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Urteil

8 K 2266/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0911.8K2266.17.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am … 1949 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf der letzten ihm verbliebenen Waffenbesitzkarte Nr. … durch den Beklagten, die ihm bereits am … 1973 für Waffen im Altbesitz ausgestellt worden ist und in die derzeit noch fünf Waffen eingetragen sind. Weitere zehn Waffenbesitzkarten, die ihm im Laufe der späteren Jahre als Jäger und Sportschütze erteilt worden waren, hat der Beklagte bereits mit Verfügung vom 29.03.2016 wegen fehlenden Bedürfnisses des Klägers widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem erkennenden Gericht blieb ohne Erfolg. Im Urteil vom 29.11.2016 in dem Verfahren 8 K 1965/16 ist ausgeführt, dass neben dem unstreitigen Widerrufsgrund des weggefallenen Bedürfnisses für den Behalt der Waffen als Jäger und Sportschütze auch Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers insofern bestehen, als der Kläger nach seinen schriftlichen Einlassungen den von der Bundesrepublik Deutschland nach dem 08.05.1945 erlassenen Gesetzen keine Gültigkeit zuspricht und er deshalb Anlass zu der Befürchtung gibt, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 09.02.2017, weil er den Antrag als Privatperson gestellt hatte, ohne rechtsanwaltlich vertreten zu sein. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.02.2017 widerrief der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers sämtliche dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, und zwar sowohl die ihm im Rahmen der Regelung für Altbesitz erteilte grüne Standardwaffenbesitzkarte Nr. … als auch die übrigen Waffenbesitzkarten (1.), gab dem Kläger auf, sämtliche Waffenbesitzkarten an ihn zurückzugeben (2.) und ordnete an, die auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen und die dazugehörige Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung entweder selbst unbrauchbar zu machen, unbrauchbar machen zu lassen oder einem nach dem Waffengesetz Berechtigten zu überlassen (3.). Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung zu Nr. 2 und 3. an (4.), drohte dem Kläger für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung zu 3. die Sicherstellung der Waffen an (5.) und legte ihm die Kosten des Verfahrens unter Festsetzung einer Gebühr von 220,00 € auf (6.). Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die dem Kläger erteilten Erlaubnisse als Jäger und Sportschütze bereits wegen fehlender Bedürfnisse widerrufen worden seien. Der Widerruf der noch verbliebenen Waffenbesitzkarte sei wegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt. Aus den zahlreichen E-Mails des Klägers lasse sich unzweifelhaft erkennen, dass er den Bestand der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen und die Gültigkeit der Bundes- und Landesgesetze im Besonderen ablehne. Hieraus werde deutlich, dass er nicht uneingeschränkt willens sei, Staat und Rechtsordnung anzuerkennen. Wer gültige Rechtsvorschriften, wozu auch das Waffenrecht zähle, nicht als für sich bindend ansehe, gebe begründeten Anlass zu der Befürchtung, dass er das Waffengesetz und die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darin enthaltenen Schutzvorschriften missachten könne. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung könne nicht hingenommen werden, dass der Kläger mit Waffen und Munition unsachgemäß und damit rechtswidrig umgehe. Rein beispielhaft sei auf die Möglichkeit unzureichender Verwahrung von Waffen, einen leichtfertigen Umgang damit oder ein unzulässiges Überlassen von Waffen und Munition an unbefugte Dritte hingewiesen. Dabei sei nicht von Bedeutung, ob der Kläger Mitglied der sog. „Reichsbürgerbewegung“ sei. Denn seine Äußerungen deuteten darauf hin, dass er zumindest im engen thematischen und geistigen Verbund zu dieser oder ähnlicher Gruppierungen stehe. Maßgeblich für die negative Zuverlässigkeitsprognose sei schon der Umstand, dass er den erlassenen Gesetzen die Gültigkeit sowie den staatlichen Organen deren Durchsetzungsbefugnis abspreche. Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 13.03.2017 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 12.04.2017 lehnte das erkennende Gericht in dem Verfahren 8 L 559/17 den Antrag des Klägers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Beklagten sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger auch in diesem Verfahren mit umfangreichen Darlegungen weiterhin geltend, es sei bislang nicht nachgewiesen, dass es sich bei der „meinungsfindenden Richterschaft“ um beamtete Personen mit Bestallungsurkunden sowie Zulassung der Alliierten, in der BRD als Juristen tätig zu sein, handele. Es sei vielmehr offenkundig, dass Richter in Deutschland keine gesetzlichen Richter und auch die Gerichte in Deutschland keine Staatsgerichte seien, weil die hierfür entscheidenden BRD-Gesetze wie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und das Gerichtsverfassungsgesetz keine Staatsgesetze seien, da sie über keinen Geltungsbereich verfügen würden. Schließlich sei es ihm nicht zuzumuten, sich von seiner legal erworbenen Waffensammlung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu trennen. Nach der Haager Landkriegsordnung sei die Enteignung von Privateigentum in besetzten Gebieten unter hoher Strafandrohung verboten. Dies habe der Beklagte zu beachten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der seine Bevollmächtigung mit Schriftsatz vom 16.08.2017 angezeigt hat, beantragt, die Widerrufsverfügung des Beklagten vom 13.02.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist ergänzend darauf hin, dass aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts S. vom 18.05.2017/02.06.2017 am 14.06.2017 eine Durchsuchung bei dem Kläger stattgefunden habe, bei der von den 24 in die bereits widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen lediglich eine in zerlegtem Zustand aufgefunden worden sei. Der Verbleib der restlichen Waffen habe nicht geklärt werden können, zumal der Kläger die Aussage hierzu verweigert habe. Eine weitere Schusswaffe sei sichergestellt worden, für die der Kläger über keine Besitzerlaubnis verfüge. Des Weiteren sei eine große Menge Munition vorgefunden worden, die der Kläger unerlaubt besessen habe. Auch hierin zeige sich die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers und es sei deshalb zu unterbinden, dass er mit Schusswaffen und Munition Umgang habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Eine Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ergehen, da ihr der Rechtsstreit nach § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Die hierzu erfolgte Einlassung des Klägers, die Gerichte in Deutschland seien keine Staatsgerichte und verfügten über keinen Geltungsbereich, sowie der Einwand, die Bestallungsurkunden und die Zulassung der Alliierten, in der BRD als Juristen tätig zu sein, sei bei der „meinungsfindenden Richterschaft“ nicht nachgewiesen, ist unbeachtlich, weil der hierbei vertretene Rechtsstandpunkt juristisch abwegig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2014 - 19 E 191/14 - m.w.N. Die Klage hat keinen Erfolg. Zweifel sind bereits bezüglich ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die Frage angebracht, ob einem sog. „Reichsbürger“ oder jemandem, der dieser Bewegung nahesteht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes abgesprochen werden kann und ob eine solche Klage allein wegen der das staatliche Gewaltmonopol negierenden Grundeinstellung des Klägers als rechtsmissbräuchlich oder als unauflösbar in sich widersprüchlich zu bewerten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2016 - 19 A 1457/16 -, das diese Frage mit Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung offen gelassen hat. Diese Frage stellt sich auch im vorliegenden Fall, da der Kläger einer solchen Bewegung zuzurechnen ist. Zwar weist er ausdrücklich darauf hin, selbst kein „Reichsbürger“ zu sein. Seine Einlassungen im Verwaltungsverfahren und nachfolgenden Klageverfahren machen jedoch deutlich, dass er ebenso wie die sog. „Reichsbürger“, „Germaniten“ oder „Selbstverwalter“ zum Kreis derjenigen Personen gehört, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnen und sämtliche, nach dem 08.05.1945 ergangenen Gesetze als unwirksam und damit für sich nicht verbindlich werten, gleichzeitig das Gewaltmonopol des Staates in Frage stellen und auch den Richtern die Befugnis absprechen, über Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Letztlich kann die Bewertung der Zulässigkeit der Klage jedoch dahin stehen, weil die Klage auf jeden Fall unbegründet ist. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 13.02.2017 ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zutreffend hat der Beklagte die letzte dem Kläger für seinen Altbesitz erteilte Waffenbesitzkarte widerrufen, weil er waffenrechtlich unzuverlässig ist. Zu Recht hat er ihn auch unter Fristsetzung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte aufgefordert und ihm die Unbrauchbarmachung der darin eingetragenen Waffen bzw. deren Überlassung an einen Berechtigten aufgegeben. Die insoweit geäußerten Wirksamkeitsbedenken des Klägers im Hinblick auf eine dem Bescheid fehlende eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Zunamen sind ebenso juristisch abwegig wie das schon eingangs genannte Vorbringen und bedürfen deshalb keiner weitergehenden Kommentierung. Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes ‑ im Folgenden: WaffG ‑ ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis. Fälle diese nachträglich weg, erfordert dies zwingend den Widerruf der Erlaubnis. Das Gericht teilt die Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger nicht länger die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, was den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 WaffG erfordert. Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der hier verfügte Widerruf entgegen seinem Wortlaut lediglich die dem Kläger im Rahmen der Regelungen für Altbesitz erteilte grüne Standardwaffenbesitzkarte Nr. … mit den darin eingetragenen 5 Waffen erfasst. Soweit ein Widerruf auch für die weiteren Waffenbesitzkarten, die dem Kläger früher als Jäger und Sportschütze ausgestellt worden waren, ausgesprochen worden ist, kommt der Verfügung kein eigenständiger Regelungscharakter zu. Denn diese Waffenbesitzkarten sind bereits mit voraufgegangenem, gerichtlich bestätigtem Bescheid des Beklagten vom 29.03.2016 widerrufen worden, sodass ein erneuter Widerruf dieser Erlaubnisse ins Leere geht. Da der Beklagte in seiner Verfügung vom 13.02.2017 auch ausdrücklich auf den bereits erfolgten Widerruf in dem zunächst ergangenen Bescheid hingewiesen hat, kann die jetzige Verfügung nur so verstanden werden, dass ein erstmaliger Widerruf der Waffenbesitzkarte für den Altbesitz erfolgen und der Widerruf der weiteren Waffenbesitzkarten nur nachrichtlich aufgenommen werden sollte. Dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist, hat der Beklagte in seinem Bescheid mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen dargelegt. Da das Gericht diesen Feststellungen und Wertungen folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. Auch hat das erkennende Gericht bereits im Urteil vom 29.11.2016 in dem Verfahren 8 K 1965/16, mit dem die erste Widerrufsentscheidung des Beklagten bezüglich der dem Kläger als Jäger und Sportschützen erteilten Waffenbesitzkarten überprüft wurde, die Unzuverlässigkeit des Klägers in dieser Hinsicht angenommen und ausgeführt: „Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit ergeben sich nämlich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 b und c WaffG. Hiernach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens setzt hier eine Prognose voraus, die auf Tatsachen gestützt werden muss. Als Grundlage kommen hierfür alle äußeren und inneren Sachverhalte in Betracht. Es geht darum, anhand des bisherigen Verhaltens zu beurteilen, ob der gesetzesmäßige Umgang mit der Waffe gewährleistet ist. Dafür wird keine psychologisch unangreifbare Charakterstudie verlangt, sondern eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung. Weitergehende Anforderungen würden den präventiven Charakter des § 5 WaffG genauso wie die Tatsache übersehen, dass auch bei exakten Begutachtungen ein Restrisiko fast nie ausgeschlossen werden kann. Dieses Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts aber nicht hingenommen werden. Auch wird hier keine umfassende Zukunftsprognose gefordert, es können vielmehr auch schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen. So Apel/Bushard, Waffenrecht Bd. II, 3. Aufl., § 5 Rz. 10 und 19. Eine derartige Prognose erscheint