskirche gesucht hat, die sie dann auch regelmäßig mit ihrem Ehemann besuchte. Insgesamt ergeben diese Schilderungen der Klägerin zu 2., wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sind, ein in sich stimmiges Bild, was insbesondere dadurch überzeugt, dass die Klägerin zu 2. ihre Beteiligung an der Hauskirche nicht übertrieben dargestellt hat und sie im Kontakt mit dem Christentum erfahren habe, als Frau wahrgenommen zu werden, jedoch auch eine große Verantwortung als weitläufige Nachfahrin des Propheten empfunden zu haben. Insgesamt glaubhaft sind dann auch die Angaben der Klägerin zu 2., aus welchen Gründen sie sich schließlich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen hat, da insoweit auch aus den vorliegenden Informationen über die allgemeine Situation im Iran hervorgeht, dass die Treffen der (illegalen) Hauskirchen sehr wohl beobachtet und im Einzelfall auch aufgelöst werden. Des Weiteren konnte die Klägerin zu 2. auch darlegen, wie sie nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland schließlich zur F. -Q1. C3. Kirche E2. und später zur Friedenskirche S. gekommen ist und vor allem auch, welche Vorbereitungen ihrer Taufe vorangegangen sind sowie welche Anforderungen an die Aufnahme als Mitglied der Friedenskirche S. an sie gestellt worden sind. Hierbei konnte die Klägerin zu 2. auch darlegen, aus welchen Gründen sie getauft werden wollte („Es hat sich ein ganz, ganz starkes Gefühl der Liebe entwickelt. Ich spürte, erneut geboren zu werden. Meine gesamten Sünden werden durch diese neue Geburt gelöscht. Ich bin zwar Sünderin, aber Gott hat seinen Sohn geschickt, damit meine Sünden beseitigt werden, Amen.“) Ebenso konnte die Klägerin zu 2. darlegen, welche für sie wichtigen Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Islam bestehen, insbesondere bei der Frage, welche Rolle die Frau in dem jeweiligen Glauben einnimmt. Insgesamt konnte sie deutlich machen, dass sie sich bei Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation in hinreichendem Maße mit Glaubensgrundsätzen befasst hat, um schließlich ihre Entscheidung für die Taufe und die Mitgliedschaft in einer christlichen, evangelischen Kirche zu treffen. Bei Berücksichtigung dieses Werdegangs, wie er von der Klägerin zu 2. jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, besteht kein Anlass für die Vermutung, dass sie sich nur aus asylverfahrensbedingten Gründen und ohne eine ernste Gewissensprüfung hat taufen lassen. Auch aus der Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Pfarrers, des Zeugen B. D. , wird zur Überzeugung des Gerichts hinreichend deutlich, dass sich die Klägerin zu 2. nach ihren intellektuellen und insbesondere sprachlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten, vor allem aber auch beeinflusst durch ihre persönlichen Erlebnisse im Iran in dem von der Rechtsprechung geforderten Umfang mit den Glaubensgrundsätzen des Christentums auseinandergesetzt hat, wobei der Zeuge im Einzelnen darlegen konnte, wie die Kläger in seiner H. aufgenommen worden sind und welche Gespräche dort stattgefunden haben. Die Kläger zu 1. und 2. seien zwar in einer anderen Kirche getauft, hätten sich jedoch sehr stark zu seiner H. hin orientiert. Dies sei für ihn ein besonderes Zeichen der Verbundenheit und der Suche. Die Klägerin zu 2. und ihr Ehemann hätten dann den Wunsch geäußert, Gemeindemitglieder zu werden. Auch ihr Dabeisein und ihre Arbeit für die H. spreche eine deutliche Sprache. Die Kläger seien mit ihm und anderen Gemeindemitgliedern im Austausch über Glaubensfragen und was sie bewege. Einen besonders starken Moment habe er gefunden, dass die Kläger nachdem sie nach S. gezogen seien, den Kontakt zur H. gesucht hätten. Das deute für ihn auf eine starke Festigkeit im Glauben hin. Er habe keinen Zweifel daran, dass die Kläger es mit dem christlichen Glauben ernst meinen. Bei Berücksichtigung dieser Erkenntnisse spricht letztlich alles dafür, dass der christliche Glaube bereits seit längerer Zeit die gesamte Persönlichkeit der Klägerin zu 2. prägt, wobei auch davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer – hier einmal unterstellten – Rückkehr in den Iran ihren Glauben dort nicht aufgeben würde. Hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung u.a. ausgeführt, da sie konvertiert seien, werde die Todesstrafe sie im Iran auf jeden Fall treffen. „Ein Licht muss immer brennen und wird nicht unter eine Haube gesetzt. Das hat Jesus selbst so gesagt, wer mich verleugnet, den werde auch ich nicht kennen. Ich bin Christin und bleibe Christin. Im Iran würden wir keine Hauskirche und auch keine öffentlichen Gemeinden besuchen können. Das ist uns wichtig. Wir wollen die Lehre in der Öffentlichkeit verbreiten und unseren Weg und unsere Liebe an Christus zeigen.“ Dies ist angesichts ihrer durch die Aussagen des Zeugen bestätigten Angaben über ihre Betätigung in der Friedenskirche S. nachvollziehbar und in sich schlüssig; daher ist auch nicht zu erwarten, dass die Klägerin zu 2. bei einer ‑ unterstellten ‑ Rückkehr in den Iran dort auf eine nach außen gerichtete Glaubensbetätigung verzichten würde. Vgl. zur Frage einer Glaubensbetätigung im Heimatland etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 13 A 2041/13.A –. Dann jedoch ist davon auszugehen, dass ihr bei einer solchen Glaubensbetätigung nach den im Iran auch derzeit noch herrschenden Verhältnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht. Insoweit wird in dem obengenannten Urteil des OVG NRW, vom 07.11.2012, a.a.O. des Weiteren ausgeführt: „Aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Iran nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet sind, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht insbesondere auch für die Angehörigen einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. So auch Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 14 B 06.30315 −, a. a. O.; Sächs. OVG, Urteil vom 3. April 2008 – A 2 B 36/06 −, a. a. O.; Hess. VGH, Urteile vom 28. Januar 2009 – 6 A 1867/07.A −, juris (sogar bei bloßer religiöser Betätigung im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich), vom 18. November 2009 – 6 A 2105/08.A –, juris, und Beschluss vom 23. Februar 2010 – 6 A 2067/08.A -. Der Senat hält mit Blick auf den geänderten rechtlichen Ausgangspunkt sowie die im Folgenden wiedergegebenen aktuellen Erkenntnisse an seiner hiervon möglicherweise abweichenden Rechtsprechung nicht weiter fest. