Urteil
6 K 3717/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0615.6K3717.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Verkehrsunternehmen, das öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen im Gebiet der Stadt E. durchführt. Mit Formblattantrag vom 27. Juli 2015 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E. die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr für das Kalenderjahr 2014 sowie die Festsetzung der Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2016. Als Nachweis über die im Kalenderjahr 2014 erzielten Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 4.739.827,58 € fügte die Klägerin dem Antrag eine entsprechende Bescheinigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 reichte die Klägerin ein Testat der von ihr für das Jahr 2014 mit der Durchführung einer Schwerbehindertenerhebung in ihrem Liniennetz beauftragten N. W. GmbH (im Folgenden: N1. ) aus Januar 2015 nach. Für das Kalenderjahr 2014 hatte die N1. auf der Grundlage einer als Linienerhebung durchgeführten Stichprobenerhebung einen betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten von 5,83 % ermittelt und testiert. Die Klägerin errechnete aus den nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen und der durch die N1. testierten Quote einen Erstattungsanspruch in Höhe von 276.331,95 € und beantragte nach Abzug der für das Kalenderjahr 2014 erhaltenen Vorauszahlung in Höhe von 265.697,49 € die Auszahlung eines Erstattungsbetrags von 10.634,46 €. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 berichtete das damalige Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MAIS), heute Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, der Bezirksregierung E. über die Ergebnisse seiner Beobachtungen der Verkehrserhebungen der Klägerin. In der Winter- und Sommerzählperiode des Jahres 2014 seien zwölf nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Erhebungsfahrten unerkannt von Beobachtungsteams des MAIS begleitet worden, im Einzelnen: 1. die Linie 704 von E1. . I. T. nach E1. . K. -P. P1. ., Abfahrt am 10. März 2014 um 8:58 Uhr (Lfd. Nr. 1), 2. die Linie 709 von E1. . Bahnhof nach E1. . S. S1.---------weg , Abfahrt am 10. März 2014 um 9:50 Uhr (Lfd. Nr. 2), 3. die Linie 703 von E1. . I1. B. nach E1. . I. T. , Abfahrt am 10. März 2014 um 10:52 Uhr (Lfd. Nr. 3), 4. die Linie 704 von E1. . I. T. nach E1. . K. -P. P1. ., Abfahrt am 10. März 2014 um 11:28 Uhr (Lfd. Nr. 4), 5. die Linie 712 von E1. . Schulzentrum nach E1. . C. Im N4.------grund , Abfahrt am 10. März 2014 um 12:15 Uhr (Lfd. Nr. 5), 6. die Linie 701 von E1. . C. Im N4.------grund nach E1. . Q. VL L. Höhe, Abfahrt am 10. März 2014 um 13:43 Uhr (Lfd. Nr. 6), 7. die Linie 701 von E1. . Q. VL L. Höhe nach E1. . C. Im N4.------grund , Abfahrt am 10. März 2014 um 14:57 Uhr (Lfd. Nr. 7) sowie 8. die Linie 703 von E1. . I. T. nach E1. . I1. B. , Abfahrt am 15. Juli 2014 um 9:17 Uhr (Lfd. Nr. 8), 9. die Linie 704 von E1. . K. -P. P2. . nach E1. . I. T. , Abfahrt am 15. Juli 2014 um 11:06 Uhr (Lfd. Nr. 9), 10. die Linie 703 von E1. . I. T. nach E1. . I1. B. , Abfahrt am 15. Juli 2014 um 11:47 Uhr (Lfd. Nr. 10), 11. die Linie 706 von E1. . Bahnhof nach M. I2. Markt, Abfahrt am 15. Juli 2014 um 13:13 Uhr (Lfd. Nr. 11) und 12. die Linie 706 von M. I2. Markt nach E1. . Bahnhof, Abfahrt am 15. Juli 2014 um 14:46 Uhr (Lfd. Nr. 12). Bei sechs der zwölf begleiteten Fahrten seien die Erhebungen fehlerhaft durchgeführt worden, nämlich auf den Fahrten mit den lfd. Nrn. 3, 6, 7, 9, 10 und 11. Es seien folgende Erhebungsfehler beobachtet worden: Fahrgäste seien als Freifahrtberechtigte erhoben worden, ohne dass Schwerbehindertenausweise und Wertmarken auf ihre Gültigkeit überprüft worden seien, ein Zähler sei erst an der 17. Haltestelle zur Erhebung eingestiegen, es seien Fahrgäste ohne Befragung als Freifahrtberechtigte erhoben worden, einsteigende Fahrgäste seien nicht bemerkt und nicht erfasst worden und ein Kind, das das sechste Lebensjahr bereits vollendet gehabt haben könnte, sei nicht befragt und nicht erfasst worden. Ein nachträglicher Abgleich der ‑ schriftlich in Beobachtungsbögen festgehaltenen - Beobachtungen mit den Zählprotokollen habe ergeben, dass die Zahl der in den Erhebungsbögen erfassten beförderten Fahrgäste (Freifahrtberechtigte und sonstige Fahrgäste) teilweise deutlich von den beobachteten Zahlen abweiche, dass das Zählprotokoll in dem Fall, in dem der Zähler erst an der 17. Haltestelle zugestiegen sei, keinen Hinweis auf diesen verspäteten Zustieg enthalte und dass in einem Fall die Beobachter auf einer Teilstrecke schon mehr sonstige Fahrgäste gezählt hätten als die Zählkraft auf der gesamten Strecke. Nach der Varianzberechnung liege der tatsächliche Anteil fehlerhafter Linienerhebungen unter allen Linienerhebungen mit einer statistischen Sicherheit von 95 % bei 24,53 % oder höher. Schließlich sei bei mehreren - im Einzelnen aufgeführten - Linien der sog. Mindestauswahlsatz nicht eingehalten worden. Insgesamt sei die Verkehrszählung der Klägerin im Jahr 2014 in wesentlichen Punkten fehlerhaft. Es lägen Planungsfehler und schwerwiegende Erhebungsfehler vor, die sich gravierend auf das Hochrechnungsergebnis auswirken könnten, weswegen das Ergebnis der Verkehrszählung nicht als Nachweis geeignet sei, einen Anspruch auf Individualerstattung zu begründen. Im Rahmen des nachfolgenden Anhörungsverfahrens trat die Klägerin den beanstandeten Erhebungs- und Planungsfehlern unter Bezugnahme auf zwei Stellungnahmen der N1. vom 7. und 13. Juni 2016 entgegen. Die Zählung der Fahrgäste in den Bussen sei durch - von der N1. beauftragte - externe Sicherheitsmitarbeiter des Unternehmens B1. Sicherheit GmbH & Co KG (im Folgenden: B1. ) durchgeführt worden. Die B1. -Sicherheitskräfte seien durch Mitarbeiter der N1. entsprechend den gültigen Richtlinien geschult worden; die Anlage 4 der Richtlinie des MAIS zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr hätten die B1. -Mitarbeiter zur Kenntnis genommen und unterschrieben. Die N1. habe u. a. am 16. Juli 2014 stichprobenartige Kontrollen der Erhebung durchgeführt. Dabei seien weder Probleme noch Unkorrektheiten festgestellt worden. Hinsichtlich der einzelnen, ihr vorgehaltenen Erhebungsfehler habe eine Rücksprache mit der B1. ergeben, dass während Erhebungsfahrten ein Zustieg nur an der vorderen Tür möglich gewesen sein sollte. Die Zähler hätten sich unmittelbar hinter dem Fahrer befunden und so einen vollständigen Überblick über alle zusteigenden Fahrgäste gehabt. Von dieser Position aus seien den Zählern auch eine Kontrolle und eine eindeutige Zuordnung der Fahrgäste (Freifahrtberechtigte oder sonstige Fahrgäste) möglich gewesen. Das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit der Wertmarke habe nach Information des Zählpersonals häufig auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises gesteckt. Die Fahrten mit den lfd. Nrn. 1 bis 7 seien nach Rückinformation von B1. korrekt verlaufen, wobei die N1. für das Prüfergebnis der Fahrt mit der lfd. Nr. 6 keine Erklärung habe. Bei der Fahrt mit der lfd. Nr. 9 sei der freifahrtberechtigte Fahrgast der Zählkraft bereits bekannt gewesen, weil er kurz vorher schon kontrolliert worden sei. Entsprechendes gelte für die Fahrt mit der lfd. Nr. 10. Bei der Fahrt mit der lfd. Nr. 11 sei die Kontrolle des zweiten, von der Zählkraft nicht extra kontrollierten schwerbehinderten Fahrgastes durch den Busfahrer erfolgt. Die Wertmarke