Urteil
11 K 2481/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0906.11K2481.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 11. April 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Auszahlung der Betriebsprämie 2005 auf Grundlage der zugewiesenen Zahlungsansprüche. In dem Antrag legte er den Zehnmonatszeitraum auf die Zeit vom 01. November 2004 bis 31. August 2005 fest. Im Dezember 2005 erhielt der Kläger vom Beklagten als Vorschuss auf die Betriebsprämie 2005 einen Betrag in Höhe von 16.964,38 € ausgezahlt. 3 Mit Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006 wies der Beklagte dem Kläger Zahlungsansprüche zu. Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen waren dies in der Kategorie Ackerland 64,71 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 267,70 €, wobei die Anzahl der OGS-Genehmigungen 64,71 betrug. In der Kategorie Stilllegungen erhielt er 5,29 Zahlungsansprüche mit einem Wert je Zahlungsanspruch von 267,70 € zugewiesen, wobei auch die Anzahl der OGS-Genehmigungen in dieser Kategorie der Anzahl der Zahlungsansprüche entsprach. Für das Bundesland Niedersachsen/Bremen wurden dem Kläger in der Kategorie Ackerland 40,93 Zahlungsansprüche mit einem Wert je Zahlungsanspruch von 255,12 € und in der Kategorie Stilllegungen 3,25 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 255,12 € je Zahlungsanspruch zugeweisen. OGS-Genehmigungen hierfür wurden nicht erteilt. Hiergegen legte der Kläger am 04. Mai 2006 Widerspruch ein. 4 Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von 9.133,90 €. Gleichzeitig forderte er einen Betrag von 7.830,48 € zurück. Zur Begründung führte er an, die im Dezember 2005 geleistete Vorschusszahlung sei teilweise zu Unrecht gewährt worden, da die beantragte und die festgestellte Fläche voneinander abwichen. Hiergegen legte der Kläger am 29. Juni 2007 Widerspruch ein. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2008 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006 teilweise statt und erhöhte die Zahlungsansprüche für das Bundesland Niedersachsen/Bremen in der Kategorie Ackerland von 40,93 auf 42,24 mit einem Wert von 255,12 € je Zahlungsanspruch und in der Kategorie Stilllegungen von 3,25 auf 3,36 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 255,12 € je Zahlungsanspruch. OGS-Genehmigungen wurden nicht erteilt. 6 Unter dem 05. Juni 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008 aufzuheben und die Zahlungsansprüche dergestalt neu festzusetzen und zuzuweisen, dass für das Bundesland Nordrhein-Westfalen in der Kategorie Ackerland die Anzahl der Zahlungsansprüche von 64,61 auf 63,88 verringert werde (wobei dies auch der Anzahl der OGS-Genehmigungen entspreche), in der Kategorie Stilllegungen reduziere sich die Anzahl der Zahlungsansprüche von 5,29 auf 5,22 (auch dies entspreche der Anzahl der OGS-Genehmigungen), der Wert je Zahlungsanspruch bleibe bei 267,70 €. Des Weiteren hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass er beabsichtige, dem Widerspruch vom 29. Juni 2007 gegen den Betriebsprämienbescheid 2005 vom 26. Juni 2007 teilweise stattzugeben und den Zuweisungsbescheid dergestalt zu ändern, dass der Zuwendungsbetrag auf 9.402,47 € festgesetzt werde. Der zurückzufordernde Betrag belaufe sich dann auf 7.561,91 €. 7 Hierzu trug der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2009 vor, ein Großteil der beabsichtigten Rückforderung resultiere aus der Nichtberücksichtigung der Fläche G1. DENILI 045810010 Gemarkung C. , Flur 15, Flurstück 73 mit einer Größe von 12,37 ha. Diese Fläche bewirtschafte er ab dem 01. Oktober 2005. Der einzige Grund, warum die Fläche nicht anerkannt worden sei, sei das Nichtvorliegen des Pachtvertrages gewesen. Er sei jedoch in der Vergangenheit niemals zur Vorlage des Pachtvertrages aufgefordert worden. Ferner sei die Fläche im G. 43 eine Stilllegungsfläche gewesen. 8 Mit Bescheid vom 25. November 2011 änderte der Beklagte seinen Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006 dergestalt ab, dass auf Seite 2 des Flächenverzeichnisses Nordrhein-Westfalen die beantragte Fläche der laufenden Nr. 19 des Flächenverzeichnisses von 2,14 ha auf 5,0 ha und der laufenden Nr. 51 von 3,79 ha auf 3,78 ha geändert werde. Dieser Bescheid erlangte Bestandskraft, nachdem der Kläger die hiergegen erhobene Klage zurückgenommen hatte – 11 K 3102/11 –. 9 Mit Schreiben vom 25. November 2011 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Widerspruchsbescheides auf den Widerspruch vom 29. Juni 2007 an, der die Rückforderung von weiteren 1.212,59 € zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Bescheides beinhalte. Die Rückzahlung beruhe im Wesentlichen auf der festgestellten Flächenabweichung von insgesamt 21,42 ha. Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 09. Dezember 2011, eine Rückforderung des auf Schlag Nr. 53 entfallenden Anteils dürfe nur in einfacher Höhe nebst Zinsen erfolgen, eine Verdoppelung der Sanktionierung verstoße gegen das Verschuldensprinzip und das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Er habe im vorliegenden Fall den streitgegenständlichen Zuweisungsantrag unter Mithilfe eines Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer NRW ausfüllen und erarbeiten lassen. Insoweit habe seine damalige Angestellte, Frau M. , für ihn gehandelt. Bei Bearbeitung des Antrags habe der Mitarbeiter der Kreisstelle übersehen, dass der Pachtvertrag hinsichtlich des Schlages Nr. 53, der allein 12,37 ha ausmache, zwar schon am 12. Dezember 2004 geschlossen worden sei, jedoch die Pachtzeit erst ab dem 01. Oktober 2005 begonnen habe. Weder er noch seine damalige Angestellte verfügten über vertiefte Kenntnisse des EU-Rechtes. Sie hätten sich vielmehr auf die Angaben des Mitarbeiters der Kreisstelle verlassen, weshalb ihn – den Kläger – kein Verschuldensvorwurf treffe. Eine Rückforderung nach Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erfordere analog zu Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2988/1005 dagegen ein Verschulden. Im Übrigen mache er die Einrede der Verjährung geltend. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 29. Juni 2007 gegen den Bewilligungs- und Rückforderungsbescheid der Betriebsprämie 2005 vom 26. Juni 2007 zurück und setzte den Zuwendungsbetrag der Betriebsprämie 2005 auf 8.511,65 € fest. Gleichzeitig forderte er den Kläger zur Rückzahlung von 8.452,73 € zuzüglich Zinsen dem Grunde nach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurück. Die Zinsen seien für den Zeitraum ab Zustellung des jeweiligen Rückforderungsbescheides zu erheben, d.h. für den ursprünglich zurückgeforderten Betrag von 7.830,48 € ab Bekanntgabe des Bescheides vom 26. Juni 2007 und für den weiteren Betrag von 622,25 € ab Zustellung des Widerspruchsbescheides. Zur Begründung machte der Beklagte geltend, sein Bewilligungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Juni 2007 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die vom Kläger beantragten Flächen im Rahmen der Betriebsprämie 2005 beliefen sich – nach Berücksichtigung einer sanktionsfreien Rücknahme von 1,14 ha – auf 135,03 ha (in Nordrhein-Westfalen 76,97 ha und in Niedersachsen/Bremen 58,06 ha). Die Differenz zwischen beantragter und festgestellter Fläche betrage vorliegend 20,28 ha. Hinsichtlich der laufenden Nr. 6 des Flächenverzeichnisses (Schlag 6, Teilschlag a) sei statt der beantragten 2,37 ha lediglich eine Fläche von 0,76 ha berücksichtigungsfähig gewesen, da der Kläger für einen Teil der Fläche eine Bewirtschaftung über den 01. Oktober 2004 hinaus nicht habe nachweisen können. Hinsichtlich der laufenden Nr. 19 des Flächenverzeichnisses (Schlag 22, Teilschlag a) sei statt 5 ha lediglich eine Fläche von 2,14 ha anerkannt worden, da dem Kläger die gesamte Fläche erst ab dem 01. Oktober 2005 wieder zur Verfügung gestanden habe. Da der Kläger seinen Zehnmonatszeitraum jedoch für die Zeit vom 01. November 2004 bis 31. August 2005 festgelegt habe, habe die Fläche nicht vollumfänglich berücksichtigt werden können. Hinsichtlich der laufenden Nr. 21 (Schlag 24, Teilschlag a) sowie der laufenden Nr. 22 des Flächenverzeichnisses (Schlag 25, Teilschlag a) hätten die Flächen mit einer Größe von 2,04 ha und 1,36 ha keine Berücksichtigung finden können, da der Kläger, vertreten durch seine damalige Mitarbeiterin Frau M. , unter dem 25. August 2005 gebeten habe, diese Flächen aus dem Flächenverzeichnis herauszunehmen. Hinsichtlich der laufenden Nr. 43 des Flächenverzeichnisses (Schlag 47, Teilschlag a) bzw. Schlag 470 Teilschlag a) sei im Rahmen der Überprüfung und nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde in Niedersachsen das Flächenverzeichnis angepasst und der neue Teilschlag 470 mit 0,56 ha und der Nutzart „Ackerfläche, aus der Erzeugung genommen“ angelegt worden. Hinsichtlich der laufenden Nr. 45 des Flächenverzeichnisses (Schlag 49, Teilschlag a) sei statt der beantragten 1,5 ha lediglich eine Fläche von 1,46 ha zu berücksichtigen gewesen, da die Katastergröße lediglich 1,46 ha betragen habe. Hinsichtlich der laufenden Nr. 49 des Flächenverzeichnisses (Schlag 53, Teilschlag a) habe die beantragte Fläche von 12,37 ha nicht berücksichtigt werden können, da der Kläger diese Fläche erst ab dem 01. Oktober 2005 bewirtschaftet habe. Dieses Datum der Bewirtschaftung werde durch den vorgelegten Pachtvertrag vom 12. Dezember 2004 gestützt. Aufgrund der fehlenden Bewirtschaftung der Fläche im Zehnmonatszeitraum 2005 (01. November 2004 bis 31. August 2005) sei die Fläche daher weder bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen noch bei der Aktivierung der Betriebsprämie zu berücksichtigen gewesen. Aufgrund der insgesamt festgestellten Flächenabweichung von 20,28 ha (7,87 ha in Nordrhein-Westfalen und 12,41 ha in Niedersachsen/Bremen) sei bei der Ermittlung der förderfähigen Fläche insgesamt eine Kürzung von 40,56 ha vorzunehmen. Denn bei einer Abweichung von über 3% oder 2 ha und bis zu 20% erfolge eine doppelte Kürzung der ermittelten Abweichung ausgehend von der festgestellten Fläche (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Im vorliegenden Fall betrage die Differenz zwischen beantragter und festgestellter Fläche 17,67%. Entgegen der Behauptung des Klägers treffe ihn hinsichtlich der Flächenabweichung bezüglich der laufenden Nr. 49 des Flächenverzeichnisses (Schlag 53, Teilschlag a) sehr wohl ein Verschulden hinsichtlich der fehlerhaften Angaben der Flächengrößen im Flächenverzeichnis. Die richtige Ermittlung der Flächengrößen bzw. der Prüfung, ob und inwieweit die Flächen durch andere Vorbesitzer weiter bewirtschaftet würden, sei in seinen Verantwortungsbereich gefallen. Unterschreibe er einen von anderen ausgefüllten Antrag „blind“, so handele er zumindest fahrlässig, da er an sich verpflichtet gewesen sei, vor Leistung der Unterschrift unter dem Antrag die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben zu überprüfen. Eine sanktionslose Änderung des Antrags bzw. eine Rücknahme der Flächen sei nicht mehr möglich gewesen, da der Kläger bereits auf die Unregelmäßigkeiten in Bezug auf diesen Beihilfeantrag hingewiesen worden sei. Da dem Kläger im Dezember 2005 ein Vorschuss von 16.964,38 € ausgezahlt und die Betriebsprämie 2005 damit teilweise zu Unrecht gewährt worden sei, sei ein überzahlter Betrag von 8.452,73 € gemäß Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 i.V.m. §§ 10 Abs. 2 und 14 Abs. 1 Marktorganisationsgesetz (MOG) sowie den §§ 48 Abs. 2 bis 4 und 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zurückzufordern. Bezüglich der Höhe der Zinsen ergehe nach Eingang des Rückforderungsbetrages ein gesonderter Bescheid. Die Rückforderung sei auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. § 10 MOG verweise zwar auf § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG, der nationalrechtliche Vertrauensschutz, der in diesen Vorschriften geregelt sei, sei jedoch durch den Vorrang des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen. 11 Hiergegen hat der Kläger am 30. Juli 2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, das Antragsformular zur Erlangung der Betriebsprämie 2005 habe ein Mitarbeiter der zuständigen Kreisstelle ausgefüllt, er habe dies im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben unterzeichnet. Der Mitarbeiter habe dabei in das Formular hinsichtlich der bewirtschafteten Flächen für das Land Nordrhein-Westfalen 78,11 ha und für das Land Niedersachsen/Bremen 58,06 ha eingetragen. Dabei sei jedoch vergessen worden, hinsichtlich der Flächen in Niedersachsen/Bremen auch anzukreuzen, dass er – der Kläger – insoweit Zahlungsansprüche geltend mache. Da ihm 69,10 ha in Nordrhein-Westfalen als förderfähige Fläche zustünden und bewilligt worden seien, stehe ihm also Betriebsprämie in einem Umfang von 18.498,07 € (69,10 ha x 267,70 €) zu. Ihm seien im Rahmen des Vorschusses nur 16.064,38 € ausgezahlt worden, so dass ihm weitere 1.533,69 € zustünden, die er hiermit einklage. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung, insbesondere für eine Sanktionierung, seien nicht gegeben. Die Diskrepanz in der Berechnung fuße darauf, dass der Beklagte verkannt habe, dass er im Rahmen seines Antrages zwar für Niedersachsen/Bremen 42,29 ha als Fläche in den Antrag eingetragen, jedoch vergessen habe, durch das Setzen des entsprechenden Kreuzchens in dem Formular hierfür die Auszahlung zu beantragen. Des Weiteren gehe der Beklagte fehlerhaft davon aus, dass er 135,03 ha Flächen im Rahmen der Betriebsprämie angemeldet habe. Tatsächlich seien es nur 132,60 ha gewesen, von denen noch die sanktionslos zurückgenommenen Flächen in einer Größenordnung von 1,14 ha abzuziehen seien, weshalb eine beantragte Fläche von lediglich 131,46 ha verbleibe. Der Mitarbeiter der Kreisstelle habe nicht nur schuldhaft hinsichtlich der Berücksichtigung des Pachtvertrages bezüglich der laufenden Nr. 49 des Flächenverzeichnisses (Schlag Nr. 53, Teilschlag a) gehandelt, sondern auch dadurch, dass für sämtliche Flächen in Niedersachsen/Bremen keine Zahlungsansprüche zuerkannt worden seien, da im Rahmen der Beantragung die Berücksichtigung der OGS-Genehmigungen unterlassen worden sei. Der Beklagte müsse sich das schuldhafte Verhalten seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Im Übrigen mache er weiterhin die Einrede der Verjährung geltend. 12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 13 14 1. der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2012 wird aufgehoben; 15 2. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. April 2005 Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von 18.498,07 € zu gewähren und weitere 1.533,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit dem 31. März 2006 auszuzahlen; 16 3. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die vorprozessual sowie prozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten des Unterzeichners zu erstatten. 17 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und begründet dies unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2012 damit, der Kläger könne aus seiner Angabe, irrtümlich vergessen zu haben, durch das Setzen eines Kreuzchens im Antrag die Zahlungsansprüche für die Flächen Niedersachsen/Bremen geltend machen zu wollen, nichts für sich herleiten, da der entsprechende Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid Bestandskraft erlangt habe. Des Weiteren sei der Kläger aufgrund der Ausführungen im Auszahlungsantrag hinsichtlich der einzuhaltenden Voraussetzungen informiert gewesen. Darüber hinaus habe es für die Zuteilung von OGS-Genehmigungen eines ausdrücklichen Antrages des Betriebsinhabers bedurft. Einen solchen Antrag habe der Kläger letztlich nicht gestellt. Auch insoweit stehe ihm die nunmehr bestandskräftige Festsetzung und Zuweisung der Zahlungsansprüche entgegen. Ein eventuelles Verschulden einer Hilfsperson beim Ausfüllen des Antrages müsse der Antragsteller wie sein eigenes Verschulden vertreten. Ferner stelle sich die Mithilfe bei der Antragstellung durch einen bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW Tätigen im Verhältnis zu der Behörde wie die Mithilfe durch eine sonstige dritte Hilfsperson für den Antragsteller dar. Soweit der Kläger einen Betrag von 18.498,07 € begehre, habe er bereits nicht die Modulation in Höhe von 3 % berücksichtigt (554,94 €), weshalb der geforderte Betrag allenfalls 17.943,12 € betragen könne. Soweit der Kläger ferner der Auffassung sei, zu der Diskrepanz in der Berechnung sei es gekommen, weil er für Niedersachsen/Bremen 42,29 ha als Fläche in den Antrag eingetragen habe, jedoch insoweit nicht durch eine entsprechende Markierung in dem Formular auch eine Auszahlung hierfür beantragt habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger die Flächen Niedersachsen/Bremen in der Größenordnung von 58,06 ha für die Aktivierung der Zahlungsansprüche beantragt habe. Damit habe er diese Fläche auch für die Betriebsprämie beantragt. Dass dem Kläger für diese Flächen, für die er keine OGS-Genehmigung innegehabt habe, keine Prämien ausgezahlt worden seien, bleibe für die Tatsache, dass er sie für die Betriebsprämie beantragt habe, also angemeldet habe, ohne Folgerung. Nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werde die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liege (vorliegend 17,67 %), aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmache, soweit die angemeldete Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Art. 50 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche liege. Danach sei die vorliegend festgestellte Flächenabweichung von 20,28 ha auf 40,56 ha zu verdoppeln gewesen. Die Kürzungen seien entsprechend auf die Regionen verteilt worden. Der Umstand, dass für die niedersächsischen Flächen letztlich keine OGS-Genehmigungen erteilt worden seien, führe nicht dazu, dass diese als nicht „nicht-beantragte“ Flächen anzusehen seien. Es liege diesbezüglich auch kein offensichtlicher Fehler vor, da der Kläger bewusst und willentlich für diese Flächen Zahlungsansprüche aktiviert habe. Es liege auch kein offensichtlicher Fehler hinsichtlich der Beantragung der ca. 12 ha großen Fläche in Niedersachsen (lfd. Nr. 49 des Flächenverzeichnisses, Schlag 53, Teilschlag a) vor. Dem Kläger hätte bewusst sein müssen, ab welchem Zeitpunkt er diese Fläche bewirtschaften dürfe. Dies sei schon mit Blick auf die Größe der Fläche von 12 ha anzunehmen. Von einer unbewussten Fahrlässigkeit sei daher nicht auszugehen. Selbst wenn man das Verschulden der Hilfsperson als unbewusste Fahrlässigkeit wertete, verbliebe es bei einer bewussten Fahrlässigkeit des Klägers hinsichtlich der Prüfung seines Antrages auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Zwar sei mit der Rechtsprechung davon auszugehen, dass, wenn man sich einer Hilfsperson bediene, nicht dieselbe Kontrolltiefe bei der eigenen Prüfung anwenden müsse, die einer erneuten Antragsbearbeitung gleichkäme, andererseits sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich bestimmter Flächen, wie solch großer Einzelflächen, eine Beantragung und Unterschrift nicht ohne eine eigene Kontrolle erfolgen dürfe. Es dürfe ersichtlich sein, dass gerade hinsichtlich Bestandsveränderungen im