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 13 A 947/10.A, DVBl. 2011, 1166, und Beschluss vom 10. April 2012 – 13 A 796/12.A -, juris. Mitte 2009 stellte sich die Lage nach den vom erkennenden Gericht zusammengetragenen Erkenntnissen (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A-, juris) wie folgt dar: „Die Lage von zum Christentum konvertierten Muslimen war schon seit dem Jahr 2006 von einem Klima der Bedrohung, Einschüchterung und Ausgrenzung geprägt. Es spricht vieles dafür, dass Konvertierte deswegen bereits vor dem Beschluss des staatlichen Apostasieverbots einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren. Diese Frage kann allerdings offen bleiben. Für einfache Konvertiten, die ihren neu angenommenen Glauben nach außen zeigen wollen, ist jedenfalls inzwischen die schon angespannte Lage in eine Verfolgungsgefahr umgeschlagen. Für diese Bewertung gewinnt das am 9. September 2008 vom iranischen Parlament beschlossene strafbewehrte Apostasieverbot besonderes Gewicht. Hinzu tritt eine schon seit langem bestehende und weiterhin andauernde Ungewissheit darüber, wie in der Islamischen Republik Iran mit Konvertiten tatsächlich verfahren wird. In diese bereits äußerst gespannte Lage hinein hat nunmehr das Parlament in erster Lesung mit überwältigender Mehrheit den Entwurf eines Gesetzes gebilligt, das Apostasie mit der Todesstrafe bzw. lebenslanger Haft bedroht. In dem Parlamentsbeschluss bringt der Iran seinen Willen zum Ausdruck, in Zukunft den Glaubenswechsel nicht mehr nur als religiöse Entscheidung zu missbilligen, sondern ihn auch mit staatlicher Hoheitsmacht zu verfolgen. Die Auskunftslage hinsichtlich der Situation religiöser Minderheiten im Iran, insbesondere von zum Christentum konvertierten Muslimen ist zwar bislang durchaus unterschiedlich. Nach der Mehrzahl der jüngeren deutschen und internationalen Stellungnahmen war die Lage für Konvertiten jedenfalls in den letzten beiden Jahren deutlich gefährlicher geworden. Diese Tendenz lässt auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amts erkennen, während nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht festzustellen ist, dass sich Konvertiten größeren Gefahren ausgesetzt sahen als früher. Die eher gegen eine Gefährdung sprechenden Quellen berücksichtigen bislang aber kaum die jüngere politische Entwicklung im Iran, die darauf gerichtet ist, das iranische Strafrecht in Glaubensfragen entscheidend zu verschärfen. Ohne staatliches Apostasieverbot hat der Iran bislang Konvertierte – auch strafrechtlich – verfolgt, wenn sie missionierend oder sonst herausgehoben für das Christentum aufgetreten sind. Ab dem Inkrafttreten eines staatlichen Apostasiestraftatbestandes wird der iranische Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest diejenigen Konvertierten der Strafverfolgung unterwerfen, die durch ihre Teilnahme an öffentlichen christlichen Riten wie Gottesdiensten oder Prozessionen ihre Missachtung des neu eingeführten gesetzlichen Verbots allgemein sichtbar ausdrücken. Die auf diese Weise deutlich zu erkennen gegebene Abkehr vom Islam fordert den iranischen Staat weit mehr heraus, dem von ihm gesetzten Recht auch tatsächliche Geltung zu verschaffen, als die auf Hausgemeinden beschränkte und nur im Verborgenen praktizierte Apostasie. Aus den Erkenntnissen, die dem Senat vorliegen, ergibt sich im Einzelnen Folgendes: Nach der Antwort der Bundesregierung vom 16. Juli 2008 auf eine Große Anfrage, BT-Drs. 16/10009 S. 7, war die Apostasie im Iran bislang nach den staatlichen Gesetzen straffrei. Sie war nur nach den religiösen Geboten untersagt. Inzwischen hat sich die Islamische Republik Iran jedoch angeschickt, die Abkehr vom islamischen Glauben als Tatbestand in das staatliche Strafgesetzbuch aufzunehmen und mit schwersten Strafen zu bedrohen. Aus dem Bericht der deutschen Botschaft im Iran vom 6. Oktober 2008 (530 IRN 061940) geht hervor, dass das iranische Parlament am 9. September 2008 mit einer Mehrheit von 196 zu 7 Stimmen in erster Lesung einen Gesetzentwurf beschlossen hat, durch den der Abfall vom islamischen Glauben in das iranische Strafgesetzbuch aufgenommen werden soll. Männliche Apostaten müssen mit der Todesstrafe rechnen, weibliche Abtrünnige sollen zu lebenslanger Haft verurteilt werden. Nach einer von der Botschaft als „vorläufig und frei“ gekennzeichneten Übersetzung des Gesetzentwurfs heißt es im Fünften Abschnitt unter der Überschrift „Apostasie, Ketzerei und Zauberei“ unter anderem: „Art. 225-1 Jeder Muslim, der eindeutig verkündet, dass er oder sie den Islam verlassen hat und sich zum Unglauben bekennt, ist ein Apostat. (...) Art. 225-4 Ein Fetri-Apostat ist jemand, bei dem zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Zeugung Moslem war, der sich selbst nach Erreichung seiner Volljährigkeit als Muslim bezeichnet und später den Islam verlässt. (...) Art. 225-7 Die Bestrafung für einen Fetri-Apostaten ist der Tod. (...) Art. 225-10 Die Strafe für abtrünnige Frauen ... ist lebenslängliche Haft. Während der Haft sollen der Verurteilten ... besonders erschwerte Lebensbedingungen auferlegt werden. ... Art. 225-14 Die Beihilfe zu Straftaten dieses Kapitels ist ... mit bis zu 74 Peitschenhieben zu bestrafen“. Obwohl der Glaubensabfall nach dem Recht der Scharia bereits heute zu einer Verurteilung führen könne, geht die deutsche Botschaft von einer deutlichen Verschärfung der geltenden Rechtslage aus, weil die Apostasie erstmals durch kodifiziertes staatliches Recht unter Strafe gestellt werden solle. Es bestehe die Gefahr, dass die bislang geltende Direktive des