Urteil
10 K 2413/16.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0314.10K2413.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger gibt an, dass er am 15. September 1978 in Q. I. (Nigeria) geboren worden sei, dem Volk der Ibo angehöre und christlichen Glaubens sei. Am 23. Mai 2013 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag, den er im Rahmen seiner am 27. Oktober 2014 durchgeführten persönlichen Anhörung (in englischer Sprache) im Wesentlichen wie folgt begründete: Er habe in der Stadt L. , wo er zuletzt gelebt habe, zwei Geschäfte gehabt. Seine Frau sei in L. getötet worden. Sein Haus sei von Islamisten zerbombt worden. Die genannten Gewaltakte stünden im Zusammenhang mit den häufig in L. vorkommenden Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Menschen seien getötet, Sachen zerstört worden. Es habe Chaos geherrscht. Viele Menschen seien geflohen, so auch er. Im Busch habe er einen Mann kennengelernt, der ihm zur Ausreise verholfen habe. In seine ursprüngliche Heimat in Anambra-State habe er nicht zurückkehren können, da es dort einmal eine Fehde zwischen zwei Dörfern gegeben habe, wegen der er die Region vor Jahren verlassen habe und nach L. gegangen sei. In andere Teile Nigerias könne er auch nicht gehen. Im Norden und Nordosten gebe es Boko-Haram. Im Westen gebe es ebenfalls Konflikte. Mit Bescheid vom 26. April 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 4. Mai 2016, lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und unter Ziffer 2 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Art. 16a Abs. 1 GG) ab. Zugleich lehnte es unter Ziffer 3 die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ab und stellte unter Ziffer 4 fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner drohte das Bundesamt dem Kläger unter Ziffer 5 des Bescheides die Abschiebung nach Nigeria an und befristete unter Ziffer 6 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 18. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben: Er habe in der Bundesamtsanhörung verdeutlicht, dass er letztlich ein Opfer der islamistischen Terrorgruppe Boko Harem geworden sei. Der Fischer-Weltalmanach verweise in seiner Ausgabe von 2016 darauf, dass es in Nigeria wöchentlich zu Anschlägen auf öffentliche Plätze und staatliche Einrichtungen komme. Die International-Crisis-Group spreche von etwa 13.000 Toten im Jahre 2015. In demselben Jahr seien 1,2 Millionen Menschen wegen des Terrors geflohen, der von Boko Haram ausgehe. 800.000 Kinder seien betroffen. Mehr als 200.000 Personen suchten Schutz in den Nachbarländern. Im März 2015 habe sich Boko Harem dem sog. Islamischen Staat angeschlossen. Die nigerianische Armee agiere weitgehend hilflos gegen die militärisch gut ausgerüstete Terrormiliz. Er - der Kläger - habe zwei Geschäfte zum Verkauf von Baumaterialien gehabt. Es habe sich gleichsam um Baumärkte gehandelt. Diese Geschäfte seien in Brand gesetzt worden. Seine Ehefrau sei in L. getötet worden. Hierbei sei festzustellen, dass er ebenfalls aus L. komme, einer Region nördlich von Abudja, der Hauptstadt Nigerias. Das Verwaltungsgericht Freiburg habe am 26. April 2007 - A 1 K 11083/04 - festgestellt, dass es bei Nachstellungen fanatischer Moslems, insbesondere aus der Region L. , keinen Schutz gebe. Auf die Frage einer inländischen Fluchtalternative komme es nach Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie nicht an. Es bestehe für ihn - den Kläger - im Übrigen auch keine inländische Fluchtalternative, weil selbst bei einer Ansiedlung außerhalb Kadunas mit einer existenziellen Bedrohung durch Gewalt bzw. Vertreibung gerechnet werden müsse. In Nigeria seien landesweit in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Personen Opfer ethnischer, sozialer wirtschaftlicher und/oder religiöser Konflikte geworden und dem Schicksal eines Binnenflüchtlings ausgesetzt. Die Gründung einer wirtschaftlichen Existenz außerhalb des Herkunftsgebietes sei voraussichtlich ausgeschlossen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihn als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Abänderung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2016 zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) hat das Bundesamt zu Recht abgelehnt. 1. Das Begehren des Klägers, als Flüchtling anerkannt zu werden, scheitert - auch wenn man das Vorbringen zu seinen Ausreisegründen als wahr unterstellt - zunächst daran, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria keine nach § 3 AsylVfG relevante politische (an asylerhebliche Merkmale anknüpfende und zugleich dem nigerianischen Staat zuzurechnende) Verfolgung drohen würde. Stellt man auf die vom Kläger geschilderten - offenbar unmittelbar fluchtauslösenden - Übergriffe und Anschläge von möglicherweise der Organisation Boko Haram zugehörigen oder ihr nahestehenden Islamisten ab, so können diese Handlungen nicht dem nigerianischen Staat zugerechnet werden. § 3c AsylVfG bestimmt insoweit, dass eine im Rahmen des Flüchtlingsschutzes relevante Verfolgung ausgehen kann von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Nr. 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Für den Kläger geht keine Gefahr von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylVfG aus. Denn es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass die Gewalttaten, vor denen er geflohen sein will, vom nigerianischen Staat oder ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen würden. Dies würde auch dann gelten, wenn tatsächlich die vergleichsweise gut organisierte Terrorgruppe Boko Haram in die betreffenden Auseinandersetzungen verstrickt oder ihr Urheber wäre. Boko Haram oder andere islamistische Organisationen, die vorwiegend im Nordosten Nigerias operieren, unterfallen nicht der Regelung des § 3c Nr. 3 AsylVfG. Ihr Handeln ist weder in irgendeiner Weise dem nigerianischen Staat zuzurechnen noch toleriert der Staat die terroristischen Übergriffe dieser Gruppe auf die Zivilbevölkerung, die im Übrigen nicht nur Christen (wie den Kläger), sondern auch Teile der muslimischen Bevölkerung Nord-Nigerias und andere Gruppen betreffen. Zwar ist die Sicherheitslage in den betroffenen nördlichen bzw. nordöstlichen Regionen Nigerias aufgrund der Aktivitäten von Terrorgruppen nach wie vor angespannt. Jedoch nimmt der nigerianische Staat die Attentate islamistischer Terroristen auf die Zivilbevölkerung keineswegs einfach hin, sondern bekämpft diese mit polizeilichen und militärischen Mitteln, so dass es im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist, im hier interessierenden Zusammenhang von einer dem Staat zurechenbaren Verfolgung auszugehen. Vgl. z.B. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2016- 9a K 4940/15.A -, juris Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 2343/13.A -, juris Rn. 24. 2. Abgesehen davon - und dem kommt besondere Bedeutung zu - sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG, dessen Gegenstand der sog. interne Schutz ist, erfüllt. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Gemessen hieran kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen, weil ihm aus den nachfolgenden Gründen eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. ein interner Schutz zur Verfügung steht: Eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit würde der Kläger innerhalb der Bundesrepublik Nigeria, deren Staatsangehörigkeit er nach eigenem Bekunden besitzt, jedenfalls abseits seiner gegenüber dem Bundesamt genannten Heimat im Norden Nigerias vorfinden. Mit einer Fläche von 925.000 qkm ist Nigeria fast dreimal so groß wie Deutschland. Verfolgte Personen können in andere Landesteile umziehen, was zahlreiche Christen, die sich durch Islamisten wie die Terrorgruppe Boko Haram bedroht gesehen haben, auch schon getan haben. Sie sind dabei keinen besonderen Einschränkungen unterworfen. Nach Art. 41 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 steht es jedem Nigerianer frei, sich überall in Nigeria niederzulassen. Denkbar ist für den Kläger insbesondere eine Ansiedlung im Gebiet der südwestlichen Staaten, z.B. in Lagos oder in der Region Ibadan. Vgl. die Nrn. 11 bis 13 der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Minden vom 25. Oktober 2012. In den südwestlichen Bundesstaaten Nigerias würden für den Kläger auch keine nennenswerten Sprachprobleme entstehen. Er ist des Englischen hinreichend mächtig. Diese Sprache dient auch in der genannten Region als Verkehrssprache. Zudem dominiert im Südwesten Nigerias, anders als z.B. im stark muslimisch geprägten Norden des Landes, keine Religion. Zwar sind viele der dort lebenden Menschen Moslems oder praktizieren traditionelle Religionen. Daneben bekennt sich aber auch eine große Zahl der dort lebenden Menschen zum Christentum. Vgl. dazu VG Minden, Urteile vom 21. Januar 2014- 10 K 3182/13.A -, juris Rn. 23, und vom 25. November 2014- 10 K 2451/14.A - (Seiten 6 und 7 des Urteilsabdrucks), jeweils unter Hinweis auf Teil 3 des Online-Loseblattwerks des Bundesamtes zum Herkunftsland Nigeria - Gesellschaft und Bevölkerung. Der Kläger würde somit als Christ im Südwesten Nigerias, der für ihn auch tatsächlich erreichbar sein wird, keiner religiösen Minderheit angehören. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er dort aufgrund seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert werden würde oder in anderer Weise gefährdet wäre. In den Erkenntnisgrundlagen, die dem Gericht zur Verfügung stehen, vor allem in den über juris abrufbaren Berichten des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Nigeria 28. November 2014, vom 3. Dezember 2015 und vom 21. November 2016, finden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für Christen im Südwesten des Landes in absehbarer Zeit eine ähnlich bedrohliche Situation entstehen könnte wie in anderen Landesteilen. Im Gegenteil sind die südwestlichen Bundesstaaten bislang von den regelmäßig im Norden bzw. Nordosten Nigerias vorkommenden Angriffen der islamistischen Terrorgruppe Boko Haram ebenso weitgehend verschont geblieben wie von (sonstigen) religiös motivierten Auseinandersetzungen größeren Ausmaßes. In der Region gibt es seit Jahrhunderten ein friedliches Zusammenleben zwischen Christen und Moslems. Mischehen zwischen Angehörigen beider Religionen sind häufig. Vgl. dazu jeweils Seite 12 der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014 und vom 3. Dezember 2015 sowie Seite 11 des Lageberichts vom 21. November 2016. Zwar kam es in den letzten Jahren vereinzelt auch in den südwestlichen Bundesstaaten zu gewaltsamen Konflikten und Übergriffen. Dabei handelte es sich jedoch zumeist nicht um religiös motivierte Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems, sondern um Konflikte zwischen Haussa und Angehörigen anderer Volksgruppen, die überwiegend wirtschaftlich begründet waren, so etwa bei einem gewaltsam ausgetragenen Streit zwischen Haussa und Yoruba um die Führung des Mile-12-Market in der Region Lagos - vgl. Nr. 15 der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Minden vom 25. Oktober 2012 -. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger im Südwesten Nigerias die reale Gefahr droht, in einen solchen Konflikt hineingezogen zu werden. Soweit sich die Terrorgruppe Boko Haram am 13. Juni 2014 zu einem vermeintlichen Anschlag im Hafenviertel Apapa von Lagos bekannt hat, dürfte bereits nicht hinreichend geklärt sein, ob die dort stattgefundene Explosion tatsächlich das Ergebnis terroristischer Aktivitäten ist oder aber lediglich - wie es offizieller Darstellung entspricht - ein durch ein Gasleck verursachter Unfall vorgelegen hat. Vgl. zu dem betreffenden Vorfall die Briefing Notes des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamtes vom 14. Juli 2014. Doch selbst wenn der Vorfall durch Boko Haram oder eine andere terroristische Vereinigung herbeigeführt worden wäre, würde ein solcher bislang vereinzelt gebliebener Anschlag in Lagos nicht zu dem Schluss führen können, dass Binnenflüchtlingen im Südwesten des Landes unzumutbare Gefahren und Nachteile drohten, die der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenstünden. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - vgl. dessen Beschluss vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A -, juris Rn. 6 bis 11, unter Hinweis auf entsprechende Quellen - geht im Einklang mit den Erkenntnissen des erkennenden Gerichts davon aus, dass es im Süden bzw. Südwesten Nigerias bislang allenfalls zu vereinzelten Anschlägen von Islamisten gekommen ist und es keine Anhaltspunkte dafür gibt. dass sich die Situation der Christen im Süden seit der Präsidentschaft von Muhammadu Buhari verschlechtert hat oder verschlechtern könnte, zumal der Vizepräsident, Yemi Osimbanjo, Christ ist und als Pastor tätig war. Der sinngemäße Einwand des Klägers, dass er auch in anderen Regionen als im Norden des Landes in die akute Gefahr geraten würde, Opfer ethnischer bzw. religiöser Konflikte zu werden, ist vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. Darüber hinaus könnte der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Angehörige der Terrorgruppe Boko Haram oder sonstige Islamisten ihn bei einer Rückkehr nach Nigeria auch im Südwesten des Landes gezielt verfolgen würden. Angesichts der in Nigeria bestehenden infrastrukturellen Mängel sowie des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens - vgl. dazu die Seiten 23 und 26 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014, die Seiten 22 und 23 des Lageberichts vom 3. Dezember 2015, die Seiten 22 und 25 des Lageberichts vom 21. November 2016 sowie Seite 2 der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14. Mai 2014 - ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie etwaige Verfolger, soweit diese aktuell- mehrere Jahre nach den angeblich fluchtauslösenden Umständen - überhaupt noch ein Interesse am Kläger haben sollten, ihn ohne weiteres auffinden können sollten, wenn der Kläger sich in den südwestlichen Bundesstaaten niederließe. Die Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Südwesten Nigerias würde darüber hinaus nicht daran scheitern, dass der Kläger in Deutschland ein Asylbegehren verfolgt. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zurückkehrender nigerianischer Staatsangehöriger allein aufgrund einer Asylantragstellung einer Verfolgung durch die Behörden seines Landes unterliegen würde. Vgl. dazu Seite 25 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014, Seite 24 des Lageberichts vom 3. Dezember 2015 und Seite 23 des Lageberichts vom 21. November 2016. Zudem hat das beschließende Gericht keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Kläger im Anschluss an eine Rückkehr in die Bundesrepublik Nigeria die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008- 11 A 4395/04.A -, juris Rn. 47. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine diesen Anforderungen genügende Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass die wirtschaftliche sowie die soziale Lage in Nigeria insgesamt schwierig ist und vorhandenen sozialen Netzwerken sowie familiären Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebensunterhalts zukommt. Vgl. jeweils Seite 18 der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014 und vom 3. Dezember 2015 sowie Seite 17 des Lageberichts vom 21. November 2016. Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Von seiner Arbeitsfähigkeit ist daher ohne weiteres auszugehen. Es ist angesichts dessen nicht erkennbar, warum es dem Kläger weder möglich noch zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Nigeria außerhalb seiner Heimatregion und ohne Einbindung in ein familiäres Netz Fuß zu fassen. Im Gegenteil wird er voraussichtlich durch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt sichern können. Hinzu kommt, dass der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria finanzielle Unterstützung durch die Beklagte aus den Programmen REAG bzw. GARP erhalten kann, die es ihm erleichtern würde, eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 - 3 A 1627/10.A -, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - OVG 3 B 16.08 -, beide abrufbar über juris. Festzuhalten bleibt danach, dass aufgrund der vorstehend im Einzelnen genannten individuellen Gegebenheiten vom Bestehen einer Ausweichmöglichkeit im Südwesten Nigerias auszugehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bei Inanspruchnahme einer solchen Ausweichmöglichkeit Schwierigkeiten zu überwinden und im Wirtschaftsleben u.U. zunächst mit gewissen (faktischen) Nachteilen gegenüber der angestammten Bevölkerung zu rechnen hätte. Entscheidend ist allein, dass er voraussichtlich das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige durch eigene Erwerbstätigkeit wird erlangen können. Dies ist der Fall, so dass im konkreten Fall ein zumutbarer interner Schutz zur Verfügung steht. Abweichendes folgt auch nicht aus den Empfehlungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus dem Monat Oktober 2013. UNHCR berichtet darin, dass tausende Menschen aus den nordöstlichen Bundestaaten Borno, Yobe und Adamawa vor Kämpfen zwischen Regierungstruppen und „Aufständischen“ (Boko-Haram-Angehörigen) in andere Landesteile sowie - worauf auch der klägerische Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - in Nachbarstaaten (Kamerun, Tschad, Niger) geflohen seien, und erachtet es für sehr wahrscheinlich, dass Menschen aus dieser Region die Kriterien für eine Schutzgewährung erfüllen. Der Kläger kann aus dieser Empfehlung des UNHCR nichts für sich herleiten. Denn es liegen - wie ausgeführt - individuelle Gegebenheiten vor, welche die Prognose erlauben, dass es ihm trotz zu erwartender Schwierigkeiten letztlich gelingen wird, im Südwesten Nigerias Fuß zu fassen. Diese Einschätzung beruht zudem auf „genauen und aktuellen Informationen aus relevanten Quellen“ im Sinne von § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG, namentlich auf aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes. Soweit der Kläger sich auf das über juris abrufbare Urteil des VG Freiburg vom 26. April 2007 - A 1 K 11083/04 - beruft, kann er hiermit die Einschätzung des Gerichts, dass ihm eine zumutbare interne Schutzmöglichkeit in Nigeria zur Verfügung steht, nicht in Zweifel ziehen. Das VG Freiburg ging in jener Entscheidung im Kern davon aus, dass dem dortigen Kläger ein interner Schutz in Nigeria nicht zur Verfügung stand; dieser verfüge zwar über ausreichende Erwerbsmöglichkeiten, er wäre jedoch als Binnenflüchtling landesweit ethnischen, sozialen, wirtschaftlichen und/oder religiösen Konflikten und vor allem aufgrund bestimmter persönliche Lebensumstände, namentlich der zu erwartenden nach außen gerichteten Missionstätigkeit für seine christliche Glaubensrichtung, besonderen Gefährdungen ausgesetzt (vgl. dazu vor allem die Ausführungen des VG Freiburg unter Rn. 50 ff. der betreffenden juris-Dokumentation). Das erkennende Gericht vermag sich den Erwägungen des VG Freiburg für den hier zur Entscheidung stehenden Fall des Klägers nicht