habe die Zählkraft, die direkt hinter dem Fahrer gesessen habe, im Etui erkennen können. Der Vorwurf der Nichteinhaltung des Mindestauswahlsatzes sei - wie in einer beigefügten Anlage im Einzelnen ausgeführt werde - nicht zutreffend. Nach Überprüfung der Stellungnahme der Klägerin teilte das MAIS der Bezirksregierung E. mit, dass der Vorwurf eines Planungsfehlers (Nichteinhaltung des Mindestauswahlsatzes) nicht aufrechterhalten werde. Mit Bescheid vom 6. Juli 2016 setzte die Bezirksregierung E. den Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2014 auf 182.957,34 € fest und informierte die Klägerin zugleich über einen sich unter Anrechnung der für das Jahr 2014 geleisteten Vorauszahlungen ergebenden Rückzahlungsbetrag in Höhe von 82.740,15 €. Zur Begründung führte die Bezirksregierung E. aus, die Anerkennung eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten für das Jahr 2014 könne nicht erfolgen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten und den sonstigen Fahrgästen den nach § 148 Abs. 5 SGB IX festgelegten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteige. Mitarbeiter des MAIS hätten zwölf zu erhebende Linienfahrten begleitet und dabei festgestellt, dass bei sechs der Fahrten die Erhebungen nicht entsprechend der Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) - V B 3 - 4421.43 des MAIS vom 20. Januar 2012 (im Folgenden: Richtlinie 2012) durchgeführt worden seien. Insbesondere sei die Schwere der Unregelmäßigkeiten auf den Fahrten mit den Nrn. 3, 7 und 11 zu berücksichtigen, die erheblichen Einfluss auf die Berechnung und das Ergebnis des Schwerbehindertenquotienten genommen hätten. Aufgrund mangelhafter Beweisführung sei daher für den Ausgleichsanspruch der Vomhundertsatz des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2014 in Höhe von 3,86 als Schwerbehindertenquotient zugrunde zu legen. Gegen den Bescheid vom 6. Juli 2016 hat die Klägerin am 11. August 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, bloße Beobachtungen, wie sie durch die Mitarbeiter des MAIS gemacht worden seien, könnten nicht ausreichend sein, um die Angaben in den von ihr vorgelegten Zählprotokollen in Frage zu stellen. Einer Beobachtung werde so mehr Aussagekraft zugemessen als einer Prüfung. Da die Erstattungsbehörde umfangreiche Vorgaben zur Durchführung der Verkehrszählung in Form einer Richtlinie gemacht habe, dürfe sich die Behörde für die von ihr vorzunehmende Überprüfung nicht auf ein weniger strenges und ungenaues Verfahren der Beobachtung zurückziehen. Außerdem sei die Art und Weise der Durchführung der Beobachtung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich. Sofern sich tatsächlich Fehler zugetragen hätten, wäre es geboten gewesen, sie, die Klägerin, sogleich auf etwaige Unregelmäßigkeiten hinzuweisen, da sie sonst ihres Ausgleichsanspruchs nach einem betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten verlustig ginge. Das Verfahren des Beklagten sei darauf angelegt, das betreffende Verkehrsunternehmen im Unklaren zu lassen, obwohl angesichts der Komplexität der in der Richtlinie 2012 gestellten Anforderungen eine Mithilfe der Behörde geboten sei. Dem Verkehrsunternehmen werde die Möglichkeit genommen, etwaige Fehler noch zu korrigieren. Weiter stelle der Umfang der in ihrem Fall durchgeführten Beobachtungen keine repräsentative Grundlage dar, um auf die Fehlerhaftigkeit der Verkehrszählung zu schließen. Der Beklagte habe nur 12 Fahrten von insgesamt 907 Erhebungsfahrten beobachtet. Auch habe der Beklagte den Rechenweg für den behaupteten Fehleranteil nicht dargelegt. Die Beobachtungsfahrten seien nicht zufällig ausgewählt worden. Vielmehr seien der jeweilige Tag und die konkreten Fahrten planmäßig ausgewählt worden. Die Kontrollen hätten sich auf zwei Erhebungsperioden, auf zwei Wochentage, auf sieben Linien und auf die Zeit zwischen ca. 9:00 Uhr und 15:00 Uhr beschränkt, obwohl es vier Zählperioden gebe, Busse an allen Tagen der Woche, zwischen ca. 5:00 Uhr und 22:00 Uhr, führen und insgesamt 17 Linien erhoben worden seien. Es fehle an der Erfüllung der Erfordernisse der Zufälligkeit und der Repräsentativität. Die Richtlinie 2012 stelle zudem keine verbindliche Grundlage dar, um bei Verstößen gegen die Richtlinie zwangsläufig zu einer Fehlerhaftigkeit der Verkehrserhebung zu gelangen. Eine Ermächtigungsgrundlage, die Anforderungen an eine Verkehrszählung durch Richtlinie verbindlich zu bestimmten, existiere nicht. Rechtliche Grundlage für den Ausgleichsanspruch sei allein § 148 Abs. 5 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 SGB IX n. F. Welchen Anforderungen eine Verkehrszählung genügen müsse, sei gesetzlich nicht festgelegt. Durch die Vorlage des Testats der N.1 habe sie, die Klägerin, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Verkehrszählung erbracht. Hinsichtlich der konkreten Beanstandungen auf den einzelnen beobachteten Fahrten werde auf die Stellungnahme im Anhörungsverfahren verwiesen. Im Ergebnis handele es sich lediglich bei der Beobachtungsfahrt mit der lfd. Nr. 6 um eine Fahrt, die in die Erhebung keinen Eingang hätte finden dürfen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Änderung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 6. Juli 2016, das Erstattungsjahr 2014 betreffend, zu verpflichten, ihr für das Kalenderjahr 2014 weitere Erstattungsleistungen in Höhe von 32.230,83 € zu bewilligen und Prozesszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Art und Weise der Beobachtungen durch die Mitarbeiter des MAIS seien geeignet gewesen, um aussagekräftige Erkenntnisse über die Qualität der Erhebung zu sammeln. Die Beobachter, jeweils zwei Personen aus dem für die Fahrgelderstattung zuständigen Referat des MAIS oder aus dem zuständigen Dezernat der Bezirksregierung E. , hätten unerkannt zwölf Fahrten der Klägerin begleitet, das Verhalten der Zählkräfte beobachtet, noch im Fahrzeug unauffällig notiert und sodann in einem Beobachtungsbogen festgehalten. Es sei vor allem überprüft worden, ob etwaige zur Freifahrt berechtigende Unterlagen ordnungsgemäß geprüft worden seien. Diese Beobachtungen stellten ein angemessenes und sachgerechtes Mittel der behördlichen Sachverhaltsaufklärung da. Die Behörde müsse sich ein Bild davon machen können, ob die Verkehrszählung korrekt durchgeführt werde. Rechtsstaatliche Bedenken gegen diese Vorgehensweise bestünden nicht. Zweck der Beobachtungen sei es nicht, die Zahl der freifahrtberechtigten Personen zu ermitteln oder behördlicherseits einen Schwerbehindertenquotienten zu generieren. Die Beobachtungen dienten allein dazu, Aufschluss darüber zu erhalten, ob die Verkehrszählung ordnungsgemäß oder fehlerhaft durchgeführt worden sei. Im Fall der Klägerin seien von 957 gemeldeten Erhebungsfahrten 12 Fahrten beobachtet worden, mithin 1,26 % der Fahrten. Die Klägerin dagegen müsse nur ca. 0,5 % ihrer Linienfahrten erheben, um einen individuellen Schwerbehindertenquotienten berechnen zu können. Der mehr als doppelt so hohe Beobachtungssatz des Landes ergebe eine solide Stichprobengröße. Er, der Beklagte, sei auch nicht verpflichtet gewesen, beobachtete Fehler der Klägerin zeitnah mitzuteilen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass er Beobachtungen durchführe. Anders als die Klägerin meint, seien die Zählvorgaben der Richtlinie 2012 auch nicht komplex. Die Berechnung des individuellen Schwerbehindertenquotienten anhand der in der Richtlinie 2012 enthaltenen Formeln werde