Chefs der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, niemanden wegen Religionswechsels anzuklagen oder zu verurteilen, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes kurzfristig zurückgenommen werde. Der Botschaftsbericht führt weiter aus, das bisher nur religiöse Apostasieverbot werde ausgeweitet. Anders als früher falle nach der vom Parlament angestrebten neuen Rechtslage sogar eine lediglich private Abkehr vom Islam unter den Apostasietatbestand. Auch wer die verpflichtende Wirkung der wichtigsten Glaubensprinzipien leugne, sei nach herrschender Meinung abtrünnig. Da es sich bei der Apostasie um ein Hadd-Delikt – göttlich gesetztes, schon immer geltendes Recht – handele, verhindere auch das Rückwirkungsverbot nicht, dass vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Konvertierte nach dieser Vorschrift bestraft würden. Die deutsche Botschaft hält die Verabschiedung des Gesetzes für wahrscheinlich. Aus ihrer Sicht gibt es keine Gründe, aus denen der Gesetzentwurf bei der derzeitigen konservativen Zusammensetzung der beteiligten Verfassungsorgane scheitern könnte. Diese Erkenntnisse haben auch Niederschlag im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Lagebericht) des Auswärtigen Amts vom 23. Februar 2009 gefunden (vgl. dort, S. 26). In vergleichbarer Weise äußert sich der Sachverständige Dr. Jörn Thielmann vom Kompetenzzentrum Orient Okzident der Universität Mainz in seinem Gutachten vom 26. September 2008 an das Sächsische Oberverwaltungsgericht (A 2 B 48/07). Er vertritt mit Verweis auf das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Strafbarkeit der Apostasie die Auffassung, ein Konvertit habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen etc. durch iranische Sicherheitsorgane zu rechnen. Bislang sei das Risiko lediglich getaufter Konvertiten am geringsten gewesen. Es werde unter dem neuen Gesetz aber drastisch ansteigen. Dann sei jeder Konvertit, ob praktizierend oder nicht, von der Todesstrafe bedroht. Eine ganz ähnliche Einschätzung wie die deutsche Botschaft in Teheran und der Sachverständige Dr. Thielmann vertrat bereits zuvor der Sachverständige Uwe Brocks , Hamburg, in seiner Auskunft vom 5. Juni 2008 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 6 UE 1147/07.A). Er erläutert weitergehend, dass die Apostasie aus iranischer Sicht letztlich als Hochverrat aufzufassen sei, weil zwischen Staat und Religion im Islam kein konzeptionell-begrifflicher Unterschied gemacht werde. Die Europäische Union (Erklärung vom 25. Februar 2008, www.eu2008.si) und die United States Commission on International Religious Freedom (Erklärung vom 17. September 2008, www.uscirf.gov) haben den Gesetzentwurf in öffentlichen Stellungnahmen als mit den Menschenrechten unvereinbar beanstandet. Die Berichte des Bundesamts und frühere Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, die das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Apostasiestraftatbestandes noch nicht schwerpunktmäßig berücksichtigen, zeichnen ein von den bisher genannten Quellen abweichendes Bild der Lage der zum Christentum konvertierten Muslime im Iran. Noch in seinem Lagebericht vom 18. März 2008 erwähnt das Auswärtige Amt diesen Punkt eher am Rande. Mitglieder religiöser Minderheiten, denen auch zum Christentum konvertierte Muslime angehörten, könnten zwar staatlichen Repressionen ausgesetzt seien. Sie würden jedoch nur wirtschaftlich und gesellschaftlich ausgegrenzt. Selbst missionierenden Christen drohten keine darüber hinausgehenden Gefahren, sofern es sich nicht um Kirchenführer oder in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen handele (Lagebericht 2008, S. 20). Wegen Apostasie sei zuletzt im Jahr 2002 ein regimekritischer Hochschulprofessor zum Tode verurteilt worden. Das Urteil sei aber inzwischen in eine Haftstrafe umgewandelt worden. Die Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie sei in den letzten Jahren nicht mehr bekannt geworden (Lagebericht 2008, S. 31). Im Lagebericht vom 23. Februar 2009 ist dagegen die Rede davon, in Einzelfällen sei es zu Übergriffen gegen konvertierte Muslime gekommen. Repressionen beträfen missionierende Christen unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert seien. Zugleich äußert das Auswärtige Amt die Befürchtung, es sei nicht zu erwarten, dass der Entwurf über die Bestrafung der Apostasie im Sinne der Menschenrechte „verbessert“ werden könnte (Lagebericht 2009, S. 23 und 26). Nach den Erkenntnissen des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamts von September 2008, die auf Gesprächen mit dem Leiter der assyrischen Pfingstkirche (Assembly of God) in Teheran, Reverend Victor Bettamraz, beruhen, solle der Entwurf des Apostasiestrafgesetzes lediglich zur Abschreckung potenzieller Konvertiten dienen. Er werde das Schicksal anderer Entwürfe teilen, die niemals verabschiedet worden seien. Der Geistliche habe weiter erklärt, die Situation der Christen habe sich nicht wesentlich verändert. Etwa drei Viertel seiner Gottesdienstbesucher seien Muslime oder ehemalige Muslime. Die Sicherheitskräfte seien bisher nicht gegen Gottesdienstbesucher vorgegangen; Personalienfeststellungen habe es nicht gegeben. Eine vergleichbare Lagebeschreibung lässt sich dem Sonderbericht: Christen in der islamischen Republik Iran des Bundesamts vom November 2008 entnehmen (vgl. S. 13 f., 25, 28). Der Bericht gibt aber auch Einschätzungen von Leitern iranischer christlicher Gemeinden wieder, die eine Verschärfung der Situation von Konvertiten beobachten (vgl. S. 17, 22 f.). Die Auskünfte des Auswärtigen Amtes und die Erkenntnisse des Bundesamts können die verschiedenen – auch internationalen – Berichte nicht entkräften. Mithilfe zahlreicher Einzelfeststellungen zeichnen Letztere ein dichtes Bild der Lage der Christen im Iran. Jedenfalls für die jüngere Zeit gehen sie übereinstimmend davon aus, dass Muslime, die zum Christentum konvertiert sind, im Iran Gefahr laufen, wegen ihres Glaubenswechsels menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Dementsprechend