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Urteil

28 K 207.14

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1203.28K207.14.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch einer Witwe, welche einen Beamten oder Ruhestandsbeamten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres geheiratet hat, ist stärker als der Anspruch einer Witwe auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags. Der Unterhaltsbeitrag stellt keine Alimentation dar und gehört insoweit nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Unterhaltsbeitrag dient lediglich dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt. Der Unterhaltsbeitrag steht dieser jedoch nicht in jedem Fall und nicht uneingeschränkt zu.(Rn.18) 2. Der Unterhaltsbeitrag kann grundsätzlich komplett versagt werden, wenn zwischen der Witwe und dem Ruhestandsbeamten ein Altersunterschied von 66 Jahren bestand und die Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten erst 30 Jahre alt war. In einem solchen Fall ist es der Witwe zuzumuten, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.(Rn.21) (Rn.26) (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch einer Witwe, welche einen Beamten oder Ruhestandsbeamten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres geheiratet hat, ist stärker als der Anspruch einer Witwe auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags. Der Unterhaltsbeitrag stellt keine Alimentation dar und gehört insoweit nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Unterhaltsbeitrag dient lediglich dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt. Der Unterhaltsbeitrag steht dieser jedoch nicht in jedem Fall und nicht uneingeschränkt zu.(Rn.18) 2. Der Unterhaltsbeitrag kann grundsätzlich komplett versagt werden, wenn zwischen der Witwe und dem Ruhestandsbeamten ein Altersunterschied von 66 Jahren bestand und die Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten erst 30 Jahre alt war. In einem solchen Fall ist es der Witwe zuzumuten, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.(Rn.21) (Rn.26) (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 15. September 2015 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 22 Abs. 1 LBeamtVG. Danach ist in den Fällen des §§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Die hier vorliegenden Umstände rechtfertigen in ihrer Gesamtwürdigung die vom Beklagten vorgenommene volle Versagung des Unterhaltsbeitrags. 1. Der Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist schwächer als der Anspruch einer Witwe, die einen Beamten oder Ruhestandsbeamten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres geheiratet hat. Der Unterhaltsbeitrag stellt keine Alimentation dar und gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148/81 –, juris Rn. 20). Andererseits handelt es sich bei dem Unterhaltsbeitrag nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine von dem Dienstherrn des verstorbenen Beamten auf Grund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährte Leistung (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19). Der Unterhaltsbeitrag dient dabei lediglich dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der „nachgeheirateten“ Witwe eine volle Witwenversorgung versagt. Der Unterhaltsbeitrag steht der „nachgeheirateten“ Witwe jedoch nicht in jedem Fall und nicht uneingeschränkt zu. Denn bei Vorliegen besonderer Umstände ist der Unterhaltsbeitrag voll oder teilweise zu versagen. Ob besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, ist nach dem Sinn der Vorschrift zu ermitteln. Diese soll dem Dienstherrn die Versorgung der „nachgeheirateten“ Witwe völlig oder teilweise ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.68 –, juris Rn. 17). Dabei bedeuten die „besonderen Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nicht, dass der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über eine volle bzw. teilweise Versagung Ermessen eingeräumt ist. Vielmehr handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 25. April 1978, - XII A 1810/76 -, juris), so dass nicht nur die in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommenden Erwägungen Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind, wie dies etwa bei einer Ermessensentscheidung der Fall wäre (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1992 – 4 S 1384/90 –, juris Rn. 4,). Die Verwaltungsvorschriften zum inhaltsgleichen § 22 BeamtVG (BeamtVGVwV, veröffentlicht unter http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de) dienen einer einheitlichen Rechtsanwendung und Rechtsauslegung durch die zuständigen Behörden und führen über Art. 3 GG zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Die Gerichte sind hieran dagegen nicht gebunden; den Verwaltungsvorschriften kommt nur eine Hilfsfunktion im Sinne einer indiziellen Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 – VII C 28.74 –, juris Rn. 60). 2. Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich hier Folgendes: Die Frage, ob es sich um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt, stellt sich vorliegend nicht. Eine solche, von der Witwe widerlegbare gesetzliche Vermutung besteht in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. In diesen Fällen scheidet auch die Gewährung von Unterhaltsbeitrag aus (vgl. Reich, BeamtVG, § 19 Rn. 5 zur inhaltsgleichen bundesrechtlichen Regelung). Davon kann bei der hier gegebenen Ehedauer von über 4 ½ Jahren nicht die Rede sein. Es existieren jedoch besondere Umstände im Sinne des Gesetzes, die in ihrer Gesamtschau gleichwohl die volle Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen. Diese liegen in dem extremen Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann, dem außergewöhnlich hohen Alter des Ehemannes bei Eheschließung und dem geringen Alter der Klägerin, das es ihr ermöglicht, selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen. a) Das LBeamtVG misst einem großen Altersunterschied zwischen Eheleuten bei der Hinterbliebenenversorgung erhebliche Bedeutung bei. So ist dem Gesetz bereits bei der auf dem Alimentationsgrundsatz beruhenden Versorgung gemäß § 20 LBeamtVG zu entnehmen, dass ein großer Altersunterschied Auswirkungen auf das Witwengeld hat. Denn es soll verhindert werden, dass für eine im Verhältnis zum verstorbenen Beamten junge Witwe bei kurzer Ehe noch Jahrzehnte nach dem Tod des Beamten in vollem Umfang Versorgungsbezüge gezahlt werden müssen. Demgemäß wird das Witwengeld bei einem Altersunterschied von mehr als 20 Jahren gemäß § 20 Abs. 2 LBeamtVG für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Im hiesigen Fall bei einem Altersunterschied von 66 Jahren würde es zu einer Kürzung des Witwengeldes auf die unterste Grenze von 50 vom Hundert kommen. Die gesetzessystematische Argumentation der Klägerin, dass dem erheblichen Altersunterschied zwischen ihr und dem Ruhestandssoldaten - infolge der Anknüpfung der Höhe eines Unterhaltsbeitrages an denjenigen eines Witwengeldes - "typischerweise bereits" durch Kürzungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG Berücksichtigung finde und daher nicht "erneut" als besonderer Umstand zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfe, greift nicht durch. Denn erst wenn keine besonderen Umstände im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorliegen, die eine volle Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen, gelangt man nämlich zu der Frage, ob der Umstand eines erheblichen Altersunterschiedes der Ehegatten zumindest für die Höhe der Leistungen von Bedeutung ist - und nicht umgekehrt (Nds. OVG, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 5 LA 32/05 –, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Berlin, Beschl. v. 10. September 2004 - 4 N 62.04 -, juris, Rn. 10). Selbst wenn man einen Rückschluss von der Rechtsfolgenregelung auf die Tatbestandsseite für möglich hielte, käme er allenfalls in Betracht, wenn der erhebliche Altersunterschied der Ehegatten das einzige Element des Sachverhalts wäre, aus dem auf das Vorliegen "besonderer Umstände des Falles" geschlossen werden könnte (Nds. OVG a.a.O.). So liegt es hier aber nicht. Gerade die Kumulation von Tatbeständen, die für sich genommen nur zu einer verminderten Höhe des Unterhaltsbeitrages führen müssten, kann in der Gesamtschau einen Umstand begründen, der die volle Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigt (OVG Lüneburg, a.a.O., m.w.N.). Bei der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist, muss deshalb ein großer Altersunterschied entsprechende Berücksichtigung finden. Ob bereits der hier vorliegende extreme und in der – veröffentlichten – Rechtsprechung soweit ersichtlich einmalige Altersunterschied der Eheleute von 66 Jahren zu einer vollen Versagung des Unterhaltsbeitrags führen könnte, wofür aus Sicht des Gerichts Einiges spricht, bedarf keiner Entscheidung, weil hier weitere besondere Umstände hinzutreten. b) So ist als weiterer besonderer Umstand das hohe Alter des Ehemannes der Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung zu berücksichtigen. Dieser war damals bereits 91 Jahre alt und hatte deshalb unabhängig von seinem Gesundheitszustand nach menschlichem Ermessen nur noch eine geringe Lebenserwartung. Für den Fall der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags sieht Nr. 22.1.6.2 BeamtVGVwV beispielsweise eine Kürzung um fünf vom Hundert des gesetzlichen Witwengeldes für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 80. Lebensjahr vor; das wären hier 55 vom Hundert. c) Als weiterer Umstand kommt das geringe Alter der Klägerin – sowohl im Zeitpunkt der Eheschließung als auch im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes – hinzu, das es ihr ermöglicht, selbst für ihren Lebensunterhalt und ihre Altersversorgung zu sorgen. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Unterhaltsbeitrag lediglich dem Ausgleich von Härten dient, aber keine dem Witwengeld vergleichbare Alimentation des hinterbliebenen Ehegatten des Versorgungsempfängers darstellt. Dementsprechend bestimmt z.B. auch Nr. 22.1.3.2 BeamtVGVwV, dass ein Unterhaltsbeitrag voll zu versagen ist, wenn der Witwe im Hinblick auf ihr Lebensalter zugemutet werden kann, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, was in der Regel zu bejahen sein dürfte, wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsempfängers 30 Jahre alt. Angesichts dessen sind keine Umstände ersichtlich, die einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes entgegenstünden. Allein die behaupteten sprachlichen Probleme, die einer Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt entgegenstünden, sind – schon angesichts der Vielzahl von Erwerbstätigen mit nur geringen oder gar keinen Deutschkenntnissen – nicht im Ansatz geeignet, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eigener Arbeitsbemühungen zu belegen. Die Klägerin lebt zudem nach eigenen Angaben bereits seit 2009, mithin seit sechs Jahren im Bundesgebiet. Welche Anstrengungen sie seitdem unternommen hat, sich um