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Urteil

8 K 240/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0711.8K240.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 29.04.1952 in O. geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner drei Waffenbesitzkarten durch den Beklagten. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Am 28.09.2011 leitete der Kläger verschiedenen Behörden, darunter auch dem Beklagten, ein Schreiben zu, dass er als Proklamation bezeichnete und mit dem er anzeigte, dass er sich als natürliche Person und Staatsangehöriger des Deutschen Reiches unter Selbstverwaltung gestellt habe. Diese gelte bis zu dem Tage, an dem durch einen Friedensvertrag mit den Besatzungsmächten des 2. Weltkrieges der Besatzungszustand beendet wird und eine in freier Selbstbestimmung und Entscheidung beschlossene Verfassung für Gesamtdeutschland, das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937, in Kraft tritt. Bis dahin unterstehe die Selbstverwaltung N. L. nicht mehr der Ausnahmegerichtsbarkeit der Besatzungseinrichtung „Bundesrepublik Deutschland“ sowie deren Unternehmungen. Jede Verfügungsgewalt dieser Organe sei ausgeschlossen und damit rechtlos. Des Weiteren wies er in dem mehrseitigen Schreiben darauf hin, dass das „Grundgesetz“ keinen Geltungsbereich mehr habe und damit alle im ehemaligen Geltungsbereich des „Grundgesetzes“ gültigen Gesetze nicht mehr anwendbar seien, da ihnen die Rechtsgrundlage fehle, sie seien deshalb ungültig. Gleiches gelte auch für Gesetze und Verordnungen, die keinen eindeutigen Geltungsbereich aufweisen und das Land, in welchem sie gelten, nicht namentlich nennen. 4 Dieses Schreiben nahm der Beklagte zum Anlass, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu überprüfen. In diesem Rahmen erhielt er auch Kenntnis davon, dass im August 2011 eine Erkenntnisanfrage der Kent-Police an den Staatsschutz C. erfolgt war. Nach umfangreichen Recherchen im Internet hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11.12.2013 zu dem von ihm beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. In seiner Stellungnahme vom 27.12.2013 wies der Kläger mit umfangreichen Darlegungen u.a. darauf hin, er habe seine Waffen vor 1974 (Anmeldung beim damaligen Besatzungskonstrukt der Alliierten) erworben. Die Waffen könnten demnach nur nach Militärgesetzen von den Alliierten direkt eingezogen werden. Er sei in keiner Weise verfassungsfeindlich. Die einzigen gültigen Verfassungen, die ihm bekannt seien, seien die von 1871 des Deutschen Reiches und die Verfassung der Bundesstaaten wie z.B. die preußische Verfassung von 1850. 5 Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.01.2014 widerrief dann der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nr. 2367, 2759 und 3091 (1.), forderte den Kläger zur unverzüglichen Rückgabe der in seinem Besitz befindlichen Ausfertigungen der Waffenbesitzkarten auf (2.) und ordnete an, dass die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden (3.). Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung im Hinblick auf die Ziffern 2. und 3. an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger besitze die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, weil er im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen würde oder in den letzten fünf Jahren verfolgt und unterstützt hätte, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Dies ergebe sich aus seinen Schreiben, in denen er darauf hinweise, die Bundesrepublik Deutschland als solche nicht anzuerkennen und selbst Staatsbürger Preußens zu sein. 6 Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 28.01.2014 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er mit umfangreichen Darlegungen u.a. geltend, er habe sein Personalkonto/Perso-nenkonto bei der „Firma Bundesrepublik Deutschland“ zum 27.07.2011 mit Rückgabe seines Personalausweises gekündigt. Für ihn sei schon am 13.01.2011 von der Stadt Paderborn die Staatsangehörigkeit Preußens/Deutsches Reich festgestellt worden. Er halte sich an das Völkerrecht, an das internationale deutsche Recht wie das BGB von 1896, an das Besatzungsrecht, die Anordnungen der Alliierten nach dem Völkerrecht und an das Handelsrecht von 1897. Er verstoße nicht gegen eine verfassungsmäßige Grundordnung. Diese sei als Grundgesetz der Besatzer angeordnet worden. Die letzten bekannten Verfassungen eines souveränen deutschen Staates seien u.a. die Verfassung Preußens von 1850 und die Verfassung des Zusammenschlusses der Bundesstaaten zum Deutschen Reich von 1871. Nur ein souveräner Staat könne Gesetze erlassen. Dieser sei aber schon im Jahre 1918 durch die Mandatsregierungen der Alliierten mit Selbstermächtigungen besetzt worden. 