hat das Bundesamt ungeachtet der eigenen abweichenden Erkenntnisse in zahlreichen Fällen, die beim Senat anhängig waren, auf eine entsprechende Anfrage konvertierten Muslimen aus dem Iran den Flüchtlingsschutz zuerkannt. Die Quellen, auf denen die gegenteiligen Auskünfte und Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und des Bundesamts beruhen, sind nicht so aussagekräftig, dass sie ein davon abweichendes Bild der tatsächlichen Lage im Iran vermitteln könnten. Soweit nach dem Sonderbericht des Bundesamts Vertreter christlicher Gemeinden eine Gefährdung von Konvertiten in Abrede stellen, sind diese Aussagen auch vor dem Hintergrund des traditionell guten Verhältnisses anerkannter Religionsgemeinschaften zum iranischen Staat zu würdigen, das durch abweichende Angaben in der Öffentlichkeit gefährdet würde. Der Senat verweist beispielhaft auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. August 2008 an das Sächsische Oberverwaltungsgericht (A 2 B 48/07). Gestützt auf Rückfragen bei Kirchenführern und beim bisherigen Vorsitzenden des parlamentarischen Justizausschusses der Majlis erklärte das Auswärtige Amt zu dem Entwurf eines Apostasiestrafgesetzes, von dem seit Februar 2008 sogar international die Rede war, „es könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer baldigen Beschlussfassung zu rechnen (sei). Diese Auffassung (werde) auch von der überwiegenden Mehrheit der Kirchenleitungen der christlichen Glaubensgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran geteilt.“ Nicht einmal drei Wochen später beschloss das iranische Parlament in erster Lesung das Apostasiegesetz mit überwältigender Mehrheit. [...] Der Glaubenswechsel soll mit den schwersten Strafen bedroht werden. Der Iran hat zudem bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er Konvertierte auch mit den Mitteln des Strafrechts verfolgt. Der Umstand, dass kaum Verurteilungen wegen Glaubensabfalls bekannt geworden sind, lässt nicht den Schluss zu, die Konversion sei in der Vergangenheit straffrei geblieben. In seinem Lagebericht teilt das Auswärtige Amt mit, dass im Iran häufig konstruierte oder vorgeschobene Straftaten anstelle des eigentlichen Tatgeschehens angeklagt und verurteilt würden (Lagebericht 2009, S. 26 f.). Den Auskünften und Erkenntnissen lässt sich nicht entnehmen, dass diese bei Oppositionellen offenbar nicht selten geübte Praxis bei Apostaten ausgeschlossen ist. Nach anderen Quellen ist vielmehr naheliegend, dass in Fällen des Glaubenswechsels ähnlich verfahren wird. Vgl. BverwG, Beschluss vom 27. Januar 2006 – 1 B 76.06 –, Beschlussabdruck, Rn. 4; siehe auch Amnesty International, Auskunft vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz (3 L1. 640/06.MZ) sowie Barbara Svec, Schwerpunkt: Christen im Iran, Asylmagazin 4/2007, 10, 12, www.asyl.net unter Hinweis auf das Themenpapier „Christen und Christinnen im Iran“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober 2005, S. 15 u. 17. Daraus, dass in den letzten Jahren nur in Einzelfällen von Übergriffen berichtet worden ist und keine Verurteilungen wegen Glaubenswechsels mehr registriert worden sind, lässt sich aus einem weiteren Grund nicht mit der erforderlichen Gewissheit herleiten, künftig werde es wegen der Abkehr vom Islam nicht zu Bestrafungen kommen. Nach dem Botschaftsbericht vom 6. Oktober 2008 gab es bislang kaum Anklagen und Verurteilungen wegen Apostasie, weil der oberste iranische Richter eine Nichtanwendung der entsprechenden religiösen Vorschriften im Strafverfahren angeordnet hatte. Der Bericht bezweifelt allerdings nachvollziehbar, dass das Nichtanwendungsgebot künftig aufrechterhalten wird, wenn die Apostasie auch nach staatlichem Recht strafbar ist. Soweit das Bundesamt sich die Auffassung des Leiters der Assembly of God zu eigen macht, der Gesetzentwurf diene nur der Abschreckung und werde ohnehin nicht verwirklicht, handelt es sich um eine nicht näher belegte Mutmaßung. Für deren Richtigkeit spricht angesichts des Parlamentsbeschlusses vom 9. September 2008 wenig. Der Parlamentsbeschluss fällt in eine Zeit, für die der International Religious Freedom Report 2008 des U.S. Department of State vom 19. September 2008 (www.state.gov/g/drl/rls/irf/) feststellt, dass im Iran seit Juli 2007 die Achtung vor der Religionsfreiheit weiter geschwunden sei. Die Regierung habe seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad im August 2005 durch Wort und Tat und unterstützt durch die konservativen Massenmedien eine bedrohliche Stimmung für alle religiösen Minderheiten geschaffen. Dazu zählten auch evangelikale Christen. Die politische und religiöse Führungsschicht halte ständig aufstachelnde Reden gegen religiöse Minderheiten. Das State Department erfahre laufend von Menschen nicht islamischen Glaubens, die inhaftiert, verfolgt, eingeschüchtert und zurückgesetzt würden. Dies geschehe sowohl auf der lokalen Ebene als auch landesweit. Der iranische Präsident Ahmadinejad habe angesichts der wachsenden Zahl von Untergrundkirchen im Land dazu aufgerufen, der Ausbreitung des Christentums ein Ende zu setzen. Evangelikale Gemeinden seien daher weiterhin Verfolgung und engmaschiger Überwachung ausgesetzt. Sie seien verpflichtet worden, Mitgliederlisten aufzustellen und der iranischen Regierung auszuhändigen. Neu eintretende Christen müssten dem Ministerium für Information und Islamische Anleitung (Ministry of Information and Islamic Guidance) gemeldet werden. Für evangelikale Christen bestehe eine Ausweispflicht. Gottesdienstbesucher würden Personenkontrollen unterworfen, die vor den Gemeindezentren stattfänden. Moslems würden davon abgehalten, christliche Kirchen aufzusuchen. Es käme auch zu Kirchenschließungen. Darüber hinaus berichtet der Report von verschiedenen Einzelfällen, in denen zum Christentum Konvertierte ohne erkennbaren Anlass festgenommen und inhaftiert worden seien. Von den meisten der geschilderten Maßnahmen des iranischen Staates gegen evangelikale Christen und Konvertiten