Flächenbestand, die zum einen nicht so häufig aufträten, die zum anderen aber im Regelfall einem Landwirt auch bekannt seien, eine entsprechende Nachkontrolle durch den Antragsteller selbst zu verlangen sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf Vorschüsse keine Anwendung finde. Der Kläger könne sich insoweit nicht darauf berufen, es läge ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkennen können. Soweit der Kläger mit seinem Einwand, er habe sich auf die Beratung des Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer verlassen, behaupten wolle, er sei deshalb so zu behandeln, als wäre dieser Fehler nicht eingetreten und er wäre richtig behandelt worden, sei er darauf zu verweisen, dass der im Sozialrecht geltende Herstellungsanspruch im landwirtschaftlichen Subventionsrecht keine Gültigkeit habe. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 K 3102/11 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 23 1. Soweit sich der Kläger gegen den Bewilligungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2012 wendet, ist die statthafte Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Die Berechnung der Betriebsprämie 2005 findet ihre rechtliche Grundlage in den Artikeln 36 und 44 Abs. 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Danach wird die Betriebsprämie auf der Grundlage der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Fläche gezahlt. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angenommene Fläche von 135,03 ha (im Bescheid vom 26. Juni 2007 waren zunächst 132,60 ha zugrunde gelegt worden), ist rechtlich nicht zu beanstanden. 25 Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, der Angestellte der Landwirtschaftskammer, der das Antragsformular ausgefüllt habe, habe im Rahmen des Ausfüllens des Antrags vergessen, hinsichtlich der Flächen in Niedersachsen/Bremen durch das Setzen eines Kreuzchens die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen (gemeint wahrscheinlich OGS-Genehmigungen) geltend zu machen, vermag dies nicht zu einer Erhöhung der von ihm beantragten Fläche zu führen. Dem Kläger sind im mittlerweile bestandskräftigen Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006 in der Fassung vom 24. November 2011 für das Land Niedersachsen/Bremen in gewissem Umfang Zahlungsansprüche zugewiesen, jedoch keine OGS-Genehmigungen erteilt worden. Es fehlte an dem erforderlichen Antrag des Klägers. OGS-Genehmigungen sind nicht ohne weiteres bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu erteilen, es bedarf vielmehr eines Antrags des Betriebsinhabers auf die Erteilung von OGS-Genehmigungen. Dabei spricht zum einen die Bezeichnung in Art. 60 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als „Genehmigung“ für ein Antragserfordernis, zum anderen ist das Erfordernis eines gesonderten Antrags des Betriebsinhabers wegen der nach Art. 60 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und Anhang II dieser Verordnung festgesetzten Obergrenze geboten. 26 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2012 – 10 LB 96/10 – , juris. 27 Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass die Regelung, Zahlungsansprüche nicht ohne Genehmigung für Flächen aktivieren zu können, die zum Anbau von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln genutzt werden (Art. 51 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) in Deutschland mit der Neufassung des Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch Art. 52 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 entfallen ist und infolge dieser Rechtsänderung § 14 der InVeKoSV, wonach OGS-Genehmigungen im Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche zu beantragen waren, aufgehoben wurde. Schließlich wurde auch Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit seinen Regelungen zur Genehmigung bestimmter Nutzungen durch Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ersatzlos aufgehoben. 28 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2013 – 3 B 3412 –, juris. 29 Denn die vorgenannten – eine OGS-Genehmigung erfordernden – Regelungen waren zum Zeitpunkt der Beantragung der Betriebsprämie 2005 noch gültig und sind damit für dieses Antragsjahr weiterhin maßgeblich. 30 Der Umstand, dass im vorliegenden Fall für die Flächen im Land Niedersachsen/Bremen kein Antrag auf Erteilung von OGS-Genehmigungen gestellt worden ist, kann auch nicht im Wege der Berichtigung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 geheilt werden. Nach dieser Vorschrift kann unbeschadet der Art. 11 bis 18 der Verordnung ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt. Diese Bestimmung ist auf Anträge auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich OGS-Genehmigungen entsprechend anwendbar. 31 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05. Juli 2011 – 10 LB 172/10 –, juris. 