anzuschließen: Dass für ihn bei einer Niederlassung im Südwesten Nigerias gerade keine Verstrickung in Konflikte der vorstehend genannten Art droht, insbesondere keine Gefährdung aufgrund seiner christlichen Religion, wurde bereits dargelegt. Es sind in seinem Fall auch keine besonderen individuellen Umstände - z.B. eine besondere Vulnerabilität aufgrund einer (psychischen) Erkrankung - erkennbar, die für ihn bei einer Ansiedlung im Südwesten die Gefahr begründen könnten, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im Gegenteil ist aufgrund der hier gegebenen Umstände davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in der genannten Region eine Existenz aufzubauen und seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Ob es ihm darüber hinaus gelingen wird, erneut - wie nach eigenen Angaben zuvor in L. - erfolgreich unternehmerisch tätig zu werden, ist im Rahmen des § 3e Abs. 1 AsylG ohne Belang. Es reicht - wie dargelegt - bereits aus, dass es ihm voraussichtlich gelingt, sich mit Gelegenheitsarbeiten „durchzuschlagen“. Vgl. z.B. VG Würzburg, Urteil vom 12. August 2016- W 1 K 16.30842 -, juris Rn. 39. Zumindest hiermit ist angesichts der gegebenen Einzelfallumstände zu rechnen. II. Darüber hinaus kann der Kläger keinen subsidiären Schutz im Sinne von § 4 AsylG beanspruchen. Unabhängig davon, dass er sich nicht auf eine dem nigerianischen Staat zurechenbare Gefährdungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG berufen kann und die im Wesentlichen regional begrenzten Angriffe islamistischer Terrorgruppen wie Boko Haram auch keinen „internationalen oder innerstaatlichen Konflikt“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG begründen - vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - 2 L 572/16.A -, juris Rn. 27 ff., und vom 13. Juli 2016 - 2 L 460/16.A -, juris Rn. 34 ff.; VG Augsburg, Urteile vom 13. Mai 2016- Au 7 K 16.300094 -, juris Rn. 68, und vom 8. Mai 2015- Au 7 K 30564 -, juris Rn. 60; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 7. Dezember 2015 - 9a K 5165/14.A -, juris Rn. 31, und vom 18. März 2014 - 9a K 2123/13.A, juris Rn. 58 ff. -, muss er sich auch in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass er einer etwaigen Verfolgung durch Inanspruchnahme internen Schutzes entgehen könnte (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). III. Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht eingreifen würde, insbesondere gilt dies für ein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff. AufenthG Nr. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, juris. Das Vorliegen einer Erkrankung, die in Nigeria nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, ist nicht feststellbar. Ebenso wenig kann ihm in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass er unmittelbar im Anschluss an seine Rückkehr nach Nigeria aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. IV. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Namentlich unterliegt es keinen durchgreifenden Zweifeln, dass Nigeria als Zielstaat der angedrohten Abschiebung festgesetzt wurde. V. Schließlich ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung nicht zu beanstanden. Die insoweit getroffene Ermessensentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Das Bundesamt hat erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG). Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen soll gewährleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegenstehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 (juris Rn. 33); Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 31. Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG nicht vorliegen, hält sich die Befristung mit 30 Monaten in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Bundesamts zum Asylverfahren, Abschnitt Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ziffer 4.2, in der Mitte des durch § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 AufenthG eröffneten Ermessensspielraums, der (grundsätzlich) eine Befristung auf bis zu fünf Jahre zulässt. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt mit dieser Fristbemessung das Gefahrenabwehrinteresse für einen Normalfall ohne „gefahrerhöhende“ Umstände (vgl. Ziffer 4.2.1 des Abschnitts Einreise- und Aufenthaltsverbots der Dienstanweisung Asylrecht) falsch gewichtet hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Gesichtspunkte, die eine Verkürzung der festgesetzten Frist rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. Sie wurden auch nicht vom Kläger substanziiert geltend gemacht. Weitergehende Ermessenserwägungen, als sie in dem streitgegenständlichen Bescheid enthalten sind, waren daher nicht veranlasst. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.