Urteil
11 K 2165/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:1031.11K2165.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke "C. C1. E. S. " in C2. E1. , Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 82, Flur 9, Flurstück 2 und 5, und Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97. Das ca. 84 ha große Gelände wurde bis 1994 von den NATO-Streitkräften als Munitionslager genutzt. Es fiel danach an den früheren Eigentümer, den C3. von der C4. , zurück, der es am 15.12.2007 an den H. von P1. -T. verkaufte. Dieser betreibt in C2. E1. ein Hotel und vier Reha-Kliniken und ist (Mit-)Geschäftsführer der Beigeladenen. Der Kläger führt auf dem ca. 1300 m nordöstlich des Vorhabenstandorts gelegenen Grundstück "P2. T1. 20" einen ca. 100 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweine- und Milchkuhhaltung. Zu dem Betrieb gehören ein Wohnhaus, in dem der Kläger und seine Familie wohnen, sowie ein von den Eltern des Klägers genutzter Altenteil-Anbau. Das Anwesen des Klägers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Rat der Stadt C2. E1. verabschiedete am 23.06.2008 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Gebiet des ehemaligen NATO-Munitionsdepots und setzte ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Test und Präsentationsstrecke, Flächen für Wald sowie Flächen und Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft" fest. Gegen diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erhob der Kläger am 14.04.2009 Normenkontrollklage. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.02.2011 lehnte das OVG NRW den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes ab (Az. 2 D 36/09.NE). Am 12.10.2010 beantragte die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Neuerrichtung und den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke "C. C1. E. S. ". Nach dem Erläuterungsbericht zum Genehmigungsantrag plant die Beigeladene die Errichtung und den Betrieb einer Test- und Präsentationsstrecke für Tests, Forschung und Entwicklung, Fahrsicherheitsübungen, Fahrveranstaltungen und Fahrzeugpräsentationen auf dem ehemaligen Militärgelände. Die den Betrieb umfassenden Nutzungen werden im Erläuterungsbericht wie folgt umschrieben: Fahrertrainings, Fahrzeugpräsentationen und -tests, Messen, Ausstellungen, Fachkongresse, Nutzungen zu Test-, Forschungs- und Entwicklungszwecken durch Automobilfirmen und -zulieferer, Clubfahrten für Sportfahrzeuge und Oldtimer mit dazugehörigen Präsentationen und Clubevents. Zweck der Anlage ist die Vermietung der Fahrstrecken und sonstigen Anlagen im "Business to business"-Bereich, z.B. für Testfahrten für Hersteller und Zulieferer aus dem Automobilbereich, Fahrzeug- und/oder Produktpräsentationen als geschlossene Veranstaltung und ohne Massenpublikum. Im "Business to costumer"-Bereich sind Sportveranstaltungen, Fahrertrainings und freies Fahren und Testen vorgesehen. Nach dem Erläuterungsbericht sind darüber hinaus instruktorengeleitete Fahrertrainings, Fahrerlehrgänge, Fahrprogramme und Lizenztrainings für den Test und Rennbetrieb geplant (sogenannte Incentives). Zu den privaten Veranstaltungen gehören Coachingprogramme und Fahrertrainings für Polizei und Rettungsdienste, Personenschutztrainings von Sondereinsatzkommandos sowie Club-, Marken-, Motorsport- und Oldtimertreffen. Nach der Betriebsbeschreibung wird die Teststrecke mit maximal bis zu 50 Kfz, der Geländeparcours mit bis zu 15 und die Dynamikfläche mit bis zu 10 Kfz gleichzeitig genutzt. Die Nutzung der Anlage soll werktags von 8.00 bis 22.00 Uhr und sonn- und feiertags von 9.00 bis 13.00 und 15.00 bis 20.00 Uhr erfolgen. Nach dem Betriebskonzept wird zwischen einem Normal- und Sonderbetrieb unterschieden, der sich nach dem Erläuterungsbericht im Wesentlichen durch die in Folge der Nutzung entstehenden Geräuschimmissionen, die ihrerseits von der Emissionsstärke der Fahrzeuge und der Nutzungsintensität bestimmt werden, unterscheidet. Der Normalbetrieb soll danach alle Betriebsarten umfassen, die die höchstzulässigen Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm einhalten, der Sonderbetrieb alle Betriebsarten, in denen dies nicht der Fall ist. Zusammen mit dem Genehmigungsantrag legte die Beigeladene ein Gutachten der C5. GmbH C6. vom 30.07.2010 vor. Nach diesem Lärmschutzgutachten werden am Hof des Klägers, dem Immissionspunkt IP 11, im Normalbetrieb Immissionen von 55 dB(A) erreicht, im Sonderbetrieb Immissionen von 67 bzw. 63 dB(A). Das Vorhaben wurde durch den Beklagten am 29.11.2010 öffentlich bekannt gemacht. Innerhalb der bis zum 19.01.2011 laufenden Einwendungsfrist erhoben 160 Privatpersonen und der BUND Einwendungen gegen das Vorhaben, darunter auch der Kläger mit Schriftsatz vom 17.01.2011. Er trug vor, dass das Vorhaben, welches unter dem Titel "Test- und Präsentationsstrecke" geführt werde, tatsächlich für öffentliche Rennveranstaltungen geplant und konzipiert sei. Dies ergebe sich aus Veröffentlichungen der Beigeladenen. Außerdem machte er geltend, dass die im Gutachten der C5. GmbH durch den Zu- und Abfahrverkehr entstehenden Geräuschimmissionen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Durch den Lärm seien seine Kühe erheblichem Stress ausgesetzt und würden deutlich weniger Milch produzieren. Bezüglich des Bestandes streng geschützter Arten im Vorhabengebiet werde auf veraltete Untersuchungen zurückgegriffen. Die lärmschutztechnische Prognose der C5. GmbH berücksichtige nur Fahrgeräusche bis 160 km/h. Auf Teilstrecken der Anlage werde aber eine viel höhere Geschwindigkeit erreicht. Im Rahmen der Behördenbeteiligung erhob keine der zu beteiligenden Stellen grundsätzliche Einwände gegen das Vorhaben. Die Stadt O. erteilte unter dem 15.11.2010 ihr baurechtliches Einvernehmen. Am 29.07.2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die "1. Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ständigen Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge (Test- und Präsentationsstrecke C. C1. )". Die Inhaltsbestimmung Nr. I 1 bezeichnet als Genehmigungsgegenstand die Errichtung und den Betrieb einer ständigen Teststrecke für Kraftfahrzeuge bestehend aus einer asphaltierten Fahrstrecke (Ost- und Westschleife), naturbelassenem und trassiertem Geländeparcours, Dynamikfläche mit Nasshandlingfunktion sowie technischen Nebeneinrichtungen und sonstigen Gebäude und Einrichtungen. Von der 1. Teilgenehmigung werden nach Inhaltsbestimmung Nr. I 1.1 der Nasshandlingkurs inklusive Kreisbahn sowie das Gebäude Nr. 56 (Showrooms) nicht umfasst. Nach Nr. I 2 der Inhaltsbestimmungen darf die Anlage ganzjährig 24 Stunden am Tag betrieben werden, wobei im Normalbetrieb eine Kernbetriebszeit an Werktagen zwischen 8.00 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie 15.00 bis 20.00 Uhr gilt. Innerhalb der Kernbetriebszeit ist die Anlage im Normalbetrieb nach Nr. I 2.1 des Genehmigungsbescheides so zu betreiben, dass an im einzelnen bezeichneten Immissionspunkten bestimmte Werte nicht überschritten werden, so am Wohnhaus des Klägers (IP 11) nachts ein Schallimmissionspegel von 45 dB(A) und tags ein Schallimmissionspegel von 60 dB(A). Außerhalb der Kernbetriebszeit muss im Normalbetrieb der Mittelungspegel an den jeweiligen Immissionsorten mindestens 10 dB(A) unter dem jeweils zulässigen Beurteilungspegel liegen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die genannten Immissionspegel am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach Nr. I 2.2 des Genehmigungsbescheides dürfen durch den Betrieb der Gesamtanlage an maximal 10 Tagen im Jahr und an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr die Schallimissionspegel nach Nr. I 2.1 einen Wert von nicht mehr als 69 dB(A) erreichen. Nach Nr. I 2.3 des Genehmigungsbescheides werden die Geräuschemissionen an der Test- und Präsentationsstrecke durch mindestens zwei Referenzdauermessstationen erfasst. Durch ein akustisches Monitoringsystem soll die Einhaltung der Schallimmissionspegel an den Immissionspunkten durch Emissionsmessungen überwacht werden. Die über das Monitoringsystem aufgezeichneten Daten sind mindestens 24 Monate aufzubewahren und dem Beklagten auf Verlangen vorzulegen (Nebenbestimmung Nr. II B 68 des Genehmigungsbescheides). Die über das Monitoringsystem aufgezeichneten Schallmesswerte sind als Pegelzeitverlauf der Messgrößen LAFMax(t) und LAeq(t) in einer zeitlichen Auflösung von einer Minute zu übergeben (Nr. II B 69 und 72). Nach Nr. II B 74 sind die Betriebszeiten und die Schallemissionen durch die Referenzdauermessstationen Tag und Nacht zu ermitteln und die Standorte der Mikrofone der Referenzdauermessstationen mit dem Beklagten vor der Inbetriebnahme abzustimmen (Nr. II B 75). Die von den Mikrofonen der Referenzdauermessstationen erzeugten Messsignale sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, wie die aufgezeichneten Werte mit dem in der Monitoringstation angezeigten Werten übereinstimmen. Abweichungen sind zu dokumentieren und in den Ergebnissen zu berücksichtigen (Nr. II B 76). Spätestens sechs Monate nach der regulären Inbetriebnahme der Anlage und bei jeder wesentlichen Änderung des Monitoringsystems ist durch eine nicht am Verfahren beteiligte, nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Messstelle nachzuweisen, dass die Referenzdauermessstationen geeignet sind, die Einhaltung der in