Beschluss
10 L 345/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:0610.10L345.16.00
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Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum weiterbildenden Verbundstudiengang Wirtschaftsrecht (Master) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zuzulassen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum weiterbildenden Verbundstudiengang Wirtschaftsrecht (Master) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zuzulassen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum weiterbildenden Verbundstudiengang Wirtschaftsrecht (Master) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zuzulassen, hat Erfolg. I. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bisher keine Klage gegen den Bescheid vom 18. März 2016 erhoben hat. Dieser Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Zulassung zum weiterbildenden Verbundstudiengang Wirtschaftsrecht (Master) zum Sommersemester 2016 mit der Begründung abgewiesen hat, er erfülle mit einem Bachelor in Wirtschaftsrecht nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums in diesem Masterstudiengang, ist noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Da der Bescheid ausweislich des dem Gericht vorliegenden Originals nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, gilt nicht die einmonatige Klagefrist gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und Abs. 2 VwGO, 110 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW, sondern kann die Klage gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO innerhalb eines Jahres ab Eröffnung des Bescheids erhoben werden. Für eine Anordnung, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist Klage zu erheben hat, fehlt es an dem gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 926 Abs. 1 ZPO erforderlichen Antrag der Antragsgegnerin. Vgl. BFH, Beschluss vom 8. November 2005 - VII B 157/05 -, BFH/NV 2006, 569 (juris Rn.6); Dombert, in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 224; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 139. II. Der Antragsteller hat einen durch einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch auf vorläufige Zulassung zum weiterbildenden Verbundstudiengang Wirtschaftsrecht (Master) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Sicherung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass dem Antragsteller ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht, entsprechend seinem Antrag vom 18. November 2015 zum streitgegenständlichen Masterstudiengang zugelassen zu werden. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 62 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 HG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 3 der Masterprüfungsordnung für den weiterbildenden Verbundstudiengang Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Südwestfalen, Standort Hagen, an der Fachhochschule Bielefeld und an der Hochschule Niederrhein in Mönchengladbach vom 31. Juli 2008 in der Fassung durch die Zweite Änderungsordnung vom 25. April 2013 (im Folgenden: Masterprüfungsordnung- MPO). § 62 Abs. 3 Satz 4 HG NRW bestimmt, dass die Einschreibung in einen weiterbildenden Masterstudiengang - um einen solchen handelt es sich ausweislich der Masterprüfungsordnung bei dem streitgegenständlichen Studiengang - voraussetzt, dass die nach § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen sind und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW setzt ein weiterbildender Masterstudiengang neben der Qualifikation gemäß § 49 HG NRW einen einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschluss und eine einschlägige Berufserfahrung voraus. § 3 Abs. 1a Satz 1 MPO sieht als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums im streitgegenständlichen Studiengang an der Antragsgegnerin - abweichend von der für die Fachhochschule Südwestfalen und die Hochschule Niederrhein geltenden Regelung des § 3 Abs. 1 MPO - einen Studienabschluss mit der Mindestnote "gut" an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor, mit dem ein betriebs- oder volkswirtschaftliches, ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches bzw. ein sozial- oder geisteswissenschaftliches Studium abgeschlossen wurde. Gemäß § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO gilt ein rechtswissenschaftlicher oder wirtschaftsrechtlicher Studiengang nicht als sozial- oder geisteswissenschaftliches Studium i.S.d § 3 Abs. 1a Satz 1 MPO. § 3 Abs. 3 MPO bestimmt als weitere Zugangsvoraussetzung eine mindestens einjährige qualifizierte einschlägige Berufstätigkeit, diese muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein. a) Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass der Antragsteller mit einem Bachelorabschluss in Wirtschaftsrecht über einen für den streitgegenständlichen Masterstudiengang i.S.d. § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschluss verfügt (aa). § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO, der Absolventen mit einem solchen Abschluss von der Zulassung zum streitgegenständlichen Studiengang ausschließt, dürfte wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig sein (bb). Die Nichtigkeit dieser Norm dürfte nicht zur Gesamtnichtigkeit des § 3 Abs. 1a MPO führen (cc). aa) Welcher berufsqualifizierende Studienabschluss für einen weiterbildenden Masterstudiengang i.S.d § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW einschlägig ist, richtet sich nach dem Ziel des jeweiligen Masterstudiengangs und den im Rahmen dieses Studiengangs vermittelten Inhalten sowie den im Rahmen des berufsqualifizierenden Studiengangs vermittelten Inhalten. Bei der Festlegung, welche berufsqualifizierenden Studienabschlüsse für einen Masterstudiengang einschlägig sind, steht den Hochschulen wie für die Festlegung von Mindestnoten - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 - 13 B 1516/15 -, juris Rn. 5, sowie vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris Rn. 14 - eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Vgl. Maier/Brehm, OdW 2014/3, S. 151, 158. Der streitgegenständliche Masterstudiengang zielt gemäß § 2 Abs. 2 MPO auf die Erweiterung und Vertiefung der wirtschaftsrechtlichen Kenntnisse von Studierenden, um diese zur Übernahme von Stabs- und Führungspositionen in Unternehmen zu befähigen, setzt also bereits vorhandene Kenntnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts voraus. In Übereinstimmung hiermit setzt der streitgegenständliche Masterstudiengang einen deutlichen Schwerpunkt auf die Vermittlung rechtlicher Kenntnisse; 60 der für den Abschluss des streitgegenständlichen Masterstudiengangs erforderlichen 120 Credit Points werden für Module mit rechtlichen Inhalten vergeben. Aufgrund des Ziels und der inhaltlichen Ausrichtung des streitgegenständlichen Studiengangs spricht nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch unter Berücksichtigung der der Antragsgegnerin zustehenden Einschätzungsprärogative alles dafür, dass ein Bachelorabschluss in Wirtschaftsrecht für den streitgegenständlichen Masterstudiengang i.S.d. § 62 Abs. 3 Satz 1 HG einschlägig ist. Gründe, die gegen die Einschlägigkeit eines solchen Bachelorabschlusses sprechen, sind nicht ersichtlich. Auch die Antragsgegnerin hat keine derartigen Gründe vorgetragen. Insbesondere ist sie der Aufforderung des Gerichts, die Gründe für den Ausschluss von Absolventen mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften oder Wirtschaftsrecht darzulegen, trotz Erinnerung nicht nachgekommen, sondern hat sich mit Schriftsatz vom 14. April 2016 zur Begründung ihrer Entscheidung lediglich auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO bezogen. Damit erscheint der Ausschluss von Absolventen mit einem Bachelorabschluss in Wirtschaftsrecht nicht durch gemessen an den Vorgaben des Hochschulgesetzes NRW sachliche Gründe gerechtfertigt und die Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin überschritten. Aus § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW, auf den § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW ergänzend verweist, ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Norm hat Zugang zu einem Masterstudiengang, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Hiermit wird nichts anderes als ein einschlägiges Erststudium gefordert, da nur auf einem solchen "aufgebaut" werden kann. bb) Angesichts der Ausführungen unter aa) dürfte § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO, der Absolventen mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften oder Wirtschaftsrecht von der Zulassung zum streitgegenständlichen Masterstudiengang ausschließt, wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig sein. Das Hochschulgesetz NRW enthält keine Norm, die Hochschulen abweichend von § 62 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW dazu ermächtigt, Absolventen mit einem für einen Masterstudiengang einschlägigen ersten berufsqualifizierenden Abschluss von diesem Masterstudiengang auszuschließen. Dies widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Kriteriums der Einschlägigkeit. Dieses Kriterium soll gewährleisten, dass die Masterstudenten über die Vorkenntnisse verfügen, die für einen erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Masterstudiengang erforderlich sind. Vgl. Maier/Brehm, OdW 2014/3, S. 151, 157 und 158. Darüber hinaus dürfte § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, wonach alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Regelungen, die wie § 3 Abs. 1a MPO einen bestimmten Studienabschluss und/oder eine Mindestnote für die Zulassung zum Masterstudium verlangen, wirken sich, indem sie an erworbene Abschlüsse und erbrachte Leistungen anknüpfen, als subjektive Zulassungsvoraussetzung aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris Rn. 3 m.w.N., sowie vom 14. Januar 2010 - 13 B 1632/09 -, NWVBl. 2010, 434 (juris Rn. 10). Derartige Einschränkungen der Berufsfreiheit sind zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, soweit dieser Schutz nicht auf andere Weise, nämlich mit Mitteln, die die Berufsfreiheit nicht oder weniger einschränken, gesichert werden kann und die Einschränkungen zu dem angestrebten Zweck auch ansonsten nicht außer Verhältnis stehen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 (juris Rn. 74 ff.). Insoweit ist anerkannt, dass Zugangsvoraussetzungen, die eine besondere Eignung für einen Masterstudiengang gewährleisten sollen, aus Gründen der Qualitätssicherung grundsätzlich gerechtfertigt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris Rn. 3 m.w.N., sowie vom 14. Januar 2010 - 13 B 1632/09 -, NWVBl. 2010, 434 (juris Rn. 12). Dass § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO diesem Ziel dient, lässt sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand indes nicht feststellen. Vielmehr dürfte diese Regelung - wie bereits unter aa) dargelegt - zum Ausschluss von Bewerbern führen, die über für den streitgegenständlichen Masterstudiengang relevante Vorkenntnisse verfügen. Dass § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO dem Schutz eines anderen besonders wichtigen Gemeinschaftsguts dient, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. cc) Die Nichtigkeit des § 3 Abs. 1a Satz 2 MPO dürfte nicht zur Gesamtnichtigkeit des § 3 Abs. 1a MPO führen. § 3 Abs. 1a MPO enthält eine Ausnahmeregelung, die § 3 Abs. 1a Satz 1 MPO einschränkt. Im Falle der Gesamtnichtigkeit des § 3 Abs. 1a MPO wäre der Zugang zum streitgegenständlichen Masterstudiengang weder auf bestimmte Studienabschlüsse beschränkt noch durch eine Mindestnote eingeschränkt. Die fehlende Beschränkung des Zugangs zum streitgegenständlichen Masterstudiengang auf Absolventen mit einem einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschluss stünde nicht mit § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW in Einklang. Zudem schränkt der nur für die Antragsgegnerin geltende § 3 Abs. 1a MPO den Zugang zum streitgegenständlichen Masterstudiengang auch ohne Satz 2 stärker ein als der für die Fachhochschule Südwestfalen und die Hochschule Niederrhein geltende § 3 Abs. 1 MPO. Diesen Umständen entnimmt das Gericht den hypothetischen Willen des Normgebers, auch ohne Satz 2 an den restriktiven Zulassungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1a MPO, insbesondere in Bezug auf die Mindestnote "gut", festzuhalten, um das mit derartigen Einschränkungen verfolgte Ziel der Qualitätssicherung zu erreichen. Anhaltspunkte die dem entgegen stehen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. b) Die übrigen in der Masterprüfungsordnung für den streitgegenständlichen Studiengang geregelten Zugangsvoraussetzungen erfüllt der Antragsteller. Er hat sein Bachelorstudium ausweislich des von ihm vorgelegten Prüfungszeugnisses mit der Gesamtnote "gut" bestanden (vgl. § 3 Abs. 1a Satz 1 MPO) und verfügt auch über eine mindestens einjährige qualifizierte einschlägige Berufserfahrung (vgl. § 3 Abs. 3 MPO). Letzteres hat auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Den beiden vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen seiner Arbeitgeber (T. C. und C1. E. ) lässt sich entnehmen, dass er über einen Zeitraum von insgesamt etwa fünf Jahren u.a. auch qualifiziert mit der Bearbeitung rechtlicher Vorgänge betraut war. Weitere Voraussetzungen für eine Aufnahme des Studiums im streitgegenständlichen Masterstudiengang bestehen nicht. Insbesondere ist dieser Studiengang ausweislich der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016 vom 14. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016, S. 2) nicht zulassungsbeschränkt. Dementsprechend übersteigt die Zahl der Bewerber nicht die Zahl der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Plätze und ist die Durchführung eines Auswahlverfahrens, anhand dessen die Bewerber in eine Rangfolge gebracht werden, nicht geboten. 2. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, droht dem Antragsteller eine erhebliche Verzögerung seiner Ausbildung. Darin liegt ein schwerer und unzumutbarer Nachteil, der nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 13 B 1296/14 -, juris Rn. 2 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.