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Beschluss

9 L 1533/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:1014.9L1533.16.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12.04.2016- 9 K 1575/16 - gegen die von der Antragstellerin der Stadt C.         - Immobilienservicebetrieb erteilte Baugenehmigung vom 10.11.2015 wird angeordnet, soweit die Baugenehmigung eine Nutzung des Jugendzentrums G.         , C.         , N.      Straße 77 (Gemarkung C.         , Flur 51, Flurstück 275) für Veranstaltungen in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zulässt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12.04.2016- 9 K 1575/16 - gegen die von der Antragstellerin der Stadt C. - Immobilienservicebetrieb erteilte Baugenehmigung vom 10.11.2015 wird angeordnet, soweit die Baugenehmigung eine Nutzung des Jugendzentrums G. , C. , N. Straße 77 (Gemarkung C. , Flur 51, Flurstück 275) für Veranstaltungen in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zulässt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12.04.2016- 9 K 1575/16 - gegen die von der Antragstellerin der Stadt C. - Immobilienservicebetrieb erteilte Baugenehmigung vom 10.11.2015 anzuordnen, ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die kraft Gesetzes gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB nicht gegebene aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei eine im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem Interesse des Bauherrn, von dem ihn begünstigenden Verwaltungsakt sofort Gebrauch machen zu können, vorzunehmen. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers besteht regelmäßig dann, wenn sich aufgrund einer - im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen - summarischen Prüfung ergibt, dass er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Kann dies nicht festgestellt werden, überwiegt im Regelfall das Interesse des Dritten. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage Erfolg haben wird, weil die Baugenehmigung vom 10.11.2015 zum Nachteil der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, juris, Rn. 3; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Kommentar, StandAugust 2016, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Baugenehmigung vom 10.11.2015, mit der ein Umbau des auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 51, Flurstück 275 (N. Straße 77) befindlichen Jugendzentrums G. zu einem Stadtteilzentrum zugelassen wurde, verstößt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer zum Nachteil der Antragstellerin gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften. Das in einem durch den Bebauungsplan Nr. II/2/54.00 ausgewiesenen Gewerbegebiet gelegene Vorhaben ist dort als Anlage für kulturelle und soziale Zwecke im Grundsatz als Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - zulässig. Die dafür erteilte Baugenehmigung verstößt jedoch im Hinblick auf die im südwestlich angrenzenden Mischgebiet befindliche Wohnnutzung gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Rücksichtnahmegebot. Nach dieser Vorschrift sind im Einzelfall an sich zulässige bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass von dem Betrieb des Jugendzentrums während der Nachtzeit für das Grundstück der Antragstellerin unzumutbare Lärmimmissionen verursacht werden. Bei Lärmimmissionen wird für die Bestimmung der Zumutbarkeit der mit einem Vorhaben notwendigerweise verbundenen Immissionen für die Nachbarschaft in Bezug auf die Belange des Schallschutzes auf die Begriffsbestimmung und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches allgemein fest. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, juris, Rn. 5, und vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, juris, Rn. 22. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird für Geräuschimmissionen, die durch gewerbliche Betriebe hervorgerufen werden, durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 konkretisiert, der auch im gerichtlichen Verfahren bindende Wirkung zukommt und die grundsätzlich geeignet ist, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.02.2013 - 2 A 2135/11 -, juris, Rn. 52 ff., vom 12.11.2003 - 7 A 3663/99 -, juris, Rn. 113 ff., und vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, juris, Rn. 18 ff. jeweils m.w.N. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Dabei variieren die Immissionsrichtwerte nach der - entsprechend der Baunutzungsverordnung einzustufenden - Gebietsart. Vorliegend hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Baugenehmigung vom 10.11.2015 gefordert, dass durch die Errichtung und Nutzung des Vorhabens an im Einzelnen bezeichneten Wohnhäusern, unter ihnen das Wohnhaus der Antragstellerin, die Geräuschimmissionen bei Tage 60 dB (A) und bei Nacht 45 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Sie hat damit ersichtlich die nach Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm u.a. für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte zugrunde gelegt. Diese Einstufung ist trotz der Lage des Vorhabens in einem Gewerbegebiet, für das an sich Werte von 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts gelten, sachgerecht, weil hier Gebiete unterschiedlichen Schutzniveaus aneinandergrenzen. Zwar sieht Nr. 6.7 TA Lärm bei einem Aneinandergrenzen von verschiedenen Gebietskategorien die Möglichkeit der Festlegung eines Zwischenwertes vor. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei jedoch nicht überschritten werden (vgl. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm). Die Einhaltung des von der Antragsgegnerin in der Baugenehmigung daher zutreffend mit 45 dB (A) für die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr vorgegebenen Immissionsrichtwertes ist jedoch nach den genehmigten Bauvorlagen und den der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen nicht hinreichend sichergestellt. Das für das Vorhaben erstellte schalltechnische Gutachten des N. Ingenieurbüros, C. , vom 27.04.2015 prognostiziert für den Betrieb des Vorhabens in der Nachtzeit am Immissionsort I4 (Wohnhaus T.-------straße 34 der Antragstellerin) einen Beurteilungspegel von 41,087 dB (A) und am Immissionsort I3a (Wohnhaus T.-------straße 32 einen Beurteilungspegel von 45,101 dB (A). Der letztgenannte Wert für das Nachbarhaus ist bereits nicht geeignet, eine Wohnverträglichkeit des Vorhabens nachzuweisen, da der maßgebliche Immissionsrichtwert überschritten wird. Die von dem Gutachter - wohl in Umsetzung des Beschlusses des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) aus seiner 101. Sitzung vom 9. bis 11.05.2001 zur Rundung des Beurteilungspegel auf volle dB - vorgenommene Abrundung von 45,101 dB (A) auf 45 dB (A) berücksichtigt nicht, dass nach der Rechtsprechung an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung der Immissionsrichtwerte insoweit hohe Anforderungen zu stellen sind, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2015 - 8 B 1178/14 -, juris Rn. 12, und vom 13.07.2006 - 8 B 39/06 -, juris Rn. 23. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2015 - 8 B 1178/14 -, juris Rn. 14; vom 26.02.2003 - 7 B 2434/02 -, juris Rn. 12, und vom 02.04.2003 - 10 B 1572/02 -, juris Rn. 6. Eine rechnerisch ermittelte Überschreitung des Immissionsrichtwertes führt daher regelmäßig zu der Feststellung, dass die Prognose nicht auf der sicheren Seite liegt. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2015 - 8 B 1178/14 -, juris Rn. 27, und vom 20.10.2005 - 8 B 158/05 -, juris Rn. 54. Für das Wohnhaus der Antragstellerin wurde zwar ein deutlich niedrigerer Wert von 41,087 dB (A) prognostiziert, jedoch geht die Ermittlung von Annahmen aus, die im praktischen Betrieb nicht realistisch sind und auch durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung nicht sichergestellt werden. Der Gutachter setzt in seiner Berechnung voraus, dass es keinen Musikbetrieb außerhalb des Gebäudes geben wird und keine Personen außerhalb des Gebäudes feiern. Menschenansammlungen außerhalb des Gebäudes und auf dem Zugangsweg sind grundsätzlich zu vermeiden. Für die Besucher auf dem Zugangsweg und in der wettergeschützten Raucherzone sind nur leise bis normale Gesprächslautstärken möglich (S. 14). Lautes oder sehr lautes Sprechen oder Schreien der Besucher auf dem Zugangsweg und außerhalb des Jugendzentrums könne zu Richtwertüberschreitungen führen (S. 11). In der Baugenehmigung werden diese Annahmen insoweit aufgegriffen, als nach Ziffer 5 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen Ni 2 die Benutzung von Beschallungsanlagen im Außenbereich unzulässig ist, und nach Ziffer 11 der Betreiber auf ein ruhiges Verhalten der Personen auf dem Grundstück hinzuwirken hat. Hinsichtlich der letztgenannten Forderung bleibt jedoch offen, wie diese praktisch umgesetzt werden soll. Nach der Betriebsbeschreibung, die