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Beschluss

13 B 1296/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung liegt vor, wenn ohne sie dem Antragsteller eine erhebliche Ausbildungsverzögerung droht, die nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden kann. • Fehlt die Vergleichbarkeit der Studiengänge, kann der Studienbewerber nicht auf die vorläufige Aufnahme eines anders strukturierten Studiums an einer anderen Hochschule verwiesen werden. • Bei Zweifeln an der Vergleichbarkeit der Studiengänge und unzureichender Sachaufklärung ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Zulassungsanspruch bei fehlender Vergleichbarkeit von Studiengängen • Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung liegt vor, wenn ohne sie dem Antragsteller eine erhebliche Ausbildungsverzögerung droht, die nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden kann. • Fehlt die Vergleichbarkeit der Studiengänge, kann der Studienbewerber nicht auf die vorläufige Aufnahme eines anders strukturierten Studiums an einer anderen Hochschule verwiesen werden. • Bei Zweifeln an der Vergleichbarkeit der Studiengänge und unzureichender Sachaufklärung ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Antragstellerin begehrte vorläufig die Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen an einer Universität. Das Verwaltungsgericht Münster wies den Antrag mit der Begründung ab, die Antragstellerin verfüge bereits über einen Studienplatz für ein Lehramtsstudium (Staatsexamen) an der Universität Passau und habe nicht ausreichend dargelegt, warum sie diesen aufgegeben habe. Die Antragstellerin hatte das Studium in Passau aufgenommen, machte aber geltend, die Studiengänge seien nicht vergleichbar und führten zu unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten und Abschlüssen. Die Antragsgegnerin bestritt nicht die dargestellten Unterschiede, verwies jedoch darauf, dass das Berufsziel Lehramt an Grundschulen in Passau ebenfalls verfolgt werden könne. Der Senat überprüfte die Beschwerde und entschied, das Verwaltungsgericht habe den Anordnungsgrund zu Unrecht verneint. • Anordnungsgrund: Eine einstweilige Anordnung ist geboten, wenn ohne sie eine erhebliche Ausbildungsverzögerung oder ein unwiederbringlicher Verlust von Studienzeit droht (§ 123 VwGO-Grundsätze). • Keine Verweisung auf anderen Studienort: Das Fehlen eines Anordnungsgrundes setzt voraus, dass der Bewerber ohne erhebliche Nachteile vorläufig an einer anderen Hochschule studieren kann; dies ist hier nicht gegeben, weil die Studiengänge in Ziel, fachlicher Ausrichtung und Gewichtung nicht vergleichbar sind. • Schutz der Studienwahl: Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt das Recht, die inhaltliche Ausrichtung des Studiums und den Studienort frei zu wählen; Vergleichbarkeit der Studieninhalte ist daher maßgeblich, nicht allein der Abschluss oder das Berufsziel. • Beweis- und Aufklärungsstand: Die Antragstellerin hat substantiiert vorgetragen, in welchen Punkten sich die Studiengänge unterscheiden; die Antragsgegnerin hat diesen Vortrag nicht entkräftet, sodass der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. • Verfahrensergebnis und Zurückverweisung: Da das Verwaltungsgericht über die Sache nicht entschieden hat und die Parteien die Zurückverweisung beantragt haben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entsprechend). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16.10.2014 wurde aufgehoben; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Senat stellte fest, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, weil die Studiengänge in Passau und Münster in Zielsetzung, Fächergewichtung und Abschluss nicht vergleichbar sind und ihr dadurch ein erhebliches, unwiederbringliches Nachteil drohen kann. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne ohne nachteilige Folgen vorläufig in Passau weiterstudieren, hielt einer Prüfung nicht stand, weil die Antragsgegnerin den substanziierten Vortrag zur fehlenden Vergleichbarkeit nicht widerlegt hat. Kosten- und Streitwertfragen wurden offengelassen bzw. festgesetzt und die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.