den Inhaltsbestimmungen Nr. I 2.1 und 2.2 genannten Immissionsrichtwerte sicherzustellen. Hierzu sind Immissionsmessungen an mindestens einem Sonder- und zwei Normalbetriebstagen sowie an einem Tag mit irrelevantem Betrieb an jeweils dem Immissionsort durchzuführen, für den eine die Schallausbreitung maximal begünstigende Wetterlage vorliegt (Nr. II B 80). Über das Ergebnis der Messungen ist ein Messbericht erstellen zu lassen, der dem Beklagten innerhalb von acht Wochen nach Durchführung der Messungen vorzulegen ist (Nr. II B 82 und 83). Ergibt die Auswertung der Immissionsmessungen, dass die Emissionsreferenzwerte an den Referenzdauermessstationen nicht geeignet sind, die festgelegten Schallimmissionspegel an den Immissionspunkten einzuhalten, so sind Emissionsreferenzwerte nach Absprache mit dem Beklagten entsprechend anzupassen (Nr. II B 84). Bei einem Ausfall des Monitoringsystems bzw. der Referenzdauermessstation ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Betreiberpflichten im Hinblick auf die Einhaltung der in Inhaltsbestimmung Nr. I 2.1 und 2.2 genannten Werte erfüllt sind. Als geeignet wird die repräsentative Messung mit einem Ersatzmessgerät der Klasse 1, das den Anforderungen der DIN 45645-1 Ausgabe Juli 1996 genügt, angesehen (Nr. II B 87). Wird die Wiederinbetriebnahme des Monitorings nicht innerhalb von zwei Werktagen erfolgreich abgeschlossen, so ist mit dem Beklagten die Durchführung der weiteren Ersatzmessungen abzustimmen. Die Limitierung der Fahrzeugstunden von Fahrzeugen der Klassen A bis C sowie von Fahrzeugen mit Straßenverkehrszulassung, die einen Schallleistungspegel von mehr als 121 dB(A) aufweisen, bleibt vorbehalten (Nr. II B 91). Bis zum 31. März eines jeden Jahres ist für das zurückliegende Kalenderjahr ein Jahresmessbericht anzufertigen, in dem die Messergebnisse getrennt nach den Betriebsarten auszuwerten und darzustellen sowie hinsichtlich der Einhaltung der festgesetzten Immissionsgrenzwerte zu bewerten sind (Nr. II B 93). Wird bei einem Betriebstag der in Inhaltsbestimmung Nr. I 2.1 genannte Schallimissionspegel an einem Immissionspunkt überschritten, ohne dass 69 dB(A) überschritten werden, so liegt ein Sonderbetriebstag nach Inhaltsbestimmung Nr. I 2.2 vor (Nr. II B 95). Der Genehmigungsbescheid wurde am 10.08.2011 öffentlich bekannt gemacht und lag in der Zeit vom 12.08.2011 bis 26.08.2011 zur Einsichtnahme aus. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2011 den Sofortvollzug des Genehmigungsbescheides an. Der Kläger hat gegen die 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011 am 15.09.2011 Klage erhoben und am 21.10.2011 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (11 L 555/11). Mit Beschluss vom 22.11.2011 hat das Gericht dem Eilantrag des Klägers insoweit stattgegeben, als die angefochtene Teilgenehmigung den Betrieb der Anlage gestattet, und den Antrag im Übrigen abgelehnt: Bei der gebotenen summarischen Überprüfung lasse sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht feststellen. Es beständen u.a. Bedenken, ob das vorgelegte Konzept zur Begrenzung und Überprüfung der von dem Betrieb ausgehenden Emissionen geeignet sei, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an den dem Vorhaben nächst gelegenen Grundstücken sicherzustellen. Bei der unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage anzustellenden Interessenabwägung überwiege das private Interesse des Klägers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit der Betrieb der Anlage betroffen sei; soweit die Genehmigung die Errichtung der Anlage gestatte, überwiege hingegen das private Interesse der Beigeladenen. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen hat das OVG NRW mit Beschluss vom 03.05.2012 zurückgewiesen (Az. 8 B 1521/11). Mit Schreiben vom 25.07.2012 stellte die Beigeladene unter Bezugnahme auf die 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011 einen "Antrag auf Genehmigung der Änderung des Betriebes der Anlage gemäß § 16 Abs. 4 BImSchG". Beigefügt waren dem Antrag u.a. ein "Immissionsschutzrechtliches Konzept zur Ergänzung und Konkretisierung des Antrags auf 1. Teilgenehmigung zur Errichtung und Betrieb der Test- und Präsentationstrecke C. C1. sowie der 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011" (im Folgenden: "Immissionsschutzrechtliches Konzept"). Die näheren Einzelheiten des Konzeptes werden u.a. in einem "Konzept des akustischen Monitorings des künftigen Betriebes der Test- und Präsentationsstrecke C. C1. E. S. der C5. GmbH vom 24.07.2012 (im Folgenden: Gutachten vom 24.07.2012) näher erläutert. Im Änderungsantrag wurde auf den genehmigten Sonderbetrieb verzichtet. Die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 unter Ziffer I 2.1 höchstzulässigen Immissionswerte für den Normalbetrieb sollen durch ein im Gutachten der C5. GmbH vom 24.07.2012 beschriebenes "akustisches Monitoring" gewährleistet werden. Zu diesem Zweck sollen nach dem Gutachten der C5. GmbH vom 24.07.2012 zwei Referenzdauermesstationen (RDMS) an der Westschleife (im Gutachten unter Nr. 2.3 als "West 1 bezeichnet) und der Ostschleife der Teststrecke (im Gutachten unter Nr. 2.3 als "Ost 4" bezeichnet) errichtet werden. Bei der Auswahl der Messstandorte wurden Streckenabschnitte berücksichtigt, in denen die Fahrzeuge unter Volllast fahren und die Ideallinie einhalten. Um eine Minimierung von Messungenauigkeiten zu erreichen, wurden Standorte ausgesucht, an denen eine Beeinflussung der individuellen Fahrzeugschallleistung durch Störgeräusche nicht zu befürchten (Seite 8 des Gutachtens vom 24.07.2012) und ein seitlicher Abstand der Messstation von 35 m bzw. 40 m gegeben sei (Seite 11 und 13). An den Messstationen soll jeweils ein ca. 6 m hoher Mikrofonmast aufgestellt werden; das Mikrofon wird über einen Industrie-PC gesteuert, jeweils zu Beginn und Ende eines 24-stündigen Messintervalls kalibriert (Seite 15) und mit dem Netzwerkrouter der Beigeladenen verbunden. Zur Fahrzeugidentifikation werden die Signale der mit Transpondern ausgerüsteten Fahrzeuge auf den PC übertragen und gespeichert. Die Zuordnung der Transpondercodes zu den akustischen Messdaten soll mittels einer an anderen Strecken bereits erprobten Software erfolgen (Seite 16). Der an der jeweiligen Messstation installierte Schallpegelmesser ermittelt den äquivalenten Dauerschallpegel und den Maximalschallpegel in einer zeitlichen Auflösung von 100 ms und leitet die Daten an den Industrie-PC weiter. Dort sollen diese zu 1-Minuten-Pegeln zusammengefasst, abgespeichert und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden (Seite 18). Die auf dem Industrie-PC über den Tag gewonnenen Messdaten werden via Internet auf den Messdaten-PC der Messstelle übertragen, sie können alternativ auch vom Web-Server bezogen werden. Auf diesen werden - ebenfalls über das Internet - die Schallleistungspegel und Transponderdaten alle 10 Sekunden und die 1-Minutenpegel jede volle Minute übertragen. Auf dem Web-Server werden mittels für diesen Zweck entwickelter Software die maximalen Betriebsrestlaufzeiten und alle weiteren Pegeldaten errechnet, bereitgestellt und für einen Zeitraum von 10 Jahren archiviert. Eine weitere Software soll die eingehenden Schallleistungs- und Transponderdaten auswerten und in einer Datenbank für mindestens ein Jahr archivieren. Diese Daten sollen für die Betriebsleitung auf dem Web-Server via Internet täglich abrufbar sein (Seite 19). Bei der Beurteilung, welche Emissionsgrenzwerte an den RDMS eingehalten werden müssen, um eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an den IP 1 bis IP 12 zu gewährleisten, differenziert das Gutachten nach den Betriebsfällen Normalbetrieb (NB), irrelevanter Tagesbetrieb (IBT) und irrelevanter Nachtbetrieb (IBN). Auf der Basis einer worst-case Ausbreitungsrechnung und einem für den dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zugeordneten IP 11 zu Grunde gelegten höchstzulässigen Immissionspegel von 57/50/35 dB(A) - berechnet für die Betriebsfälle NB, IBT und IBN -, kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte sichergestellt ist, wenn an den Immissionsmessstellen RDMS West/Ost ein Emissionsreferenzwert (ER) von 73/72 dB(A), 65/62 dB (A) bzw. 60/59 dB (A) nicht überschritten wird (Seite 25). Nach dem Gutachten sollen außerdem an drei für die Immissionsorte repräsentativen Stellen, sog. "Ersatzimmissionsorten" (EIO), Messungen vorgenommen werden (Seite 47 ff.). Beigefügt waren dem Antrag außerdem ein "Muster Nutzungsvertrag" (Anlage 4.4) sowie "Allgemeine und besondere Nutzungsbedingungen C. C1. E. S. " (Anlage Nr. 4.5), die die Rechtsbeziehungen der Beigeladenen zu den Nutzern der Anlage regeln sollen. Mit Schreiben vom 24.07.2012 beauftragte der Beklagte die L. D. F. GmbH & Co KG (im Folgenden: L1. ) mit der Validierung des Monitoringkonzeptes und einer Plausibilitätsprüfung der ihm zugrundeliegenden gutachtlichen Stellungnahmen. Im Gutachten vom 22.08.2012 kommt die L1. zu dem Ergebnis, dass gegen das geplante Monitoringkonzept keine Bedenken bestünden. Unter dem 27.08.2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung zur Genehmigung vom 25.07.2011. Danach fallen die bisher zugelassenen Sonderbetriebstage weg (Inhaltsbestimmung Nr. I 1), und der Betrieb wird hinsichtlich der Volllastschallleistung der auf der Anlage zugelassenen Fahrzeuge (Inhaltsbestimmung Nr. I 3.1 und 3.2.) bzw. deren zulässigen Anzahl und Geschwindigkeit (Inhaltsbestimmung Nr. I 3.3. und 3.4) beschränkt. Das immissionsschutzrechtliche Konzept vom 25.07.2012 und das im Gutachten des C5. GmbH vom 24.07.2012 vorgesehene akustische Monitoring wurden zum Bestandteil der Genehmigung erklärt (Inhaltsbestimmung Nr. I 4.1 und Auflagen Nr. II A bis E des Änderungsbescheides). Die Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen und dem der Anlage zuzurechnenden Fahrzeugverkehr ist nach der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 so zu betreiben, dass an den RDMS 1 bzw. 2 während der Kernbetriebszeit/irrelevanten Tageszeit/Nachtzeit ein Emissionsreferenzwert (ER) von 73 dB(A)/65 dB(A)/60 dB(A) bzw. 72 dB(A)/62 dB(A)/59 dB(A) eingehalten wird (Inhaltsbestimmung Nr. I 4.4). An dem dem Grundstück des Klägers nächstgelegenen Ersatzimmissionsort EIO 1 Nordost O1. dürfen die nach Maßgabe der Nr. A.2 der TA Lärm ermittelten Immissionswerte während der vorgenannten Zeiten einen Referenzwert von 52 dB(A)/48 dB(A)/36 dB(A) nicht überschreiten (Inhaltsbestimmung Nr. I 4.3.). Nach den dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen ist die Anlage so zu betreiben, dass eine permanente Ermittlung der Volllastschallleistungen der auf der Anlage befindlichen Fahrzeuge möglich ist (Nebenbestimmung Nr. II A 6). Das gesamte Monitoringsystem inklusive der Messdatenverarbeitung ist von einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle dauerhaft zu betreuen und zu warten (Nr. II A 9.1). Vor Inbetriebnahme der Anlage ist durch eine derartige Messstelle nachzuweisen, dass die RDMS und die Ersatzimmissionsorte geeignet sind, die Überwachung der in Inhaltsbestimmung Nr. I 4.2. der Genehmigung genannten Schallimmissionspegel zu gewährleisten (Nr. II A 12.2). Der Betreiber hat das im Gutachten der C5. GmbH vom 24.07.2012 beschriebene Berechnungsprogramm einzusetzen, das auf der Basis der an den RDMS registrierten Messungen eine kontinuierliche Hochrechnung auf das Tages-Endergebnis für die an den in Nr. I 4.2 genannten Immissionsorten zu erwartenden Schallimmissionen vornimmt (Nr. II B 15). Für den Fall, dass die Hochrechnung auf das Tagesendergebnis ergibt, dass an den RDMS ein Emissionsreferenzwert erreicht wird, der weniger als ein 1 dB(A) unter dem in Inhaltsbestimmung Nr. I 4.4 festgesetzten Wert ER liegt, darf ab sofort kein weiteres Fahrzeug mehr auf die Strecke gelassen werden (Nr. II D 28.1). Ergibt die Hochrechnung, dass der festgesetzte Emissionsreferenzwert in zehn Minuten erreicht wird, ist der Betrieb einzustellen (Nr. II D 28.2). Im Falle eines Ausfalles der Monitoringsysteme ist der Betrieb der Anlage unverzüglich einzustellen; die Wiederaufnahme des Betriebes ist nur nach einer Freigabe durch die Genehmigungsbehörde zulässig (Nr. II D 33.1 bis 3). Der Betreiber hat außerdem sicherzustellen, dass die Nutzung der Anlage ausschließlich auf der Grundlage der dem Antrag als Anlagen Nr. 4.4. und 4.5 beigefügten Nutzungsbedingungen erfolgt (Nr. II C 20.1). Alle auf der asphaltierten Fahrstrecke zugelassenen Fahrzeuge sind einer Messung ihres Volllastschallleistungspegels zu unterziehen (Nr. II C 21.3 und 21.4) und müssen über einen Transponder verfügen (Nr. II C 23.2). Die über das Monitoringsystem gewonnenen Daten sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (Nr. II E 36.1) und der Genehmigungsbehörde nach Aufforderung in Form von Tagesdatensätzen vorzulegen (Nr. II E 36.2). Monatliche Messberichte sind für den zurückliegenden Monat zu erstellen, der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen und für die Öffentlichkeit zugänglich auf der Homepage des Betreibers einzustellen (Nr. II E 37.1). Jahresmessberichte sind bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen und unaufgefordert vorzulegen (Nr. II E 37.2.). Nach Zustellung der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 17.10.2012 vor: Die Änderungsgenehmigung hätte in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden müssen und sei deshalb schon formell fehlerhaft. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG lägen nicht vor. Das zulässige Lärmkontingent werde schon jetzt ausgeschöpft, und durch die bisher nicht von der Genehmigung umfassten Teile - Nasshandlingkurs und Showroom - werde weiterer Lärm entstehen. Außerdem habe die Beigeladene deutlich gemacht, dass sie auf "Sonderbetriebstage" nicht endgültig verzichten werde. Eine positive Gesamtbeurteilung des geplanten Vorhabens sei deshalb nicht möglich; eine solche sei auch nicht erfolgt. Er habe einen Anspruch darauf, dass an seinem Wohnhaus ein Schallimmissionspegel von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts eingehalten werde. Auch das nunmehr vorgelegte Betriebskonzept sei nicht geeignet, die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte sicherzustellen. Die getroffenen Vorsorgeregelungen im Falle eines Ausfalls des Monitoringsystems seien unzureichend. Die Aussagen in der Änderungsgenehmigung einerseits und dem immissionsschutzrechtlichen Konzept andererseits im Falle betreffend einen Ausfall der RDMS seien widersprüchlich. Während die Genehmigung die Einstellung des Betriebs anordne, sehe das immissionsschutzrechtliche Konzept einen Weiterbetrieb durch Einsatz einer dritten, als Ersatz vorgehaltenen RDMS vor. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte werde auch nach wie vor nicht durch mietvertragliche Abreden sichergestellt. Es gebe weiterhin keinen "Puffer", um eine Überschreitung der einschlägigen Richtwerte sicher zu vermeiden. Die nach der Genehmigung zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen von 30 dB(A)/20 dB(A) über Richtwert seien nach der TA Lärm unzulässig. Zumindest hätte präzisiert werden müssen, was unter einzelnen und kurzzeitigen Geräuschspitzen zu verstehen sei. Die nach dem Betriebskonzept vorgesehenen Nutzungen, die nicht dem Motorsport zuzurechnen seien, seien weder bei den schallschutztechnischen Betrachtungen noch bei dem zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr ausreichend berücksichtigt worden. Der für seinen Hof angeblich repräsentative Ersatzimmissionsort EIO 1 Nordost O1. erfülle nicht die Anforderungen der TA Lärm. Der Änderungsbescheid enthalte keine Aussagen dazu, bei welchen Beurteilungspegeln am Ersatzimmissionsort die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten sichergestellt sei. Es sei auch ungeklärt, ob das Einverständnis der Eigentümer vorliege oder erreicht werden könne, auf deren Grundstücken die Messstationen errichtet werden sollten. Die Einrichtung von Ersatzimmissionsorten sei auch nur für die erstmalige Validierung der prognostischen ermittelten Ergebnisse nachvollziehbar, rechtfertige aber keinesfalls einen Verzicht auf Messungen an den festgelegten Immissionspunkten, die auch real möglich seien. Die L1. habe in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2012 den irrelevanten Tag- und Nachtbetrieb nicht berücksichtigt. Die mit Blick auf die Nachtzeit allein erfolgten Beschränkungen hinsichtlich Geschwindigkeit und Motorleistung der Fahrzeuge seien unzureichend. Es hätten insoweit die Schallleistungspegel der Fahrzeuge begrenzt werden müssen. Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 27.08. 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Die Änderungsgenehmigung stelle sich - sowohl mit Blick auf den Wegfall der Sonderbetriebstage als auch mit Blick auf die Einführung detaillierterer Vorschriften zum Monitoringsystem - für die betroffenen Nachbarn als rein begünstigend dar. Es habe deshalb weder ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Eine vorläufige Gesamtbeurteilung hinsichtlich der (noch) nicht genehmigten Teile der Anlage - Nasshandling inklusive Kreisbahn und Showrooms - habe bereits im Rahmen der Genehmigungserteilung vom 29.07.2011 stattgefunden. Aus den Gutachten der C5. GmbH ergebe sich, dass diese Betriebsteile ohne jegliche lärmtechnische Relevanz seien. Es sei auch unzutreffend, dass das Lärmkontingent durch den genehmigten Bestand ausgeschöpft werde. Durch den Verzicht auf die Sonderbetriebstage und das überarbeitete Monitoringsystem sei nunmehr hinreichend sichergestellt, dass auch am Wohnhaus des Klägers keine unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form von Lärm oder sonstigen Immissionen aufträten. Die prognostizierten Werte lägen bei allen Betriebsarten (NB, IBT und IBN) erheblich unter den zulässigen Immissionsrichtwerten. Durch die der Änderungsgenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen betreffend die Durchführung des Monitoring und die mit den Nutzern abzuschließenden Mietverträge werde sichergestellt, dass es zu keinen Immissionsrichtwertüberschreitungen komme. Soweit in der Änderungsgenehmigung Regelungen zum Betrieb beim Ausfall der RDMS enthalten seien, ständen diese nicht in Widerspruch zum Gutachten der C5. GmbH vom 24.07.2012. Die Schallimmissionsprognose der C5. GmbH, bestätigt durch das Gutachten der L1. vom 22.08.2012, zeige auch, dass bei kurzfristigen Geräuschspitzen die nach der Nr. 6.1 Absatz 2 TA Lärm zulässigen Grenzwerte erheblich unterschritten würden. Die im immissionsschutzrechtlichen Konzept vorgesehenen Veranstaltungen des nicht automobilen Motorsports seien nicht Gegenstand der Genehmigung. Hierfür wäre eine (weitere) Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG, zumindest eine Anzeige nach § 15 BImSchG erforderlich. Die Genehmigung sehe für die Ersatzimmissionsorte Beurteilungspegel vor. Der für diese jeweils angegebene Immissionsreferenzwert orientiere sich am kritischsten Immissionsort IP 12. Die Einrichtung der Ersatzimmissionsorte sei durch die Eigentümer der Grundstücke - die Städte O1. und C2. E1. - schriftlich gestattet worden. Es sei weder vorgesehen noch rechtlich erforderlich, dass diese als Dauermessstationen eingerichtet und betrieben würden. Dauermessungen fänden ausschließlich an den RDMS statt. Für punktuelle Messungen seien die Ersatzimmissionsorte im Übrigen besser geeignet als die Immissionsorte, an denen die Messergebnisse durch Fremdgeräusche verfälscht werden könnten. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Über den Vortrag des Beklagten macht sie im Wesentlichen geltend: Großveranstaltungen mit erheblichem Publikumsverkehr, die der Kläger befürchte, seien weder genehmigt noch beantragt worden. Ihr Betriebskonzept sehe derartige Großveranstaltungen auch nicht vor. Weder gebe es Tribünen noch die hierfür erforderlichen Infrastruktureinrichtungen. Es seien lediglich gelegentliche "Sonderveranstaltungen" geplant, für die dann zusätzliche Genehmigungsanträge erforderlich seien und gestellt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte 11 L 555/11 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Teilgenehmigung vom 29.07.2011 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 ist nicht in einer Weise rechtswidrig, die subjektive Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. In formeller Hinsicht ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf den Antrag der Beigeladenen für die beantragten Änderungen im Betriebsablauf keine Neugenehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG, sondern eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG erteilt hat. Eine Neuerrichtung i.S.d. § 4 Abs. 1 BImSchG liegt bei Änderungen von Lage, Beschaffenheit oder Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nur vor, wenn dadurch das genehmigte Vorhaben in seinem Kernbestand vollständig oder jedenfalls überwiegend verändert wird und sich daher der Charakter der Gesamtanlage ändert. Vgl. BayVGH, Urteil vom 12.5.2005 - 22 A 96.40091 -, NVwZ-RR 2006, 456 = juris Rn. 56; Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Auflage 2012, § 15 Rn. 10 m.w.N.; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: 2012, Band III, § 16 BImSchG Rn. 32 ff. m.w.N. In diesem Sinne liegt eine Neuerrichtung nicht vor, weil durch die Änderung weder die Lage noch die Beschaffenheit der Anlage wesentlich verändert werden. Die Änderungen beziehen sich auf Konkretisierungen hinsichtlich des Betriebs und dessen Überwachung. Hierdurch wird der Charakter der Anlage aber nicht in einem Sinne verändert, dass von einer Neuerrichtung gesprochen werden kann. Die Genehmigung von 29.07.2011 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 genügt auch dem Grundsatz hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Zu Unrecht ist der Kläger der Auffassung, nach ihrer äußerlichen Gestaltung ständen hier zwei Genehmigungen - Ursprungs- und Änderungsgenehmigung - in einer Weise nebeneinander, die nicht erkennen lasse, welche Teile welcher Genehmigung nunmehr Geltung beanspruchen. Eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG tritt zu der früher erteilten Änderung hinzu und bildet mit dieser einen einheitlichen Genehmigungsgegenstand in dem Sinne, dass - sofern es sich nicht um eine Erweiterung, sondern wie hier um qualitative Änderungen der genehmigten Anlage handelt - die Änderungsgenehmigung die Ursprungsgenehmigung insoweit ersetzt bzw. modifiziert. Vgl. Jarass, a.a.O. § 16 Rn. 65; Hansmann, a.a.O. § 16 Rn. 160; jeweils m.w.N. Die Genehmigung vom 27.08.2012 wurde als Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG erteilt. Sie regelt ausschließlich den Betrieb der Anlage in einer von der Genehmigung vom 29.07.2011 abweichenden Weise mit der Folge, dass die im Übrigen im Bescheid vom 29.07.2011 enthaltenen Regelungen weiterhin Geltung beanspruchen. Dementsprechend enthält die Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 unter Nr. III 1 den (klarstellenden) Hinweis, dass die bisher erteilten Genehmigungen weiter gültig bleiben, soweit sie nicht durch diesen Bescheid geändert oder ergänzt werden. Welche Regelungen der ursprünglichen Genehmigung durch die Änderungsgenehmigung ersetzt werden, ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit aus einer Gesamtschau der beiden Genehmigungsbescheide. Wenn auch der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 nicht ausdrücklich die von der Änderung betroffenen Regelungen aufhebt und die ursprüngliche Nummerierung nicht beibehält, so ergibt sich doch eindeutig, inwieweit Inhaltsbestimmungen (I.) und Nebenbestimmungen (II.) der Ursprungsgenehmigung vom 29.07.2011 ersetzt wurden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Auflagen betreffend das Monitoringsystem. Die diesbezüglichen Auflagen der Ursprungsgenehmigung vom 29.07.2011 (Nr. II B 68 - 97) wurden unzweifelhaft vollständig durch die Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 (Nr. II A 6 bis E 37.3) ersetzt. Es ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt wurde. Soweit es Vorhaben betrifft, die in Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind - um ein derartiges Vorhaben handelt es sich hier nach Nr. 10.17 Spalte 1 des Anhangs - bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a 4. BImSchV zunächst, dass die Genehmigung in einem förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG und damit unter Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 10 Abs. 3 BImSchG) zu erteilen ist. In einem solchen Verfahren wurde die Genehmigung vom 29.07.2011 erteilt (vgl. Seite 42 des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011). Für Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG gilt § 10 BImSchG nur eingeschränkt. So soll nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG von der öffentlichen Bekanntmachung und der Auslegung des Antrages abgesehen werden, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt - die Beigeladene hat einen entsprechenden Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG gestellt - und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter nicht zu erwarten sind. Dies ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BImSchG insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass derartige Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Vorliegend sind die mit Bescheid vom 27.08.2012 genehmigten Änderungen nicht in erheblichem Maße nachteilig für die Schutzgüter des § 1 BImSchG. Gegenstand des Änderungsantrages sind im Wesentlichen Verbesserungen und Konkretisierungen des Monitoringsystems und der Verzicht auf die besonders immissionsrelevanten Sonderbetriebstage, mit denen die Beigeladene den vom erkennenden Gericht und dem OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geäußerten Bedenken Rechnung tragen will. Durch die Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 - diese bildet den maßgeblichen Bezugspunkt für die Beurteilung -, vgl. Jarass, a.a.O. § 16 Rn. 55 ff., wird damit im Vergleich zur Genehmigung vom 29.07.2011 dem Schutzbedürfnis der Anlieger vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz Nr. 1 BImSchG in deutlich größerem Maße Rechnung getragen. Ein erneutes förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG war nach allem nicht erforderlich. Schließlich bedurfte es vor der Erteilung der Änderungsgenehmigung nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat im Rahmen der Erteilung der Genehmigung vom 29.07.2011 stattgefunden und den Beklagten veranlasst, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor deren Erteilung durchzuführen (vgl. Seite 40 des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011). Die Umweltverträglichkeitsstudie nach § 6 UVPG ist Bestandteil des Genehmigungsantrages (vgl. BA XIV in 11 L 430/11) und des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011. Ob bei Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bestimmt sich nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV und § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist danach nicht erforderlich, wenn eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Eine solche allgemeine Vorprüfung hat im Änderungsgenehmigungsverfahren durch den Beklagten am 24.08.2012 stattgefunden. Die Feststellung des Beklagten, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien solche nicht zu erwarten seien (vgl. Seite 31 des Genehmigungsbescheides), ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum fehlenden Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zu beanstanden. II. Die Genehmigung vom 29.07.2011 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Sie ist nicht in einer Weise rechtswidrig, die subjektive Rechte des Klägers verletzt. Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung ist § 8 Satz 1 i.V.m. §§ 5, 6 BImSchG. Eine Teilgenehmigung für die Errichtung oder den Betrieb eines Teils der Anlage setzt danach voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht, die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und eine vorläufige Gesamtbeurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (§ 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BImSchG). 