Urteil
2 K 1193/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0307.2K1193.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger hat zum 02.04.1998 ein Gewerbe unter der Anschrift G.------weg 00 in 00000 T. I. -T1. mit dem Gegenstand Computertechnik und Steuerungsbau angemeldet. Der Kläger wird vom zuständigen Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt. Für das Jahr 2010 übermittelte die Finanzbehörde der Beklagten einen Gewerbeertrag von 300,-- €. Der Kläger wird seit dem Jahre 1998 zu Mitgliedsbeiträgen, mit Ausnahme eines Zeitraums von Dezember 2004 bis Juli 2007, herangezogen. In dieser Zeit wurde dem Beklagten von der Handwerkskammer mitgeteilt, dass der Kläger möglicherweise ein Handwerk betreibe. Mit Schreiben vom 18.04.2007 teilte die Handwerkskammer mit, dass eine eindeutige Eintragungspflicht in die Handwerksrolle nicht festgestellt werden könne. Seitdem wird der Kläger von der Beklagten wieder zu Mitgliedsbeiträgen herangezogen. Der Kläger wehrt sich seit dem Jahre 1998 gegen seine Mitgliedschaft bei der Beklagten und somit ebenfalls gegen die Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen. Mit Bescheid vom 17.02.2012 setzte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2010 auf 0,00 € fest. Unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten vorläufigen Festsetzung von 122,24 €, die abgesetzt wurden, ergab sich für das Jahr 2010 ein Saldo von 0,00 €. Unter Berücksichtigung von Festsetzungen der Jahre 2007 bis 2011 ergab sich ein Saldo von 404,32 €. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 08.03.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer ihn in seinen Rechten verletze. Darüber hinaus erweise sich der Beitrag der Höhe nach und im Hinblick auf die ihm zugrunde liegende Wirtschaftssatzung als rechtswidrig. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.2001 könne sich die Beklagte nicht länger berufen, da die Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff spätestens im Jahre 2012 nicht mehr gegeben seien. Dazu kämen europarechtliche Bedenken, die in dieser Form im Jahre 2001 ebenfalls noch nicht bedacht worden seien. Zudem sei der Aspekt des gravierenden Verstoßes der Verfasstheit der Kammer gegen das Demokratieprinzip zu bedenken, der in dieser Form ebenfalls im damaligen Rechtsstreit nicht thematisiert worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber die ständige Prüfung auferlegt, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich rechtliche Zwangskooperation noch bestünden. Dieser Auflage sei der Gesetzgeber bis heute nicht nachgekommen. Das vom Gesetzgeber unterstellte Gesamtinteresse der zugehörigen Gewerbetreibenden des Kammerbezirkes gebe es nicht. Durch die Vorgaben des IHK-Gesetzes würden zwei wesentliche Demokratiegebote verletzt, nämlich das Gebot, staatliche Herrschaft immer auf einen legitimierenden Wahlakt durch das Gesamtvolk zurückführen zu müssen und das Gebot, Wahlen als gleiche Wahlen durchzuführen. Diesen Geboten werde die Verfasstheit der Industrie- und Handelskammern nicht gerecht. Darüber hinaus verstoße der Zwang zur Mitgliedschaft gegen Europäisches Recht, nämlich die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit, sie verletze die Dienstleistungsrichtlinie sowie das Demokratieprinzip. Außerdem verstoße die Mitgliedschaft gegen Art. 9 Abs. 1 GG und das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beitragserhebung verletze zudem das Äquivalenzprinzip, dies ergebe sich schon daraus, dass die prozentuale Belastung des Klägers um das X-fache höher sei als die Beitragsbelastung von wirtschaftlich stärkeren Betrieben. Die Beitragsbemessung erweise sich somit nicht als vorteilsgerecht. Darüber hinaus würden die Beiträge in einer Weise verwendet, die die Aufgaben der Beklagten überschritten. So werde mit den Beiträgen beispielsweise die Organisation der Wirtschaftsjunioren gefördert. Darüber hinaus würden große Teile an die DIHK abgeführt, die damit eine Fülle unternehmerischer Aktivitäten entfalte, die mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nichts zu tun hätten. Dieser Organisation seien zudem auch unrechtmäßig Kredite gewährt worden. Darüber hinaus verstoße schließlich auch die Art und der Umfang der gebildeten Rücklagen gegen das IHK-Gesetz. Die Gesamthöhe der Rücklage liege weit über den gesamten Ausgaben des Jahres 2010. Bei einer sachgerechten Anlage und Rückführung der Rücklagen und Rückstellungen könne und müsse der Mitgliedsbeitrag niedriger sein. Mit Schriftsatz vom 18.12.2012 führt der Kläger weiter aus, dass er nachweislich 2004 von der Beklagten vom Kammerzwang entbunden worden sei. Darum stelle sich auch die Frage, wieviele Betriebe noch zu Unrecht in der IHK C. geführt würden. Er halte es für Willkür, wenn er zunächst IHK-Mitglied sein sollte, dann befreit werde und nun plötzlich wieder uneingeschränktes Zwangsmitglied sei. Des Weiteren stelle sich die Frage, warum es überhaupt zwei Kammern gebe. Er lehne jedwede Kammermitgliedschaft unter Zwang ab. Seiner Auffassung nach sollten auch die Beiträge aus den Beitragsjahren zuvor Gegenstand der Klage sein. Er habe niemals diesen Beitragsbescheiden zugestimmt, damit seien sie nicht rechtskräftig. Der Kläger beantragt, 1. den Beitragsbescheid der Beklagten vom 17.02.2012 aufzuheben, hilfsweise, Beweis zu erheben über die Höhe der Rücklagen der Kammer im veranlagten Zeitraum. 