hatte die Schweizerische Flüchtlingshilfe bereits in ihrem Themenpapier „Christen und Christinnen im Iran“ vom 18. Oktober 2005 berichtet. Das „Update Iran“ vom 2. August 2006 hat diesbezüglich keine Verbesserungen festgestellt. Die amerikanischen und schweizerischen Angaben decken sich weitgehend mit denen des Country of Origin Information Report IRAN der britischen UK Border Agency (Home Office) vom 15. August 2008 (www.homeoffice.gov.uk). Dort wird unter Auswertung verschiedener internationaler Quellen berichtet, dass u. a. Christen im Iran unter Verfolgung und Zurücksetzung zu leiden hätten. Viele Gottesdienste würden von der iranischen Geheimpolizei beobachtet. Im Jahr 2007 seien konvertierte Muslime und Leiter von Hauskirchen festgenommen worden, weil sie den christlichen Glauben in ihren Privathäusern praktiziert hätten. Die Verfolgung islamischer Konvertierter sei seit 2005 wieder eskaliert. Die iranische Polizei inhaftiere weiterhin Apostaten für kurze Zeit und bedränge sie, ihren christlichen Glauben zu widerrufen. Die Festgenommenen hätten schriftlich versprechen sollen, keine christlichen Gottesdienste mehr zu besuchen und ihren Glauben nicht mehr zusammen mit anderen auszuüben. Im Übrigen wird davon berichtet, dass im Jahr 2008 Apostaten gefoltert und verurteilt worden seien. Amnesty International , Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V., bestätigt in seiner Auskunft vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz (3 L1. 640/06.MZ), dass evangelikale Christen im Iran drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, misshandelt und gefoltert sowie mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt worden seien. Die Organisation führt verschiedene Beispiele aus den letzten Jahren auf, in denen fast ausschließlich Konvertiten, die in unabhängigen freikirchlichen, evangelikalen Hausgemeinden ihren Glauben praktiziert hätten, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen sowie von nichtstaatlichen Übergriffen geworden seien. Für evangelikale Christen und Konvertiten sei es nicht möglich, ihre Religion ungehindert auszuüben, selbst wenn sie sich auf Zusammenkünfte in Hauskirchen beschränkten. Unter Berufung auf die Berichte des UN-Sonderberichterstatters für Religions- und Glaubensfreiheit aus den Jahren 2005 bis 2008 stellt die Organisation fest, dass sich die Lage der religiösen Minderheiten, insbesondere der evangelikalen Christen und Konvertiten seit dem Amtsantritt des Präsidenten Ahmadinejad verschlechtert habe. Abschließend werden unter Angabe von Einzelheiten zahlreiche Fälle mitgeteilt, in denen vorwiegend evangelikale Christen oder Konvertierte ohne erkennbaren Anlass festgenommen und teilweise misshandelt worden seien. Bis etwa zum Sommer des Jahres 2006 seien danach nur herausgehoben Tätige – etwa Prediger, Pfarrer oder Hausgemeindeleiter – Opfer der staatlichen Übergriffe geworden. Für die Zeit danach, insbesondere für das Jahr 2008, berichtet amnesty international in verschiedenen Einzelberichten davon, dass über diesen Personenkreis hinaus auch einfache Gemeindemitglieder zum Ziel repressiver Behördenmaßnahmen geworden seien. Manche Konvertiten befänden sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts noch in Haft oder seien nur gegen Zahlung hoher Kautionen wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Zahlreiche ähnliche Berichte von Fällen, die sich bis Anfang 2007 ereignet haben, enthält die zusammenfassende Übersicht „Schwerpunkt: Christen im Iran“ von Barbara Svec , Länderreferentin Iran in der Dokumentationsstelle für Herkunftsländer des österreichischen Roten Kreuzes ACCORD (Asylmagazin 4/2007, www.asyl.net) .“ Die Verhältnisse haben sich seitdem nicht entscheidend geändert, insbesondere hat sich die Lage der (konvertierten) Christen eher verschlechtert. Zwar ist das neue iranische Strafgesetzbuch mit einem staatlichen Apostasieverbot bisher nicht in Kraft getreten. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist ein in früheren Entwürfen aufgenommener Straftatbestand der Apostasie sogar aus dem Entwurf gestrichen worden. Ob es dabei bleibt, ist aber unklar. Der Wächterrat hat das Gesetz am 22. August 2012 zurückgerufen, um erneut einige Änderungen vorzunehmen. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Juli 2011), S. 32; Auskunft an das VG Schwerin vom 28. August 2012. Auch wenn es nicht zur Aufnahme eines Straftatbestands des „Abfalls vom Islam“ kommen sollte, laufen zum Christentum konvertierte Muslime weiterhin Gefahr, wegen ihres Glaubenswechsels menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Nach dem im Iran mittelbar anwendbaren Scharia-Recht kann die Apostasie weiterhin mit der Todesstrafe geahndet werden. Die Verfassung und die iranische Strafprozessordnung lassen für nicht explizit kodifizierte Straftatbestände den Rückgriff auf das islamische Rechtssystem der Scharia zu. Die Strafrechtsnovelle sieht sogar erstmals eine Bestimmung im Strafgesetzbuch selbst vor, mit der die Richter ausdrücklich ermächtigt werden, sich auf religiöse Quellen zu stützen, wenn Straftaten oder Strafen nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind. Menschenrechtler befürchten, dass dadurch Gerichte ermutigt werden, vermehrt Todesstrafen für Apostasie zu verhängen ( Human Rights Watch , Codifying Repression, 29. August 2012). Die politischen Verhältnisse im Iran sind zudem seit 2009 unverändert. Der Islam ist Staatsreligion, an ihm haben sich die Gesetze auszurichten. Christliche Konvertiten leben weiterhin in einem Klima der Bedrohung, Einschüchterung und Ausgrenzung. Angehörige religiöser Minderheiten – dazu zählen die etwa 10.000 protestantischen Christen im Land – dürfen keine Wahlämter (ausgenommen 5 von 290 Sitzen im Parlament) oder militärischen Posten übernehmen, nicht in der Justiz oder als Schulleiter tätig werden und sind vielfach Repressionen ausgesetzt. Missionierung ist verboten. Präsident Ahmadinedschad hat schon zu Beginn seiner Präsidentschaft dazu aufgerufen, die Verbreitung des