1. Zu Unrecht ist der Kläger der Auffassung, eine Teilgenehmigung hätte wegen § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG nicht erteilt werden dürfen, weil eine vorläufige Gesamtbeurteilung in diesem Sinne weder erfolgt sei noch hätte ergehen können. Sein Einwand, die bereits genehmigten Teile der Anlage würden das Lärmschutzkontingent vollständig ausschöpfen und eine lärmtechnische Begutachtung der bisher nicht von der Genehmigung umfassten Teile der Anlage - Nasshandlingkurs inklusive Kreisbahn und Showrooms (Gebäude 56) - habe bisher nicht stattgefunden, greift im Ergebnis nicht durch. Zwar war eine vorläufige Gesamtbeurteilung bezüglich der vorgenannten Anlagenteile notwendig, weil diese nach Inhaltsbestimmung Nr. I 1.1 der Genehmigung vom 29.07.2011 nicht Bestandteil der Genehmigung waren und es auch nicht durch die Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 - diese verhält sich insoweit unter Nr. I 1.1 nur zum Wegfall der Betriebseinheit BE 200 (Sonderbetriebstage) - geworden sind. Eine vorläufige Gesamtbeurteilung hat aber bereits im Rahmen der Erteilung der Genehmigung von 29.07.2011 stattgefunden. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass bei der Genehmigungserteilung auch die Umweltauswirkungen der nicht mit der Genehmigung beantragten Anlagenteile berücksichtigt wurden und dabei ausdrücklich auf den Nasshandlingkurs inklusive Kreisbahn und die Showrooms Bezug genommen (Seite 83). Dies kommt auch in dem Gutachten der C5. GmbH vom 30.07.2010, das Bestandteil der Genehmigung vom 29.07.2011 ist, zum Ausdruck. In diesem Gutachten (Seite 24) wird unter Bezugnahme auf das bereits im Rahmen der Bauleitplanung erstellte Gutachten vom 01.11.2007 ausgeführt, dass für die Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft allein der Betrieb der Teststrecke maßgeblich sei und die von den anderen Betriebsmodulen, u.a. auch dem Nasshandlingkurs, ausgehenden Emissionen lärmtechnisch von stark untergeordneter Bedeutung seien. Bezüglich der nach § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG anzustellenden positiven Gesamtbeurteilung bedurfte es weder einer ausdrücklichen Feststellung im Tenor des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1989 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 (309); Jarass, a.a.O. § 8 Rn. 27 unter Bezugnahme OVG NRW, Urteil vom 21.04.1989 - 21 A 952/88 -, NWVBl. 1990, 92, noch war diese im Rahmen der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 zu wiederholen oder zu ergänzen. Die Änderungsgenehmigung regelt ausschließlich den Betrieb der Teststrecke abweichend von der unter dem 29.07.2011 erteilten Genehmigung. Soweit es die o.g., nicht von dieser Genehmigung umfassten Anlagenteile betrifft, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden, dass das geänderte Betriebskonzept nachteilige Auswirkungen in immissionsschutzrechtlicher oder sonst genehmigungsrelevanter Hinsicht hat und daher neu bewertet werden musste. 2. Soweit es den Genehmigungsgegenstand betrifft, liegen für die Genehmigung vom 29.07.2011 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2 BImSchG vor. Genehmigungsgegenstand i.S.d. § 8 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ist das, worüber mit der Genehmigung abschließend entschieden worden ist. Genehmigt wurde entsprechend dem vorgelegten Nutzungs- und Betriebskonzept eine "Test- und Präsentationsstrecke". Soweit im Tenor der Genehmigung vom 29.07.2011 von einer "ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge" gesprochen wird, steht dies nicht im Widerspruch zum vorgelegten Nutzungskonzept. Der Beklagte hat insoweit lediglich die in Nr. 10.17 der 4. BImSchV gewählte Typenbezeichnung verwandt und diese im nachfolgenden Klammerzusatz ("Test- und Präsentationsstrecke C. C1. ") entsprechend dem Antrag der Beigeladenen konkretisiert. Ein - öffentlicher - Rennbetrieb ist weder Teil des Betriebskonzeptes noch wäre er von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gedeckt. Dies hat das OVG NRW bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf die im vom Kläger angestrengten Normenkontrollverfahren ergangene Entscheidung festgestellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 15 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 57. Gegenstand der Genehmigung ist nicht (mehr) die Durchführung sog. Sonderbetriebstage. Diese waren zwar noch Gegenstand der Genehmigung vom 29.07.2011, sie sind nach dem von der Beigeladenen im Änderungsantrag vom 25.07.2012 erklärten Verzicht aber nicht mehr Gegenstand der Genehmigung vom 29.07.2011 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012. Dies erschließt sich - unabhängig von der insoweit geänderten Inhaltsbestimmung in Nr. I 1 - auch aus dem weiteren Inhalt der Änderungsgenehmigung. So sind die Regelungen, die noch im Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 (dort unter Nr. I 2.2.) an maximal 10 Tagen eine Überschreitung der nach Nr. 6.1 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte unter Inanspruchnahme der Regelung in Nr. 7.2 TA Lärm erlaubten und damit den "Sonderbetrieb" vom "Normalbetrieb" unterschieden, durch die Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 ersatzlos entfallen. Nach dem Erlass der Änderungsgenehmigung gibt es keinen "Normalbetrieb" und "Sonderbetrieb" mehr, sondern es wird ein (einheitlicher) Betrieb genehmigt, der uneingeschränkt die Einhaltung der nach Nr. 6.1 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu gewährleisten hat. Ob - wie der Kläger vorgetragen und die Beigeladene auch im Änderungsantrag bestätigt hat - dieser Verzicht (nur) zurzeit gilt und die Durchführung solcher "Sonderbetriebstage" zukünftig beabsichtigt ist, kann deshalb dahingestellt bleiben. Hierfür bedürfte es jedenfalls eines neuen Genehmigungsverfahrens, in dem zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung derartiger "Sonderbetriebstage" überhaupt vorliegen. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 25 ff. 2.1. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG liegen vor. Insbesondere ist - allein das ist zwischen den Beteiligten noch streitig - durch die Genehmigung vom 29.07.2011 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 sichergestellt, dass der Betreiber der Anlage die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Soweit es - wie hier - die vom Betrieb der Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen betrifft, bestimmt sich die Schädlichkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. 08.1998 (GMBl. S. 503). Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm nicht überschreitet. 2.2. Das erkennende Gericht hat bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, vgl. Beschluss vom 16.11.2011 - 11 L 555/11 -, Seite 5; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 15, dass dem Kläger als Bewohner eines im Außenbereich gelegenen Grundstückes ein Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten ist, weil insoweit die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 lit. c TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte entsprechend anzuwenden sind. Insoweit trug bereits die Inhaltsbestimmung Nr. I 2.1 des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011 den sich aus der TA Lärm ergebenden Vorgaben Rechnung, indem sie bestimmte, dass am Haus des Klägers - dem Immissionspunkt IP 11 - ein Immissionsrichtwert von 60 bzw. 45 dB(A) einzuhalten ist. Auch die Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 enthält in Inhaltsbestimmung Nr. I 4.2 eine gleichlautende Regelung. Für das Gericht erschließt sich nicht, woraus der Kläger weiterhin (vgl. Schriftsatz vom 17.10.2012, Seite 6) ableitet, an seinem Grundstück sei ein Schallimmissionspegel von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts einzuhalten, mithin ein Wert, der nach Nr. 6.1 lit d TA Lärm für allgemeine Wohngebiete gilt. Ausweislich der vorgelegten Lagepläne liegt das Grundstück des Klägers ersichtlich nicht in einem Gebiet, dass als allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu qualifizieren wäre. Von der nächstgelegenen geschlossenen Wohnbebauung in O1. liegt das Grundstück des Klägers mehr als zwei Kilometer entfernt. Das Grundstück des Klägers ist daher dem baurechtlichen Außenbereich i.S.d. 35 BauGB zuzuordnen. 2.3. Damit i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG "sichergestellt" ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm für die Nachbarschaft auftreten, reicht es in der Regel allerdings nicht aus, dem Anlagenbetreiber vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Die Festlegung eines Immissionsrichtwertes zur Sicherung der Nachbarrechte reicht grundsätzlich nur dann aus, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 10 ff. m.w.N. auf die obergerichtliche Rechtsprechung. Ergibt sich aus dem Betriebskonzept nicht, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen nach Art, Umfang und Dauer zugelassen sind, so kann den Genehmigungsvoraussetzungen auch dadurch genügt werden, dass Umfang, Dauer und Intensität der genehmigten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen durch technische Vorkehrungen gesteuert werden, die in gleich wirksamer Weise die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 11 ff. 2.3.1. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist jedenfalls durch die Genehmigung vom 29.07.2011 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 sichergestellt, dass der Kläger beim Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke der Beigeladenen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Lärm ausgesetzt wird. Durch den Änderungsbescheid sind nunmehr - emissionsseitig - ergänzende Regelungen bezüglich der maximalen Anzahl der einsetzbaren Fahrzeuge und ihres zulässigen Vollleistungsschallpegels getroffen worden (Inhaltsbestimmung I Nr. 3.1 bis 3.4). Ergänzend wird durch das zum Inhalt des Genehmigungsbescheides gehörende (Inhaltsbestimmung Nr. 3.4) und durch Nebenbestimmungen (Nr. II A bis E der Änderungsgenehmigung) konkretisierte akustische Monitoring ein ausreichender Lärmschutz für den Kläger gewährleistet. Die vom erkennenden Gericht und vom OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Genehmigung vom 29.07.2011 geäußerten Zweifel sind durch die Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012, insbesondere durch die ihr beigefügten Auflagen betreffend das Monitoringsystem, ausgeräumt worden. 2.3.2. Soweit das OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch bemängelt hat, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 16 ff., es fehle an einer Festlegung der Standorte der RDMS im Genehmigungsbescheid, weil dies einer "Abstimmung" zwischen Betreiber und Genehmigungsbehörde vorbehalten bleiben solle, trägt der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 diesen Bedenken Rechnung. Inhaltsbestimmung Nr. I 4.4 des Änderungsbescheides enthält eine genaue Festlegung der Standorte für die RDMS und legt für die an diesen Stellen durchzuführenden Lärmmessungen Emissionsreferenzwerte (ER) als Mittelungspegel (LAeq) fest, die in den in Inhaltsbestimmung Nr. I 3.1 bis 3.3 genannten Betriebszeiten nicht überschritten werden dürfen. Bei der Festlegung der RDMS-Standorte wurden - entsprechend den Empfehlungen im Gutachten der C5. GmbH vom 24.07.2012 - Standorte gewählt, an denen die auf der Teststrecke zum Einsatz kommenden Fahrzeuge unter Volllast fahren und damit die größten Schallemissionen verursachen. Es ist weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die der Standortwahl zugrunde liegenden Feststellungen der C5. GmbH unzutreffend sind und zur Bestimmung des Volllastschallleistungspegel sich andere Standorte für die RDMS hätten aufdrängen müssen. Die C5. GmbH hat im Gutachten vom 24.07.2012 ihren Vorschlag für die Standorte der RDMS 1 und RDMS 2 begründet und in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2012 weiter erläutert. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar. Die von der C5. GmbH vorgeschlagenen Standorte sind von der L1. überprüft worden. Diese kommt im Gutachten vom 22.08.2012 zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Standorte zur Bestimmung von Emissionsreferenzwerten geeignet sind (Seite 16). Es unterliegt deshalb keinen Bedenken, dass der Beklagte sich letztlich an den Empfehlungen der C5. GmbH orientiert und die Standorte der RDMS im Änderungsbescheid vom 27.08.2012 entsprechend festgesetzt hat. Durch die der Änderungsgenehmigung weiter beigefügten Auflagen ist ausreichend sichergestellt, dass die RDMS die ihnen zugedachte Aufgaben erfüllen können. Nach Nebenstimmungen Nr. II A 12.1 und 12.2 des Änderungsbescheides vom 27.08.2012 sind die RDMS vor der Inbetriebnahme der Anlage einzumessen, und es ist durch eine nicht am Verfahren beteiligte, nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Messstelle nachzuweisen, dass die Messungen an den RDMS und an den Ersatzimmissionsorten geeignet sind, die Einhaltung der in Inhaltsbestimmung Nr. I 4.2 und 4.3 genannten Schallimmissionspegel zu gewährleisten. Ergibt die Auswertung, dass dies nicht der Fall ist, behält sich der Beklagte eine Anpassung der Emissions- und Immissionsreferenzwerte vor. 2.3.3. Des Weiteren sind inzwischen technische Voraussetzungen dafür geschaffen worden, um eingesetzte Fahrzeuge, die die mietvertraglich angegebenen Emissionswerte überschreiten, gezielt von der Strecke zu nehmen. Mangelnde diesbezügliche Regelungen hatte das OVG NRW, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 18 ff., ebenso gerügt wie das Fehlen einer - noch in einem Genehmigungsentwurf vom 25.06.2011 vorgesehenen - transpondergestützten Fahrzeugerfassung. Die Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 bestimmt nunmehr, dass zum Zwecke der Zuordnung der an den RDMS gemessenen Volllastschallleistungspegel zu den einzelnen Fahrzeugen jedes auf der asphaltierten Fahrstrecke zum Einsatz kommende Fahrzeug - mit Ausnahme der in Nr. II C 21.5 genannten Fahrzeuge - über einen Transponder verfügen muss (Nebenstimmungen Nr. II A 8, C 23.1 und 23.2). Fällt ein Transponder während der Streckennutzung aus, so ist das betroffene Fahrzeug spätestens innerhalb von fünf Minuten aus dem Streckenbetrieb zu nehmen (Nebenstimmungen Nr. II D 29). Die Einhaltung dieser Auflagen hat der Betreiber durch mietvertragliche Vereinbarungen mit den Streckennutzern sicherzustellen (Nebenstimmung Nr. II C 20.2 lit b). 2.3.4. Ein den o.g. Anforderungen genügendes akustisches Monitoring setzt weiterhin voraus, dass durch mietvertragliche Vereinbarungen nicht nur Art und Umfang der Streckennutzung und die Eingriffsbefugnisse des Betreibers bei einer nicht mietvertragskonformen Nutzung oder einer drohenden Immissionsrichtwertüberschreitung geregelt werden, sondern durch dem Genehmigungsbescheid beigefügte Auflagen auch die Abfassung der Mietverträge für den Betreiber verbindlich geregelt wird. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 20 ff. Dies ist nach Erlass der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 der Fall. Die Beigeladene hat nunmehr sicherzustellen, dass die Anlage ausschließlich nach Maßgabe des dem Änderungsantrag beigefügten "Muster Nutzungsvertrag" (Anlage Nr. 4.4 der Änderungsantrages) und der "Allgemeinen und besonderen Nutzungsbedingungen C. C1. E. S. " (Anlage Nr. 4.5 der Änderungsantrages) genutzt wird (vgl. Nebenbestimmung Nr. II C 20.1 der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012). Sie hat insbesondere gegenüber jeglichen Nutzern der Anlage sicherzustellen, dass unabhängig von den geschlossenen privatrechtlichen Vereinbarungen Art, Anzahl, Einsatzdauer, Einsatzzeit und höchstzulässige Volllastschallleistung der Fahrzeuge vorab verbindlich festgelegt werden (Nebenbestimmung Nr. II C 20.2 lit a.) und auch unabhängig vom Vorliegen eines Vertragsverstoßes zur Vermeidung von Schallimmissionspegelüberschreitungen Eingriffe in den laufenden Betrieb möglich sind, nämlich durch Herausnahme einzelner Fahrzeuge, die Einschränkung der Nutzungszeit einzelner Fahrzeuge oder der Streckennutzung insgesamt sowie ggf. durch den unverzüglichen Abbruch der Streckennutzung (Nebenbestimmung Nr. II C 20.2 lit c). Das Befahren der asphaltierten Fahrstrecke, des Geländeparcours und der Dynamikfläche - dies sind die in Nr. I 3.3 der Änderungsgenehmigung genannten Streckenbereiche - ist nur nach Auswertung und Überprüfung des vom Mieter vorzulegenden Schallerhebungsbogens zulässig (Nebenbestimmung Nr. II C 21.2 der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012). In diesem hat der Mieter eine wahrheitsgemäße Schall-Klassifizierung seiner Nutzung vorzunehmen und verpflichtet sich, die Schallwerte der angegebenen Schallklasse, die vereinbarten Nutzungszeiten und die schalltechnisch erforderlichen Nutzungsbeschränkungen einzuhalten (vgl. § 3 Abs. 2 des Muster-Nutzungsvertrags i.V.m. Nr. IV 16 ff. der Allgemeinen und besonderen Nutzungsbedingungen C. C1. E. S. ). Die Nutzung kann danach durch den Betreiber untersagt werden, wenn sich aus dem Schallerhebungsbogen ergibt, dass die beabsichtigte Nutzung nicht mit der Betriebserlaubnis in Einklang zu bringen ist (Nr. IV 18). Die Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen und der vereinbarten Nutzungsumfanges ermächtigt die Beigeladene zum sofortigen Ausschluss des Nutzers und zur Beendigung der Nutzung (vgl. Nr. IV Nr. 4 Satz 2). Die Beigeladene behält sich außerdem das Recht vor, auch bei Einhaltung der Schallwerte weitere Einschränkungen des Betriebes vorzunehmen, sofern dies zur Einhaltung der behördlichen Lärmschutzauflagen erforderlich ist (vgl. Nr. IV Nr. 2 Satz 2). Insgesamt wird durch diese Nebenbestimmungen des Änderungsbescheides vom 27.08.2012 in Verbindung mit den für die Beigeladene verbindlich gegenüber den Mietern zu verwendenden vertraglichen Nutzungsbedingungen sichergestellt, dass in den laufenden Betrieb bei drohenden Schallimmissionspegelüberschreitungen oder mietvertragswidrigen Nutzungen eingegriffen werden kann und muss. 2.3.5. Nach den Ausführungen des OVG NRW im (Eil-)Verfahren gleichen Rubrums, muss durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch ausgeschlossen werden, dass die Beigeladene sich gewissermaßen "von oben" an die Immissionsrichtwerte herantastet und Überschreitungen billigend in Kauf nimmt. Vielmehr muss der Betrieb unter Zugrundelegung hinreichend konservativer Annahmen verlässlich organisiert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass bei einem variablen und offenen Betriebskonzept ein "Puffer" eingeplant wird, um