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Urteil

A 1 K 11083/04

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage teilweise begründet: Feststellungsanspruch auf Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG besteht. • Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a GG zu verneinen, wenn Einreiseweg (Flugroute/Flugschein) nicht nachgewiesen werden kann (§15 AsylVfG). • Nichtstaatliche Verfolger können Fluchtgrund darstellen, wenn der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz bietet (§60 Abs.1 Satz4c AufenthG; Qualifikationsrichtlinie). • Bei religiös motivierter Gewalt in Nigeria besteht regelmäßig Schutzunfähigkeit des Staates und keine zumutbare inländische Fluchtalternative (Art.6c, 7, 8 Richtlinie 2004/83/EG).
Entscheidungsgründe
Flüchtlingsanerkennung wegen religiöser Verfolgung; fehlende Asylberechtigung bei unaufgeklärtem Einreiseweg • Klage teilweise begründet: Feststellungsanspruch auf Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG besteht. • Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a GG zu verneinen, wenn Einreiseweg (Flugroute/Flugschein) nicht nachgewiesen werden kann (§15 AsylVfG). • Nichtstaatliche Verfolger können Fluchtgrund darstellen, wenn der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz bietet (§60 Abs.1 Satz4c AufenthG; Qualifikationsrichtlinie). • Bei religiös motivierter Gewalt in Nigeria besteht regelmäßig Schutzunfähigkeit des Staates und keine zumutbare inländische Fluchtalternative (Art.6c, 7, 8 Richtlinie 2004/83/EG). Der Kläger, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im April 2004 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er gab an, Mitglied einer pfingstkirchlichen Missionsgruppe in Kaduna gewesen zu sein; am 3.4.2004 habe ein Mitmissionar eine Koranseite beschädigt, woraufhin muslimische Gewalttäter Kirchen, Häuser und eine Polizeistation angriffen und sein Vater getötet wurde. Das Bundesamt lehnte Anerkennung als Asylberechtigter und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach §60 AufenthG mit Bescheid vom 14.7.2004 ab. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG; hilfsweise auf Aussetzung der Abschiebung nach §60 Abs.2–7 AufenthG. Das Gericht hörte den Kläger an, legte Auskünfte des Auswärtigen Amts und länderspezifische Berichte zugrunde und führte ergänzende Beweisaufnahme durch. • Klage zulässig und in Bezug auf §60 Abs.1 AufenthG begründet; Anspruch auf Feststellung nach §113 Abs.5 VwGO. • Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a GG abzulehnen, weil der Kläger den Einreiseweg nicht nachgewiesen hat; hierfür trägt der Asylbewerber materielle Beweislast und ist zu Mitwirkung verpflichtet (§15 AsylVfG). • Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ist richtlinienkonform zu berücksichtigen und kann unmittelbar anwendbar sein; nationale Vorschriften sind richtlinienkonform auszulegen. • Anwendungsfall des §60 Abs.1 AufenthG liegt vor: Verfolgung aufgrund der Religion durch nichtstaatliche Akteure aufgrund konkreter, glaubhaft dargestellter Gewalttaten (Zerstörung von Kirchen, Tötungen) und persönlicher Betroffenheit des Klägers (Mitverursachung durch Missionsaktivität). Relevante Normen: §60 Abs.1 Satz1 und Satz4c AufenthG; Art.2c, 6, 7, 8, 9, 10 und 4 der Qualifikationsrichtlinie. • Der nigerianische Staat war in den streitigen Situationen nicht in der Lage, wirksamen Schutz zu gewähren; Erkenntnisse zu wiederkehrender religiöser Gewalt, Korruption und unzureichendem Eingreifen der Sicherheitskräfte stützen diese Einschätzung (Art.6c, 7 Richtlinie). • Inländische Fluchtalternative liegt nicht vor; auch eine Umsiedlung innerhalb Nigerias wäre dem Kläger nicht zuzumuten angesichts der landesweiten Konfliktlage und seiner persönlichen Umstände (Art.8 Richtlinie, §60 Abs.1 Satz4c AufenthG). • Der Vortrag des Klägers wurde insgesamt als glaubhaft anerkannt; die Beeinträchtigung seiner persönlichen Lage (Verlust Vater, Isolation, Missionstätigkeit) verstärkt die Schutzbedürftigkeit und die Wahrscheinlichkeit erneuter Verfolgung. • Folgerung für den Bescheid: Aufhebung der Nr.2, Nr.3 und Nr.4 des Bundesamtsbescheids und Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.1 AufenthG. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Das Gericht hebt die Nr.2, Nr.3 und Nr.4 des Bescheids des Bundesamts auf und verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellen, dass hinsichtlich Nigeria die Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG vorliegen. Die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a GG wird abgewiesen, weil der Kläger seinen Einreiseweg nicht substantiiert nachgewiesen hat. Begründend liegt zugrunde, dass der Kläger glaubhaft dargelegt hat, wegen seiner Religionsausübung und Missionsarbeit Ziel gezielter, religiös motivierter Gewalt geworden zu sein und der nigerianische Staat keinen wirksamen Schutz bot. Eine zumutbare interne Fluchtalternative bestand nicht; daher ist ihm Flüchtlingsschutz nach §60 Abs.1 AufenthG zuzusprechen. Die Gerichtskosten werden anteilig getragen.