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Urteil

6 K 2280/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0606.6K2280.13.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 4.6.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 4.6.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beklagte gewährt der Ende September 1997 geborenen Klägerin, die seit dem Tod ihrer Mutter im März 2003 Halbwaise ist, seit Anfang 2011 stationäre Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege. Dadurch entstehen der Beklagten jeden Monat Kosten von etwa 2.000 €. Die Mutter der Klägerin wurde Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs des Vaters der Klägerin. Seither bezieht die - bereits mit einem Glaukom geborene, seit 2004 oder 2005 vollständig erblindete - Klägerin monatlich neben Blindenhilfe (seit Juli 2012 gut 314 €) und einer Halbwaisenrente aus einer Rentenversicherung (seit Juli 2011 mehr als 180 €) auch Leistungen nach § 1 Abs. 8 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) i.V.m. den §§ 38, 45 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG): zum einen eine Halbwaisen-Grundrente, die - seit Juli 2012 unverändert - derzeit 113 € beträgt, und zum anderen eine Halbwaisen-Ausgleichsrente, die sich zuletzt ab Juli 2013 von 185 € auf 189 € erhöhte. Ob die Klägerin zudem auch heute noch eine Beschädigten-Grundrente nach § 1 Abs. 8 OEG i.V.m. §§ 29, 31 Abs. 1 BVG erhält, die ihr im November 2004 in damaliger monatlicher Höhe von 118 € bewilligt worden waren, konnte sie in der mündlichen Verhandlung nicht beantworten. Die Beklagte vereinnahmte zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Klägerin anfangs deren Halbwaisenrente aus der Rentenversicherung und deren Halbwaisen-Ausgleichsrente jeweils als zweckgleiche Leistung gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Im Jahr 2012 kam sie zu der Auffassung, dass auch die Halbwaisen-Grundrente eine zweckgleiche Geldleistung im Sinne der vorgenannten Norm sei. Die dazu von ihr angehörte Klägerin hielt demgegenüber die Anrechnung der Grundrente für unzulässig und machte hilfsweise mehrere Belastungen geltend, die den Einsatz jener Grundrente als Härte erscheinen ließen. Mit Bescheid vom 4.6.2013 forderte die Beklagte von der Klägerin ab Februar 2013 den Einsatz der monatlichen Halbwaisen-Grundrente von 113 € zur teilweisen Kostendeckung. Dazu berief sie sich auf ein Urteil des VG T. von Ende März 2010 sowie ein Gutachten des Deutschen Instituts für Jugend- und Familienrecht von Dezember 2011 und verneinte mit näherer Begründung das Vorliegen einer besonderen Härte im Falle des Einsatzes dieser Grundrente. Mitte Juni 2013 lehnte der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) es ab, die der Klägerin bewilligte Halbwaisen-Grundrente an die Beklagte zu überweisen, weil diese Rente als persönliche Leistung an den Versorgungsberechtigten zum Ausgleich seines durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes bestimmt sei. Bereits in einem Schreiben vom 7.7.2004 an den Kreis H. als damals zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger hatte der LWL diese Grundrente als auf das Einkommen der Klägerin anrechnungsfrei bezeichnet. Am 4.7.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ein Urteil des VG B. von Mitte September 2012, das der VGH N. Anfang 2013 rechtskräftig bestätigt hat, und meint, es wäre systemwidrig, eine Grundrente entsprechend dem BVG, die der Gesetzgeber in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich als nicht anrechenbares Einkommen bestimmt habe, über § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII doch wieder als einsetzbare Geldleistung anzusehen. Leistungen nach dem OEG wegen des Verlusts eines nahen Angehörigen durch eine Gewalttat hätten immer auch eine immaterielle Genugtuung zum Ziel. Nach der Gesetzesbegründung sollten die Grundrenten als bescheidener Ausgleich für die körperliche Beeinträchtigung oder den Verlust des Ehemannes oder Vaters neben sonstigem Einkommen voll gewährt werden. Anderenfalls wäre auch die sich aus § 1 Abs. 8 OEG ergebende Gleichstellung mit den Fallkonstellationen des § 1 Abs. 1 BVG unverständlich. Den immateriellen Charakter einer Beschädigten-Grundrente habe das BVerwG anerkannt; für eine Grundrente nach dem OEG müsse dasselbe gelten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4.6.