dagegen durch externe Unternehmen vorgenommen. Die Beobachtungsfahrten seien zufällig ausgewählt worden. Grundlage der Fahrtenauswahl sei zunächst die Erhebungsplanung der Klägerin gewesen, sodann sei berücksichtigt worden, welche anderen Fahrten in der jeweiligen Zählperiode und den jeweiligen Tagen zur Beobachtung vorgesehen gewesen seien. Weiter sei darauf geachtet worden, möglichst verschiedene Linien zu beobachten. Auch die Linienführung (Anschlussmöglichkeiten, Transferfahrten, Pausenzeiten) habe Einfluss auf die Auswahl gehabt. Nach den Beobachtungen der Beobachtungsteams sei häufig die Freifahrtberechtigung nicht ordnungsgemäß überprüft worden (Fahrten Nrn. 3, 6, 7, 9, 10, 11). Nach den Vorgaben des SGB IX sei das „Vorzeigen“ des Schwerbehindertenausweises mit gültiger Wertmarke erforderlich für eine unentgeltliche Beförderung. Dass der Zähler eine schwerbehinderte Person bereits aus einer früheren Fahrt gekannt haben will, entbinde nicht von der Überprüfung der Gültigkeit der Wertmarke. Die im Anhörungsverfahren vorgelegte Stellungnahme der N1. sei insgesamt nicht ergiebig, da die N1. die Verkehrszählung nicht selbst durchgeführt habe und ihre Stellungnahme nur auf Aussagen der B1. beruhe. Die Befragung der B1. -Zählkräfte sei zudem nach sehr langer Zeit erfolgt. Im Gegensatz dazu seien die Beobachtungen der Beobachtungsteams unmittelbar nach der Fahrt in den Beobachtungsbögen dokumentiert worden. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Verkehrszählung sei auch nicht durch das Testat der N1. erbracht. Diese testiere nur die korrekte Berechnung des Schwerbehindertenquotienten auf der Grundlage der vorgelegten Zählprotokolle, nicht aber die Ordnungsgemäßheit der Zählung selbst. Die Klägerin habe die gerügten Abweichungen der Fahrgastzahlen bei mehreren Fahrten, insbesondere bei Fahrt Nr. 6, nicht erklären können. Im Hinblick auf die Fahrt Nr. 11 werde bezweifelt, dass die Gültigkeit einer im Etui steckenden Wertmarke im Vorbeigehen erkannt werden könne. Ebenso werde bezweifelt, dass sich die Zählkräfte bei ihrer Befragung überhaupt noch an die konkrete Erhebungsfahrt konnten. Die Behauptungen dürften Schutzbehauptungen darstellen. Eine Varianzberechnung ergebe bei den festgestellten fehlerhaften Fahrten (sechs von zwölf) mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % einen Fehleranteil von 24,53 % oder höher. Die aufgrund dieser Feststellungen bestehenden Zweifel an der Validität der Erhebung gingen aufgrund der gesetzlichen Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 6. Juli 2016, mit dem der Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2014 auf (nur) 182.957,34 € festgesetzt worden ist, ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer ‑ über den festgesetzten Betrag hinausgehender - Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für das Jahr 2014. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Jahr 2014 in Höhe von 32.230,83 € ergibt sich nicht aus der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 145 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 148 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB IX a. F.) bzw. § 228 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB IX in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz, BTHG, BGBl. I 2016, 3234 ff. - (im Folgenden: SGB IX n. F.). Die Kammer kann offen lassen, ob das Verpflichtungsbegehren der Klägerin nach den Vorschriften des SGB IX a. F. oder denjenigen des SGB IX n. F. zu beurteilen ist. Denn soweit es - wie hier - um die Erstattung von Fahrgeldausfällen nach einem nachgewiesenen betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten geht (vgl. § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. - wortlautgleich - § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n. F.), hat die Neufassung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz keine inhaltlichen Änderungen mit sich gebracht. Vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 311 f.; Masuch, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Loseblatt, Stand Mai 2018, K § 228 Rn. 10 und K § 231 Rn. 3; Vogl, in: jurisPK-SGB IX, § 231 Rn. 3. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n. F. werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, unentgeltlich befördert. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 228 Abs. 7 Satz 1 SGB IX n. F. nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX a. F. bzw. §§ 231 bis 233 SGB IX n. F. erstattet. Nach § 148 Abs. 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 1 SGB IX n. F. werden Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Der Prozentsatz im Sinne des Abs. 1 wird nach § 148 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 4 Satz 1 SGB IX n. F. für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Für das Kalenderjahr 2014 betrug der sog. Landessatz in Nordrhein-Westfalen 3,86 % (MBl. NRW 2015 S. 836). Weist ein Unternehmen demgegenüber durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach §§ 145 ff. SGB IX a. F. bzw. §§ 228 ff. SGB IX n. F. unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach § 148 Abs. 4 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 4 SGB IX n. F. festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n. F. neben dem sich aus der Berechnung nach dessen Abs. 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. Diesen Nachweis, der dem Verkehrsunternehmen eine Erstattung seiner Fahrgeldausfälle statt nach dem pauschalen Landessatz nach einem (höheren) betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten ermöglicht, hat die Klägerin für das Kalenderjahr 2014 nicht erbracht. Sie hat nicht gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n. F. durch Verkehrszählung nachgewiesen, dass das Verhältnis zwischen den nach dem 13. Kapitel des Teil 2 des SGB IX a. F. bzw. nach dem 13. Kapitel des Teil 3 des SGB IX n. F. unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen tatsächlich 5,83 % betrug und damit den nach § 148 Abs. 4 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 4 SGB IX n. F. festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel überstieg. Die Vorschrift des § 148 Abs. 5 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 SGB IX n. F. enthält selbst keine näheren Regelungen darüber, wie der Nachweis durch Verkehrszählung durchzuführen ist. Es lassen sich lediglich aus der in § 148 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 4 Satz 2 SGB IX n. F. geregelten Berechnung des Prozentsatzes nach dessen Abs. 1 Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es bei der Ermittlung eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten insbesondere darauf ankommt, ob Fahrgäste, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, einen gültigen Ausweis im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n. F. bei sich führen. Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Verkehrszählungen enthält erst die Richtlinie 2012 in deren Ziff. 5 bis 7. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ist die Richtlinie 2012 mangels (unmittelbarer) Außenwirkung zwar grundsätzlich weder für das Gericht noch für die Klägerin bindend, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2015 - 12 A 2275/14 -, www.nrwe.de = juris (zu den „Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)“ des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. Dezember 1987 - II B 1 - 4421.4, MBl. NRW 1988, S. 50 ff.), bleibt aber insofern beachtlich, als sie bestimmte Methoden des Nachweises als sachgerecht anerkennt und dadurch das erforderliche Niveau an Wertigkeit des Nachweises durch Verkehrszählung bestimmt. Vgl. etwa VG Minden, Urteile vom 19. Februar 2016 - 6 K 2057/15 und 6 K 2210/15 -, www.nrwe.de = juris, m. w. N. Zudem kann die Richtlinie insofern mittelbare Außenwirkung entfalten, als sich die Verwaltung durch ihre Anwendung selbst bindet und Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis begründet. Anders als die Klägerin meint, bedarf der Erlass einer Verwaltungsvorschrift wie der Richtlinie 2012 - anders als etwa der Erlass einer Rechtsverordnung - keiner gesetzlichen Ermächtigung. Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine durchgeführte Verkehrszählung taugliche Grundlage für ein Erstattungsbegehren nach §§ 145 ff. SGB IX a. F. bzw. §§ 228 ff. SGB IX n. F. sein kann, ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n. F. unentgeltlich zu befördern, um die Indienstnahme Privater zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82 -, NVwZ 1985, 963, und Beschluss vom 19. März 2014 - 1 BvR 1417/10 -, NVwZ 2014, 1005. Die Verkehrsunternehmen übernehmen kraft gesetzlicher Verpflichtung eine eigentlich dem Staat obliegende Aufgabe der sozialen Fürsorge. Bei der gesetzlich vorgesehenen Erstattung hierdurch entstehender Fahrgeldausfälle gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 148 ff. SGB IX a. F. bzw. § 228 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. §§ 231 ff. SGB IX n. F. handelt es sich in der Folge um eine finanzielle Entschädigung des Privaten für seine Indienstnahme im öffentlichen Pflichtenkreis. Der Entschädigungscharakter der Erstattungsleistung bedingt auf der einen Seite, dass aus Sicht des Verkehrsunternehmens keine zu strengen Anforderungen an den Erhalt dieser Leistung gestellt werden dürfen, weil ansonsten die über Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit tangiert wäre. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber das System der Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr in § 148 SGB IX a. F. bzw. § 231 SGB IX n. F. bewusst - zur Vereinfachung der Handhabung für die Verwaltung, aber auch für die betroffenen Verkehrsunternehmen - als pauschales Erstattungssystem ausgestaltet, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82 -, a. a. O., und Beschluss vom 19. März 2014 - 1 BvR 1417/10 -, a. a. O. Die in § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n. F. für das Verkehrsunternehmen vorgesehene Möglichkeit, durch Verkehrszählung einen den Landessatz um mindestens ein Drittel übersteigenden betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten nachzuweisen, stellt insoweit eine verfassungsrechtlich gebotene Härtefallregelung zu der an sich in § 148 Abs. 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 1 SGB IX n. F. vorgesehenen pauschalen Erstattung dar, deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 - 1 BvR 1417/10 -, a. a. O. Wenn ein Verkehrsunternehmen statt der pauschalen Erstattung nach Landessatz in § 148 Abs. 1 bis Abs. 4 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 1 bis Abs. 4 SGB IX n. F. einen betriebsindividuellen, höheren Prozentsatz an unentgeltlich beförderten Fahrgästen im Erstattungsverfahren gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n. F. geltend macht, müssen an den Nachweis dieses betriebsindividuellen Prozentsatzes insoweit strengere Anforderungen gestellt werden, als der durch Verkehrszählung zu erbringende Nachweis schlüssig, nachvollziehbar und einer nachträglichen behördlichen Überprüfung zugänglich sein muss. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n. F., der einen „Nachweis“ fordert, und daraus, dass nur der „nachgewiesene“, über dem Drittel des Landessatzes liegende Anteil der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zusätzlich bei der Berechnung der Erstattungsleistung berücksichtigt wird. Vgl. VG Minden, Urteile vom 5. September 2014 - 6 K 2793/13, 6 K 806/14, 6 K 808/14, 6 K 809/14, 6 K 811/14 und 6 K 1605/14 -, jew. www.nrwe.de = juris. Dieser Nachweis ist als rein tatsächliches Tatbestandsmerkmal des Erstattungsanspruchs uneingeschränkt durch das Verwaltungsgericht überprüfbar. Die Richtlinie 2012 sieht in Ziff. 1.4 sachgerecht vor, dass die in § 148 Abs. 5 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 SGB IX n. F. geforderte Verkehrszählung als Nachweis anerkannt werden kann, wenn sie in Form einer eingeschränkten Vollerhebung oder als Stichprobenerhebung gemäß der Richtlinie durchgeführt worden ist, wobei eine Stichprobenerhebung als Linien- oder Querschnittserhebung möglich ist (Ziff. 7.1.1). Bei einer eingeschränkten Vollerhebung wird nach Ziff. 6.1 der Richtlinie 2012 jede Linienfahrt jedes Wochentages mindestens einmal innerhalb der Erhebungsperiode erfasst. Im Falle einer Stichprobenerhebung werden nach Ziff. 7.1.1 der Richtlinie 2012 die zu erfassenden Fahrgäste auf den auszuwählenden Linienfahrten in jeweils nur einer Wageneinheit gezählt. Bei der als Linienerhebung durchgeführten Stichprobenerhebung werden in der zufällig bestimmten Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteiger ab vollendetem sechsten Lebensjahr auf der gesamten Fahrt erhoben (Ziff. 7.2.1 der Richtlinie 2012). Die eingeschränkte Vollerhebung bietet naturgemäß aufgrund ihrer breiteren und umfangreicheren Datenbasis eine höhere Gewähr für die Richtigkeit des Ergebnisses, ist für die Verkehrsunternehmen aber mit einem höheren Erhebungsaufwand verbunden. Die in der Durchführung im Vergleich „einfachere“ Stichprobenerhebung ist dagegen aufgrund ihrer geringeren Erhebungsdichte ungenauer, was dadurch ausgeglichen wird, dass bei der Berechnung des Prozentsatzes der unentgeltlich beförderten Fahrgäste bei Stichprobenerhebungen gemäß Anlage 2 zur Richtlinie 2012 im Unterschied zur Berechnung bei eingeschränkter Vollerhebung wesentlich umfangreichere Varianzberechnungen vorzunehmen sind und als Prozentsatz im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 SGB IX n. F. nach Ziff. 7.2.3 der Richtlinie 2012 die 95-Prozentgrenze des Schwerbehindertenquotienten gilt. Entscheidet sich das Verkehrsunternehmen - wie vorliegend - zu der im Vergleich „einfacheren“ Stichprobenerhebung, dürfen auch insofern strengere Anforderungen an die Korrektheit der Verkehrszählung und insbesondere an die Korrektheit der ihr zugrunde liegenden Verkehrserhebung gestellt werden, als sich eventuelle Fehler in einzelnen Zählprotokollen, die naturgemäß bei jeder Verkehrserhebung vorkommen, wesentlich stärker auf das Gesamtergebnis auswirken können, als dies bei einer Vollerhebung der Fall wäre. Hierbei entzieht sich die Bewertung der Validität einer Verkehrszählung jeder schematischen Betrachtung. Es ist in jedem Einzelfall auf die Art der Fehlerhaftigkeit, die konkreten Auswirkungen des einzelnen Fehlers auf die Frage, ob das betroffene Zählprotokoll noch als Nachweis für die durchgeführte Zählung anerkannt werden kann, und auf die Anzahl der von dem Fehler betroffenen Zählprotolle abzustellen. Nur im Rahmen einer insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalles kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob diese noch als „Nachweis“ im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n. F. anerkannt werden kann oder aufgrund einer in erheblicher Weise ergebnisrelevanten Fehlerhäufung schon nicht mehr geeignet ist, die Erstattungsbehörde bzw. das Gericht von der Richtigkeit des durch sie ermittelten betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten zu überzeugen. Liegt eine Fehlerhäufung vor, die sicher ergebnisrelevant ist, kann die Verkehrszählung nicht mehr Gewähr für die Richtigkeit der durch sie ermittelten Ergebnisse bieten und nicht die erforderliche Überzeugung der Behörde oder des Gerichts tragen. Vgl. VG Minden, Urteile vom 5. September 2014 - 6 K 2793/13, 6 K 806/14, 6 K 808/14, 6 K 809/14, 6 K 811/14 und 6 K 1605/14 -, jew. a. a. O., sowie Urteile vom 19. Februar 2016 - 6 K 1861/14, 6 K 1926/14, 6 K 2057/15 und 6 K 2210/15 -, jew. www.nrwe.de = juris. Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin mit der von ihr im Jahr 2014 durchgeführten Verkehrszählung den „Nachweis“ im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n. F. nicht erbracht. Aufgrund der - in Beobachtungsbögen schriftlich festgehaltenen - Beobachtungen der Mitarbeiter des MAIS steht für die Kammer, auch bei Berücksichtigung der Stellungnahmen der Klägerin bzw. der N1. zu den ihr vorgehaltenen Erhebungsfehlern, fest, dass die durchgeführte Verkehrszählung wegen häufiger und ergebnisrelevanter Fehler nicht geeignet ist, einen betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten nachzuweisen. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung verkennt die Kammer dabei nicht, dass die von der Klägerin durchgeführte Verkehrszählung in vielen Punkten durchaus korrekt durchgeführt worden ist. Planungsfehler, etwa im Rahmen der Fahrtenauswahl, sind nicht ersichtlich und werden auch vom beklagten Land nicht (mehr) behauptet. Auch die eigentliche Erhebung ist nicht grundsätzlich fehlerhaft durchgeführt worden. So sind namentlich die einzelnen (dem Gericht vorliegenden) Zählprotokolle - mit Ausnahme desjenigen der Fahrt mit der lfd. Nr. 6 - nicht zu beanstanden, sie enthalten die erforderlichen Angaben und sind ordnungsgemäß ausgefüllt worden (vgl. Ziff. 5.5.2 der Richtlinie 2012). Auch sind, soweit ersichtlich, eine ausreichende Anzahl an - externen - Zählkräften eingesetzt (vgl. Ziff. 5.5.4 und Ziff. 5.5.6 der Richtlinie 2012) und diese vor ihrem Einsatz geschult worden. Das „Informationsblatt für das Zählpersonal“ (vgl. Anlage 4.1 der Richtlinie 2012), das insbesondere wichtige Hinweise zur korrekten Erhebung der Anzahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste enthält, ist den Zählkräften vor Durchführung der Erhebungsfahrten ausgehändigt worden. Auch wenn die Anforderungen an die Durchführung einer korrekten Verkehrszählung nicht überspannt werden dürfen, sind im vorliegenden Fall allerdings dennoch Erhebungsfehler erfolgt, die in ihrer Gesamtschau dazu führen, dass die Verkehrszählung insgesamt nicht mehr als Nachweis im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n. F. geeignet ist. Insbesondere ist - fast sogar regelhaft - keine korrekte Prüfung der Freifahrtberechtigung durch die Zählkräfte erfolgt. Eine korrekte Ermittlung der freifahrtberechtigten Personen stellt jedoch die Grundlage für die Berechnung des Schwerbehindertenquotienten dar. Eine unterlassene oder fehlerhafte Überprüfung schwerbehinderter Personen auf ihre Freifahrtberechtigung hin kann sich auf das Ergebnis der Verkehrszählung empfindlich auswirken. Auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Freifahrtberechtigung kommt es bei der Verkehrszählung deshalb entscheidend an. Eine ordnungsgemäße Überprüfung schwerbehinderter Fahrgäste auf ihre Freifahrtberechtigung hin erfordert die Überprüfung des zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweises nebst seines (weißen) Beiblattes mit Wertmarke, um eine zutreffende Zuordnung zu entweder der Gruppe der gemäß SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste oder der Gruppe der sonstigen Fahrgäste zu gewährleisten. Denn gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a. F. bzw. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB IX n. F. ist Voraussetzung einer unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Die Ausgabe der Wertmarke erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde (§ 145 Abs. 1 Satz 12 SGB IX a. F. bzw. § 228 Abs. 5 Satz 2 SGB IX n. F.) gegen Entrichtung eines Betrages von früher 72 €, heute 80 € für ein Jahr oder früher 36 €, heute 40 € für ein halbes Jahr (§ 145 Abs. 1 Satz 3 SGB IX a. F. bzw. § 228 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n. F.) bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch unentgeltlich (§ 145 Abs. 1 Satz 10 SGB IX a. F. bzw. § 228 Abs. 4 SGB IX n. F.). Nach § 145 Abs. 1 Satz 11 SGB IX a. F. bzw. § 228 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n. F. wird die Wertmarke hingegen nicht ausgegeben, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen wird. Diese gesetzlichen Vorgaben für den Erhalt einer Wertmarke verdeutlichen, dass nicht allein die Sichtung eines Schwerbehindertenausweises für die Erfassung eines unentgeltlich beförderten (schwerbehinderten) Fahrgastes genügt, sondern der gültigen Wertmarke ganz entscheidende Bedeutung zukommt, da nicht jeder schwerbehinderte Mensch zugleich auch im Besitz einer gültigen Wertmarke sein wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2015 - 13 K 5104/14 -, juris, Rn. 58; VG Minden, Urteil vom 19. Februar 2016 - 6 K 2057/15 -, a. a. O. Zu überprüfen ist mit anderen Worten nicht (allein) die Schwerbehinderteneigenschaft einer Person, sondern vielmehr, ob diese Person über eine gültige Wertmarke auf einem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis verfügt, mithin freifahrtberechtigt ist. Die bloße Sichtung des Schwerbehindertenausweises durch die Zählkraft genügt dafür nicht. Denn hierdurch ist nicht gewährleistet, dass die der Gruppe der gemäß SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste zugeordneten Personen allesamt tatsächlich zur unentgeltlichen Beförderung berechtigt sind. An der Freifahrtberechtigung eines schwerbehinderten Menschen kann es beispielsweise fehlen, wenn er keine Wertmarke erworben oder die einmal erworbene Wertmarke durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren hat. Fehlt es aber an einer ordnungsgemäßen Prüfung des Vorhandenseins einer gültigen Wertmarke, ist die Erhebung nicht länger geeignet, das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen hinreichend zuverlässig nachzuweisen. Den - ergebnisrelevanten - Fehler einer nicht ordnungsgemäßen Prüfung der Freifahrtberechtigung schwerbehinderter Personen haben die Mitarbeiter des MAIS im Fall der Klägerin bei sechs der zwölf begleiteten Fahrten (Fahrten mit den lfd. Nrn. 3, 6, 7, 9, 10 und 11) beobachtet. Von den sechs unbeanstandet gebliebenen Fahrten ist bei vier Fahrten (Fahrten mit den lfd. Nrn. 1, 4, 5 und 8) während der Beobachtung durch das MAIS keine schwerbehinderte Person zugestiegen; in einem Fall (Fahrt mit der lfd. Nr. 12) hat die Zählkraft das Beobachtungsteam erkannt und nach den Beobachtungen der Mitarbeiter des MAIS deshalb „demonstrativ gut“ die Freifahrtberechtigung überprüft. Bei der Fahrt mit der lfd. Nr. 2 ist die Freifahrtberechtigung der einzigen zugestiegenen schwerbehinderten Person korrekt erfolgt. Bei fast allen Fahrten, die die Mitarbeiter des MAIS unerkannt begleitet haben und bei denen schwerbehinderte Fahrgäste befördert worden sind, ist somit die Freifahrtberechtigung durch die Zählkräfte nicht (vollständig) ordnungsgemäß geprüft worden. Dahinstehen kann, ob in Einzelfällen - etwa dann, wenn die Freifahrtberechtigung einer schwerbehinderten Person der Zählkraft von einer vorherigen (echten) Kontrolle am selben Tag bekannt ist (so möglicherweise hier im Fall der Fahrt mit der lfd. Nr. 9), oder wenn die Zählkraft die Gültigkeit der Wertmarke auch ohne eingehende Prüfung erkennen konnte (so möglicherweise hier im Fall der Fahrt mit der lfd. Nr. 11) - auch dann von einer ordnungsgemäßen Prüfung der Freifahrtberechtigung ausgegangen werden kann, wenn die Wertmarke nicht oder für die Beobachter nicht erkennbar deutlich geprüft wird. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung der insoweit plausiblen Erklärungen der N1. für die fehlende Kontrolle unterstellt, dass bei den Fahrten mit den lfd. Nrn. 9 und 11 die Freifahrtberechtigung ordnungsgemäß „geprüft“ worden ist, verbleiben noch immer vier Fahrten, auf denen die Kontrolle nicht korrekt erfolgt ist. Zudem ist es auf den beanstandeten Fahrten zu weiteren ergebnisrelevanten Erhebungsfehlern gekommen. Im Einzelnen sind dies folgende Fehler: Bei einer der beobachteten Fahrten (Fahrt mit der lfd. Nr. 6) ist die Zählkraft erst an der 17. Haltestelle - die gesamte Linienfahrt hatte 45 Haltestellen - zugestiegen. Gleichwohl ist dies auf dem Zählprotokoll nicht vermerkt. In diesem Fall ist die Erhebung der konkreten Linienfahrt von vornherein vollkommen unbrauchbar. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Erhebungsfehler, der sich sicher auf das Hochrechnungsergebnis der Verkehrszählung auswirkt. So weichen denn auch die auf dem Zählprotokoll notierten Zahlen erheblich von den im Beobachtungsbogen festgehaltenen Zahlen ab. Die Zählkraft hat vier freifahrtberechtigte Personen und 35 sonstige Fahrgäste gezählt, während das Beobachtungsteam, das die gesamte Linienfahrt beobachtet hat, sechs freifahrtberechtigte Personen und 66 sonstige Fahrgäste erfasst hat. Darüber hinaus ist der Zählkraft auf dieser Fahrt auch - entweder wegen Abwesenheit oder wegen Unaufmerksamkeit - entgangen, dass sich zwei Frauen mit Rollator einen Schwerbehindertenausweis „geteilt“ haben, indem eine der Frauen vor dem Einstieg mit dem Ausweis gewinkt und ihn dann der zweiten Frau gegeben hat, die im Bus damit gewinkt hat. Da mindestens eine der beiden Frauen, möglicherweise sogar beide, nicht freifahrtberechtigt gewesen sind, hätte eine Kontrolle stattfinden müssen, um das Verhältnis zwischen freifahrtberechtigten Personen und sonstigen Fahrgästen zutreffend zu ermitteln. Aber auch bei vollständig erhobenen Fahrten weichen die von den Zählkräften ermittelten Zahlen teilweise (nicht unerheblich) von den durch die Mitarbeiter des MAIS ermittelten Zahlen ab (Fahrten mit den lfd. Nrn. 3, 7, 10 und 11), was sich ebenfalls - je nach Abweichung unterschiedlich stark - auf das Ergebnis der Verkehrszählung auswirkt. Zum Teil haben die Mitarbeiter des MAIS auf einer beobachteten Teilstrecke bereits mehr sonstige Fahrgäste gezählt als die Zählkraft auf der gesamten Linienfahrt. So haben die Mitarbeiter des MAIS bei der Fahrt mit der lfd. Nr. 3 über 22 von 24 Haltestellen beobachtet und dabei 31 sonstige Fahrgäste gezählt, wohingegen die Zählkraft auf der gesamten Fahrt nur 25 sonstige Fahrgäste gezählt hat. Bei der Fahrt mit der lfd. Nr. 10 hat das Beobachtungsteam (Beobachtung über 22 von 25 Haltestellen) 15 sonstige Fahrgäste gezählt, die Zählkraft dagegen auf der gesamten Fahrstrecke nur 14 sonstige Fahrgäste. Mindestens eine Person wurde auf dieser Fahrt durch die Zählkraft übersehen, weil die Person in der Mitte des Busses eingestiegen war. Dass der Zustieg von Fahrgästen - mit der Folge einer fehlerhaften Erhebung - durch die Zählkraft übersehen oder nicht bemerkt wurde, haben die Beobachter auch auf der Fahrt mit der lfd. Nr. 7 festgestellt, bei der die Zählkraft nicht auf hinten einsteigende Fahrgäste geachtet hat. Das Zählergebnis der Zählkraft in diesem Fall (fünf freifahrtberechtigte Personen, 97 sonstige Fahrgäste) weicht dementsprechend nicht unerheblich von dem Zählergebnis des Beobachtungsteams (ev. fünf freifahrtberechtigte Personen, mindestens 104 sonstige Fahrgäste) ab. Nach den Beobachtungen der Mitarbeiter des MAIS hat die Zählkraft zudem keinerlei Kontrollen mehr vorgenommen als der Bus sehr voll wurde. In einem Fall, in dem ‑ wie offenbar hier auf der Fahrt mit der lfd. Nr. 7 - der Bus sehr voll ist, ist eine korrekte Zählung zwar naturgemäß nur schwer möglich und ist eine gewisse Fehlertoleranz daher zu berücksichtigen. Ist allerdings eine Zählung oder eine Überprüfung der Freifahrtberechtigung nicht (mehr) möglich, darf die Zählkraft nicht einfach auf Kontrollen verzichten oder Zahlen etwa schätzen. Zu Recht haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall, in dem eine ordnungsgemäße Erhebung nicht möglich ist, unter Einhaltung bestimmter Formalia die Erhebung ausfallen und die Fahrt neu erhoben werden kann (vgl. Ziff. 5.4 der Richtlinie 2012). Hiervon ist auf der Fahrt mit der lfd. Nr. 7 indes kein Gebrauch gemacht worden. Bei der Fahrt mit der lfd. Nr. 11 sind im Zählprotokoll schließlich zwei freifahrtberechtigte Personen und zwölf sonstige Fahrgäste vermerkt worden, während nach den Beobachtungen des MAIS (Beobachtung der gesamten Linienfahrt) zwei schwerbehinderte Personen und nur acht bis neun sonstige Fahrgäste befördert worden sind. Dass es sich in diesem Fall um eine Abweichung zu Ungunsten der Klägerin handelt, ist unerheblich. Denn für die Frage, ob eine Verkehrserhebung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, macht es keinen Unterschied, zu wessen Gunsten sich die Erhebungsfehler im Einzelfall ausgewirkt haben. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. Februar 2016 - 6 K 1861/14 -, a. a. O. In einem Fall haben die Mitarbeiter des MAIS weiter beobachtet, dass ein Kind im Alter zwischen etwa fünf und sieben Jahren befördert und von der Zählkraft nicht nach dem Alter gefragt und nicht erfasst worden ist (Fahrt mit der lfd. Nr. 6). Da bei der Linienerhebung alle Einsteiger ab vollendetem sechsten Lebensjahr erhoben werden (vgl. Ziff. 7.2.1 der Richtlinie 2012), ist es für eine ordnungsgemäße Erhebung jedoch zwingend erforderlich, in Zweifelsfällen das Alter des Kindes zu überprüfen (vgl. auch Nr. 5 der Anlage 4.2 der Richtlinie 2012). Dieser Erhebungsfehler, der im Fall der Klägerin nur einmalig auf einer einzigen Fahrt beobachtet worden ist, mag isoliert betrachtet noch kein erheblicher Fehler mit Ergebnisrelevanz sein. In der Zusammenschau mit den anderen, oben genannten Erhebungsfehlern trägt jedoch auch dieser Fehler im vorliegenden Fall dazu bei, die Durchführung der Verkehrszählung insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu bewerten. Die Kammer hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in den Beobachtungsbögen. Die Vertreter des Beklagten haben anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, wie die Beobachtungsfahrten durchgeführt worden sind. Die ausgewählten Erhebungsfahrten seien immer von zwei Beobachtern begleitet worden, die aufgrund ihrer Tätigkeit im zuständigen Referat des MAIS oder des zuständigen Dezernats der Bezirksregierung E. für diese Aufgabe besonders qualifiziert gewesen seien und die überwiegend auch schon in den Jahren 2012 und 2013 Beobachtungsfahrten durchgeführt hätten. Die Beobachter hätten sich im Bus so platziert, dass sie die jeweilige Zählkraft genau beobachten konnten. In der Regel habe ein Beobachter direkt hinter dem Fahrer oder jedenfalls linksseitig möglichst