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Urteil

4 K 1725/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0616.4K1725.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der geborene Kläger steht derzeit als Beamter auf Probe im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt eine Verkürzung seiner voraussichtlich bis zum 18. November 2017 dauernden Probezeit. Nach seinem Abitur im Jahr 1994 studierte der Kläger zwischen 1995 und 2005 Di-plom-Sportwissenschaft und Mathematik und Sport für das Lehramt in den Sekundarstufen I und II. Daneben war er - und ist es bis heute - selbständig tätig in seiner Firma " -Q. ". Ab dem Schuljahr 2006/2007 war er als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit unterschiedlichen Stundenkontingenten (zwischen 4 und 25 Wochenstunden) tätig, zunächst am Berufskolleg T. , danach an der Realschule C. -Mitte, an der P. -Q1. -Gesamtschule in I. , am Freiherr-vom-Stein-Gymnasium in C. , am Kreisgymnasium in I1. und seit August 2012 am I2. -Gymnasium in C1. . Am 11. März 2010 hatte er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bestanden. Von Mai 2013 bis Oktober 2014 war der Kläger Referendar am I2. -Gymnasium in C1. , am 31. Oktober 2014 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Mathematik und Sport. Am 19. November 2014 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt. Seinen Dienst versieht er am G. -M. -Berufskolleg in I3. . Unter dem 16. März 2015 beantragte er die Verkürzung seiner Probezeit auf ein Jahr unter Bezugnahme auf seine früheren Stellen als tarifbeschäftigter Lehrer, die durch die Eingruppierung in Erfahrungsstufe 7 anerkannt worden seien. Die Bezirksregierung E. wies den Kläger mit Schreiben vom 25. März 2015 darauf hin, dass die Anrechnungstatbestände bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe und der Probezeit nicht denselben Regeln folgten. Eine Probezeitberechnung sei noch nicht erfolgt. Der Antrag auf Verkürzung werde in die Entscheidung mit einfließen. Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 setzte die Bezirksregierung die Probezeit auf drei Jahre fest und lehnte damit den Antrag des Klägers auf Verkürzung ab. Zeiten einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hätten, müssten unberücksichtigt bleiben. Die Frage der gleichwertigen Bedeutung habe eine inhaltliche und eine vergütungsrechtliche Komponente. Inhaltlich sei zu berücksichtigen, dass die volle Lehrbefähigung einer Lehrkraft immer erst mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erreicht sei. Die Ausbildung bestehe aus dem universitären Abschluss, dem regelmäßig ein praktischer Teil entweder durch Ableistung eines Referendariats oder berufsbegleitend im Rahmen der OBAS folge. Einer Unterrichtstätigkeit vor dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung fehle es regelmäßig an dem beschriebenen Praxisteil. Deshalb könne die Tätigkeit des Klägers zwischen der Ersten Staatsprüfung und der Aufnahme des Referendariats nicht zur Verkürzung der Probezeit führen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 teilte die Bezirksregierung E. dem Kläger mit, dass seine Probezeit voraussichtlich mit Ablauf des 18. November 2017 ende. Der Kläger hat am 26. Juni 2015 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass seine in der hauptberuflichen Tätigkeit - zumindest in der Zeit nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung im März 2010 - erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten den Ausbildungsinhalten des Vorbereitungsdienstes mindestens gleichzusetzen seien. Ein Praxisteil könne gar nicht intensiver und hochwertiger ausgefüllt werden als durch eine als vollwertig angesehene Lehrkraft mit allen Rechten und Pflichten, die dazu noch darüber hinausgehende Aufgaben übernehme. Es sei nur schwer nachzuvollziehen, wenn sein Engagement und seine über achtjährige Schulerfahrung mit entsprechenden Probezeiten nicht berücksichtigt würden. In seinem Fall sei keine dreijährige Beurteilungszeit zur Feststellung der Eignung erforderlich, das bestätige auch seine Schulleitung. Es müsse der Einzelfall betrachtet werden, der hier ein Sonderfall sei. Insofern könne eine Ermessensentscheidung über die Anrechnung nur zu seinen Gunsten ausgehen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E. vom 28. und 29. Mai 2015 zu verpflichten, die Zeiten seiner hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach März 2010 auf die Probezeit anzurechnen und die Probezeit somit auf ein Jahr zu verkürzen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, und wiederholt seine Auffassung, dass die Tätigkeiten des Klägers vor Bestehen der Zweiten Staatsprüfung nicht auf die Probezeit angerechnet werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verkürzung seiner Probezeit. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 sowie das Schreiben vom 29. Mai 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit von Lehrerinnen und Lehrern richtet sich nach §§ 51 Abs. 1 und 9 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. 2014, 22, 203) - LVO -, die auf § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Satz 2 Nr. 5 Landesbeamtengesetz - LBG - beruht. Danach erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten und regelt dabei insbesondere auch "die Probezeit, insbesondere die Mindestprobezeit, ihre Verlängerung und die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit". Von dieser Ermächtigung/Beauftragung hat die Landeregierung durch den Erlass der LVO Gebrauch gemacht. Eine allgemeine Regelung der Probezeit findet sich in § 9 LVO. Auf diese Vorschrift verweist auch - mit einer Einschränkung, die hier nicht relevant ist - § 51 Abs. 1 Satz 1 LVO aus Teil 4 der Verordnung ("Besondere Vorschriften für Lehrerinnen und Lehrer an Schulen …"). Demnach beträgt - auch für Lehrer - die regelmäßige Probezeit drei Jahre (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LVO). Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat (§ 9 Abs. 3 Satz 1 LVO). Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. § 51 Abs. 2 LVO, der die Anrechnung von Zeiten einer beruflichen Tätigkeit an Ersatzschulen oder Auslandsschulen regelt, ist hier nicht einschlägig. Auch dort ist aber Voraussetzung für die Anrechnung, dass die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Bei der Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO ist zwischen der Tatbestandsseite, der Entsprechung der Tätigkeit nach Art und Bedeutung, und der Rechtsfolgenseite zu unterscheiden, auf der dem Dienstherrn ein - stark eingeschränktes ("sollen") - Ermessen eingeräumt ist. Bei dem Merkmal "Entsprechung der Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 28 K 207.14 -, juris, Rdn. 18, und VG Aachen, Urteil vom 23. Oktober 2015 - 7 K 1424/12 -, juris, Rdn. 51, jeweils m.w.N. Nach dem Erlass des Kultusministeriums vom 28. März 1983 (GABl. NW. S. 171; BASS 21-01 Nr. 12) mit Hinweisen zur Anwendung der Vorschriften der §§ 51, 52 und 53 LVO NRW - § 52 Abs. 3 LVO NRW in der 1983 gültigen Fassung entspricht nach seinem Wortlaut dem heutigen § 51 Abs. 2 und damit auch dem § 9 Abs. 3 LVO (Anrechnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat) - kommt es für die Frage, ob entsprechende Vordienstzeiten anzuerkennen sind, auf den Nachweis im Einzelfall an. Neben dieser inhaltlichen Bewertung könne aber auch die während der Vordienstzeiten gewährte Vergütung für die zu treffende Entscheidung herangezogen werden. Dieser Erlass dient einer einheitlichen Rechtsanwendung und Rechtsauslegung durch die zuständigen Behörden und führt über Art. 3 GG zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Das Gericht ist an den Erlass dagegen nicht gebunden. Es hat über die Frage, ob eine Entsprechung im Sinne der Norm vorliegt, selbst zu entscheiden. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass eine Lehrtätigkeit vor (erfolgreicher) Beendigung des Referendariats und eine solche nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung einander nicht entsprechen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen - LABG - gliedert sich die Ausbildung der Lehrer in Studium und Vorbereitungsdienst. Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit in zunehmender Eigenverantwortlichkeit der Auszubildenden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LABG). Dazu finden in der Regel an einem Tag in der Woche Ausbildungsveranstaltungen an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung statt. Zu dieser Ausbildung gehört zum Beispiel verpflichtend auch die personenorientierte Beratung. Im Übrigen erfolgt die Ausbildungsberatung insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen und umfasst auch in der überfachlichen Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstandards orientierte Information über den erreichten Ausbildungsstand. Erst nach Absolvieren auch dieses Ausbildungsabschnittes verfügt ein Kandidat über die uneingeschränkte Lehramtsbefähigung. An den Unterricht, den ein Lehrer vor Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erteilt, können - unabhängig davon, ob er im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung nach der OBAS oder, wie im Falle des Klägers, nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung als angestellter Lehrer gegeben wird - insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie an den Unterricht einer Lehrkraft mit voller Lehramtsbefähigung. Vgl. - zu einem "OBAS-Fall" - OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 6 A 1320/14 -, nrwe.de, Rdn. 10, m.w.N. Von daher sind Tätigkeiten vor und nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für Lehrer unterschiedlich zu bewerten; eine Entsprechung im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW ist nicht gegeben. Auch wenn man also berücksichtigt, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2006 Erfahrung in der Schulpraxis gesammelt und nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Jahr 2010 die Fächer Sport und Mathematik an verschiedenen Gymnasien - erfolgreich - unterrichtet hat, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Verkürzung der Probezeit, weil er in der Zeit wegen des Fehlens des praktischen Teils der Ausbildung noch nicht über die (volle) Lehramtsbefähigung verfügte. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die offenbar festzustellende besondere Bewährung des Klägers in der Probezeit natürlich für ihn spricht, der Gesetzgeber aber, zumindest bislang, nicht die Möglichkeit einer Verkürzung der Probezeit wegen besonderer Bewährung vorsieht. Dieser Umstand kann auch bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 9 Abs. 3 LVO nicht in den Blick genommen werden, wenn die Heranziehung dieser Norm - wie hier - schon wegen Nichterfüllung der Tatbestandsmerkmale nicht in Betracht kommt. Allerdings besteht nach § 11 Abs. 3 Satz 2 LVO die Möglichkeit, abweichend von Abs. 2 Nr. 2 der Norm (keine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit) eine Beförderung vorzunehmen, wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit festgestellt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.