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Beschluss

10 Nc 27/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:1202.10NC27.13.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre Bachelor zum Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester an der Fachhochschule Bielefeld an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt, hat keinen Erfolg, wobei das Gericht nach Würdigung des Vorbringens des Antragstellers davon ausgeht, dass es ihm in diesem Verfahren ausschließlich um die Verfolgung eines Anspruchs auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität geht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hier kann der Antragsteller eine solche Regelungsanordnung zur Verfolgung seines Begehrens nicht erlangen, da er sich zuvor bei der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben des § 23 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 in der am 06. Juli 2013 in Kraft getretenen Fassung vom 24. Juni 2013 (GVBl. 2013 S. 384) um einen innerkapazitären Studienplatz bewarb. Dabei lässt das Gericht offen, ob deswegen das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist oder es am Anordnungsgrund mangelt, denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 13 C 268/10 -, juris-Datenbank, Rdnr. 4; ferner Beschluss vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, ebenfalls bei juris veröffentlicht. § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW ist vorliegend anwendbar, weil der Antragsteller zu einem Studiengang zugelassen werden möchte, der nicht in ein Verfahren der Stiftung einbezogen ist und für den örtliche Zulassungsbeschränkungen festgesetzt worden sind (§ 23 Abs. 1 VergabeVO NRW). Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 VergabeVO NRW müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Satz 2 zufolge - diese Bestimmung ist mit der Siebenten Verordnung zur Änderung der VergabeVO NRW vom 24. Juni 2013 neu eingefügt worden - sind allein Bewerberinnen und Bewerber antragsberechtigt, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Verordnungsgeber mit der Novellierung des § 23 Abs. 5 VergabeVO auf die Änderung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 - reagierte und den bis dahin von diesem Gericht angenommenen Vorrang des innerkapazitären vor dem außerkapazitären Zulassungsantrag (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 13 C 268/10 -) nunmehr ausdrücklich herausstellen wollte. Dementsprechend ist mit dem Tatbestandsmerkmal in § 23 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO NRW „das entsprechende Semester“ nicht nur - was mit Blick auf Satz 1 nahe liegen könnte - das jeweilige Sommer- oder Wintersemester, sondern auch das dasselbe Fachsemester gemeint. Mit anderen Worten müssen der Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität und der subsidiäre außerkapazitäre Antrag der Sache nach einen gleichen Inhalt haben. Daran gemessen sind hier die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO NRW nicht erfüllt. Denn der Antragsteller, der bei der Antragsgegnerin unter dem 14. August 2013 einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) außerhalb der festgesetzten Kapazität zum ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 stellte, bewarb sich dort nach der unwidersprochenen Darstellung der Hochschule im Sommer 2013 (Eingang am 09. Juli 2013) innerkapazitär zwar für einen Studienplatz im selben Studiengang und ebenfalls bezogen auf das derzeit laufende Wintersemester, jedoch in einem höheren Fachsemester. Dem lag offenbar zugrunde, dass der Antragsteller - was übrigens aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. September 2013 nicht hervorgeht - nachweislich zuvor an der Hochschule S. X1 im Studiengang Betriebswirtschaftslehre Industrielles Dienstleistungsmanagement (zumindest) eingeschrieben war, vgl. dazu die von der Antragsgegnerin überreichte entsprechende Studienbescheinigung für das Sommersemester 2013 (3. Semester). Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller die Berechtigung für sein Begehren auf Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014 außerhalb der festgesetzten Kapazität und dementsprechend für sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren abzusprechen. Auf die Frage, ob die Kapazität insoweit zutreffend berechnet worden ist, kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.