7 Mit Beschluss vom 12.03.2014 hat das erkennende Gericht in dem Verfahren 8 L 87/14 den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage abgelehnt. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich nochmals seine Sicht der rechtlichen und historischen Gegebenheiten dargelegt und darauf hingewiesen, dass er niemals gegen Gesetze oder auch gegen das Waffengesetz verstoßen habe. Er sei ein in hohem Maße verantwortungsbewusster Mensch, der seine Waffen immer ordnungsgemäß aufbewahrt habe. Wenn er nur wegen seiner politischen Ansichten von einem Widerruf der Waffenbesitzkarten betroffen werde, verstoße dies gegen seine Grundrechte. Er habe niemals geschrieben, dass er die Gesetze nicht anerkenne. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 14.01.2014 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hält an seiner Einschätzung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers fest. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und dem voraufgegangenen Eilverfahren 8 L 87/14 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zutreffend hat der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten widerrufen, weil er waffenrechtlich unzuverlässig ist. Zu Recht hat er ihn auch zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten aufgefordert und ihm die Unbrauchbarmachung der darin eingetragenen Waffen bzw. deren Überlassung an einen Berechtigten aufgegeben. 18 Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes - WaffG - ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis. Fällt diese nachträglich weg, erfordert dies zwingend den Widerruf der Erlaubnis. 19 Das Gericht teilt die Einschätzung des Beklagten, dass die bei dem Kläger in den 70er Jahren bei Erteilung der Waffenbesitzkarten anzunehmende Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Hierzu hat es schon in dem voraufgegangenen Eilverfahren ausgeführt: 20 „Ob die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit tatsächlich auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG gestützt werden kann, wonach eine Regelunzuverlässigkeit bei Personen an zunehmen ist, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, kann vorliegend dahinstehen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger nämlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c WaffG. Hiernach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens setzt hier eine Prognose voraus, die auf Tatsachen gestützt werden muss. Als Grundlage kommen hierfür alle äußeren und inneren Sachverhalte in Betracht. Es geht darum, anhand des bisherigen Verhaltens zu beurteilen, ob der gesetzesmäßige Umgang mit der Waffe gewährleistet ist. Dafür wird keine psychologisch unangreifbare Charakterstudie verlangt, sondern eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung. Weitergehende Anforderungen würden den präventiven Charakter des § 5 WaffG genauso wie die Tatsache übersehen, dass auch bei exakten Begutachtungen ein Restrisiko fast nie ausgeschlossen werden kann. Dieses Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts aber nicht hingenommen werden. Auch wird hierbei keine umfassende Zukunftsprognose gefordert, es können vielmehr auch schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen. 21 So Apel/Bushard, Waffenrecht Bd. 2, 3. Auflage, § 5 RZ 10 und 22 19. 23 Eine derartige Prognose ist für das Verhalten des Antragstellers gerechtfertigt. 24 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ‑ worauf er nachdrücklich hinweist - nur die Rechtsvorschriften des BGB von 1896 und des HGB von 1897, das Besatzungsrecht und das Handelsrecht für sich als verbindlich ansieht, nicht jedoch die von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern erlassenen Gesetze, weil er deren Legitimation in Zweifel zieht. Ausdrücklich spricht er auch dem Antragsgegner die Befugnis ab, ihm als „Staatsangehörigen des Bundesstaates Preußen“ gegenüber in waffenrechtlichen Angelegenheiten tätig zu werden. Eine solche Befugnis räumt er im Hinblick auf Waffenbesitzkarten aus den 70er Jahren ‑ aus dieser Zeit stammen die widerrufenen Erlaubnisse - lediglich den britischen Alliierten ein, weil nur diese Waffen einlagern oder entziehen dürften (so sein Schreiben vom 24.02.2014), nicht dagegen auch „Personen, die völkerrechtswidrig für die Besatzer arbeiten und nur Angehörige der Firma BRD“ sind. Wer aber erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, also auch die des Waffenrechts, nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird. Dies gilt z.B. für die ständige sichere Aufbewahrung von Waffen, die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition und das Gewährleisten, dass andere Personen auf die Waffen keinen Zugriff haben können. Diese Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller über einen Waffenschrank verfügt. Denn die mögliche sichere Aufbewahrung in einem den Anforderungen entsprechenden Waffenschrank ist nicht gleichzusetzen mit der Bereitschaft, diesen Schrank auch ständig im Sinne der waffenrechtlichen Vorgaben einzusetzen. Das bloße Vorhandensein des Waffenschrankes lässt insofern keine Rückschlüsse auf das Verhalten des Antragstellers zu. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, was auch für ihre Verwahrung gilt, 25 so schon BVerwG, Beschluss v. 26.3.1997 - 1 B 9.97 -, 26 muss dem Antragsteller, der die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Diese Wertung wird auch nicht durch seinen Hinweis auf die ergangene Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht in Frage gestellt. Denn sein Vortrag, „das nicht Anerkennen der BRD genügt nicht, um Ungeeignetheit zum Führen eines KFZ anzunehmen,“ wird durch die von ihm zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht belegt, weil diese sich mit der Anforderung von Gutachten bei Führerscheininhabern im Zusammenhang mit Drogenkonsum, nicht aber mit Waffenbesitzern befassen. Von daher begegnet die Widerrufsverfügung des Antragsgegners jedenfalls vom Ergebnis her keinen rechtlichen Bedenken.“ 27 An dieser Einschätzung hält das Gericht auch für das vorliegende Klageverfahren fest, denn auch die weiteren Erklärungen des Klägers und seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung sind nicht geeignet, die hier vorgenommene Wertung in Frage zu stellen. Zwar verweist er ausdrücklich darauf, auch die von den Alliierten autorisierten Gesetze anzuerkennen. Dies gibt aber keinen Anlass zu der Annahme, dass auch das Waffengesetz mit seinen Neuerungen und ausführenden Verordnungen als von ihm in dieser Hinsicht autorisiertes Gesetz angesehen und für rechtsverbindlich gehalten wird. Auch der Hinweis des Klägers, er habe niemals gegen das Waffengesetz verstoßen, ist insoweit nicht zielführend, denn der Kläger verkennt, dass es nicht eines Verstoßes gegen die Regelungen des Waffengesetzes bedarf, um hieraus die Prognose der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG abzuleiten. Anknüpfungspunkt für eine derartige Prognose können nämlich, wie bereits in dem Eilbeschluss dargelegt, auch andere Tatsachen sein, aus denen sich ein künftiges Verhalten folgern lässt, hier die ausdrückliche Ablehnung der Gültigkeit der bundesgesetzlichen Regelungen für seine unter Selbstverwaltung gestellte Person. Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung des Klägers, er werde in grundrechtswidriger Weise bestraft, wenn ihm allein wegen seiner anderen politischen Gesinnung die Waffenbesitzkarten entzogen würden. Denn es geht hierbei nicht um die Unterdrückung oder willkürliche Sanktion einer politisch missliebigen Meinung. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse stellt sich vielmehr als gesetzlich zwingend vorgeschriebene Folge für den Fall der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers dar, die sich hier nicht aus einer bloßen politischen Ansicht ergibt, sondern aus der Tatsache, dass der Kläger für sich die Gültigkeit der bundesgesetzlichen Regelungen in Abrede stellt. Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Kläger sich ansonsten als verantwortungsbewusster Mensch gezeigt hat, der sich in hohem Maße für die Allgemeinheit engagiert und niemals straffällig geworden ist. 28 Da auch die übrigen Anordnungen des angefochtenen Bescheides vom 14.01.2014 ‑ Rückgabe der Waffenbesitzkarten und Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung der Waffen - keinen rechtlichen Bedenken begegnen, war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 29 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.