Christentums im Iran zu beenden. Besonders im Fokus stehen hierbei evangelikale und freikirchliche Gruppierungen, die ihren Ursprung im „Westen“, besonders den Vereinigten Staaten haben, und regelmäßig auch missionarisch aktiv werden. Sie werden wegen der gefürchteten Verbreitung westlicher Werte als Bedrohung für das Regime angesehen. Seit den Wahlen im Juni 2009 haben sich die staatlichen Repressionen gegenüber konvertierten Christen, die evangelikalen Gemeinden oder Hauskirchen angehören, eher noch verstärkt. Sie operieren in einem Klima ständiger Bedrohung, auch weil die Suche nach bzw. Verfolgung von Konvertiten nicht strikt systematisch erfolgt und das Vorgehen des Justiz- und Sicherheitsapparates weitgehend von Willkür geprägt ist. Zwar geht das Bundesamt davon aus, dass lediglich Christen, die offene und aktive Missionierungsarbeit leisten, sowie in der Öffentlichkeit besonders aktive Priester und Kirchenführer verfolgt werden (Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011). Das Auswärtige Amt, dessen Aussagen von diplomatischer Zurückhaltung geprägt sind, hält aber weiterhin nicht mehr an der früheren Aussage fest, dass sich staatliche Maßnahmen ganz überwiegend gezielt gegen Christen in herausgehobenen Positionen richteten. Nach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Juli 2011) droht Konvertiten Verfolgung und Bestrafung bis hin zur Todesstrafe, häuften sich zuletzt auch Festnahmen mehrere Angehöriger von christlichen Freikirchen und werden Kirchen systematisch von staatlichen Stellen unter Druck gesetzt, Listen aller Gemeindemitglieder zur Verfügung zu stellen. Auch wenn es Konvertiten gebe, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausübten, stünden sie und die Gemeinden, denen sie angehörten, unter Druck, weil den Konvertiten hohe Strafen drohten und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssten, wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts die „Ausübung“ der Religion sehr restriktiv ausgelegt wird, das Vorgehen des Justiz- und Sicherheitsapparates großteils von Willkür geprägt ist und die Suche nach bzw. Verfolgung von Konvertiten nicht strikt systematisch erfolgt. In einer Auskunft an das Bundesamt vom 9. Oktober 2012 gibt das Auswärtige Amt an, in jüngster Vergangenheit sei bekannt geworden, dass insbesondere bei den Kirchen, die ihre Gottesdienste in der Landessprache Farsi abhielten, gelegentliche Kontrollen der Gottesdienstbesucher und auch eine Beobachtung der Kirchen durch die Sicherheitskräfte stattfänden. Zur Frage, ob auch Konvertiten in nicht herausgehobener Stellung bestraft werden, legt sich das Auswärtige Amt in einer Auskunft an das Verwaltungsgericht Schwerin vom 28. August 2012 nicht fest, geht allerdings davon aus, dass es zur Apostasie zu divergierenden Entscheidungen der Gerichte komme, so dass weder zum Straftatbestand noch zum Strafmaß belastbare Aussagen getroffen werden könnten. Auch würden Gottesdienstbesucher gelegentlich von Sicherheitskräften kontrolliert. Nach dem interfraktionellen, vom Bundestag angenommen Antrag „Menschenrechtslage im Iran verbessern“ vom 1. Dezember 2010 (BT-Drs. 17/4011) hat sich die Menschenrechtslage unter der Präsidentschaft Ahmadinedschads stetig verschlechtert, seit den Wahlen im Juni 2009 noch einmal drastisch. Die Inhaftierungs- und Justizwillkür treffe auch Angehörige religiöser Minderheiten. Neuere christliche Gemeinschaften wie Protestanten und Evangelikale seien mitunter stark verfolgt, staatlichen Repressionen und Diskriminierung ausgesetzt. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 17/1722) schreibt die Bundesregierung unter dem 18. Mai 2010, missionierende Gemeinschaften, besonders solche mit Ursprung in den USA, seien potentiell gefährdet, hier vor allem Geistliche und Funktionsträger. Gleiches gelte für vom Islam konvertierte Christen, die die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels glaubhaft machten. Hier sei regelmäßig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung anzunehmen. Weiter führt die Bundesregierung aus, Konvertiten drohe Verfolgung und Bestrafung bis hin zur Todesstrafe. Angehörige sogenannter evangelikaler Freikirchen seien besonders vom Vorwurf illegaler Missionierung von Muslimen betroffen. Die Suche nach bzw. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolge nicht systematisch, sondern stichprobenartig, die Behörden reagierten insbesondere auch auf Hinweise aus der Bevölkerung. Internationale Quellen bestätigen dieses Bild. Als der zunächst wegen Apostasie zum Tode verurteilte christliche Pastor Nadarkhani nach mehreren Jahren Haft im September 2012 auf massiven internationalen Druck (u. a. des amerikanischen Präsidenten, aber auch des Deutschen Bundestages, vgl. dazu dessen Pressemeldung vom 12. September 2012) freigelassen worden war, äußerten die UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte im Iran bzw. die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ihre Besorgnis über die Menschenrechtsverletzungen gegenüber Christen (UN Office ft he High Commissioner for Human Rights, UN experts on Iran and Freedom of religion concerned over situation of religious minorities in the country, 20. September 2012, www.ecoi.net). Seit Juni 2010 seien mehr als 300 Christen willkürlich festgenommen und verhaftet worden, mindestens 41 Personen seien zwischen einem Monat und mehr als einem Jahr in Haft gewesen, mitunter ohne jegliche offizielle Anklage. Eine große Zahl von Christen scheine lediglich deshalb in Haft zu bleiben, weil sie ihre Religion frei ausgeübt hätten. Kirchen würden unter Druck gesetzt, ihre Mitgliederlisten zu übermitteln. Besonders die evangelischen Freikirchen operierten in einem Klima der Angst. Der UN-Generalsekretär erklärte zur Situation der Menschenrechte im Iran am 23. Mai 2012 gegenüber dem Menschenrechtsrat, zwischen April 2010 und Januar 2011 seien 27 Christen verhaftet worden, vermutlich wegen ihrer religiösen Überzeugungen oder ihrer friedlichen christlichen Aktivitäten (UN General Assembly, A/HRC/19/82). Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte im Iran berichtete der Generalversammlung im September 2011 (A/66/374), Angehörige religiöser Minderheiten wie die Christen seien weitreichenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Protestantische Glaubensgemeinschaften, die meist aus Konvertiten bestünden, würden vom Geheimdienst eng überwacht. Regelmäßig komme es zu Vorladungen und Verhaftungen von Mitgliedern, die zu ihren Aktivitäten und anderen Kirchenmitgliedern befragt und dazu gedrängt würden, zum Islam zurückzukehren. Einige würden von Geheimdienstmitarbeitern mit Haft und Apostasie-Beschuldigungen konfrontiert, wenn sie sich nicht wieder dem Islam zuwendeten. Nach den amnesty international Jahresberichten 2011 und 2012 sahen sich Angehörige religiöser Minderheiten, vor allem zum Christentum Konvertierte, weiterhin ständigen Verfolgungen ausgesetzt. Es komme zu Diskriminierung, Schikanen und willkürlichen Festnahmen. Nach dem Jahresbericht 2012 riefen der Religionsführer Khamenei und andere Behörden immer wieder zum Kampf gegen den „Unglauben“ auf, offenbar mit Blick unter anderem auf evangelikale Christen. Nach einem Bericht aus Februar 2012 („We are ordered to crush you“, Expanding repression of dissent in Iran, S. 47 ff.) hat die Verfolgung christlicher Konvertiten, namentlich von Angehörigen der Freikirchen, seit den Präsidentenwahlen 2009 zugenommen. Hierzu werden verschiedene Einzelbeispiele genannt, unter anderem die Verhaftung von Gläubigen während eines Gottesdienstes im Dezember 2011 in Ahwaz. Im Bericht an den UN-Menschenrechtsausschuss aus September 2011 führt amnesty international aus, christliche Konvertiten seien der Gefahr von Drangsalierungen, Haft und möglicherweise der Todesstrafe ausgesetzt, die auch aufgrund von Fatwas durch islamische Kirchenführer verhängt werden könne. Diese Angaben werden bestätigt durch den Jahresbericht 2012 der U.S. Commission on International Religious Freedom. Danach ist es seit den Wahlen im Juni 2009 um die Religionsfreiheit so schlecht bestellt wie seit den frühen Tagen der islamischen Revolution nicht mehr. Wie in den frühen 1980er Jahren würden die nichtmuslimischen religiösen Minderheiten, darunter Angehörige christlicher Hauskirchen, drangsaliert, verhaftet und physisch angegriffen. Im Jahr 2011 hätten sich die Bedingungen freier Religionsausübung besonders für religiöse Minderheiten wie die Christen weiter verschlechtert; körperliche Angriffe, Tötungen, Drangsalierung, Festnahmen und Haft hätten zugenommen. Unter Nennung zahlreicher Einzelbeispiele führt die Kommission aus, dass seit Juni 2010 etwa 300 Christen – auch einfache Gemeindemitglieder – willkürlich verhaftet worden seien; in der Regel würden sie später wieder freigelassen, dabei blieben aber die Anschuldigungen oder Verurteilungen aufrechterhalten, um sie mit ihrer jederzeit möglichen erneuten Inhaftierung unter Druck setzen zu können. Das für die Information der norwegischen Behörden zuständige Informationszentrum Landinfo berichtet am 7. Juli 2011 unter Schilderung verschiedener Einzelfälle Ähnliches (www.landinfo.no, Report Iran: Christians and Converts). Seit der Wahl Ahmadinedschads zum Präsidenten 2005 seien evangelikale Christen Opfer einer generellen Verschlechterung des politischen Klimas geworden; es komme zu willkürlichen Verhaftungen und Bedrohungen. Seit den Wahlen im Juni 2009 sei eine weitere schrittweise Verschlechterung zu beobachten; die Lage bezüglich Menschenrechten und Religionsfreiheit befinde sich auf dem Stand wie unmittelbar nach der islamischen Revolution 1979. Evangelikale Gemeinden würden streng überwacht und kontrolliert. Sie müssten Listen der Gemeindemitglieder übermitteln; diese würden teilweise verpflichtet, Mitgliedsausweise bei sich zu tragen, damit ihre Identität vor Betreten von Gotteshäusern kontrolliert werden könne. Die Zahl von Razzien während Gottesdiensten habe ebenso zugenommen wie Drangsalierungen, Bedrohungen von Gemeindemitgliedern, Überwachungen und Verhaftungen. Die Situation habe sich im Herbst 2010 weiter verschärft, als mehrere iranische religiöse wie politische Führer die Christen im Land – insbesondere evangelikale sowie in Hauskirchen zusammengeschlossene – verbal attackiert und so die Revolutionsgarden herausgefordert hätten, gegen sie vorzugehen. Die iranischen Autoritäten betrachteten die evangelikalen Gemeinschaften wegen der Verbreitung westlicher Werte als Bedrohung für ihr Regime; sie fürchteten, dass sie fruchtbarer Boden seien für oppositionelle Aktivitäten. Die Zahl der Verhaftungen von Konvertiten, die evangelikalen Gemeinden, insbesondere Hauskirchen angehörten, habe sich 2010 gegenüber 2009 nahezu verdoppelt; die größten Massenverhaftungen habe es um das Weihnachtsfest gegeben. In Haft sei ihnen der Kontakt mit der Familie verweigert worden, sie seien von ihren Kindern getrennt worden sowie Befragungen und Bedrohungen mit dem Ziel, dem Christentum abzuschwören, ausgesetzt gewesen. Teilweise habe es Folter gegeben, ihre Häuser seien durchsucht, Eigentum und Pässe beschlagnahmt worden. Die Haftdauer variiere von wenigen Tagen über Wochen und Monate bis, in einigen Fällen, mehreren Jahren. Häufig würden die Anschuldigungen aufrechterhalten und zukünftige Verhaftungen als permanente Drohung aufrechterhalten, mitunter erfolge die Freilassung auch auf (hohe) Kaution. Die Zahl der Apostasie-Beschuldigungen bzw. der Drohung mit solchen Anklagen habe ebenfalls zugenommen; oftmals würden die Betroffenen auch anderer Verbrechen beschuldigt, wie Kontakt mit ausländischen Medien, Angriffe auf die Sicherheit des Landes, Beleidigung des Islam oder Propaganda gegen das System. Der iranische Schriftsteller Cheheltan berichtet in der FAZ vom 20. Januar 2011 ausführlich von einer Verhaftungswelle von Christen seit Weihnachten 2010; Hauptziel seien evangelikale Christen, meist konvertierte Muslime. Der teilweise erhobene Vorwurf der Apostasie werde stets von anderen Anschuldigungen wie Propaganda