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält das genannte Urteil des VGH N. nicht für überzeugend. Der von jenem Gericht angeführte, vom OVG NRW und vom BVerwG festgestellte und auch von ihr selbst bejahte immaterielle Charakter einer Beschädigten-Grundrente sei auf die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nicht übertragbar. Bei der Hinterbliebenen-Grundrente nach dem OEG stehe anders als bei einer Beschädigten-Grundrente keine Wiedergutmachungs-, sondern die Versorgungsfunktion im Vordergrund. Das BVerfG habe schon 1963 überzeugend begründet, dass die Hinterbliebenen-Grundrente Unterhaltsersatzfunktion habe, weil sie als Ausgleich für eine durch den Tod des Beschädigten verschlechterte Unterhaltsposition des Hinterbliebenen gedacht sei. Auch nach einem Urteil des BSG aus Juni 2003 diene eine Waisen-Grundrente nach dem OEG ausschließlich als Ersatz für einen Unterhaltsanspruch. Der wirtschaftliche Charakter der Hinterbliebenenversorgung werde außerdem deutlich durch den berechtigten Personenkreis, der sich aus Unterhaltsberechtigten und tatsächlichen Unterhaltsempfängern zusammensetze. Eine psychische Beeinträchtigung des Hinterbliebenen sei keine Voraussetzung für seinen Grundrentenanspruch. Damit bestehe grundsätzlich Zweckgleichheit zwischen der Hinterbliebenen-Grundrente und einer vollstationären Hilfe zur Erziehung. Für die Anwendung von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sei es unerheblich, ob die zweckgleiche Leistung, die einkommens- und kostenbeitragsunabhängig einzusetzen sei, zum Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehöre oder nicht. Das Verlangen nach Einsatz des vollen Grundrentenbetrags stelle zudem keine besondere Härte dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Beklagte verlangt mit ihrem Bescheid vom 4.6.2013 zu Unrecht den Einsatz der Hinterbliebenen-Grundrente der Klägerin nach dem OEG zur teilweisen Deckung der Kosten, die ihr durch die der Klägerin gewährte Jugendhilfe entstehen, und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen - aus dem sich ein Kostenbeitrag errechnen kann -, sondern sind (zur Kostendeckung) unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Eine Hinterbliebenen-Grundrente wie die der Klägerin bewilligte streitbefangene Rente stellt keine solche zweckgleiche Leistung dar. Das hat der VGH N. in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 22.1.2013 - 12 BV 12.2351 -, JAmt 2013, 648 = juris, mit ausführlichen Erwägungen in Auseinandersetzung mit der einschlägigen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur in überzeugender Weise näher begründet. Die Kammer schließt sich den Darlegungen jenes Urteils in vollem Umfang an und nimmt hierauf (einschließlich der Zitate) Bezug, wobei die Kammer die Kernaussagen jenes Urteils zur Verdeutlichung nochmals hervorhebt: „Die nach dem Opferentschädigungsgesetz entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz gewährte (Beschädigten-, Hinterbliebenen- bzw. Waisen-)Grundrente zählt zwar kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zum Einkommen (…), ein Zugriff hierauf ist aber unabhängig hiervon gleichwohl möglich, sofern die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII im Einzelnen vorliegen (…) und eine abweichende Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entgegensteht. … Entscheidungserheblich ist daher regelmäßig, ob und inwieweit, bezogen auf die konkret in Frage stehende Sozialleistung, Zweckgleichheit mit der nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährten spezifischen Leistung zum Unterhalt besteht. … Hiervon ausgehend ist die dem Kläger nach § 1 Abs. 8 OEG in Verbindung mit §§ 45, 46 BVG gewährte Waisen grundrente keine zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (…). Die (Waisen-)Grundrente ist nach zutreffender Ansicht keine Unterhalts(ersatz)-Leistung, sondern – wie die Beschädigtengrundrente – eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll (…), andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sie dem Ausgleich eines