Arbeit oder zumindest bessere Sprachkenntnisse zu bemühen, ist nicht ersichtlich, obwohl sie bereits zu Lebzeiten ihres Ehemannes hierzu hinreichend Gelegenheit – und Veranlassung – gehabt hätte. Kinder, die sie zu versorgen hätte, sind aus der Ehe nicht hervorgegangen und auch sonstige Hinderungsgründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen. d) Jeder einzelne dieser oben dargelegten besonderen Umstände hätte zumindest eine teilweise Versagung gerechtfertigt. Die Gesamtschau dieser Umstände rechtfertigt die volle Versagung des Unterhaltsbeitrags. Konkrete fürsorgerische Gesichtspunkte, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, sind nicht geltend gemacht worden, im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 23.580,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Die 1984 in Ungarn geborene Klägerin heiratete im August 2009 den im Februar 1918 geborenen Herrn G..., der bis zu seiner Zurruhesetzung als Oberbaurat (Besoldungsgruppe A14) im Dienste des Beklagten gestanden hatte und seitdem Versorgungsbezüge erhielt. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 25. April 2014. Im Mai 2014 beantragte die Klägerin beim Landesverwaltungsamt Hinterbliebenenversorgung. Auf Anfrage teilte sie hierzu mit, keine Arbeit und kein eigenes Einkommen zu haben. Mit Bescheid vom 11. September 2014 lehnte das Landesverwaltungsamt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der hier allein in Betracht kommende Unterhaltsbeitrag nach § 22 LBeamtVG. nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu versagen sei, wenn der Witwe im Hinblick auf ihr Lebensalter zugemutet werden könne, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dies sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todes das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Danach sei im vorliegenden Einzelfall der Unterhaltsbeitrag voll zu versagen, da die Klägerin noch sehr jung sei und somit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen könne. Zudem müsse der Altersunterschied bzw. das hohe Lebensalter des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt werden, was in der Abwägung schwerer wiege als die Ehedauer von 4 Jahren. Insbesondere deshalb, weil aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien, die die Klägerin zu versorgen habe, sei sie nicht daran gehindert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für sich selbst finanziell Sorge zu tragen. Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, es sei nicht gerechtfertigt, ihr aufgrund ihres Lebensalters die eigene Bestreitung des Lebensunterhaltes zuzumuten. Sie lebe erst seit 2009 Deutschland und habe bislang noch nicht gearbeitet. Sie beherrsche die deutsche Sprache nicht sicher, weshalb sie bislang noch nicht auf einen Arbeitsplatz zu vermitteln gewesen sei. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen und eine eigene Alterssicherung aufbauen könne. Auch sei von Bedeutung, dass nach den Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keine volle Versagung ausgesprochen werden solle, wenn die Ehe länger als 2 Jahre gedauert habe. Das Landeverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag schwächer sei, als der Anspruch auf Witwengeld. Der Unterhaltsbeitrag stelle keine Alimentation dar und zähle nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es handele sich um eine fürsorgerische Leistung des Dienstherrn, die jedoch nicht uneingeschränkt zustehe. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift solle dem Dienstherrn die Versorgung der nachgeheirateten Witwe völlig oder teilweise erspart werden, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten sei. Als Versagungsgründe seien insbesondere ein Altersunterschied zwischen den Ehegatten, eine verhältnismäßig kurze Ehedauer und ein geringes Alter der Witwe zu berücksichtigen. Es sei der Klägerin, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, zuzumuten, die ihr nach fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland noch fehlenden Sprachkenntnisse nachzuholen und sich eine Arbeit zu suchen bzw. eine Ausbildung zu beginnen. Der Aufbau einer eigenen Altersversorgung werde daher möglich sein. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, die die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigten, liege beim Beklagten. Da die Ehe fast fünf Jahre bestanden habe, seien die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen, wonach eine volle Versagung nicht ausgesprochen werden solle, wenn die Ehe länger als 2 Jahre gedauert habe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung seien die Klägerin und ihr Ehemann bereits seit 2 Jahren ein Paar und der Kläger noch sehr rüstig gewesen. Der Ehemann sei weder ernstlich krank, geschweige denn pflegebedürftig gewesen. Der Altersunterschied zwischen ihr und ihrem Ehemann könne nicht als besonderer Umstand im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG herangezogen werden, dies bereits im Rahmen der vorzunehmenden Kürzung nach § 20 Abs. 2 LBeamtVG Berücksichtigung finde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. November 2014 zu verpflichten, ihr Unterhaltsbeitrag nach § 22 LBeamtVG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend macht er geltend, dass die Klägerin mit ihren Ausführungen, wonach Sie in Deutschland noch nie gearbeitet habe, selbst die Begründung für das Vorliegen einer klassischen Versorgungsehe gegeben habe. 3 Bände Personalakten und 4 Bände Versorgungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen.