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Beschluss

10 L 712/13

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Antrag auf einstweilige Zulassung zum Studium muss glaubhaft gemacht werden, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ein weiterer Studienplatz verfügbar ist. • Die Kapazitätsermittlung richtet sich für nicht zentral vergebene Studiengänge nach der KapVO NRW 2010; Ermessensentscheidungen der Hochschule bei der Lehrangebotsermittlung und bei fiktiven Bewerberzahlen sind nur bei offenkundigen Fehlern zu beanstanden. • Mittel zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium dürfen nicht zur Erhöhung der Ausbildungsquantität verwendet werden; ihre Verwendung rechtfertigt daher regelmäßig keine Kapazitätserhöhung.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Zulassungsantrag: Keine hinreichende Aussicht bei fehlender belegbarer Zusatzkapazität • Bei einem Antrag auf einstweilige Zulassung zum Studium muss glaubhaft gemacht werden, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ein weiterer Studienplatz verfügbar ist. • Die Kapazitätsermittlung richtet sich für nicht zentral vergebene Studiengänge nach der KapVO NRW 2010; Ermessensentscheidungen der Hochschule bei der Lehrangebotsermittlung und bei fiktiven Bewerberzahlen sind nur bei offenkundigen Fehlern zu beanstanden. • Mittel zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium dürfen nicht zur Erhöhung der Ausbildungsquantität verwendet werden; ihre Verwendung rechtfertigt daher regelmäßig keine Kapazitätserhöhung. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe, damit die Antragsgegnerin sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit im 1. Fachsemester vorläufig zulässt. Die Hochschule hatte für das Wintersemester 115 Studierende aufgenommen; die nach KapVO NRW 2010 errechnete und festgesetzte Zahl betrug 81 Plätze. Die Antragsgegnerin legte die Kapazitätsberechnung vor; dabei wurden in einigen Feldern fiktive Bewerberzahlen verwendet, weil ein neuer Teilzeitstudiengang nur im Sommersemester angeboten wird. Die Antragstellerin behauptete, es stünde mindestens ein zusätzlicher Platz zur Verfügung; die Hochschule wies dies zurück. Das Gericht prüfte die Kapazitätsberechnung, die Zulässigkeit der Reduzierungen von Lehrverpflichtungen und die Verwendung von Qualitätsmitteln zur Kapazitätserhöhung. • Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz ist u. a. die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs; hier konnte nicht festgestellt werden, dass mehr als die vergebenen 115 Plätze verfügbar sind. • Für die Kapazitätsermittlung gilt die KapVO NRW 2010; die jährliche Aufnahmekapazität wird aus dem bereinigten Lehrangebot, dem gewichteten Curriculareigenanteil und Anteilquoten gebildet (§§ 2–9 KapVO NRW 2010). • Die Kammer sieht in der Berechnung des Lehrangebots und in den vorgenommenen Reduzierungen der Lehrverpflichtung (z. B. für Dekanin/Aufgaben nach § 5 LVV) keine durchgreifenden Bedenken; diese Maßnahmen liegen im Ermessen der Hochschule und sind verfassungskonform abwägbar. • Die Bildung fiktiver Bewerberzahlen bei Einführung eines neuen Studiengangs, um eine realistische Kapazitätsverteilung zu erzielen, war im vorliegenden Fall nicht unzulässig und überschritt das Ermessen der Hochschule nicht. • Mittel aus dem Studiumsqualitätsgesetz sind nach ihrem Zweck der Qualitätsverbesserung und rechtfertigen nicht die Erhöhung der Ausbildungsquantität; daher führen sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der rechnerischen Kapazität. • In der Gesamtschau weicht die tatsächlich aufgenommene Zahl (115) nicht so weit von der festgesetzten Kapazität (81) ab, dass die Kapazitätsberechnung als nicht ernstlich anzusehen wäre und die Hochschule zur Zulassung weiterer Bewerber verpflichtet wäre. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurden abgelehnt. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil keine belegbare zusätzliche Studienplatzkapazität über die festgesetzte Zahl hinaus nachgewiesen wurde. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die vorgenommenen Ermessensentscheidungen und Anpassungen sind nicht zu beanstanden. Mittel zur Qualitätsverbesserung rechtfertigen keine Kapazitätserweiterung. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000,- € festgesetzt.