immateriellen Schadens – nämlich hier dem Verlust des Vaters – dient. Letzteres gilt besonders für die nach dem Opferentschädigungsgesetz berechtigten Opfer von Straftaten, die gerade auch deshalb entschädigt werden sollen, weil sie einen (erheblichen) Schaden an immateriellen Rechtsgütern – den Verlust des Vaters und Ernährers – erlitten haben. … Für die ( Beschädigten -)Grundrenten hat das Bundesverwaltungsgericht dies unter Aufgabe entgegenstehender früherer Rechtsprechung bereits ausdrücklich anerkannt. … Die verbleibende materielle Funktion der Beschädigtengrundrente wird … heute derart von ihrer immateriellen Zwecksetzung überlagert, dass ihr materieller Gehalt nicht mehr sinnvoll abgegrenzt bzw. quantifiziert werden kann (…). Infolge dessen ist künftig davon auszugehen, dass die (Beschädigten-)Grundrente wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen für die staatliche Gemeinschaft erbrachten Sonderopfers geprägt wird. … Dabei kommt der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz insbesondere eine Wiedergutmachungsfunktion für das Versagen des Rechtsstaats in seiner Schutzfunktion seinen Bürgern gegenüber zu. … Für die hier in Rede stehende ( Waisen -)Grundrente kann nichts anderes gelten. Die ausführliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zum immateriellen Charakter der (Beschädigten-)Grundrente lassen sich ohne Weiteres auf die Waisengrundrente übertragen (…). Bereits den Materialien zum Bundesversorgungsgesetz lässt sich in hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Gesetzgeber an eine über eine bloße Unterhaltsersatzfunktion hinausreichende, zusätzliche, auf Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtete Funktion der Hinterbliebenenrente gedacht hat. … Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Grundrenten der Witwen und Waisen gerade keine Unterhalts ersatz funktion besitzen. … Die Hinterbliebenengrundrenten sollen den Betroffenen vielmehr eine Kompensation für den Verlust des Ehemannes bzw. Vaters unabhängig von der Frage des Eintritts eines Unterhaltsschadens gewährleisten. Diese Motivationslage des Gesetzgebers hat … auch einen hinreichenden Niederschlag im Bundesversorgungsgesetz gefunden, indem die Renten in eine am Bedarf des Einzelnen orientierte Ausgleichsrente (vgl. § 47 BVG) einerseits und in die in der Höhe eines einheitlichen Festbetrags gewährte (Hinterbliebenen-) Grundrente (vgl. § 46 BVG) andererseits aufgespalten wurden. … Wird aber bereits die (Beschädigten-)Grundrente in ihrer heutigen Gestalt von ihrer immateriellen Zwecksetzung derart überlagert, dass eine verbleibende materielle Funktion nicht mehr sinnvoll abgrenzbar und quantifizierbar ist (…), so bedürfte die Einordnung der Hinterbliebenen- und Waisengrundrenten als materieller Unterhaltsersatz einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, die hier nicht nur nicht vorliegt, sondern – im Gegenteil – dem aus den Motiven zum Bundesversorgungsgesetz klar ersichtlichen Willen des Normgebers … widerspräche.“ Die vorzitierte Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 1963. Indem das BVerfG in seinem Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284, 1659/96 -, NJW 2000, 1855 = juris, festgestellt hat, dass sich der immaterielle Anteil der Beschädigten-Grundrente in den vergangenen Jahrzehnten „in erheblichem und die Grundrente insgesamt prägendem Maße erhöht“ hat (so das BVerwG im Urteil vom 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, NVwZ-RR 2010, 771), hat es sein Urteil vom 24.7.1963 - 1 BvL 101/58 -, NJW 193, 1727, inhaltlich deutlich relativiert, auch wenn es im Urteil vom 14.3.2000 zutreffend darauf verweist (juris Rdnr. 57), dass die Feststellungen im Urteil vom 24.7.1963 zur rechtlichen Natur der Grundrente die Hinterbliebenenversorgung betreffen, nicht die Versorgung der Kriegsversehrten selbst. Die jahrzehntelange Entwicklung der Beschädigten-Grundrente hin zu ihrem inzwischen prägenden immateriellen Charakter, die zur vorzitierten Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geführt hat, gilt in vergleichbarer Weise aber auch für die Hinterbliebenen-Grundrente nach dem OEG i.V.m. dem BVG. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.