2. festzustellen, dass der Kläger nicht Mitglied der Beklagten ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger der objektiven Gewerbesteuerpflicht unterliege und eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk unterhalte. Er gehöre damit zu den Mitgliedern der Beklagten. Informationen darüber, dass der Kläger Mitglied der Handwerkskammer sei, lägen der Beklagten nicht vor. Sofern der Kläger Bedenken im Bezug auf die Verfassungsgemäßheit der Pflichtmitgliedschaft äußere, könne sie diese nicht teilen. Die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2001 zugrunde liegenden Gegebenheiten hätten sich in den letzten Jahren nicht dergestalt geändert, dass es einer anderen Würdigung des Sachverhalts bedürfe. Verstöße gegen das Demokratiegebot bzw. europarechtliche Bestimmungen seien nicht zu erkennen. Insofern verweise man auf die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Ebenfalls werde der Vorwurf der Willkür zurückgewiesen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Handwerks bzw. eines handwerksähnlichen Betriebes falle in den Verantwortungsbereich der Handwerkskammer. Diese habe zwar im Dezember 2004 mitgeteilt, dass der Kläger ein Handwerk betreibe. Diese Mitteilung sei dann im April 2007 zurückgenommen worden. Deshalb sei die Beklagte gehalten gewesen, den Kläger erneut zu veranlagen. Die vom Kläger gemachten Ausführungen zu etwaigen Aufgabenüberschreitungen der Beklagten seien für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht von Relevanz. Insofern könne auf die Rechtsprechung des Baden-Württembergischen VGH vom 18.10.2011 verwiesen werden. Die Beklagte habe sich mit den Rücklagen nur im Rahmen des von der Vollversammlung erlassenen Finanzstatuts bewegt, sodass ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip nicht zu erkennen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstände der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. unzulässig, mit dem Klageantrag zu 2. ist sie zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger die Aufhebung des Beitragsbescheides der Beklagten vom 17.02.2012 begehrt, ist die Klage unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO die Klage jedoch nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Gericht vermag hier eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den Beitragsbescheid für das Jahr 2010 nicht zu erkennen. Es fehlt an der notwendigen Beschwer als Sachentscheidungsvoraussetzung der erhobenen Anfechtungsklage. Der Kläger hat gemäß § 42 Abs. 2 VwGO substanziiert seine Rechtsbeeinträchtigung durch den angefochtenen Beitragsbescheid darzulegen. Hieran fehlt es ersichtlich. Maßgebend für die objektive Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO ist bei Verwaltungsakten, die eine Abgabe - hier einen Beitrag - festsetzen, die in dem Ausspruch enthaltene Festsetzung des Zahlbetrages. Die Beschwer durch einen Abgabebescheid ergibt sich grundsätzlich aus der Festsetzung der Zahlungspflicht. In aller Regel ist danach eine Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid, in dem die Abgabenschuld auf 0 € festgesetzt worden ist, unzulässig. So die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Urteil vom 15.02.2001 ‑ III R 10/99 ‑, Urteil vom 17.02.1998 - VIII R 21/95 - m.w.N., veröffentlicht in juris. Nur ausnahmsweise kann eine Beschwer in einem unzutreffenden Ansatz einzelner Heranziehungsgrundlagen liegen, wenn diese für andere Verfahren bindend sind. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier, dass der angefochtene Heranziehungsbescheid für das Jahr 2010 den Beitrag für das Jahr 2010 - endgültig - auf 0 € festsetzt. Gleichzeitig wird die mit früherem Bescheid festgesetzte - vorläufige - Veranlagung für das Jahr 2010 i.H.v. 122,24 € aufgehoben. Insofern handelt es sich jedoch lediglich um eine den Kläger ausschließlich begünstigende Regelung, die ein Rechtschutzinteresse an der Aufhebung des Bescheides ebenfalls ersichtlich nicht begründen kann. Soweit der angefochtene Bescheid mit einem Gesamtsaldo von 404,32 € schließt, die zu zahlen sind, ergibt sich dieser Beitrag nach ausdrücklicher Angabe im angefochtenen Bescheid als Summe der offenen Beiträge aus anderen Beitragsjahren, die mit früheren Bescheiden bestandskräftig festgesetzt sind, weil der Kläger keine Klagen erhoben hat. Insofern enthält der Bescheid somit lediglich den nachrichtlichen Hinweis auf rückständige Beiträge, ohne dass insoweit diesem Vorgehen ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt. Vgl. dazu etwa VG Magdeburg, Urteil vom 01.07.2004 - 3 A 109/04 ND, 3 A 109/04, veröffentlicht in juris. Nach alledem war die Klage mit dem Klageantrag zu 1. als unzulässig abzuweisen. Die mit dem Hilfsbeweisantrag zu klärende Frage der Höhe der Rücklagen der Beklagten im veranlagten Zeitraum erweist sich danach für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht als erheblich. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist das Gericht jedoch darauf hin, dass es die im vorliegenden Fall von der Beklagten dargelegten Rückstellungen und Rücklagen auch der Höhe nach für angemessen hält. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten erweist sich das diesbezügliche Finanzgebaren der Beklagten angesichts der auch von dem Kläger nicht bestrittenen Entwicklung der Beitragssätze und Beitragshöhen in den letzten Jahren als nicht zu beanstanden. Das Gericht sieht auch insoweit keinen Anlass, von der bereits im den Beteiligten bekannten Urteil vom 02.06.2010 - 7 K 2650/09 - vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen. Dies gilt insbesondere, da - wie sich aus den veröffentlichten Wirtschaftssatzungen und Bilanzen der Beklagten seit dem seinerzeit entscheidungserheblichen Zeitraum 2005 bis 2007 ergibt - sich die Höhe der Rücklagen gegenüber diesem Zeitraum sogar vermindert hat. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht Mitglied der Beklagten ist, erweist sich die Klage demgegenüber zwar als zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hier nicht entgegen, dass gemäß § 43 Abs. 2 VwGO die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Wie oben dargelegt, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage, sodass hier das Begehren auf Feststellung zulässig ist. Dem Kläger steht auch ein Feststellungsinteresse zur Seite, da zumindest die Gefahr besteht, dass er zukünftig - entweder durch Änderung des Gewerbeertrages oder durch Änderung der Wirtschaftssatzung der Beklagten - zu einem Beitrag herangezogen wird. Die somit zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer - IHKG - ist der Kläger als natürliche Person, die im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhält und zur Gewerbesteuer veranlagt wird, Zugehöriger der Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Mitglied der Handwerkskammer sein könnte, ergeben sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vortrag des Klägers selbst, zumal eine etwaige Mitgliedschaft des Klägers in der Handwerkskammer bereits in den Jahren 2004 bis 2007 geprüft wurde und nach Auffassung der Handwerkskammer nicht festgestellt werden konnte. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt seine Pflichtzugehörigkeit bei der Beklagten auch nicht gegen höherrangiges Recht. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Grundgesetzes ist nicht ersichtlich. Das Gericht folgt insoweit auch weiterhin der ständigen obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt eine gegen die Pflichtzugehörigkeit erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 07.12.2009 - 1 BvR 1806/98 -, veröffentlicht in juris, nicht zur Entscheidung angenommen und dazu ausgeführt, dass die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft der Industrie- und Handelskammer und der daraus folgenden Beitragspflicht mit dem Grundgesetz sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Urteil vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 -, in: BVerfGE 15, 235 f.; vom 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 - und - 1 BvR 259/66 -, in: BVerfGE 38, 281 f. beantworten lasse. Die Pflichtmitgliedschaft verstoße weder gegen Art. 9 und Art. 12 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG und genüge dem verfassungsmäßigem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in einer Industrie- und Handelskammer sei zu deren sachgerechter Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. Wegen des Gemeinwohlauftrags der Industrie- und Handelskammern und ihrer vielfältigen Wirtschaftsverwaltungsaufgaben sei ein alle Branche- und Betriebsgrößen umfassender Mitgliederbestand von Nöten. Es bedürfe hier zu einer funktionierenden wirtschaftlichen Selbstverwaltung einer Mitwirkung aller Unternehmen aller Größen, damit die Kammern ihre Aufgaben umfassend im Sinne des Gesetzgebers erfüllen könnten. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass dieses in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungskonformität der Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer ausgeht. So BVerwG Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 10/04 -, in: BVerwG 122, 344 f.; Urteil vom 21.07.1998 - 1 C 32.97 -, in: BVerwGE 107, 169; Urteil vom 19.01.2008 - 6 C 10/04 -, in: BVerwGE 122, 344 f. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verletze ihn in seinem Grundrecht auf Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), da er die von der Vollversammlung der Beklagten geäußerten Auffassungen zur Kernenergiepolitik nicht mittragen könne, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Pflichtmitglieder nicht gezwungen sind, Stellungnahmen einer Kammer mitzutragen, wenn sie von der eigenen Meinung abweichen. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist bei ihren Stellungnahmen an die Willensbildung ihrer Mitglieder gebunden (§ 4 IHKG). Mehrheitsentscheidungen schließen es ein, dass Mitglieder überstimmt werden können. Dadurch werden sie nicht in ihrer eigenen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. So BVerwG, Urteil vom 21.07.1998 a.a.O. Die in Stellungnahmen der Kammern vertretenen Meinungen sind nicht dem einzelnen Mitglied persönlich zuzurechnen. Es bleibt ihnen unbenommen, ihre Meinung eigenständig zu äußern. Unter diesen Umständen lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch aus dem Wertgehalt der Meinungsfreiheit ebenso wie aus dem Wertgehalt der Gewissensfreiheit nichts gegen die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft herleiten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte allgemein anerkannt ist, dass die Pflichtmitgliedschaft eines in Deutschland ansässigen Gewerbetreibenden in einer deutschen Industrie- und Handelskammer unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union unbedenklich ist. So Sächs. OVG, Beschluss vom 16.04.2008 - 5 B 49/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 6 A 11414/06 -; VG Ansbach, Urteil vom 04.02.2010 - AN 4 K 09.00157 -; VG Meiningen, Urteil vom 01.07.2009 - 2 K 650/06 Me -; VG Hannover, Urteil vom 08.10.2008 - 11 A 3467/07 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.12.2007 - 7 K 1099/07 -; alle veröffentlicht in juris. Aus den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftstücken der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 26.02.2007 sowie der Europäischen Kommission vom 13.11.2011 ergibt sich demgegenüber nichts anderes. So befasst sich das Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich offensichtlich mit der Mitgliedschaft von Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, aus dem Schreiben der Europäischen Kommission lässt sich in keiner Weise erkennen, worauf die vertretende Auffassung der Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit beruht und in welchem Kontext dieses Schreiben zu sehen ist. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wäre wegen der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dieser Frage und damit eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG allenfalls dann veranlasst, wenn rechtserhebliche, tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder - möglicherweise - ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung festzustellen wäre. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.07.1998 a.a.O. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen diese Voraussetzungen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. So sind die Vorschriften des IHK-Gesetzes seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 weitgehend unverändert geblieben. Insbesondere die von dem Kläger in Bezug genommenen Vorschriften über die Wahlen in § 5 IHKG sind bis auf redaktionelle Veränderungen unverändert geblieben. Auch im Hinblick des von dem Kläger bezweifelten Gesamtinteresses der Wirtschaft, hat das Bundesverfassungsgericht noch in seinem Nichtannahmebeschluss aus dem Jahre 2001 ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Kammer ausgehe. Von Verfassungs wegen begegne es keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bediene, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lasse und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen. Gerade die Kombination von Bündelung und ausgewogener Einbringung von Sachverstand und Interessen und gleichzeitige Entlastung des Staates in der Wirtschaftsverwaltung rechtfertige die Annahme einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es darauf ankomme, ob einzelne dieser Aufgaben auch in anderer Form wahrgenommen werden könnten. Nach Auffassung des Gerichts liegt es auf der Hand, dass diese Aufgaben auch weiterhin in einer zunehmend globalen und europäisch ausgerichteten Wirtschaft nach wie vor nicht an Bedeutung verlieren. Nach Auffassung des Gerichts spricht bedeutend mehr dafür, dass Vertretungs- und Beratungsaufgaben der Kammern angesichts der schwieriger und komplizierter werdenden wirtschaftlichen Verhältnisse eher eine höhere als eine geringere Bedeutung für Staat und Wirtschaft haben. Nach alledem folgt für das Gericht, dass die Pflichtzugehörigkeit des Klägers zur Beklagten mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht nach wie vor vereinbar ist. Entsprechend ist das Gericht der Auffassung, dass die Frage der Pflichtzugehörigkeit geklärt ist und die Annahme, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts überholt seien, jeder Grundlage entbehren. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2009 zur Pflichtzugehörigkeit zur Handwerkskammer. Das Gericht verbleibt daher weiterhin bei der im Urteil vom 02.06.2010 ‑ 7 K 2650/09 ‑ vertretenen Rechtsauffassung, zumal diese auch mit weiteren danach ergangenen Entscheidungen verwaltungsgerichtlicher Obergerichte im Einklang steht. So OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2010 - 6 A 10282/10 -; Urteil vom 03.11.2010 - 6 A 10884/10 -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007 -, alle veröffentlicht in juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.