32 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Heilung nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind nicht gegeben. Diese Vorschrift ermöglicht es nicht, eine unterbliebene Antragstellung im Wege der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nachzuholen. Ein Antrag kann nur dann berichtigt werden, wenn er zuvor (bei der zuständigen Stelle) auch eingereicht worden ist. Hieraus ist zu schließen, dass eine Berichtigung eines nicht gestellten Antrags nicht möglich ist. Das Nachholen eines Antrags im Wege der Berichtigung nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist deshalb ausgeschlossen. Eine andere Bewertung ist selbst dann nicht angezeigt, wenn der Antragsteller einen Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche in 2005 gestellt hat und der Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen mit diesem Antragsvordruck verbunden war. Denn der Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist nicht lediglich ein unselbstständiger Bestandteil des Antrags auf Festsetzung der Zahlungsansprüche, sondern als eigenständiger Antrag zu werten. 33 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2012 – 10 LB 96/10 –, a.a.O.. 34 Überdies kommt eine Berichtigung nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auch deshalb nicht in Betracht, weil im Hinblick auf die unterbliebene Antragstellung ein offensichtlicher Irrtum des Klägers nicht gegeben war. Der Irrtumsbegriff des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält dabei eine objektive Komponente, die in der Abweichung des irrtümlich „Falschen“ (einschließlich des unvollständigen) und einem „Richtigen“ besteht, und eine subjektive Komponente, die sich auf die Kenntnis und Vorwerfbarkeit dieser Abweichung bezieht. Nach den Regelungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Agrarförderung gehört zu den Pflichten der Beihilfeempfänger, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken und dass die von ihm beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind. 35 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – C- 63/00 –, juris. 36 Diesen Pflichten genügt ein Betriebsinhaber nicht bereits dann, wenn er vorsätzliche Falschangaben unterlässt. Neben dem Vorsatz stehen auch bestimmte Formen fahrlässigen Verhaltens der Annahme guten Glaubens eines Antragstellers entgegen. Denn auch ein fahrlässiges Verhalten ist pflichtwidrig. Das Unionsrecht steht nicht stets der Annahme entgegen, dass sich auf guten Glauben nicht berufen kann, wer die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben durch Kontrollen hätte vermeiden können – es darf einem Antragsteller insoweit nur kein unverhältnismäßiger Aufwand zugemutet werden. 37 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – C-366/95 –, juris. 38 Zwar kann nicht jede Fahrlässigkeit mit Unredlichkeit gleichgesetzt werden. In der Regel handelt aber zum einen derjenige nicht redlich (und ist daher nicht als gutgläubig anzusehen), der die fehlerhafte Antragsangabe dadurch herbeiführt, dass er die im Zuge der Antragstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt. Denn grob fahrlässig verhält sich, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Wer derart seine mit der Antragstellung verbundenen Pflichten missachtet, stellt sich innerlich gegen das Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag. Er kann nicht die mit der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums verbundene Nachsicht beanspruchen. Entsprechendes gilt zum anderen für denjenigen, der die fehlerhafte Antragsangabe herbeigeführt hat, indem er die bei der Antragstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch eine bewusste Fahrlässigkeit verletzt. Bei bewusster Fahrlässigkeit hat der Antragsteller mit dem möglichen Eintritt einer Fehlerhaftigkeit des Antrags bereits gerechnet, aber fahrlässig darauf vertraut, sie werde nicht eintreten. In Konstellationen bewusster Fahrlässigkeit liegt zwar oftmals auch die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nahe; dies muss aber nicht der Fall sein. Wer für die Ausfüllung seines Antrags eine Vorgehensweise wählt, mit der er wissentlich ein erhöhtes Risiko eingeht, dass es zu Fehlern kommt, ist ebenfalls innerlich nicht bereit, dem Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag nachzukommen. Redlichkeit erfordert die innere Bereitschaft, sich im Zuge der Antragstellung (vollständig) pflichtgemäß zu verhalten. Dafür reicht es in der Regel nicht aus, nur eine ablehnende Haltung gegenüber dem pflichtwidrigen Erfolg eines pflichtwidrig erhöhten, sodann aber allzu optimistisch abgetanen Risikos einzunehmen. Wer also aufgrund bewusster Fahrlässigkeit nur die Hoffnung hegt, es werde trotz seiner selbst erkannten Nachlässigkeit schon gut gehen, d.h. seine