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Urteil

11 K 2256/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0805.11K2256.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 5.986,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen der Verstopfung der städtischen Kanalisation durch Betoneintrag. 3 Die Klägerin ist eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde i.S.d. § 53 Abs. 1 LWG NRW. Sie unterhält im Bereich der I. eine öffentliche Entwässerungsanlage, die im Trennsystem errichtet worden ist. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstückes I1.-----------straße, das sie im Jahre 1987 erwarb. Die dort befindliche Glaserei wurde 1990 zur Kirche umgebaut, das angrenzende Wohnhaus im Jahre 2006 abgerissen. Stattdessen errichtete die Beklagte dort einen Anbau an die Kirche und Parkplätze. Das kirchliche Gemeindehaus ist ebenso wie der Anbau über einen Regenwasserhausanschluss an die Kanalisation angeschlossen. Der Regenwasserhausanschluss befindet sich bei Station 50,10 m. Südlich des Hausanschlusses befindet sich bei Station 54,30 m ein Straßeneinlauf. Am Ende des Kanals befindet sich im Straßenraum ein Gullydeckel. Der Regenwasserkanal verläuft im Freigefälle in nördlicher Richtung und mündet in einen in der B 61 verlegten weiteren Regenwassersammler. 4 Im Jahre 2013 beauftragte die Klägerin ein externes Ingenieurbüro mit der Überprüfung des Regenwasserkanals in der I1.-----------straße . Hierbei wurde festgestellt, dass der Kanal in Höhe des Grundstückes der Beklagten nicht ordnungsgemäß durchlässig war. Der Kanal wurde deshalb im Juli 2013 mit einer Kamera befahren. Hierbei wurde festgestellt, dass sich in dem Kanal Betonablagerungen befanden, die die Durchlässigkeit beeinträchtigten. Ab Station 50,10 m abwärts befand sich dort auf einer Länge von 7 bis 8 m ein Betonpropf. Die von der Klägerin beauftragte Firma versuchte zunächst den Betonpropfen aus dem Kanal zu fräsen. Nachdem dies misslang, wurde die Rohleitung freigelegt und zunächst bis zum Anschluss des Regenwasserhausanschlusses der Beklagten geöffnet. Nach den Feststellungen der Firma befanden sich auch Betonreste im Regenwasserhausanschluss der Beklagten. An der Station 54,30 m, dem Straßeneinlauf oberhalb des Anschlusses der Beklagten, wurden keine Betonreste festgestellt. 5 Die Klägerin ließ den Kanal daraufhin im November 2013 auf einer Länge von ca. 10 m erneuern, wodurch Kosten in Höhe von 5.986,16 € entstanden. 6 Mit Schreiben vom 21.11.2013 forderte die Klägerin die Beklagte erstmals zur Begleichung der Kosten auf. Dies lehnte diese mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 08.04.2014 ab. 7 Die Klägerin hat daraufhin am 18.09.2014 Klage erhoben und zur Begründung der Klage vorgetragen: Die im öffentlichen Regenwasserkanal vorgefundenen Betonablagerungen seien zweifelsfrei über den Hausanschluss der Beklagten dorthin gelangt. Die Beklagte habe damit gegen die sich aus der Satzung ergebenen Pflichten verstoßen, keine Inhaltsstoffe der Abwasseranlage zuzuführen, die deren Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden, erschweren oder behindern. Zwar habe grundsätzlich der Gläubiger die Pflichtverletzung dem Schuldner nachzuweisen. Es gebe aber den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass die Beweislastverteilung sich auch an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren habe und der Beweis der Pflichtverletzung bereits dann erbracht sei, wenn die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren könne. Dies sei hier der Fall, da andere Verursacher nicht in Betracht kämen. Die Beklagte sei deshalb aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis verpflichtet, den der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 5.986,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt zur Begründung des Antrages vor: Die Betonablagerungen in der öffentlichen Kanalisation könnten nicht von ihrem Grundstück resultieren. Es seien seit neun Jahren dort keine Arbeiten auf dem Grundstück durchgeführt worden, bei denen Beton verwendet worden sei. Es sei auch unmöglich, dass über das vorhandene Fallrohr eine derart hohe Menge von Beton in die Kanalisation gelangt sei. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte eine derartige Maßnahme vornehmen solle. Ihr sei selbst durch die Verstopfung ein Schaden in Höhe von 10.000,00 € entstanden. Sie gehe davon aus, dass der Beton von der Straße aus über einen Pumpwagen eingeleitet worden sei. Sie könne sich anders die Verstopfung nicht erklären. Die entgegenstehenden Angaben der Klägerin würden nur auf Vermutungen beruhen. Die Klägerin könne nicht darlegen und beweisen, dass die Beklagte Beton in die Kanalisation eingeleitet habe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, da zwischen der Klägerin als abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaft i.S.d. § 53 Abs. 1 LWG NRW und der Beklagten als Anschlussnehmerin ein vertragsähnliches öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis besteht. Aus diesem Kanalbenutzungsverhältnis resultierende Schadensersatzansprüche sind wie Schadensersatzansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu behandeln, für die die Sonderzuweisung zu den Zivilgerichten gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht greift. 17 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 40 Rn. 26 und 67. 18 Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der notwendig gewordenen Instandsetzungsarbeiten am bestehenden öffentlichen Regenwasserkanal in der I1.-----------straße zu. Auf das vertragsähnliche öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis sind insoweit die bürgerlich-rechtlichen Vertragshaftungsnormen als Ausdruck eines allgemeinen gültigen Rechtsprinzips entsprechend anwendbar. Sie können somit auch Grundlage eines Schadensersatzanspruches nach § 280 BGB sein. 19 vgl. OVG NRW, Urteile vom 14.01.2003 und 28.06.2005 – 15 A 4115/01 –, juris Rn. 27, vom 23.05.1997 – 22 A 302/96 –, juris Rn. 6 und vom 17.01.1996 – 22 A 3091/193 –, juris Rn. 4 und vom 24.03.1987 – 22 A 893/85 –, OVGE 39,93; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2002 – 8 S 455/02 –, juris Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2010 – 7 A 10941/09 –, juris Rn. 22. 20 Voraussetzung hierfür ist, dass die Beklagte eine ihr aus dem Kanal-benutzungsverhältnis obliegende Pflicht verletzt hat und hierdurch der von der Klägerin geltend gemachte Schaden entstanden ist. Hiervon geht das Gericht aus. 21 Dem Anschlussnehmer obliegt nach § 8 Abs. 1 lit. c der hier zum Schadenszeitpunkt maßgeblichen Satzung der Stadt H. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die städtische Abwasseranlage vom 14.12.2007 i.d.F. der Nachtragsatzung vom 28.05.2010 (im Folgenden: TES) die Pflicht, der öffentlichen Entwässerungsanlage kein Abwasser oder andere Stoffe zuzuführen, die die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 TES dürfen insbesondere keine Abwässer mit Inhaltsstoffen, die die Abwasseranlagen verstopfen, verkleben oder durch Ablagerungen, Ausfällungen oder Erhärtungen in ihrem Abfluss behindern können, eingeleitet werden. Namentlich werden in der Satzung u.a. Zement und Mörtel genannt. Die Einleitung von Beton über einen Hausanschluss in den öffentlichen Regenwasserkanal stellt deshalb eine Pflichtverletzung im vertragsähnlichen öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis dar. 22 Das Gericht ist nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge, insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Kamerabefahrung, der in Rahmen der Offenlegung des beschädigten Kanalstückes angefertigten Lichtbildaufnahmen und den Angaben der Klägerin zum Schadensbild und zum Schadensausmaß zu der Überzeugung gelangt, dass die Ablagerung von Beton im öffentlichen Regenwasserkanal nur über den Haus- und Grundstücksanschluss der Beklagten erfolgt seien kann. 23 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass eine Ablagerung von Beton im öffentlichen Regenwasserkanal der I1.