Immissionsrichtwertüberschreitungen zu vermeiden. Vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 22 und 25. Diesen Anforderungen wird die Genehmigung vom 29.07.2011 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 ebenfalls gerecht. Nach Inhaltsbestimmung Nr. I 4.4 des Änderungsbescheides vom 27.08.2012 ist die Anlage so zu betreiben, dass an den RDMS 1 und RDMS 2 ein Emissionsreferenzwert ER als Mittelungspegel LAeq - im Gutachten der C5. vom 24.07.2012 (Seite 21) als Referenzgrenzwert (RGW) bezeichnet - von 73/72 dB(A) in der Kernbetriebszeit (NB), von 65/62 dB(A) in der irrelevanten Tageszeit (IBT) und von 60 dB(A)/59 dB(A) in der Nachtzeit (IBN) nicht überschritten wird. Werden diese ER/RGW an den Dauermessstationen eingehalten, ist nach dem Gutachten der C5. vom 24.07.2012 gewährleistet, dass an den in Nr. I 4.2 des Änderungsbescheides genannten Immissionsorten die maßgeblichen Immissionsrichtwerte sicher eingehalten werden. Hierbei hat sich die C5. GmbH am Immissionsort IP 12 als dem Ort orientiert, an dem die Immissionsbelastung nach Nr. 6.1 der TA Lärm am niedrigsten seien muss. Werden dort die maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 45 dB(A)/35 dB(A) eingehalten, so gilt dies auch für die anderen zu betrachtenden Immissionsorte. Hiervon ausgehend prognostiziert die C5. GmbH im Gutachten vom 24.07.2012 bezogen auf das Grundstück des Klägers (IP 11) bei Einhaltung der ER/RGW an den Messstationen eine Immissionsbelastung von 48 dB(A) in der Kernbetriebszeit, von 43 dB(A) im irrelevanten Tagbetrieb und von 31 dB(A) in der Nachtzeit (Seite 25 des Gutachtens). Die nach Inhaltsbestimmung Nr. I 4.2 der Änderungsgenehmigung für das Grundstück des Klägers (IP 11) maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und von 45 dB(A) nachts werden damit erheblich unterschritten. Zugleich wird dadurch auch sichergestellt, dass - entsprechend der in Inhaltsbestimmung Nr. I 4.2 des Genehmigungsbescheides formulierten weiteren Anforderung - außerhalb der Kernbetriebszeiten der Mittelungspegel um mindestens 10 dB(A) unter dem jeweils zulässigen Beurteilungspegel liegt. Von daher kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass das Nutzungskonzept der Beigeladenen darauf ausgelegt ist, ohne Berücksichtigung etwaiger Sicherheitszuschläge (sog. "Puffer") die maximal zulässige Immissionsbelastung auszureizen und sich diesem Wert - wie es das OVG NRW formuliert hat - "von oben" zu nähern. Dies verhindern auch die Nebenbestimmungen Nr. II D 28.1 und 28.2 des Änderungsbescheides vom 27.08.2012. Ergibt die Hochrechnung auf das Tagesergebnis, dass bei unbeschränkter Fortführung des Betriebes an einer RDMS ein Emissionsrichtwert von ER - 1dB(A) erreicht wird, dürfen ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Fahrzeuge auf die Strecke gelassen werden (Nr. II D 28.1). Ergibt die Hochrechnung, dass der an einem Immissionspunkt höchstzulässige Immissionsrichtwert unter Einbeziehung des Referenzwertes ER in 10 Minuten erreicht wird, ist der Betrieb der Anlage unverzüglich einzustellen (Nr. II D 28.2). Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die seitens der C5. aus der Einhaltung von Emissionsrichtwerten an den RDMS abgeleitete (sichere) Einhaltung der nach Inhaltsbestimmung Nr. I 4.2 maßgeblichen Immissionsrichtwerte auf unrealistischen Annahmen oder falschen Berechnungsmethoden basiert und die diesbezügliche Prognose deshalb im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW nicht "auf der sicheren Seite" liegt. Nach dem Gutachten des C5. GmbH vom 24.07.2012 liegt der Immissionsprognose eine Ausbreitungsrechnung zu Grunde, die in mehrfacher Hinsicht auf "worst-case-Ansätzen" beruht (Seite 21 des Gutachtens). So wurde für alle Immissionsorte eine die Schallausbreitung berücksichtigende Mit-Wind-Wetterlage angenommen, bei den Schallemissionen auf der Teststrecke ein erhöhter Anteil tieferer Frequenzen im Normalbetrieb und irrelevanten Tagesbetrieb berücksichtigt und die fahrdynamische Verteilung der Gesamtschallleistung auf der Teststrecke nicht außer Betracht gelassen. Nach den Feststellungen der C5. ergeben sich hierdurch weitere Sicherheitspuffer in der Größenordnung von jeweils 1,5 dB(A) bis maximal 5 dB (A). Die auf der Einhaltung der Emissionsreferenzwerte an den Messwerten basierende Immissionsprognose der C5. GmbH hat der Beklagte nicht ungeprüft dem Änderungsbescheid vom 27.08.2012 zu Grunde gelegt, sondern durch die L1. nachvollziehen lassen. In ihrem Gutachten vom 22.08.2012 führt die L1. aus, dass mit dem Gutachten der C5. GmbH vom 24.07.2012 ein plausibles und umfassendes Monitoringkonzept vorgelegt wurde, das den akustischen Anforderungen zum Immissionsschutz genügt. Hierbei sei man hinsichtlich des angestellten Aufwandes und der technischen Möglichkeiten über die bekannten und bewährten Monitoringverfahren hinausgegangen (Seite 7 des Gutachtens vom 22.08.2012). Die Prognosen für den IP 12 und den IP 8 wurden durch die L1. stichprobenartig überprüft (Seite 12). Zusammenfassend kommt die L1. in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass die Referenzgrenzwerte an den RDMS vermutlich sogar erhöht werden könnten, weil die Immissionsbelastung am kritischsten Immissionspunkt IP 12 auf Grund der Summe der gewählten (konservativen) Ansätze der C5. GmbH - deren Richtigkeit nicht in Frage gestellt wurde - tagsüber bei 40 dB(A) liege und den maßgeblichen Immissionsrichtwert damit sogar um 5 dB(A) unterschreite. Soweit der Kläger vorträgt (vgl. Schriftsatz vom 17.10.2012, Seite 13), die L1. habe in ihrem Gutachten die Feststellungen der C5. GmbH nicht hinsichtlich des irrelevanten Tag- und Nachbetriebes einer Plausibilitätskontrolle unterworfen, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass - entsprechend seinem Auftrag - das akustische Monitoringsystem der C5. GmbH in seiner Gesamtheit Gegenstand der Plausibilitätskontrolle durch die L1. gewesen sei, also auch den irrelevanten Tag- und Nachbetrieb umfasse. Dass in dem Gutachten der L1. beispielhaft Berechnungen für den IP 12 in der Kernbetriebszeit erfolgt sind, lässt nicht den Schluss zu, dass sich die Plausibilitätskontrolle nur auf diesen Teil des Gutachtens der C5. GmbH erstreckt hat. Nach den Ausführungen der L1. (Seite 7 des Gutachtens) liegt - wie bereits dargestellt - die zu erwartende Immissionsbelastung am IP 12 in der Kernbetriebszeit um ca. 5 dB(A) unter dem von der C5. GmbH ermittelten Wert, da mehrfach konservative Ansätze gewählt worden waren. Mit Blick auf die in der irrelevanten Tages- und Nachtzeit ohnehin geltenden Betriebsbeschränkungen (vgl. Inhaltsbestimmung Nr. I 3.2 bis 3.4 der Änderungsgenehmigung) und der schon nach dem Gutachten der BesSB vom 24.07.2012 weit unterhalb der Grenzwerte liegenden Immissionsbelastung (am IP 11: 43 db(A) bzw. 31 dB(A), Seite 25 des Gutachtens), bedurfte es insoweit seitens der L1. keiner weiteren Ausführungen dazu, dass auch die auf andere Betriebszeiten und auf andere Immissionsorte bezogene Immissionsprognose der C5. GmbH plausibel ist und damit "auf der sicheren Seite" liegt. 2.3.6. Soweit es kurzzeitige Geräuschspitzen betrifft, lässt Inhaltsbestimmung Nr. I 4.3 des Änderungsbescheides vom 27.08.2012 - ebenso wie bereits der Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 - zu, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Tages- bzw. Nachtzeit um 30 dB(A) bzw. 20 dB(A) überschritten werden dürfen. Zwar wird damit die nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm maßgebliche Obergrenze ausgeschöpft. Das OVG NRW hat dies im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 27 und 30, aber nur im Zusammenhang mit den noch in der Genehmigung vom 29.07.2011 enthaltenen "Sonderbetriebstagen" und der nach Nr. 7.2 Absatz 3 TA Lärm diesbezüglich im Einzelfall anzustellenden Interessenabwägung beanstandet. Derartige Sonderbetriebstage sind - wie oben bereits ausgeführt - aber nicht mehr Genehmigungsgegenstand. Im Übrigen hat die C5. GmbH im Gutachten vom 24.07.2012 (Seite 28) plausibel dargelegt, dass die nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm zulässigen Werte für kurzfristige Geräuschspitzen nicht ausgeschöpft werden. Unter Zugrundelegung der im Tagbetrieb maximal zulässigen Fahrzeugschallleistung eines Fahrzeuges von LWA,FZ = 138 dB(A) - vgl. Inhaltsbestimmung Nr. I 3.1 des Änderungsbescheides - und einer Schallleistung für Reifenquietschen von LWA,RQ = 122 dB(A) ergäben sich bezogen auf das Grundstück des Klägers kurzfristige Geräuschspitzen von (lediglich) 63 dB(A) bzw. 45 dB(A). Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass 10 Fahrzeuge mit der zulässigen Höchstschallleistung auf den Immissionsort einwirken würden, würde sich nach den Berechnungen der C5. GmbH (Seite 29) der Spitzenpegel am Grundstück des Klägers (nur) um 10 dB(A) erhöhen und damit während der Kernbetriebszeit mit 73 dB(A) erheblich unter dem zulässigen Wert von 90 dB(A) bleiben. Für den irrelevanten Tagbetrieb, in dem nach Inhaltsbestimmung Nr. I 3.2 des Änderungsbescheides vom 27.08.2012 nur Fahrzeuge mit einem Volllastschallleistungspegel von max. 126 dB(A) zugelassen sind, und für den irrelevanten Nachtbetrieb, in dem nach Inhaltsbestimmung Nr. I 3.4 des Änderungsbescheides Fahrzeugzahl, Geschwindigkeit und Leistung beschränkt sind, gilt dies nach den Feststellungen der C5. GmBH, an deren Richtigkeit zu zweifeln für die Kammer kein Anlass besteht, entsprechend (Seite 29 und 30). 