für das Verhalten des Klägers gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser nur den vor dem 08.05.1945 erlassenen Gesetzen Gültigkeit zuspricht, nicht jedoch den von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern erlassenen Gesetzen, weil er deren Legitimation in Zweifel zieht. Ausdrücklich spricht er auch Behörden, der Polizei und selbst dem Gericht die Befugnis ab, aufgrund der nach diesem Zeitpunkt ergangenen Gesetze tätig zu werden. Wer aber erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, auch die des Waffenrechts, nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschrift im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird. Dies gilt zum Beispiel für die ständige sichere Aufbewahrung von Waffen, die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition und das Gewährleisten, dass andere Personen auf die Waffen keinen Zugriff haben können. Diese Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger über einen Waffenschrank verfügt, in dem nach seinen Angaben alle Waffen untergebracht sind. Denn die mögliche sichere Aufbewahrung in einem den Anforderungen entsprechenden Waffenschrank ist nicht gleichzusetzen mit der Bereitschaft, diesen Schrank auch ständig im Sinne der waffenrechtlichen Vorgaben einzusetzen. Das bloße Vorhandensein des Waffenschranks lässt insofern keine Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Klägers zu. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, was auch für ihre Verwahrung gilt, so schon BVerwG, Beschluss vom 26.03.1997 - 1 B 9.97 -, muss wohl auch dem Kläger, der die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Dies bedeutet nach Auffassung des Gerichts nicht etwa eine willkürliche Sanktion einer missliebigen politischen Meinung oder abstrusen Sympathiekundgebung, sondern knüpft ausschließlich an die Tatsache an, dass der Kläger für sich die Gültigkeit der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen in Abrede stellt. So schon VG Minden, Urteil vom 11.07.2014 - 8 K 240/14 - in einem vergleichbaren Fall; anderer Ansicht, VG Gera, Urteil vom 16.09.2015 - 2 K 525/14 - GE, juris, das das Hinzutreten weiterer Umstände, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen, für erforderlich hält.“ Diese Erwägungen gelten gleichermaßen im vorliegenden Verfahren und begründen zudem auch die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Verwendung von Waffen, worauf schon der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Deshalb geht das Gericht auch hier mit dem Beklagten von einer Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG aus, die den Widerruf seiner den Altbesitz betreffenden Waffenbesitzkarte mit den 5 eingetragenen Waffen erfordert. Ob diese Unzuverlässigkeit des Weiteren auch noch aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG folgt, wonach Personen in der Regel unzuverlässig sind, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, braucht deshalb vorliegend nicht mehr entschieden zu werden, wenngleich sich deutliche Anhaltspunkte für eine solche Bewertung aus der Nähe des Klägers zu der sogenannten Reichsbürgerbewegung, seiner Leugnung der bundesdeutschen Gesetze und der Verfassung ergeben. Die Richtigkeit dieser Wertung wird im Nachhinein auch dadurch bestätigt, dass bei dem Kläger bei der Durchsuchung am 14.06.2017 lediglich eine der 24 sicherzustellenden Waffen vorgefunden wurde, der Verbleib der übrigen 23 Waffen ist nach wie vor ungeklärt. Stattdessen wurde aber eine weitere Waffe aufgefunden, für die der Kläger zu keiner Zeit eine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Auch hieraus wird deutlich, ohne dass dies für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann, weil dieser Umstand von dem Beklagten bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht berücksichtigt werden konnte, dass der Kläger sich ersichtlich nicht an die geltenden Waffengesetze hält. Da auch die weiteren Verfügungen in dem angefochtenen Bescheid, nämlich die Aufforderung der Rückgabe der Waffenbesitzkarten, die Anordnung der dauerhaften Unbrauchbarmachung oder Überlassung der eingetragenen Schusswaffen sowie die Androhung der Sicherstellung keinen rechtlichen Bedenken begegnen, war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.