gegen das Regime und Verunglimpfung der Obrigkeiten begleitet. Auch der International Religious Freedom Report 2011 des U.S. Department of State (www.state.gov) schildert, dass seit den Wahlen 2009 Verhaftungen, willkürliche Festnahmen, Drangsalierung, Einschüchterung und Diskriminierung insbesondere von evangelikalen Christen durch staatliche Stellen zugenommen haben. Die Bedingungen freier Religionsausübung hätten sich verschlechtert, es bestehe ein Klima der Angst. Mindestens 300 Christen, darunter auch Kinder, seien im Jahr 2010 festgenommen worden. Einige seien bald, teilweise auf Kaution, entlassen, andere an geheimen Orten ohne Kontakt zu Anwälten festgehalten worden. Teilweise seien sie beschuldigt worden, Straftaten gegen die nationale Sicherheit begangen zu haben. Viele Verhaftungen seien bei Polizeirazzien anlässlich religiöser Zusammenkünfte erfolgt. Die Regierung setze verschärft das Verbot der Missionierung um, indem die Aktivitäten evangelikaler Christen eng überwacht, Kirchen geschlossen und christliche Konvertiten festgenommen würden. Mitglieder evangelikaler Gemeinden müssten Mitgliedsausweise tragen und außerhalb der Kirchen seien Überwachungskameras angebracht Die International Federation for Human Rights berichtet im Oktober 2010 („The hidden side of Iran – Discrimination against ethnic and religious minorities“), christliche Konvertiten würden häufig verfolgt, festgenommen und in Haft gehalten. Gelegentlich würden sie der Apostasie beschuldigt, die meisten würden aber nach einiger Zeit entlassen oder erhielten Gefängnisstrafen. Zu Weihnachten gebe es in verschiedenen Städten regelmäßig Angriffe auf öffentliche Gottesdienste. Die Zusammenfassung internationaler Berichte im Country of Origin Information Report IRAN vom 31. August 2010 der britischen UK Border Agency (www.homeoffice.gov.uk) bestätigt die vorstehenden Feststellungen: eine Zunahme der Verfolgung religiöser Minderheiten – insbesondere zum Christentum konvertierter Muslime und Angehöriger protestantischer Kirchengemeinden – seit der Präsidentschaft Ahmadinedschads, intensivierte Kampagnen seit Juni 2009, Überwachungen, Razzien während Gottesdiensten, willkürliche Verhaftungen, Beschuldigungen mit Straftaten wie „Angriff auf das Regime“ oder „Bedrohung der nationalen Sicherheit“.“ Dass sich an dieser Situation, wie sie in der Entscheidung des OVG NRW beschrieben wird, durch die erneute Wahl des iranischen Präsidenten Rohani etwas Entscheidendes geändert haben könnte, ist jedenfalls derzeit auch in Ansätzen nicht zu erkennen. Von daher kann in dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass es in Zukunft dem vom Islam zum Christentum übergetretenen Menschen möglich sein wird, ihren Glauben im Iran ohne konkrete Bedrohungen an Leib und Leben auszuüben. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 08.12.2016 unter anderem ausgeführt, dass unter besonderer Beobachtung insbesondere hauskirchliche Vereinigungen stehen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörige gelegentlich festgenommen werden. So wurde noch im Juni 2013 ein Christ wegen des Verteilens von Bibeln und wegen Einladungen zu Gottesdiensten in seinem Haus zu 10 Jahren Haft verurteilt. Des Weiteren führt der Lagebericht aus, dass Informationen zum Umgang mit konvertierten Muslimen zwar nicht vorlägen, dass grundsätzlich aber eine Anklage wegen Apostasie Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen könnten. In diesem Zusammenhang ist dann auch auf die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zusammengestellte Erkenntnissammlung über den Iran mit Stand Juli 2015 hinzuweisen. Dort wird unter Ziffer 2.2.2 (Justiz) von einigen Verfahren gegen Konvertiten berichtet, in denen auch langjährige Freiheitsstrafen verhängt worden sind. Selbst wenn in einem der berichteten Fälle eine Reduzierung der Strafanträge dazu geführt haben soll, dass nun eine Todesstrafe nicht mehr zu befürchten war, zeigen die Meldungen doch, dass eine Konversion auch noch Ende 2014 zu erheblichen Strafen geführt hat, wobei die weitere Meldung, dass im Vorfeld des christlichen Weihnachtsfestes in den Medien am 14. und 15.12.2014 über die Entlassung verschiedener christlicher Konvertiten berichtet worden sei, letztlich nur bestätigt, dass Konvertiten im Iran weiterhin mit einer zumindest strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen haben, die zu erheblichen Haftstrafen führen können. Auch im Falle der Klägerin zu 2. ist hier nicht zu erkennen, dass besondere Umstände gegeben sein könnten, aufgrund derer sie abweichend von der allgemeinen Lage im Iran ausnahmsweise keine Verfolgung zu befürchten hätte. Hierzu wird auch von der Beklagten nichts vorgetragen. Nach alledem erfüllt die Klägerin zu 2., die auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 a Grundgesetz. Ebenso erfüllt sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wobei auch nicht zu erkennen ist, dass hier die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2, Abs. 3 AsylG eingreifen könnten oder auch ein Fall des § 3 e AsylG vorliegen könnte. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin zu 2. nur in einem Teil des Irans keine begründete Furcht vor einer Verfolgung haben müsste oder sie dort Schutz vor Verfolgung gemäß § 3 e AsylG finden könnte. Auch in Bezug auf die Kläger zu 1. und 3. war die Beklagte zu verpflichten, diese als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 a Grundgesetz anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, wobei auf § 26 Abs. 1, 3 und 5 AsylG zu verweisen ist. Darüber hinaus wurde der Kläger zu 1. ebenfalls in der F. -Q1. C3. Kirche in E2. am 03.09.2016 getauft (vgl. Blatt 45 der Gerichtsakte) sowie mit Beschluss der Gemeindeversammlung am 19.03.2017 in die F1. -G1. H. S. (vgl. Mitgliedsschein vom 09.04.2017) aufgenommen und nimmt zusammen mit dem Kläger zu 3. aktiv am Gemeindeleben teil. Dies gilt unabhängig davon, ob bzw. wann sich der Kläger zu 3. taufen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.