-----------straße nur in einem Bereich von7 – 8 m festgestellt wurde, der im Lageplan der Klägerin grün gekennzeichnet ist (BA I Bl. 1). Der Regenwasserkanal in der I1.-----------straße wurde auf seiner vollen Länge – beginnend von der B 61, also entgegen der Fließrichtung – am 02.07.2013 einer Kamerainspektion unterzogen. Der Haltungsbericht (BA I Bl. 3) weist zwar im nördlichen Teil der Kanals diverse Schäden am Kanal aus, eine Querschnittsreduzierung durch Beton aber erst bei 45,90 m in Höhe des im Lageplan grün gekennzeichneten Bereiches (BA I Bl. 4). Das Ergebnis der Kamerabefahrung wurde mit Lichtbildaufnahmen dokumentiert. Die hier streitige Betonablagerung ist als Bild Nr. 723 dargestellt (BA I Bl. 8). Südlich und nördlich des grün gekennzeichneten Bereiches wurden im Rahmen der Schadensbeseitigung keine weiteren Betonablagerungen festgestellt (BA I Bl. 12). In Höhe des grün gekennzeichneten, schadhaften Bereiches befindet sich nur die Einleitungsstelle vom Grundstück der Beklagten. Weitere Einleitungsstellen von anderen Grundstücken sind in diesem Bereich nicht vorhanden. Es befinden sich hier auch keine Straßeneinläufe oder Revisionsschächte. Schon dies spricht dafür, dass die Betonablagerung im öffentlichen Regenwasserkanal über den Haus- und Grundstücksanschluss der Beklagten erfolgte. 24 Hinzu kommt, dass im Rahmen der Schadensbeseitigung nicht nur der öffentliche Regenwasserkanal offen gelegt und das schadhafte Stück entfernt wurde. Die Klägerin hat im Rahmen dieser Arbeiten auch den Haus- und Grundstücksanschluss der Beklagten im Grenzbereich zum öffentlichen Entwässerungskanal freigelegt und hierbei festgestellt, dass auch dieser vollständig mit Beton verstopft war. Der Schaden am Hausanschluss der Beklagten ist ebenfalls durch Lichtbildaufnahmen der Beklagten (Foto Nr. 4) im Rahmen der Schadensfeststellung dokumentiert worden (BA I Bl. 14). Die Beklagte hat den Zustand des eigenen Haus- und Grundstücksanschlusses zum Zeitpunkt der Schadensbeseitigung auch nicht bestritten. 25 Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es zur Feststellung ihrer Verantwortlichkeit keines weiteren Beweises, auf welche Weise und durch wen die Einleitung betonhaltigen Abwassers in die öffentliche Kanalisation erfolgt ist. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) kommt jedenfalls als Verursacher nur die Beklagte als Anschlussnehmer in Betracht. Um eine durch Anscheinsbeweis erhärtete Vermutung dieser Art annehmen zu können, müssen die genannten festgestellten Tatsachen einen Sachverhalt als typischen Geschehensablauf darstellen, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles zurücktreten zu lassen. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.06.2005 – 15 A 4115/01 –, juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27.02. 2002 – 8 C 20.01 –, Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 9, S. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2010 – 7 A 10941/09 –, juris Rn. 22. 27 Hiervon ist nach den obigen Feststellungen auszugehen. Wie bereits ausgeführt, befanden sich Betonablagerungen in der öffentlichen Regenwasserkanalisation in einem Bereich von 7 – 8 m, in dem nur der Regenwasseranschluss der Beklagten in den öffentlichen Kanal einmündet und keine weiteren Einleitungsstellen vorhanden sind. Ebenfalls befinden sich in diesem Bereich keine weiteren Straßeneinläufe oder Gullydeckel, über die eine Einleitung in den öffentlichen Regenwasserkanal hätte erfolgen können. Außerdem befanden sich Betonablagerungen nicht nur im öffentlichen Regenwasserkanal, sondern auch im Hausanschluss der Beklagten. Die Gesamtschau all dieser – unstreitigen – Fakten lässt nach allgemeiner Lebenserfahrung nur den Schluss auf eine Verursachung des Schadens durch die Beklagte als Anschlussnehmerin zu. 28 Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, diese nach den Regeln des Anscheinsbeweises gewonnene Vermutung zu widerlegen. Denn dies setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs begründen. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.06.2005 – 15 A 4115/01 –, juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf . BVerwG, Urteil vom 24.08 1999 – 8 C 24.98 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 305, S. 12. 30 Bei der Behauptung der Beklagten, es sei auch möglich, dass mittels eines Pumpenwagens über den Gullydeckel am südlichen Ende des Kanals oder den Straßeneinlauf bei Station 54,30 m Beton in die Kanalisation geleitet worden sei, handelt es sich um eine reine Spekulation, die durch keinerlei Tatsachen erhärtet wird. Südlich des im Lageplan grün gekennzeichneten Bereiches wurden im Rahmen der Kamerabefahrung und der Freilegung des Kanals weder in Höhe des Straßeneinlaufs bei Station 54,30 m noch im Bereich des Gullydeckels Betonablagerungen festgestellt. Es ist zwar theoretisch möglich, dass auf Grund des Freigefälles dort eingeleiteter Beton in nördlicher Richtung fortgespült wurde. Mit Blick auf die Menge des eingeleiteten Betons hätten sich aber in diesem Bereich dann zumindest Rückstände von Beton befinden müssen. Dies war nicht der Fall. 31 Der Hinweis der Beklagten, die Einleitung von Beton über ihren Hausanschluss sei ausgeschlossen, weil seit 2006 keine größeren Bauarbeiten auf ihrem Grundstück stattgefunden hätten, ist ebenfalls nicht geeignet, den Beweis des ersten Anscheins zu widerlegen. Aus den Verwaltungsvorgängen ergeben sich keine Erkenntnisse, dass die Betonablagerungen nur jüngeren Datums seien können und deshalb die Beklagte als Verursacherin nicht in Betracht kommt. Nach den Angaben der Beklagten hat sie jedenfalls vor einiger Zeit größere Baumaßnahmen auf dem Grundstück durchführen lassen, u.a. ein altes Gebäude abreißen lassen und einen Anbau an das Kirchengebäude sowie Parkplätze errichten lassen. Die Verwendung von Beton bei derartigen umfangreichen Baumaßnahmen liegt nahe und ist von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden. Es ist auch von der Beklagten nicht dargelegt worden, welche anderen privaten oder öffentlichen Baumaßnahmen im Bereich der I1.-----------straße seit 2006 stattgefunden haben, die eine Verwendung von Beton und die Einleitung über Straßeneinläufe und dort vorhandene Gullys in den Bereich des Möglichen rücken. Insoweit wurden von der Beklagten keine Tatsachen vorgetragen, die einen anderen Geschehensablauf plausibel machen, sondern lediglich Spekulationen ohne nachprüfbaren Hintergrund. Dies ist nicht geeignet, den Beweis des ersten Anscheins zu widerlegen. 32 Einwendungen gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Kosten wurden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ergibt sich aus der Rechnung der I2. Tief- und Straßenbau vom 11.11.2013 (BA I Bl. 18). Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der in Rechnung gestellten Arbeiten hat das Gericht nicht, sodass der Schadensersatzanspruch der Klägerin auch der Höhe nach berechtigt ist. 33 Die Zinsforderung der Klägerin ist ebenfalls begründet. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist § 291 BGB auf öffentlich-rechtliche Klagen entsprechend anwendbar, sofern diese unmittelbar auf Leistung einer fälligen Geldforderung gerichtet sind, es sei denn, dass wesensmäßige Unterschiede der geregelten Materie oder gegenteilige Bestimmungen des Fachrechts dem entgegenstehen. 34 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2002 – 8 S 455/02 –, juris Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 9.11.1976 – III C 56.75 – BVerwGE 51, 287, 288 und vom 28.06.1995 – 11 C 22.94 – NJW 1995, 3135. 35 Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Klägerin kann daher von der Beklagten für die Zeit ab Rechtshängigkeit ihrer Klage Zinsen in der von ihr beanspruchten Höhe verlangen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709 ZPO.