Beschluss
12 L 2405/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0113.12L2405.17A.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der am 2008 geborenen Antragstellerin zu 2). Sie sind aserbaidschanische Staatsangehörige und suchten am 18. September 2017 bei der Antragsgegnerin um Asyl nach. Die am selben Tag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführte Eurodac-Abfrage bezüglich der Antragstellerin zu 1) war ergebnislos. Die Antragstellerinnen verfügten über von der Republik Lettland (Lettland) für die Zeit vom 7. September 2017 bis 29. September 2017 für die Dauer von 8 Tagen ausgestellte Visa. Die Antragstellerin zu 1) gab gegenüber dem Bundesamt an, am 7. September 2017 in Lettland eingereist zu sein und sich von dort nach Deutschland begeben zu haben. Sie machte Rückenbeschwerden, ein Problem mit den Eierstöcken und Kopfschmerzen geltend. Sie sei nicht reisefähig, da sie nicht lange sitzen könne. Am 22. September 2017 richtete das Bundesamt an Lettland ein Übernahmeersuchen, das sich 23. Oktober 2017 bereit erklärte, die Antragstellerinnen aufzunehmen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2017, den Antragstellerinnen am 6. November 2017 zugestellt, lehnte das Bundesamt in Nummer 1 den Antrag auf Asyl als unzulässig ab, stellte in Nummer 2 fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen, ordnete in Nummer 3 die Abschiebung nach Lettland an und befristete in Nummer 4 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 13. November 2017 haben die Antragstellerinnen Klage erhoben, mit der sie unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Anerkennung als Asylberechtigte und weiter hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzstatus, die „Aufhebung der Abschiebung nach Lettland“ und hilfsweise die Feststellung von Abschiebeverboten begehren. Gleichzeitig suchten sie um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Die Antragstellerinnen tragen vor, die Antragstellerin zu 1) sei gesundheitlich stark angeschlagen und auf ein gutes Gesundheitssystem angewiesen, welches in Lettland nicht gewährleistet sei. Zudem sei die Versorgung von Flüchtlingen in Lettland, das keine Flüchtlinge aufnehme, mehr als mangelhaft und gerade mit einem kleinen Kind sei dieser Umstand nicht hinzunehmen. Die Antragstellerin zu 2) habe scheinbar etwas Schlimmes erlebst. Sie sei psychisch nicht ganz gesund. Die Antragstellerinnen beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist bezüglich der Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides unzulässig (1), hinsichtlich der Nummer 3 unbegründet (2). 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig ist nicht statthaft, weil die Regelung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes nicht vollziehbar ist. Für ein gegen die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, gerichtetes Begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Bei Vorliegen von Abschiebungsverboten wäre dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummer 3 des Bescheides stattzugeben und der Antragsteller dadurch vorläufig ausreichend geschützt. Vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017, 1 VR 3/17. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid ist zulässig, § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, aber unbegründet. Das Gericht trifft bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Diese Abwägung fällt aufgrund der voraussichtlichen Unbegründetheit der Klage zulasten der Antragstellerinnen aus. Die Abschiebungsanordnung nach Lettland ist gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorliegenden Erkenntnissen rechtmäßig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerinnen ist Lettland (a). Die Abschiebung der Antragstellerinnen kann auch durchgeführt werden (b). a) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) – Dublin III-VO – wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel III der Dublin III-VO als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Staat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der im Kapitel III der Dublin III-VO genannten Reihenfolge Anwendung, Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO. Bei der hiernach vorzunehmenden Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung des Asylverfahrens folgt aus Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO, da die Antragstellerinnen über weniger als sechs Monate abgelaufene Visa verfügten, die Lettland erteilt hatte, als sie am 18. September 2017 bei der Antragsgegnerin um Asyl nachsuchten Die Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerinnen ist weder nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO (aa) noch nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO (bb) und auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO (cc) auf die Antragsgegnerin übergegangen. aa) Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO normiert, dass wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der nach Art. 21 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 Dublin III-VO niedergelegten Frist unterbreitet wird, der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig wird. Das Aufnahmegesuch des Bundesamtes nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO erfolgte hier innerhalb der nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-VO maßgebenden Frist von drei Monaten nach der Antragstellung. bb) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die Überstellung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Frist ist hier noch nicht abgelaufen. Ihr Lauf wurde durch den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unterbrochen, da ein solcher Antrag gegen eine Abschiebungsanordnung wegen § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG aufschiebende Wirkung entfaltet. Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016, 1 C 15.15. cc) Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung nach Lettland als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO scheitern würde. Danach darf die Überstellung eines Antragstellers an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht erfolgen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung - vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens - vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10 - gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der GRCh entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014, 10 B 6.14. Ausgehend von diesen Maßstäben sind im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerinnen in Lettland aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach dem von Amnesty International 2017 veröffentlichten Bericht über Lettland - https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/lettland - habe seitens der Europäischen Kommission weiterhin Besorgnis bestanden, weil Rechtsbehelfe gegen abgelehnte Asylanträge im Rahmen des beschleunigten Asylverfahrens keine aufschiebende Wirkung gehabt hätten. Dadurch hätte sich für die betroffenen Personen das Risiko, in Länder abgeschoben zu werden, in denen ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohten, erhöht. Im März 2016 habe der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes Bedenken hinsichtlich der Inhaftierung asylsuchender Kinder während des Asylverfahrens geäußert und die Regierung aufgefordert, diese Praxis zu beenden. Ob das Fehlen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen abgelehnte Asylanträge im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens einen systemischen Mangel begründet, bedarf in dem vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass im Falle der Antragstellerinnen die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens vorliegen. Nach Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180 vom 26. Juni 2013, S. 60) ist ein beschleunigtes Verfahren nur möglich, wenn a) der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind, oder b) der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt, oder c) der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat, oder d) angenommen werden kann, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder e) der Antragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist; f) der Antragsteller einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht unzulässig ist, oder g) der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Abschiebung führen würde, oder h) der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, oder i) der Antragsteller sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und für der Strafverfolgung dienende Anträge der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Daten in Eurodac ( 1 ) nachzukommen, oder j) es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde. Ob die Möglichkeit der Inhaftierung Minderjähriger einen systemischen Mangel darstellt, kann in dem vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, weil der Antragstellerin zu 2) keine Inhaftierung droht. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür liegen bei ihr nicht vor. In dem Bericht des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes vom 14. März 2016 https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G16/049/25/PDF/G1604925.pdf?OpenElement wird auf Seite 14 eine Besorgnis über die Inhaftierung von um Asyl nachsuchenden Kindern geäußert. Eine Inhaftierung droht Kindern in Lettland ab 14 Jahren, wenn gesetzlich definierte Umstände erfüllt sind, die darauf schließen lassen, dass sie sich der Abschiebung zu entziehen drohen, dass sie die Vorbereitung der Abschiebung vereiteln könnten oder dass sie untertauchen könnten. Darüber hinaus können unbegleitete Minderjährige im Alter zwischen 14 und 18 Jahren inhaftiert werden. Unbegleitete Minderjährige unter 14 Jahre werden in Kindereinrichtungen untergebracht oder erhalten einen Pfleger oder Vormund. Vgl. LT Ad-Hoc Query On foreigners who claim to be minors but whose age is not confirmed, Seite 12f. - http://emn.ee/wp-content/uploads/2016/01/2014_621_emn_ahq_on_foreigners_who_claim_to_be_minors_but_whose_age_is_not_confirmed_wider_diss_updated.pdf . Die Antragstellerin zu 2) ist keine unbegleitete Minderjährige und noch keine 14 Jahre alt. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Lettland regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass den Antragstellerinnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hinsichtlich der ausreichenden Versorgungslage wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Lettland des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 28. April 2016 verwiesen: „6.1 Unterbringung Nach Asylantragstellung werden AW in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von Riga untergebracht. Dort bekommt der Asylwerber alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCFHR/UNHCR o.D,; vgl EMN 24.8.2015). Asylwerber werden für die Dauer des Asylverfahrens im Asylaufnahmezentrum Mucenieki untergebracht. Es ist das einzige derartige Zentrum in Lettland und hat Platz für 150 Personen. Jeder bedürftige Asylwerber erhält eine Zuwendung von EUR 2,15 pro Tag für Essen und Produkte des täglichen Bedarfs. Das Zentrum kooperiert