Leitsatz: 1. Die Anknüpfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens an ein zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufenes Visum gemäß Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 VO 604/2013 setzt voraus, dass der betreffende Asylbewerber mit Hilfe dieses Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. 2. Asylbewerber, die in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, laufen im Falle ihrer Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ihnen im Falle der Gewährung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz durch die italienischen Behörden in Italien möglicherweise die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh droht. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2017 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsanordnung als rechtmäßig erweist. a) Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (vgl. § 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG). Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2. b) Ausgehend hiervon fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung als rechtmäßig erweist, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Italien ist nach den Zuständigkeitskriterien der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig (1). Diese Zuständigkeit ist zwischenzeitlich nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen (2). Die Zuständigkeit Italiens entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 (3). Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder sonstige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stehen der Abschiebung des Antragstellers nach Italien ebenfalls nicht entgegen (4). (1) Italien ist nach den Zuständigkeitskriterien der Art. 8 ff. VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Dies ergibt sich mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VO 604/2017 bestimmt, dass dann, wenn ein Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum erteilt hat. Diese Norm ist gemäß Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 VO 604/2013 unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht verlassen hat, aber auch dann anwendbar, wenn der Antragsteller ein Visum besitzt, mit dem er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, und dieses Visum zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013) seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Vgl. dazu: Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 12 Rn. K22 ff.; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2017, § 29 Rn. 50 ff. Darüber hinaus setzt die Anknüpfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens an ein zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufenes Visum voraus, dass der betreffende Antragsteller mit Hilfe dieses Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 10 B 403/15 -, juris Rn. 15; VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - M 12 S 15.50781 - juris Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2017 - 12 K 7231/17.A -, Abdruck S. 6 f.; a.A. VG Bremen, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 V 798/14 -, juris Rn. 11 (zu Art. 12 Abs. 2 VO 604/2013); Günther, in: Kluth/ Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2017, § 29 Rn. 55. Zwar schließt der deutsche Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 ("aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte") ein abweichendes Verständnis nicht aus. Jedoch verlangen der englische ("actually"), der französische ("effectivement"), der niederländische ("daadwerkelijk") und der polnische Wortlaut ("faktycznie") eindeutig, dass das Visum dem Antragsteller "tatsächlich" Zugang zum Gebiet der Mitgliedstaaten verschafft hat. Hierfür sprechen im Übrigen auch Sinn und Zweck der Anknüpfung an die Erteilung eines Visums; aufgrund dieses Kriteriums soll der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein, der einem Antragsteller durch Erteilung eines Visums die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten ermöglicht hat. Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, Art. 12 Rn. K2; Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Part D VI, Art. 12 Rn. 1. In dieselbe Richtung zielt das zusätzlich in Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 VO 604/2013 aufgestellte Erfordernis, dass die Anknüpfung an ein im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufenes Visum nur dann die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, begründet, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner (ersten) Einreise nicht wieder verlassen hat. In einem solchen Fall besteht ebenfalls kein Kausalzusammenhang zwischen der Erteilung des Visums und der (erneuten) Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten. Die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 4 VO 604/2013 liegen hier vor: Dem Antragsteller ist, wie sich aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Auszug aus dem Visa-Informationssystem (VIS) ergibt, von den italienischen Behörden ein Schengen-Visum erteilt worden, das vom 14. März bis 7. April 2017 gültig war. Dieses Visum war zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 22. Mai 2017 seit weniger als sechs Monaten abgelaufen. Dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich wieder verlassen hat, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats - in Deutschland: dem Bundesamt - ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Dies ist entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis des Bundesamts nicht erst dann der Fall, wenn der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag gestellt hat, sondern bereits dann, wenn dem Bundesamt ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihm nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, NVwZ 2017, 1601, Rn. 75 ff. Danach hat der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz am 22. Mai April 2017 gestellt. An diesem Tag war dem Bundesamt bekannt, dass der Antragsteller um internationalen Schutz nachgesucht hat. Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesamt ausweislich des Verwaltungsvorgangs bereits an diesem Tag für den Antragsteller eine Anfrage an das Eurodac-System gerichtet hat. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Antragsteller mit Hilfe des ihm erteilten Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dass er, wie von ihm anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt behauptet, erst am 18. Mai 2017 und damit nach Ablauf des Visums auf dem Landweg nach Polen eingereist ist, hat er nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er keine objektiven Indizien für das Datum seiner angeblichen Einreise nach Polen (wie z.B. eine datierte Fahrkarte) vorgelegt. Zudem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung zunächst nicht unbeträchtliche finanzielle Mittel für ein Schengen-Visum aufzuwenden, um einige Wochen nach Ablauf dieses Visums illegal in das Gebiet der Unionstaaten einzureisen. Einen triftigen Grund für eine solche Vorgehensweise hat der Antragsteller weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren angegeben. Ob der Antragsteller unter seinen wahren Personalien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ist gemäß Art. 12 Abs. 5 VO 604/2013 rechtlich unerheblich. Danach hindert der Umstand, dass ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht die Zuständigkeitszuweisung an den Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat. (2) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist zwischenzeitlich weder gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs (a) noch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (b) oder gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Dezember 2003 (ABl. L 222, S. 3) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39, S. 1) wegen des Ablaufs von Mitteilungsfristen (c) auf die Antragsgegnerin übergegangen. (a) Das Aufnahmegesuch ist vor Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Gesuchs bei den italienischen Behörden eingegangen. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 bestimmt, dass ein Aufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung zu stellen ist. Diese Frist ist hier gewahrt: Der Antragsteller hat - wie sich aus den Ausführungen unter (1) ergibt - am 22. Mai 2017 internationalen Schutz beantragt; das Aufnahmegesuch des Bundesamts ging ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsnachweises am 31. Mai 2017 bei den italienischen Behörden ein. Ein Eurodac-Treffer, der zusätzlich die Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 VO 604/2013 auslösen würde, liegt für den Antragsteller ausweislich der vom Bundesamt durchgeführten Eurodac-Anfrage nicht vor. (b) Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist ebenfalls gewahrt. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Abs. 3 VO 604/2013 aufschiebende Wirkung hat. Diese Frist ist hier schon deshalb eingehalten, weil der vorliegende, am 14. August 2017 und damit innerhalb von sechs Monaten ab der aufgrund Fristablaufs gemäß Art. 22 Abs. 7 VO 604/2013 fingierten Annahme des Aufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden am 1. August 2017 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den Lauf der Überstellungsfrist mit der Folge unterbrochen hat, dass ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine neue sechsmonatige Frist zu laufen beginnt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185 (juris, Leitsatz und Rn. 11 f.); VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 42 ff. m.w.N. Ausgehend hiervon wird die Überstellungsfrist frühestens Mitte Juli 2018 ablaufen. (c) Ein Zuständigkeitsübergang aufgrund der Nichteinhaltung von Mitteilungsfristen ist ebenfalls nicht erfolgt. Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 bestimmt u.a., dass der zustän-dige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Zwar hat der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 und Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185, Rn. 11 [zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003], sowie Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266, Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 - 10 K 2430/ 14.A -, juris Rn. 30 ff. - und damit auch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 eingelegt. Jedoch ist es bisher noch zu keiner Verzögerung der Überstellung gekommen; diese ist weiterhin bis zum Ablauf der ursprünglichen, gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 errechneten Überstellungsfrist am 1. Februar 2018 möglich. (3) Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO steht der Überstellung des Antragstellers nach Italien nicht entgegen. Nach dieser Norm setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 ff. VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-charta (GrCH) mit sich bringen. (a) Nach der Rechtsprechung der Kammer - vgl. Urteile vom 27. Januar 2016 - 10 K 535/15.A -, juris Rn. 43 ff., sowie vom 24. August 2016 - 10 K 2555/16.A - (nicht veröffentlicht) - und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-West-falen - vgl. z.B. Urteil vom 21. Juni 2016 - 13 A 569/16.A -, juris Rn. 48 ff. - laufen Asylbewerber, die - wie der Antragsteller - in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden. Dass der Antragsteller in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus der Eurodac-Abfrage, die für ihn - wie bereits dargelegt - keinen Eurodac-Treffer ergeben hat. Hätte der Antragsteller in Italien bereits einen solchen Antrag gestellt, wäre für ihn ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 erzielt worden. Ein solcher Treffer besteht aus der Länderkennung IT für Italien und einer zusätzlichen Zahlen- oder Buchstabenfolge. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz anzeigt. Vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 1, sog. Eurodac-VO); Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 1/2012, S. 1. (b) Die Rechtsprechung der Kammer beruht maßgeblich auf dem Bericht der Associazione Studi Giuridici sull' Immigrazione (ASGI) vom März 2015. In diesem Bericht wird auf valider empirischer Grundlage festgestellt, dass Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (sog. "take charge-cases"), noch am Flughafen, über den sie nach Italien zurückgeführt werden, einen solchen Antrag stellen können und anschließend in eine Unterkunft für Asylbewerber aufgenommen werden. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 8 f. und 34 f. Den aktuellen Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie der Asylum Information Database lassen sich keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse entnehmen. Nach diesen Berichten haben Dublin-Rückkehrer, die vor ihrer Ausreise aus Italien noch nicht in einer Einrichtung für Asylbewerber untergebracht waren, nach ihrer Rückkehr nach Italien Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und versuchen am Flughafen tätige Nichtregierungsorganisationen den Rückkehrern eine Unterkunft in einer dieser Einrichtungen zu organisieren. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SF), Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 26 ff.; Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, Februar 2017, S. 64 f. (c) Dass dem Antragsteller im Falle der Gewährung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz durch die italienischen Behörden in Italien möglicherweise die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh droht, steht seiner Überstellung nach Italien nicht entgegen. A.A. möglicherweise VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25 f. Zwar sprechen aufgrund der Unterlagen, die dem Gericht zur Situation von Personen, denen in Italien internationaler Schutz, d.h. Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gewährt wurde, vorliegen - insbesondere Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Leitfaden Italien, Oktober 2014; ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015; Médecins sans Frontières (MSF), Out of Sight, Asylum Seekers and Refugees in Italy: Informal Settlements and Social Marginalization, März 2016; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016; aida, Country Report: Italy, Februar 2017; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 2. März 2017; United States Department of State, Italy 2016 Human Rights Report, 3. März 2017; Bundesamt für Asylwesen der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Italien, Stand 16. März 2017 - und trotz der jüngsten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach sich die Lebensverhältnisse von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in Italien nicht als allgemein unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen - vgl. z.B. Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 88 ff.), sowie vom 24. August 2016 - 13 A 63/13.A -, juris Rn. 51 ff. -, nach Ansicht des erkennenden Gerichts - vgl. Urteil vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -, juris - weiterhin erhebliche Gründe dafür, dass Personen, denen in Italien bereits internationaler Schutz gewährt wurde und die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, aufgrund der dortigen Lebensbedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. des wortgleichen Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden, weil ihnen dort über einen längeren Zeitraum von nicht absehbarer Dauer Obdachlosigkeit und einhergehend damit kein gesicherter Zugang zu weiteren die menschliche Existenz sichernden Leistungen, insbesondere Nahrung, droht und die italienischen Behörden es unterlassen, Abhilfe zu schaffen, obwohl sie die Notlage hätten erkennen müssen und zur Abhilfe in der Lage wären. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25 f. Jedoch wurde dem Antragsteller, der in Italien - wie bereits dargelegt - noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dort bisher weder Flüchtlings- noch subsidiärer Schutz gewährt. Damit lässt sich derzeit nicht feststellen, dass dem Antragsteller in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Ob dem Antragsteller in Italien Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz gewährt wird und ob er zu diesem Zeitpunkt auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, ist derzeit völlig offen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, Abdruck S. 20 f. (4) Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung des Antragstellers nach Italien über Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 hinausgehende zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§ 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG) entgegenstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf bei Erlass einer Abschiebungsanordnung vom Bundesamt zu prüfende - vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310 (juris Rn. 4) - tatsächliche oder rechtliche inlandsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Insbesondere hat der Antragsteller keine Erkrankungen geltend gemacht, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). I.