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Urteil

12 K 1744/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0105.12K1744.17A.00
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Tenor

Die Regelungen in den Ziffern 3) und 4) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. Februar 2017 werden aufgehoben.

Unter Aufhebung der Regelung zu Ziffer 2) des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Februar 2017 wird die Beklagte zur Feststellung verpflichtet, dass im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Regelungen in den Ziffern 3) und 4) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. Februar 2017 werden aufgehoben. Unter Aufhebung der Regelung zu Ziffer 2) des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Februar 2017 wird die Beklagte zur Feststellung verpflichtet, dass im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger gibt an, am 20. Februar 1984 geboren zu sein und aus Eritrea zu stammen. Er suchte am 30. November 2015 bei der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge V. um Asyl nach und stellte am 28. April 2016 beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gab er an, er sei von Libyen aus nach Italien und von dort aus in die Niederlande gereist. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in den Niederlanden sei er am 30. November 2015 nach Deutschland eingereist. Eine am 28. April 2016 durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab Treffer der Kategorie 1 für Schweden und die Niederlande. Einem am 1. Juni 2016 an die niederländischen Behörden gerichteten Wiederaufnahmegesuch stimmten diese mit Schreiben vom 11. Juni 2016 zu. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung in die Niederlande an (Ziffer 2). Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei für die Entscheidung über seinen Asylantrag zuständig. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, ohne einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Am 14. November 2016 wurde der Kläger in die Niederlande abgeschoben. Daraufhin wurde das gerichtliche Verfahren eingestellt. Am 22. Dezember 2016 stellte der Kläger beim Bundesamt einen weiteren Asylantrag. Nachdem noch am selben Tag das Ergebnis einer erneuten Eurodac-Anfrage vorlag, richtete das Bundesamt am 3. Januar 2017 ein weiteres Wiederaufnahmegesuch an die niederländischen Behörden. Am 6. Januar 2017 wurde der Kläger zu seinen Fluchtgründen angehört. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 stimmten die niederländischen Behörden der Wiederaufnahme des Klägers zu. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Februar 2017 legte der Kläger ein ärztliches Attest des Evangelischen Krankenhauses C. vom 24. Januar 2017 vor. Aus diesem Attest geht hervor, dass der Kläger seit dem 5. Januar 2017 dort behandelt werde. Bei ihm liege eine akute Belastungsreaktion vor. Darüber hinaus zeige er Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Insoweit sei die Diagnostik noch nicht abgeschlossen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2017, zur Post gegeben am 17. Februar 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2), und ordnete seine Abschiebung in die Niederlande an (Ziffer 3). Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei für die Entscheidung über seinen Asylantrag zuständig. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger hat am 27. Februar 2017 Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 1. August 2017 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, der mit Beschluss vom 2. August 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung bis zum 31. Oktober 2017 angeordnet und die Befristung mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 aufgehoben hat. Der Kläger hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2017 aufzuheben, 2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf die Niederlande vorliegen, 3. weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der in Ziffer 4 des Bescheides vom 14. Februar 2017 verfügten Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Frist neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren und der Verfahren 10 L 435/17.A und 12 L 2271/17.A sowie den elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Das Einverständnis der Beklagten liegt in Form der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017 vor. Die zulässige Klage (1) ist teilweise begründet (2). 1. Gegen die Regelungen in den Ziffern 1) und 3) in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2017 ist die Anfechtungsklage zulässig. Gegen die Regelung in Ziffer 2) in dem angefochtenen Bescheid ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft. Aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3) des angefochtenen Bescheides ist nur die Anfechtungsklage gegen die Regelung in Ziffer 4) statthaft, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung die Grundlage für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot entfällt, das damit nicht mehr befristet werden kann. 2. Die Regelung in Ziffer 1) des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt hat zu Recht den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (a). Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Bundesamt hat zu Unrecht die Abschiebung in die Niederlande angeordnet (b). Es liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor (c). Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung entfällt das gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot (d). a) Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers sind die Niederlande. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) – Dublin III-Verordnung – wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel III der Dublin III-VO als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Staat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der im Kapitel III der Dublin III-VO genannten Reihenfolge Anwendung, Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO. Bei der hiernach vorzunehmenden Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens folgt aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dublin III-VO, weil sich mangels ausreichender Beweise oder Indizien nicht feststellen lässt, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO zuständig ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, wonach der Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dessen Land-, See-, oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ausreichende Beweise i.S.v. Ziffer I.7 des Verzeichnisses A des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (ABl. L 222, S. 3) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39, S. 1) oder Indizien i.S.v. Ziffer I.7 des Verzeichnisses B des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 dafür, dass der Kläger entsprechend seinen Angaben anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt aus Libyen kommend illegal nach Italien eingereist ist, liegen nicht vor. Insbesondere liegt ausweislich der vom Bundesamt durchgeführten Eurodac-Abfrage für Italien kein Eurodac-Treffer vor. Die knappen, nicht durch weitere Indizien (vgl. Ziffer I.7 des Verzeichnisses B des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003) gestützten Angaben des Klägers reichen als Nachweis für eine Zuständigkeit Italiens nicht aus. Ausweislich der vom Bundesamt durchgeführten Eurodac-Abfrage hat der Kläger in den Niederlanden bereits am 25. Januar 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zwar ergab diese Abfrage einen weiteren Treffer für Schweden, jedoch hat der Kläger dort erst am 29. Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein Eurodac-Treffer besteht aus der Länderkennung - hier: NL bzw. SE für die Niederlande bzw. Schweden - und einer Zahlen- oder Buchstabenfolge. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung - im vorliegenden Fall jeweils eine 1 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 anzeigt, dass die betreffende Person in dem durch die Länderkennung bezeichneten Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 1, sog. Eurodac-VO). Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist zwischenzeitlich nicht auf die Beklagte übergegangen. Weder hat die Beklagte, indem sie den Kläger zur Sache angehört hat, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (aa), noch ist die Zuständigkeit gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO aufgrund des Ablaufs der Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs (bb), gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (cc), gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 wegen des Ablaufs von Mitteilungsfristen (dd) oder nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO (ee) auf die Beklagte übergegangen. aa) Das Bundesamt hat nicht von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht, indem es den Kläger am 6. Januar 2017 ausführlich zu seinen Fluchtgründen angehört hat. Zwar kann jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO abweichend von deren Art. 3 Abs. 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für diese Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine näheren Vorgaben für die Ausübung des Selbsteintritts enthält, kann ein solcher auch konkludent erfolgen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, InfAuslR 2010, 467 (juris Rn. 4); VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 8 B 90/17 -, juris Rn. 11; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 2, § 27a Rn. 177 (Stand: November 2013). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, InfAuslR 2010, 467 (juris Rn. 4); Schleswig-Hol-steinisches OVG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 LA 77/16 -, juris Rn. 5; VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 8 B 90/17 -, juris Rn. 11. Eine bloß routinemäßige, sich nahtlos unmittelbar an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht wird für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringen, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Bundesamt den Vorgang im Anschluss an die Anhörung nicht sachlich weiter bearbeitet, sondern unmittelbar intern zur Bestimmung des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaates weiterleitet. Auch die Verfolgungsgründe können je nach Lage der Dinge die Ermessensentscheidung nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO überhaupt erst ermöglichen oder zumindest beeinflussen. Mehr als informatorischen Charakter hat die Anhörung zu den Verfolgungsgründen dann nicht. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Dezember 2017 – 13 A 2579/17.A –, juris. Bei Anlegung dieses Maßstabs geben die Gesamtumstände des vorliegenden Falls aus Sicht eines verständigen Antragstellers keinen Anlass zur Annahme, dass das Bundesamt in Abweichung von den Kriterien der Art. 8 ff. Dublin III-VO den Antrag des Klägers auf internationalen Schutz selbst prüfen wollte. Mit dem Kläger wurde am 6. April 2017, nachdem ihm am selben Tag ein in Somali verfasstes Informationsblatt zum Dublin-Verfahren ausgehändigt worden war, ein Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats geführt. Noch am selben Tag wurde er zunächst zu seinen Fluchtgründen angehört. Jedoch wurde er unmittelbar im Anschluss an diese Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags angehört. Bereits aufgrund dieses Ablaufs wurde deutlich, dass das Bundesamt die Prüfung, welcher Mitgliedstaat für das Asylverfahren des Klägers zuständig ist, noch nicht abgeschlossen hatte. Etwaige Unsicherheiten aufgrund der Verfahrensweise des Bundesamtes hätte der Kläger durch Nachfragen über den anwesenden Dolmetscher aufklären können. Von einem vorbehaltlosen - vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 29 Rn. 3 - Eintritt in die inhaltliche Sachprüfung kann daher keine Rede sein. bb) Das Wiederaufnahmegesuch ist vor Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Gesuchs bei den niederländischen Behörden eingegangen. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO bestimmt, dass ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 Dublin III-VO zu stellen ist. Diese Frist ist hier gewahrt. Der Eurodac-Treffer datiert ausweislich des Verwaltungsvorgangs vom 22. Dezember 2016, das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes ging ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsnachweises am 3. Januar 2017 bei den niederländischen Behörden ein. Die darüber hinaus einzuhaltende Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, die die zweimonatige Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO begrenzt - vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengeste-ab) -, Rn. 67 ff. -, ist ebenfalls eingehalten. Diese Frist beginnt gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Ein solcher Antrag ist gestellt, wenn der Behörde, die für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats zuständig ist, ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, Rn. 79 ff. Die Dreimonatsfrist ist im vorliegenden Fall schon deshalb eingehalten, weil zwischen dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wiedereinreise nach Deutschland (hier: 15. November 2016) und der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs am 3. Januar 2017 keine drei Monate liegen. cc) Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Diese Frist ist hier schon deshalb eingehalten, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 27. Februar 2017 und damit innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 13. Januar 2017 den Lauf der Überstellungsfrist unterbrochen hat und die Unterbrechung aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in diesem Verfahren erhobenen Klage fortdauerte. dd) Ein Zuständigkeitsübergang aufgrund der Nichteinhaltung von Mitteilungsfristen ist ebenfalls nicht erfolgt. Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 bestimmt, dass der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie der Gesundheitszustand des Antragstellers, die Nichtverfügbarkeit des Beförderungsmittels oder der Umstand, dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat, verzögert. Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 bestimmt, dass ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Abs. 2 der Dublin III-VO gennannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf der Frist unterrichtet (Satz 1). Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Dublin III-VO gemäß Art. 29 Abs. 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu (Satz 2). Der Kläger hat mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 und Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185, Rn. 11 [zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003], sowie Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266, Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 - 10 K 2430/ 14.A -, juris Rn. 30 ff. - und damit auch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingelegt. Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 enthält jedoch keine dem Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 entsprechende Zuständigkeitsübergangsregelung. Eine systematische Auslegung der Absätze 1 und 2 des Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 spricht gegen eine Anwendung des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 auf die Fälle des Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, weil die Regelung in Satz 2 des Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 als Rechtsfolgenregelung an Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 anknüpft. Eine Erstreckung auf die Fälle des Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 hätte rechtstechnisch die Normierung des Regelungsgehalts des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in einem weiteren Absatz oder die Zusammenfassung der Absätze 1 und 2 zu einem Absatz erfordert. - anders ohne weitere Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, Asylmagazin 2016, 259 (juris Rn. 46) -, VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 - W 1 K 16.30131 -, juris Rn. 14; VG Ansbach, Urteil vom 7. Juli 2015 - AN 4 K 14.30064 -, juris Rn.27 -, Auch die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 auf die Fälle des Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 liegen nicht vor. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 23. April 2015 – 2 C 35/13 –, BVerwGE 152, 68-76, mit weiteren Nachweisen. Für eine planwidrige Regelungslücke ist nichts ersichtlich, weil die unterschiedlichen Sachverhalte in einem Artikel in zwei aufeinanderfolgenden Absätzen geregelt sind. Wäre dieser Umstand auf ein gesetzgeberisches Versehen bei dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 zurückzuführen, hätte der Normgeber beim Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, in der dem Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 ein Absatz 1a angefügt und Absatz 2 neu gefasst wurde, sein Versehen korrigiert. Auch eine vergleichbare Interessenlage liegt nicht vor. Während Regelungsgegenstand von Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 Fälle sind, in denen die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO maßgeblich ist und eine unverzügliche Informationspflicht gilt, bezieht sich Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 auf die Fälle des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, in denen die Überstellungsfrist auf bis zu einem Jahr bei Inhaftierung der betreffenden Person und auf bis zu achtzehn Monate bei flüchtigen Personen verlängert werden kann. Für diese Sachverhalte ordnet Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 dagegen keine unverzügliche Informationspflicht an, sondern eine vor Ablauf der üblichen sechsmonatigen Überstellungsfrist, die eine Verlängerung erfährt. Zwar kommt es auch im Falle einer Verzögerung der Überstellung wegen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung zu einer Überschreitung der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs. Die Interessenlage wäre jedoch nur dann eine vergleichbare, wenn der ersuchte Mitgliedstaat auch diesbezüglich vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gerechnet ab dem Zeitpunkt der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs ohne Berücksichtigung der Unterbrechung der Frist aufgrund eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung unterrichtet werden müsste. ee) Die Zuständigkeit der Niederlande entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO. Nach dieser Norm setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO liegen vor, wenn das erkennende Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Antragsteller wegen systemischer Schwachstellen, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 9) zur Rechtslage nach der Verordnung 343/2003. Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in den Niederlanden derartige Schwachstellen aufweisen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist die medizinische Betreuung von psychisch kranken Asylbewerbern in den Niederlanden gewährleistet. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: Netherlands, März 2017, S. 60 und 61. b) § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Abschiebung des Klägers kann nicht durchgeführt werden kann. Ihr steht derzeit aufgrund der bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankung (noch) ein Abschiebungshindernis entgegen, weil ihm aufgrund dieser Erkrankung im Falle der Abschiebung ohne weitere Vorkehrungen eine schwerwiegende und unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht. Derartige Abschiebungshindernisse hat das Bundesamt, unabhängig davon, ob es sich um zielstaats- oder inlandsbezogene Hindernisse handelt, ebenso wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zu beachten und bis zum Vollzug der Abschiebung im Blick zu behalten. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 13 PA 104/17 -, juris Rn. 16; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310 (juris Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der hier anwendbaren Dublin III-VO nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei einer Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta zu erleiden. Eine solche Behandlung kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte wie z.B. entsprechender ärztlicher Stellungnahmen davon auszugehen ist, dass ein Asylbewerber, der eine besonders schwere psychische oder physische Beeinträchtigung aufweist, aufgrund der Abschiebung Gefahr läuft, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich und unumkehrbar verschlechtert. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, NVwZ 2017, 691, Rn. 65, 74 und 75. Die eine Abschiebung durchführenden staatlichen Stellen sind verpflichtet, alle ernsthaften Zweifel über die Auswirkungen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Asylbewerbers zu beseitigen. Dabei dürfen sie sich, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, nicht auf die bloßen Folgen seines physischen Transports von einem Mitgliedstaat in einen anderen beschränken, sondern müssen alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen berücksichtigen, die mit einer Überstellung verbunden wären. In diesem Rahmen haben die zuständigen Behörden auch zu prüfen, ob der Gesundheitszustand des Asylbewerbers durch Vorsichtsmaßnahmen angemessen und hinreichend geschützt werden kann, und wenn ja, diese Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt auch für psychisch kranke Personen, die - wie der Kläger - zum Selbstmord neigen. Selbstmorddrohungen einer Person, deren Abschiebung angeordnet wurde, zwingen nicht dazu, von der Durchführung der Abschiebung abzusehen, solange konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um die Verwirklichung der Drohungen zu verhindern. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, NVwZ 2017, 691, Rn. 76 bis 79 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der betreffende Asylbewerber während des Transports von geeignetem medizinischen Personal begleitet wird, das über die erforderliche Ausrüstung und Arzneimittel verfügt, um jede Verschlechterung seines Gesundheitszustands und jede Gewaltanwendung gegenüber seiner eigenen Person oder Dritten zu verhindern. Außerdem müssen sich die Behörden des die Abschiebung durchführenden Mitgliedstaats vergewissern können, dass der betreffende Asylbewerber ab seiner Ankunft im Mitgliedstaat, in den er abgeschoben wird, angemessen medizinisch versorgt wird. Sofern derartige Vorsichtsmaßnahmen in Anbetracht der besonderen Schwere der Erkrankung des betreffenden Asylbewerbers nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass seine Abschiebung nicht eine wesentliche und unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich zieht, ist die Durchführung der Abschiebung auszusetzen, solange er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht überstellungfähig ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C- 578/16 PPU - NVwZ 2017, 691, Rn. 81, 82 und 85. Bei Anlegung dieses Maßstabes hat das Bundesamt keine dem Gesundheitszustand des Klägers angemessenen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen. Bei dem Kläger ist ausweislich des ärztlichen Attests des Evangelischen Krankenhauses C. vom 30. Juni 2017 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Wegen dieser Erkrankung wird er regelmäßig psychiatrisch und medikamentös behandelt; darüber hinaus nimmt er regelmäßig stützende fachpflegerische Gespräche wahr. Eine Abschiebung z.B. in die Niederlande käme - so die behandelnde Ärztin - unter der nichtbearbeiteten Retraumatisierung der letzten Abschiebung einer weiteren Traumatisierung gleich und würde eine wesentliche Verschlechterung der PTBS-Symptomatik mit ausgeprägten dissoziativen Symptomen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewirken, so dass eine erneute psychische Dekompensation mit lebensfeindlichen Symptomen im Sinne einer Suizidialität wahrscheinlich ist und eine eventuelle Behandlung anderswo sehr wahrscheinlich nicht mehr effektiv oder überhaupt nicht möglich sein wird. Das Bundesamt hat bislang keine abschiebungsbegleitenden, dem Gesundheitszustand des Klägers angemessenen Maßnahmen ergriffen. Es hat auf die Anordnung des Gerichts vom 6. November 2017 entsprechende Maßnahmen mitzuteilen oder ob solche Maßnahmen beabsichtigt sind, nicht reagiert. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Feststellungen ist offensichtlich, dass die Abschiebung des Klägers ohne begleitende Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer schwerwiegenden und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands und damit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers im Sinne des Art. 4 GR-Charta führt. c) Die Gründe für die Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung begründen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685). Der Kläger hat gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO einen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung durch die Beklagte. d) Das Bundesamt hat gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG unter anderem im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu entscheiden. Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung entfällt die Grundlage für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Befristung, was zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Regelung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheides führt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).