auch mit NGO’s und Kommunen, die soziale Projekte umsetzen. Es gibt Zweierzimmer, Familienzimmer, Küche, Wäscherei, Fernsehzimmer, Freizeiteinrichtungen usw. Spezielle Umbauten zur Unterbringung Behinderter wurden ebenfalls vorgenommen (OCMA 20.4.2016d). Zusätzlich gibt es eine Unterbringungseinrichtung der Grenzpolizei für inhaftierte Fremde bzw. abzuschiebende Personen in Daugavpils. Dieses Zentrum wurde im Mai 2011 errichtet und ersetzt das alte Zentrum Olaine. Es hat eine Kapazität von 70 Plätzen, wobei die durchschnittliche Aufenthaltsdauer mit 2 Monaten angegeben wurde. Es gab seitens der Insassen keine Vorbringen über schlechte Behandlung. Die materiellen Bedingungen werden als ausgezeichnet beschrieben. Auch die medizinische Behandlung vor Ort wurde als adäquat angesehen (CoE 27.8.2013). Bei der Unterbringung von Asylwerbern wird nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf spezifische medizinische, psychologische, familiäre, altersmäßige und geschlechtsspezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht genommen (EMN 2014). Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa The Society Shelter “Safe House” zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, AW und Schutzberechtigte; Resource Center for Women “Marta” zur Unterstützung von Frauen mit psychologischer, sozialer und Rechtsberatung; Latvian Human Aid Centre; Lettisches Rotes Kreuz zur Unterstützung mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkunft; und IOM zur Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (LCFHR/UNHCR o.D,). Quellen : - CoE - Council of Europe (27.8.2013): Report to the Latvian Government on the visit to Latvia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 September 2011 - EMN - European Migration Network (2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States - EMN - European Migration Network (25.8.2015): Ad-Hoc Query on the Organization of Reception Centers, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-wedo/networks/european_migration_network/reports/docs/ad-hoc-queries/ad-hoc-queries2015.717_ahq_on_the_organization_of_reception_centres_compilation_wider_dissemina tion.pdf, Zugriff 28.4.2016 - LCFHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights/UNHCR (o.D.): Seeking Asylum In Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 28.4.2016 - OCMA - Office of Citizenship and Migration Affairs (20.4.2016d): Accommodation Centre for Asylum Seekers, http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylumseeking/mucenieki.html, Zugriff 28.4.2016 6.2. Medizinische Versorgung Im Zentrum Mucenieki werden AW auch psychosozial und medizinisch betreut (LCFHR/UNHCR o.D,). Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nehmen nicht am öffentlichen Krankenkassensystem teil, da ein solches in Lettland in dieser Form nicht existiert. Die Ansprüche von AW werden durch verschiedene Gesetze definiert. Schutzberechtigte Personen haben dieselben Rechte in Bezug auf medizinische Versorgung wie andere legal aufhältige Drittstaatsangehörige (EMN 3.2.2012). Quellen : - EMN - European Migration Network (3.2.2012): Ad-Hoc Query on the System of Public Health Insurance for Asylum Seekers, Persons who have been Granted Asylum and Persons who have been Granted Subsidiary Protection, http://ec.europa.eu/dgs/homeaffairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/ad-hocqueries/protection/354_emn_ad-hoc_query_system_of_public_health_insurance_23nov2011_wider_dissemination_en.pdf , Zugriff 28.4.2016 - LCFHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights/UNHCR (o.D.): Seeking Asylum In Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 28.4.2016“ b) Die Abschiebung kann durchgeführt werden, wenn keine Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe vorliegen. Die Prüfung ist nicht auf sogenannte „zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse“ beschränkt. Vgl. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 2. Mai 2012, 13 MC 22/12, mit weiteren Nachweisen und vom 20. Juni 2017, 13 PA 104/17. Das bedeutet, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl „zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse“ als auch der Abschiebung entgegenstehende „inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse“ zu berücksichtigen hat. Es ist in diesem Zusammenhang unter anderem verpflichtet zu prüfen, ob die Abschiebung aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden und damit vom System der normativen Vergewisserung nicht erfassten Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Solche der Abschiebung der Antragstellerinnen nach Lettland entgegenstehende Gründe liegen nicht vor. Die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerinnen sind nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (Satz 1). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3) Die Antragstellerinnen haben die Vermutungswirkung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerleget, weil sie die behaupteten Erkrankungen nicht durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen haben. Ungeachtet dessen ist nicht von einer Reiseunfähigkeit auszugehen, da die Antragstellerinnen sich aufgrund der behaupteten Erkrankungen im Herkunftsland nicht haben behandeln lassen und in ihrer Fähigkeit die Reise von Aserbaidschan nach Deutschland durchzuführen nicht beeinträchtigt waren. Dass sich hieran seit dem 18. September 2017 etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, 83b AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist unbegründet, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.