Gegenstand der Baugenehmigung ist, sollen abends pro Jahr ca. 50 Jugendkulturveranstaltungen mit jeweils bis zu 200 Besuchern stattfinden, davon ca. 35 Konzerte (Beginn zwischen 19 und 20 Uhr, Ende zwischen 23 und 0 Uhr) und ca. 15 Discoveranstaltungen (Beginn zwischen 21 und 22 Uhr, Ende spätestens 4 Uhr). Die Betriebsbeschreibung enthält den Zusatz, dass bei den Abendveranstaltungen gesondertes Personal im Außenbereich eingesetzt werde, um die Lärmbelastung durch Gäste für die Nachbarn zu minimieren. Trotz dieser Absichtserklärung bleibt offen und ist auch von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht näher erläutert worden, wie ein effektiver Lärmschutz erreicht werden soll. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann weder davon ausgegangen werden, dass sich die Besucher eines Konzertes oder eine Discoveranstaltung während Zigarettenpausen oder nach dem Ende der Veranstaltungen nur mit "leiser bis normaler Gesprächslautstärke" unterhalten, noch dass sich auf dem Gelände des Jugendzentrums oder den Zugangswegen keine Menschenansammlungen bilden werden. Als allgemeintypisches Verhalten sind Gruppenbildungen, laute Unterhaltungen, Rufen und Lachen zu erwarten. Diese Lebensäußerungen können von Ordnern nicht gesteuert oder gar verhindert werden, so dass sie einer realistischen schalltechnischen Begutachtung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf die Problematik des neben und hinter dem angebauten Heizungsraum gelegenen Außengeländes hin. Dieser Bereich, der ohne eine Abschirmung durch das Gebäude unmittelbar an ihr Grundstück grenzt und auch während der Abendveranstaltungen ungehindert betreten werden kann, ist in der schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt worden, obwohl er wegen seiner Uneinsehbarkeit für einen Aufenthalt einen besonderen Reiz hat und davon ausgehende Lärmemissionen direkt auf das Wohnhaus der Antragstellerin einwirken. Angesichts dieser in der Baugenehmigung nicht ausreichend berücksichtigten Beeinträchtigungen durch den Betrieb zur Nachtzeit überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse des Betreibers an einer Nutzung des Gebäudes für Abendveranstaltungen. Bezüglich des Tagbetriebes hat die Kammer bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Das Gebäude ist ausweislich der Hausakte bereits 1928 unmittelbar an der Grundstücksgrenze als Jugendheim genehmigt und errichtet worden und wird seit Jahrzehnten als Jugendzentrum für die Jugendarbeit und auch für Musikveranstaltungen genutzt. Das vorliegend genehmigte Vorhaben hat im Wesentlichen Umbauarbeiten im Gebäudeinneren zur Verbesserung der Barrierefreiheit sowie zur energetischen Sanierung zum Gegenstand und lässt die Grenzwand zum Grundstück der Antragstellerin unberührt. Das Vorhaben genießt daher hinsichtlich der Grenzbebauung Bestandsschutz nach § 6 Abs. 15 BauO NRW. Ein ausreichender Schutz vor Lärmimmissionen aus dem Gebäudeinneren ist nach dem schalltechnischen Gutachten vom 27.04.2015 und den in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen für das Wohnhaus der Antragstellerin gewährleistet. Hinsichtlich des Tagbetriebes, für den der Gutachter einen Beurteilungspegel von 43,340 dB (A) prognostiziert, ist eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 60 dB (A) auch unter Berücksichtigung eine möglichen Zusatzbelastung durch Nutzung des Außengeländes nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die von der Antragstellerin vorgetragenen Lackgerüche, die von Graffiti-Sprayern verursacht würden, sowie durch Reflexionen des neuen, tiefschwarzen Außenputzes vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Hinblick darauf, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nur hinsichtlich des Nachtbetriebes eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin festzustellen ist, macht die Kammer von der Möglichkeit des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Gebrauch, die aufschiebende Wirkung der Klage nur teilweise anzuordnen. Bezüglich des Tagbetriebes überwiegt das Interesse des Betreibers an einer Fortführung der bereits aufgenommenen Nutzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die Kammer hat den Wert der geltend gemachten Beeinträchtigung in Anlehnung an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW (BauR 2003, 1883) mit 5.000,00 € bewertet und diesen Betrag mit Blick auf das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.