Angaben würden schon richtig sein, ist zwar weniger schuldig als derjenige, der vorsätzliche Angaben macht, gleichwohl aber regelmäßig nicht redlich. Ihm ist somit in der Regel ebenfalls die Möglichkeit zu versagen, sich den Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu entziehen. Ausnahmen kommen etwa für solche Fälle in Betracht, in denen der Antragsteller lediglich eine leichte, also weder mittlere noch gar grobe bewusste Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Ausmaß der in Rede stehenden Fahrlässigkeit ist dabei unter Berücksichtigung der nach den Umständen des Einzelfalls gegebenen Größe des eingegangenen Risikos seiner Fehlerhaftigkeit seines Antrags zu bestimmen. Hiernach kann die Gutgläubigkeit eines Antragstellers in der Regel nur dann bejaht werden, wenn der ihm unterlaufende Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht. Die unbewusste Fahrlässigkeit ist hierbei dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller den möglichen Eintritt einer Fehlerhaftigkeit des Antrags nicht erkannte, ihn aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können. Im Falle des Einsatzes einer Hilfsperson bei der Beantragung von Agrarförderung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dieser Umstand weder zu einer Erleichterung noch zu einer Verschärfung der Voraussetzungen führt, unter denen ein offensichtlicher Irrtum anzuerkennen ist. Das Verschulden einer Hilfsperson hat der Antragsteller wie eigenes Verschulden zu vertreten. 39 Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 13. März 2012 – 10 LB 96/10 – und vom 05. Juli 2011 – 10 LB 172/10 – , allesamt juris. 40 Weiter setzt die Annahme eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 voraus, dass der Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne Weiteres erkennbar ist. Eine Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sie sich ohne Weiteres zweifelsfrei aus diesem Zusammenhang der in dem Antrag abgegebenen Erklärung aus den Vorgängen bei der Abgabe dieser Erklärung oder aus solchen Umständen der Antragstellung ergibt, auf die bei der Antragsbearbeitung zurückgegangen werden muss. 41 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05. Juli 2011 – 10 LB 172/10 –, a.a.O. 42 Ausgehend hiervon ist dem Kläger bei der unterbliebenen Beantragung der OGS-Genehmigungen für das Land Niedersachsen/Bremen ein offensichtlicher Irrtum nicht unterlaufen. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden für die Antragstellung der Betriebsprämie 2005 einen Mitarbeiter der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bemüht. Nach seinen eigenen Angaben habe der Berater den Antragsvordruck ausgefüllt und das Setzen des Kreuzchens für die Beantragung der OGS-Genehmigungen vergessen. Er habe den Antragsvordruck sodann unterzeichnet bzw. dies habe die in seinem Betrieb zum damaligen Zeitpunkt tätige Angestellte Frau M. getan. Bedient sich ein Antragsteller – so wie der Kläger dies im vorliegenden Fall getan hat – eines Dritten beim Ausfüllen des Antrags, hätte er vor der Unterzeichnung des ausgefüllten Antragsvordrucks eine Endkontrolle durchführen müssen, um die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen. Wird dies unterlassen, so sind die dem Antragsteller obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt worden. Dem Antragsteller ist dann eine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. 43 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05. Juli 2011 – 10 LB 162/10 –, a.a.O. 44 Für den Kläger wäre eine sorgfältige Sichtung des Antrages und ein besonderes Augenmerk auf die Beantragung der Erteilung von OGS-Genehmigungen schon deshalb angebracht gewesen, da er mit Blick auf den in seinem Betrieb verstärkt betriebenen Obstanbau, auf die Erteilung von OGS-Genehmigungen in besonderem Maße angewiesen war. 45 Dass der Beklagte eine Flächenabweichung von 20,28 ha angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung der Flächenabweichung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Juli 2012, denen es nach Überprüfung folgt. Ferner ist auf Folgendes hinzuweisen: 46 Hinsichtlich der Flächen der laufenden Nummern 21 und 22 des Flächenverzeichnisses (Schläge 24, Teilschlag a) und 25, Teilschlag a)) ist auch nicht eine teilweise Rücknahme des Antrages gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzunehmen, da der Kläger bereits mit dem Anhörungsschreiben vom 11. August 2005 auf die Unregelmäßigkeit hingewiesen worden war. 47 Eine teilweise Antragsrücknahme war auch nicht mehr hinsichtlich der laufenden Nummer 49 des Flächenverzeichnisses (Schlag 53, Teilschlag a) mit einer Größe von 12,37 ha möglich, da der Kläger mit dem Anhörungsschreiben vom 16. Januar 2006 auf diese Unregelmäßigkeit hingewiesen worden war, die Mitteilung, dass die Fläche erst ab dem 01. Oktober 2005 von ihm bewirtschaftet werde, erst danach erfolgt ist. 48 Eine Möglichkeit der Heilung der vorgenannten Antragsfehler i.S.d. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kam nach den vorgenannten Grundsätzen ebenfalls nicht in Betracht, da sich der Kläger das Verhalten sowohl des Mitarbeiters der Kreisstelle als auch seiner Angestellten, Frau M. , die mit Blick auf die Häufigkeit des Auftretens im Verwaltungsverfahren zumindest mit Anscheinsvollmacht gehandelt hat, zurechnen lassen muss. Dass er im Rahmen der Unterzeichnung der Beihilfeanträge keine genaue Prüfung der beantragten Flächen vorgenommen hat, gerade hinsichtlich der laufenden Nummer 49 des Flächenverzeichnisses (Schlag 53, Teilschlag a) wäre dies in besonderem Maße angezeigt gewesen, da es sich mit 12,37 ha um eine sehr große Fläche gehandelt hat, ist als grobe Fahrlässigkeit zu werten. 49 Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung auch nicht so zu stellen, als sei eine ordnungsgemäße Beratung und ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Antrags auf Gewährung von Betriebsprämie 2005 erfolgt. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Subventionsrecht keine Anwendung findet. Amtshaftungsansprüche sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen. 50 Dass der Beklagte die festgestellte Flächenabweichung von 20,28 ha nach Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf 40,56 ha verdoppelt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der vorgenannten Vorschrift wird, sofern bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelung, ausgenommen für Stärke, Kartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche liegt, die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. So liegt der Fall hier, da die Flächenabweichung 17,67 % beträgt. Auf ein besonderes Verschuldenserfordernis stellt Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 – entgegen der Auffassung des Klägers – in Fällen von Kürzungen bei Übererklärungen nicht ab. Nach Artikel 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Artikel 51 der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nur dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Der Kläger hat weder sachlich richtig Angaben gemacht, noch kann er auf andere Weise belegen, dass ihn hinsichtlich der Übererklärungen keine Schuld trifft. Dass er sich beim Ausfüllen der Vordrucke eines Mitarbeiters der Kreisstelle bedient hat bzw. hierzu seine Angestellte Frau M. eingesetzt hat, entbindet ihn – wie bereits ausgeführt – nicht seiner eigenen Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem Antrag. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die nicht von ihm getätigten Eintragungen gesondert zu überwachen und nachträglich zu kontrollieren. 51 Der Beklagte hat den auszuzahlenden Zuwendungsbetrag nach alledem zu Recht auf 8.511,65 € (8.774,89 € abzüglich einer Modulation von 3 % (263,24 €)) festgesetzt. Dass er dabei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine sog. Verböserung vorgenommen und den Zuwendungsbetrag von 9.133,90 € auf 8.511,65 € reduziert hat, ist mit Blick auf die allein quantitative Änderung sowie die vorgenommene diesbezügliche Anhörung nicht zu beanstanden. 52 Da dem Kläger im Dezember 2005 bereits ein Vorschuss von 16.964,38 € ausgezahlt worden ist, durfte der Beklagte den überzahlten Betrag von 8.452,73 € gemäß Art. 73 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 i.V.m. §§ 10 Abs. 2 und 14 Abs. 1 MOG sowie den §§ 48 Abs. 2 bis 4 und 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG i.V.m. dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz § 247 BGB zurückfordern. Auf eventuelle Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) und eine Verjährung (Art. 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) kann sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, da – weil es sich um die Rückzahlung eines Vorschusses auf die Betriebsprämie 2005 handelt – insoweit die Regelung in Art. 73 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entgegensteht. 53 2. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Betriebsprämie 2005 in Höhe von 18.498,07 € sowie die Auszahlung von weiteren 1.533,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % begehrt, hat die statthafte Verpflichtungsklage keinen Erfolg. Denn der Kläger hat aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm für das Jahr 2005 Betriebsprämie von mehr als 8.511.65 € gewährt bzw. auszahlt. 54 3. Soweit der Kläger schließlich sinngemäß beantragt, die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, sieht das Gericht den Antrag nur für den Fall als gestellt an, dass die Klage Erfolg hat. Da diese vollumfänglich abzuweisen ist, geht der Antrag ins Leere. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.