weit vorne gesessen, so dass von den einsteigenden Fahrgästen vorgezeigte Fahrscheine bzw. Ausweise ebenso wie das Verhalten der Zählkraft eindeutig gesehen werden konnten. Der zweite Beobachter habe zur Sicherstellung einer anderen Perspektive rechtsseitig mittig bis vorne gesessen. Absprachegemäß habe einer der Beobachter außerdem die mittlere Tür und ggf. hinteren Tür des Busses im Auge behalten. Die Beobachter hätten beobachtet, ob und welche Fahrausweise von den einsteigenden Fahrgästen vorgezeigt worden seien und vor allem, ob etwaige, zur Freifahrt berechtigende Unterlagen ordnungsgemäß geprüft worden seien. Ebenfalls sei beobachtet worden, ob alle einsteigenden Fahrgäste auf dem Zählprotokoll erfasst worden seien. Alle Fahrgäste seien zudem von beiden Beobachtern erfasst und differenziert - Fahrgäste unter sechs Jahren, über sechs Jahren sowie Fahrgäste mit Schwerbehindertenausweis und potentieller Freifahrtberechtigung - notiert worden. Bei Unklarheit über das Alter eines Kindes sei beobachtet worden, ob die Zählkraft das Alter des Kindes verifiziert habe. Nach jedem Zustieg sei beobachtet worden, ob die Zählkraft ihr Zählprotokoll aktualisiert habe. Unmittelbar nach Abschluss der Beobachtungsfahrt seien anhand der Notizen die Beobachtungsbögen durch die Beobachter ausgefüllt und unterschrieben worden. Begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beobachtungen bestehen bei dieser Vorgehensweise, einschließlich der Art und Weise der Dokumentation der Beobachtungen, nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beobachter offen gelegt haben, wenn sie etwa einzelne Vorgänge nicht genau beobachten konnten oder die Zahl der von ihnen erfassten Fahrgäste voneinander abwichen, so dass sich hieraus kein Nachteil für die Klägerin ergeben kann. So ist beispielsweise im Beobachtungsbogen betreffend die Fahrt mit der lfd. Nr. 7 vermerkt, dass bei zwei zugestiegenen schwerbehinderten Fahrgästen nicht zu erkennen war, was die Zählkraft „gesehen“ hat. Dementsprechend sind unter Ziff. 4.2 im Beobachtungsbogen („Wieviele Freifahrtb. sind ohne ordnungsgemäße Prüfung erfasst worden?“) diese beiden schwerbehinderten Fahrgäste auch nicht vermerkt worden. Ebenso ist in diesem Beobachtungsbogen die Zahl der beförderten sonstigen Fahrgäste unter Ziff. 4.6 mit „94 +++ (mehr als 10)“ angegeben. Auch die Beobachtungsbögen zu den Fahrten mit den lfd. Nrn. 8, 9 und 11 enthalten bei den sonstigen Fahrgästen nur ungefähre Angaben („21 - 23“ und „ca. 27“ und „8 - 9“) - wohingegen etwa bei der Fahrt mit der lfd. Nr. 12 die Anzahl der sonstigen Fahrgäste exakt mit 27 beziffert und mit einem Häkchen dahinter bestätigt worden ist. Die von den Beobachtungsteams des MAIS durchgeführten Beobachtungsfahrten waren entgegen der Ansicht der Klägerin auch dazu geeignet, die Ordnungsgemäßheit der Verkehrserhebung durch die Klägerin zu überprüfen. Weder gegen das „Beobachtungsverfahren“ an sich, so wie es im Fall der Klägerin erfolgt ist, noch gegen die Anzahl und Auswahl der hier durchgeführten Beobachtungsfahrten bestehen rechtliche Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Mitarbeiter des MAIS die Tätigkeit der Zählkräfte lediglich beobachtet und keine eigenständige Prüfung bzw. Zählung der Fahrgäste vorgenommen haben. Denn Ziel der Beobachtungsfahrten ist es allein, die Ordnungsgemäßheit der von der Klägerin durchzuführenden (vgl. § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n. F.) Verkehrszählung zu überprüfen, nicht aber eine eigenen Erhebung vorzunehmen, um etwa das Ergebnis mit demjenigen der Klägerin vergleichen zu können. Führt das beklagte Land aber keine eigene (Vergleichs-)Verkehrszählung durch, gelten für die Beobachtungen auch nicht die Regelungen wie für eine Erhebung. Anders als die Klägerin meint, zieht sich das beklagte Land damit nicht „auf ein weniger strenges und ungenaues Verfahren“ zurück. Denn das beklagte Land erhebt - anders als die Klägerin - nicht selbst, es überprüft nur die Erhebung durch die Klägerin. Hierfür sind die von dem beklagten Land durchgeführten Beobachtungsfahrten ein geeignetes Mittel. Sie ermöglichen dem beklagten Land eine Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Verkehrszählung, dienen mithin der behördlichen Sachverhaltsermittlung (vgl. § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW). So auch VG Minden, Urteil vom 19. Februar 2016 - 6 K 2057/15 -, a. a. O. Das beklagte Land war auch nicht gehalten, beobachtete Erhebungsfehler, insbesondere die fehlende oder ungenügende Überprüfung der Freifahrtberechtigung schwerbehinderter Personen durch die eingesetzten Zählkräfte, der Klägerin „sogleich“ bzw. „zeitnah“ mitzuteilen, um der Klägerin eine Fehlerkorrektur bzw. eine erneute Erhebung zu ermöglichen. Eine solche Mitteilungspflicht folgt namentlich nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Zwar obliegen der Behörde aufgrund der Vorschrift des § 25 VwVfG NRW gegenüber dem Bürger gewisse Betreuungs- und Fürsorgepflichten, die nicht nur während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens (also insbesondere erst ab Antragstellung) gelten, sondern bereits vor Beginn eines solchen Verfahrens greifen können, etwa wenn - wie hier durch die Durchführung der Verkehrszählung - ein Bezug zu einem in Aussicht genommenen Verwaltungsverfahren besteht oder wenn bereits vor Antragstellung eine Erörterung erforderlich ist (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Vgl. hierzu etwa Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 18. Auflage 2017, § 25 Rn. 3, 11 und 17 ff. zu der wortlautgleichen Bestimmung der bundesrechtlichen Regelung. Zu diesen Betreuungs- und Fürsorgepflichten der Behörde gehören nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW auch von Amts wegen zu beachtende Beratungs- und Hinweispflichten. So soll ein (künftiger) Antragsteller etwa Hinweise zu sachdienlichen Anträgen oder offensichtlich fehlerhaften Anträgen erhalten. Ebenso hat die Behörde, soweit erforderlich, vor einer Antragstellung den Bürger zu beraten und mit ihm insbesondere zu erörtern, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind. Ein solcher Beratungs- oder Erörterungsbedarf bestand im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Klägerin war von vornherein bekannt, dass aus Sicht der Bezirksregierung E. eine Verkehrszählung nach den Vorgaben der Richtlinie 2012 durchzuführen war. Demnach hat die Klägerin auch die N1. mit der Durchführung einer solchen Verkehrszählung gemäß der Richtlinie 2012 beauftragt (vgl. S. 2 des Testats der N1. ). Die Richtlinie 2012 war der Klägerin damit - bereits vor Antragstellung - ebenso bekannt wie die Tatsache, dass Mitarbeiter des MAIS während der Erhebung Beobachtungsfahrten durchführen, um die Ordnungsgemäßheit der Verkehrszählung zu überprüfen. In einem solchen Fall aber besteht kein Anlass für weitere Hinweispflichten der Behörde. Das beklagte Land hat hier offengelegt, welche Anforderungen es an eine ordnungsgemäße Verkehrszählung stellt, insbesondere wie das eingesetzte Zählpersonal die Anzahl der freifahrtberechtigten Fahrgäste zu ermitteln hat (vgl. nur Anlage 4.1 der Richtlinie 2012). Etwaige erneute Hinweise (nach einer Beobachtung von Erhebungsfehlern) darauf, wie die Erhebung durchzuführen ist, insbesondere wie Freifahrtberechtigungen zu überprüfen und zu erfassen sind, waren in dieser Konstellation nicht mehr erforderlich. A. A. offenbar VG Arnsberg, Urteil vom 15. November 2016 ‑ 11 