OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 187/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0716.10L187.15.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Studienfach Soziale Arbeit (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 84 Studienplätze für Anfänger hinaus wenigstens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, der an sie vergeben werden könnte. Konkrete Berechnungsfehler sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden, obwohl ihr in die Kapazitätsberechnungsunterlagen der Antragsgegnerin Akteneinsicht gewährt worden ist. Vielmehr hat die Antragstellerin sich darauf beschränkt zu rügen, dass die Lehrkapazität nicht ausreichend ausgeschöpft worden sei. In einem solchen Fall beschränkt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts auf den Inhalt des Berichts der Hochschule und das vorgelegte Rechenwerk. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2014 - 2 NB 133/14 - , juris Rn. 8. Dem steht der der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO nicht entgegen. Denn mit der Festsetzung von Zulassungszahlen für das kommende Studienjahr beschreitet eine Universität weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Neuland, sondern knüpft an Festsetzungen der vorausgegangenen Studienjahre an. Das Verwaltungsgericht ist daher nicht gehalten, der Richtigkeit jedes einzelnen Elements der Kapazitätsberechnung für ein Studienjahr von Amts wegen nachzugehen, wenn es von den Antragstellern nicht angesprochen wird und das Verwaltungsgericht von sich aus, etwa aufgrund der Erfahrungen früherer Verfahren, keinen Klärungsbedarf sieht. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Februar 1999 - 7 ZE 98.10059 -, juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2014 - 2 NB 133/14 - , juris Rn. 12. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31. März 2004- 1 BvR 356/06 -, juris -, entgegen. Dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall lag eine bestimmte Fallkonstellation zu Grunde, die mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar ist: Das Verwaltungsgericht war in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall bei einer kursorischen Prüfung der Kapazitätsberechnung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht in vollem Umfang rechtsfehlerfrei gewesen sei. Dennoch hatte es entschieden, dass eine genauere Überprüfung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sei. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31. März 2004- 1 BvR 356/06 -, juris Rn. 4 f. Aus den von der Antragsgegenerin übersandten Kapazitätsunterlagen lassen sich Berechnungsfehler nicht erkennen, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihren Festsetzungen unzutreffende Zahlen zugrunde gelegt hätte. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens - Kapazitätsverordnung NRW 2010 - (KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011 S. 84). Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). Es ist nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2014/2015 Lehrpersonal nicht oder mit zu geringen Deputatstunden angesetzt oder unzutreffende Curricularnormwerte oder Schwundfaktoren zugrunde gelegt hat. Das Gericht hat die Studienplatzkapazität in dem hier streitgegenständlichen Studiengang zuletzt im Studienjahr 2013/2014 überprüft. Diese Überprüfung hatte keine Beanstandungen ergeben. Vgl. z.B. VG Minden, Beschluss vom 7. März 2014 - 10 L 712/13 -. Die für die Berechnung der Studienplatzkapazität maßgeblichen Zahlen sind im Studienjahr 2014/2015 im Wesentlichen unverändert geblieben. Insbesondere ist festzustellen, dass für das hier streitgegenständliche Studienjahr bei der Berechnung des Lehrangebots ebenso wie im Studienjahr 2013/2014 eine Verminderung von 30,5 Semesterwochenstunden (SWS) berücksichtigt worden ist. Da das Gericht in den auf das Studienjahr 2013/2014 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seinerzeit keinen Anlass zur Beanstandung erkannt hat, wird auch für den hier betreffenden Berechnungszeitraum 2014/2015 vollumfänglich daran festgehalten und von weiteren Ausführungen abgesehen. Es ergibt sich somit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 595,50 SWS. Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer - wie schon im Studienjahr 2013/2014 - einen gewichteten Curricularanteil (CA) von 5,11 zu Grunde. Danach ergibt sich für die Lehreinheit Sozialwesen für das Studienjahr 2014/2015 eine Aufnahmekapazität von 233,07 Studienplätzen (2 x 595,5 (= 1191) / 5,11). Entsprechend der ermittelten Anteilquote von 0,696 (vgl. Bl. 5 der Kapazitätsberechnung) resultieren hieraus für den Studiengang Soziale Arbeit 162,217 (233,07 x 0,696), gerundet 162 Studienplätze. Da bei dem Studiengang Soziale Arbeit ein Schwundausgleichsfaktor, mit dem zu Gunsten einer Erhöhung der Studienanfängerzahl ein erwarteter Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern berücksichtigt wird (§ 16 KapVO), von 1 ermittelt worden ist, verbleibt es bei den ermittelten 162 Studienplätzen. Für das Sommersemester 2015 ergeben sich somit 79 Studienplätze (vgl. Bl. 6 der Kapazitätsberechnung). Die Anzahl der von der Antragsgegnerin tatsächlich aufgenommenen Studienbewerber/-bewerberinnen (84) entfernt sich schließlich auch nicht in einem solchen Maße von der Anzahl der ermittelten und durch Rechtsverordnung festgesetzten Plätze (79), dass man die gesamte Berechnung nicht mehr ernst nehmen kann (und die Antragsgegnerin nunmehr verpflichtet wäre, jede/n zusätzliche/n Bewerber/Bewer-berin zu akzeptieren). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.