K 3078/15 -, juris, Rn. 35, allerdings ohne nähere Begründung, woraus eine Hinweispflicht der Behörde abzuleiten ist. Die korrekte Überprüfung der Freifahrtberechtigung ist, anders als die Klägerin meint, auch nicht derart kompliziert, dass im konkreten Fall zwingend die Mithilfe der Behörde geboten gewesen wäre. Sie beschränkt sich auf die Überprüfung des Schwerbehindertenausweises und des Beiblattes mit gültiger Wertmarke (s. dazu oben). Weitere Erläuterungen, die über die in der Richtlinie 2012, insbesondere in der Anlage 4.1, gemachten Angaben hinausgehen, oder sonstige „Hilfestellungen“ bei der Durchführung der Verkehrszählung, waren seitens der Bezirksregierung E. nicht erforderlich; sie mussten sich der Bezirksregierung im vorliegenden Fall auch nicht aufdrängen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Vorschrift des § 25 VwVfG NRW bereits Ausfluss u. a. des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips ist, vgl. Ramsauer, a. a. O., § 25 Rn. 2, kann die Klägerin eine Hinweispflicht des beklagten Landes bzw. einen Anspruch darauf, auf beobachtete Erhebungsfehler durch die Bezirksregierung E. oder durch das Ministerium „zeitnah“ aufmerksam gemacht zu werden, entgegen ihrer Auffassung auch nicht unmittelbar aus der Verfassung („unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten“) ableiten. Das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote mit Verfassungsrang. Das gilt im Übrigen auch hinsichtlich des Grundsatzes des fairen Verwaltungsverfahrens in seiner grundrechtsschützenden Funktion. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 127/78, 1 BvR 679/78 -, juris, Rn. 49; BVerwG, Beschluss vom 9. April 1987 - 4 B 73.87 -, juris, Rn. 4 m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass, wie die Klägerin meint, das beklagte Land der Klägerin den Nachweis eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten oder die Abgabe von Stellungnahmen zu ihr vorgehaltenen Erhebungsfehlern bewusst erschwert hat, bestehen nicht. Anzahl und Auswahl der vom beklagten Land durchgeführten Beobachtungsfahrten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Weder die §§ 145 ff. SGB IX a. F. bzw. die §§ 228 ff. SGB IX n. F. noch die Richtlinie 2012 enthalten konkrete Vorgaben dazu, wie viele Kontrollen erforderlich sind, um über die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Verkehrszählung verlässlich entscheiden zu können, und wie die Beobachtungsfahrten auszuwählen sind. Die Richtlinie 2012 belässt es insoweit bei dem Hinweis, die Erstattungsbehörde habe das Recht, während der Erhebungen unangemeldete Kontrollen durchzuführen (vgl. Ziff. 13 der Richtlinie 2012). Dass sich die Beobachtung nicht an den für die Verkehrszählung geltenden Vorgaben messen lassen muss, wurde bereits oben ausgeführt. Die Erstattungsbehörden sind danach bei der Gestaltung ihrer Kontrollfahrten (Anzahl, Zeitpunkt, Linien) grundsätzlich frei. Gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen (Satz 1) und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (Satz 2). Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmt sich nach den jeweiligen Erfordernissen des Einzelfalls. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Belastung für die Betroffenen, der Bedeutung des jeweiligen öffentlichen Interesses und des Gebots, unnötige Kosten zu vermeiden, angemessen sein. Die Ermittlungen müssen im Hinblick auf Art, Umfang, Zeit, Auswahl der Mittel und Belastung für den Betroffenen und die Allgemeinheit angemessen sein. Sie müssen umso eingehender sein, je schwerwiegender die tatsächlichen und / oder rechtlichen Folgen der zu treffenden Entscheidung sind. Vgl. VG Minden, Urteile vom 19. Februar 2016 - 6 K 1861/14, 6 K 1926/14 und 6 K 2057/15 -, a. a. O. Dies zugrunde gelegt war die Beobachtung von zwölf Erhebungsfahrten im vorliegenden Fall ausreichend, um die von der Klägerin durchgeführte Verkehrszählung zu kontrollieren und deren Ordnungsgemäßheit beurteilen zu können. Bei insgesamt 957 Erhebungsfahrten der Klägerin im Kalenderjahr 2014 entspricht das einem Anteil von immerhin ca. 1,25 % - die Klägerin selbst hingegen (so der unwidersprochen gebliebene Einwand des beklagten Landes) muss offenbar nur ca. 0,5 % ihrer Linienfahrten erheben und darf auf der Grundlage dieser Stichprobe hochrechnen. Es kann jedoch offen bleiben, ab welcher Größe eine Stichprobe „repräsentativ“ ist und wie der Begriff der „Repräsentativität“ statistisch überhaupt zu definieren wäre. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist allein, dass die Beobachter die Erhebung durch die Klägerin kontrolliert haben, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, den wahrscheinlichen Anteil der fehlerhaften Zählprotokolle prozentgenau - mit welcher Berechnung auch immer - zu ermitteln. So auch VG Minden, Urteile vom 19. Februar 2016 - 6 K 1861/14, 6 K 1926/14 und 6 K 2057/15 -, a. a. O. Eine solche Kontrolle hat hier stattgefunden. Bei den zwölf Beobachtungsfahrten in der vom beklagten Land geschilderten Art und Weise hatten die Beobachter ausreichend Gelegenheit, einen Eindruck von der Durchführung der Verkehrszählung zu gewinnen und die Erhebung zu kontrollieren. Weitere Beobachtungsfahrten oder sonstige Sachverhaltsermittlungen waren nicht erforderlich. Die Auswahl der konkreten Beobachtungsfahrten durch das beklagte Land begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Nach den oben gemachten Ausführungen ist das beklagte Land (auch) in der Auswahl der einzelnen Kontrollfahrten grundsätzlich frei. Da die Erstattungsbehörde zudem keine eigene Erhebung durchführt, muss die Auswahl der Kontrollfahrten - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch weder die Merkmale einer Zufallsstichprobe nach der Definition in der mathematischen Statistik aufweisen noch muss eine geschichtete Zufallsauswahl erfolgen. Vielmehr darf die Erstattungsbehörde Praktikabilitätsgesichtspunkte wie etwa die Auswahl eines für die Beobachter terminlich geeigneten Tages, die konkrete Linienführung, Anschlussmöglichkeiten oder mögliche Pausenzeiten in die Auswahl mit einbeziehen. Der alleinige Zweck der Beobachtungsfahrten, nämlich die Ordnungsgemäßheit der von der Klägerin durchgeführten Erhebung zu kontrollieren, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Auswahl der Kontrollfahrten im konkreten Fall der Klägerin zur Zweckerreichung völlig ungeeignet gewesen ist. Denn das beklagte Land hat immerhin während zwei verschiedener Erhebungsperioden, zu verschiedenen Tageszeiten, auf sechs unterschiedlichen Linien vier verschiedene Zählkräfte beobachtet. Diese Auswahl an Kontrollfahrten war ausreichend und geeignet, die Ordnungsgemäßheit der von der Klägerin durchgeführten Verkehrszählung zu überprüfen. Da die Klägerin mit der von ihr im Jahr 2014 durchgeführten Verkehrszählung den „Nachweis“ im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB IX n. F. nicht erbracht hat, kann sie die Erstattung der ihr entstandenen Fahrgeldausfälle nur pauschal gemäß § 148 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. § 231 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 SGB IX n. F. verlangen. Bei den von der Klägerin nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 4.739.827,58 € und einem Landessatz von 3,86 % für das Jahr 2014 errechnet sich der vom beklagten Land im Bescheid vom 6. Juli 2016 festgesetzte Erstattungsbetrag in Höhe von (nur) 182.957,34 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.