2.3.7. Soweit das OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beanstandet hat, es fehle für den Fall, dass es zu einem Ausfall des Monitoringsystems bzw. der RDMS komme, an ausreichenden Vorkehrungen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb mit Blick auf die Wahrung nachbarlicher Rechte sicherzustellen, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 22 ff. und 25, trägt der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 dem ebenfalls ausreichend Rechnung. Die vom Beklagten für diesen Fall im Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 unter Aufrechterhaltung des Betriebes angeordneten und vom OVG NRW als "nicht gleich effektiv" bezeichneten Ersatzmessungen (Nebenbestimmungen Nr. 87 bis 89) sind entfallen. Stattdessen sieht der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 nunmehr vor, dass durch das Monitoringsystem eine permanente (Hervorhebung durch die Kammer) Ermittlung der Volllastschallleistungen im Echtbetrieb möglich sein muss (Nebenbestimmung Nr. II A 6). Bei einem Ausfall aller RDMS, des Electronic Marshall Systems oder des Web-Servers ist die Anlage stillzulegen (Nebenbestimmung II D 33.1 und 33.2). Eine Wiederaufnahme ist erst nach eine Freigabe durch den Beklagten zulässig (Nebenbestimmung Nr. II D 33.3). Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Nebenbestimmungen Nr. 79 und 80 des Genehmigungsentwurfes vom 25.06.2011, die vom OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als effektive Sicherungsmaßnahmen im Falle eines Systemausfalls angesehen wurden. Vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 24. Sie sind entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 17.10.2012, Seite 11) auch vor dem Hintergrund anderslautender Aussagen im immissionsschutzrechtlichen Konzept und im Gutachten der C5. vom 24.07.2012, das ebenfalls Bestandteil der Genehmigung ist, eindeutig und vorrangig. Inhaltsbestimmung Nr. I 4.1 besagt, dass die Umsetzung des akustischen Monitorings "nach Maßgabe der nachfolgenden Nebenbestimmungen" erfolgt, diese also abweichende Regelungen enthalten können. Die im Gutachten der C5. GmbH vom 24.07.2012 geäußerte Vorstellung (vgl. Seite 45), bei Ausfall beider RDMS im Gesamtbetrieb bzw. einer RDMS im getrennten Betrieb den Betrieb auf der Strecke ganz bzw. teilweise unter Einsatz einer als Ersatz vorgehaltenen RDMS fortführen zu können, findet in den Nebenbestimmungen keine Stütze. Beide vorgenannten Szenarien sind in Nebenbestimmung Nr. II D 33.2 als "Ausfall" beschrieben, der nach Nr. II D 33.1 die Einstellung des Betriebes erfordert. Nach Nr. II D 33.3 darf der Betrieb erst nach einer Freigabe durch den Beklagten wiederaufgenommen werden. Der Einsatz einer Ersatz-RDMS zur Überbrückung derartiger Situationen ohne Einstellung des Betriebes wird nicht geregelt und ist daher nicht zugelassen. Es wäre auch mit Sinn und Zweck der anderen Nebenbestimmungen unvereinbar, dies nicht als Ausfallsituation im Sinne der Nebenbestimmung Nr. II D 33.2 anzusehen. Wie die Beigeladene selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, bedarf die Ersatz-RDMS vor ihrem Einsatz einer Kalibrierung (vgl. auch Nebenbestimmung Nr. II A 12.1 zum Ersteinsatz), sodass der Austausch nicht mit wenigen Handgriffen abgeschlossen ist. Da Nebenbestimmung Nr. II A 6 verlangt, das akustische Monitoringsystem so zu betreiben, dass eine permanente Ermittlung der Volllastschalleistungen möglich ist, wäre dem nicht mehr Genüge getan, wenn in einer der beiden oben beschriebenen Konstellationen der Betrieb durch Einsatz der Ersatz-RDMS ohne Unterbrechung weitergeführt würde. 2.3.8. Der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 sieht weiterhin - entsprechend der Empfehlung des OVG NRW -, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 18, die Ermittlung der Geräuschimmissionen an geeigneten Ersatzimmissionsorten (EIO) gemäß Nr. A 3.4.2 des Anhangs zur TA Lärm vor. Nach Inhaltsbestimmung Nr. I 4.3 des Änderungsbescheides ist die Anlage so zu betreiben, dass - soweit es den für das Grundstück des Klägers maßgeblichen Ersatzimmissionsort EIO 1 Nordost O1. betrifft - ein Immissionsreferenzwert von 52 dB(A) in der Kernbetriebszeit, von 48 dB(A) in der irrelevanten Tageszeit und von 36 dB(A) in der Nachtzeit nicht überschritten wird. Dass bei der Festlegung der Ersatzimmissionsorte die Bestimmungen der TA Lärm nicht beachtet wurden, ist weder vorgetragen worden noch für das Gericht sonst ersichtlich. Nach Anhang Nr. A.3.4.2 Absatz 2 der TA Lärm ist für jeden Ersatzimmissionsort bei der Prognose nach Nr. A.2 ein Beurteilungspegel anzugeben, der nach Nr. A.2.5.1 des Anhangs zur TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten und Ersatzimmissionsorten als Mittelungspegel (LAeq) zu berechnen ist. Dies ist in Inhaltsbestimmung Nr. I 4.3 der Änderungsgenehmigung für jeden Ersatzimmissionsort geschehen. Warum diese Immissionsrichtwerte keine Beurteilungspegel i.S.d. Anhang Nr. A 3.4.2 TA Lärm sein sollen - so der Schriftsatz des Klägers vom 17.10.2012, Seite 12 - erschließt sich dem Gericht nicht und ist vom Kläger auch nicht näher dargelegt worden. Ebenfalls ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass der für die Bestimmung der Immissionsbelastung an seinem Grundstück maßgebliche Ersatzimmissionsort EIO 1 Nordost O1. ungeeignet sein könnte. Für die Standorte von Ersatzimmissionsorten gilt nach Anhang Nr. A 3.4.2 zur TA Lärm, dass diese für die am jeweiligen Immissionsort durch den Betrieb der Anlage entstehende Immissionsbelastung kennzeichnend und in der Regel näher als der Immissionsort zur emittierenden Anlage gelegen sein müssen und dass der Pegel des Anlagengeräusches dort ausreichend weit über dem Fremdgeräuschpegel liegt. Bei der Suche nach geeigneten Standorten für die Ersatzimmissionsorte hat die C5. GmbH verschiedene Negativkriterien - wie die Nähe zu öffentlichen Verkehrswegen, zur Windkraftanlage Q. und zu Wohnnutzungen - berücksichtigt, um eine Beeinflussung der Ersatzimmissionsorte durch Fremdgeräusche nach Möglichkeit ausschließen. Dass der Ersatzimmissionsort EIO 1 Nordost O1. nach Auffassung der C5. GmbH in Anwendung dieser Kriterien geeignet und deshalb für die am Immissionsort IP 11 entstehende Immissionsbelastung repräsentativ ist, ist im Gutachten vom 24.07.2012 (Seite 48) schlüssig begründet worden und insbesondere vor dem Hintergrund der beigefügten Luftbildaufnahmen für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar. Inwiefern der EIO 1 Nordost O1. im o.g. Sinne durch Fremdgeräusche wesentlich beeinflusst wird, die seine Eignung als Ersatzimmissionsort in Frage stellen, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Substantiierte Angaben dazu fehlen. Im Schriftsatz vom 17.10.2012 wird lediglich behauptet, ein "Nachweis" dafür, dass der Anlagenpegel an den Ersatzimmissionsorten über dem Fremdgeräuschpegel liege, sei nicht geführt worden. Angesichts der detaillierten Darlegungen im Gutachten der C5. GmbH vom 24.07.2012 zu den maßgeblichen Auswahlkriterien - u.a. der größeren Nähe des Ersatzimmissionsortes EIO 1 zur Anlage der Beigeladenen bei gleichzeitig größerer Entfernung zu den Landesstraßen L 755 und L 952 - hätte es hier näherer Ausführungen bedurft. Im Übrigen hat auch die L1. in ihrem Gutachten vom 22.08.2012 bestätigt (Seite 44), dass die Ersatzimmissionsorte EIO Nordost O1. und Süd Q. auf Grund der weitgehend freien Verbindung zwischen der Teststrecke und den Immissionsorten gut geeignet seien. Der Einfluss von Fremdgeräuschen sei hier - im Vergleich zu den Immissionsorten - deutlich reduziert. Soweit der Kläger vorträgt (Schriftsatz vom 17.10.2012, Seite 14), die Festlegung von Ersatzimmissionsorten sei nur für die erstmalige Validierung der Emissionsmessungen an den RDMS zulässig, dauerhafte Immissionsmessungen könnten und müssten aber dann an den relevanten Immissionsorten stattfinden, ist dies unzutreffend. Da zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die von einer Anlage ausgehenden Immissionen nicht gemessen werden können, kann zu diesem Zeitpunkt lediglich mithilfe einer Ausbreitungsrechnung nach Anhang 2 der TA Lärm die voraussichtlich entstehende Immissionsbelastung prognostiziert werden. Vgl. Jarass, a.a.O. § 6 Rdn. 16. Liegt diese Prognose - mit Blick auf das hier vorgesehene akustische Monitoring an den RDMS - "auf der sicheren Seite", ist die Anlage unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genehmigungsfähig. Ein dauerhaftes "Monitoring" an den Immissions- oder Ersatzimmissionsorten ist weder nach dem Genehmigungsbescheid vorgesehen noch rechtlich geboten. Denn darauf, dass gegenüber dem Betreiber schon mit der Genehmigungserteilung Immissionsmessungen an Immissionsorten oder Ersatzimmissionsorten angeordnet werden, hat ein Nachbar keinen Anspruch. Die Entscheidung, ob und an welchen Orten derartige Immissionsmessungen nach Aufnahme des Betriebes gegenüber dem Betreiber angeordnet werden (vgl. §§ 26 und 28 BImSchG) oder ob solche Messungen im Rahmen der Überwachung selbst durchgeführt werden (§ 52 BImSchG), steht - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat (vgl. Schriftsatz vom 24.10.2012, Seite 17) - im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Wenn der Beklagte sich dafür entschieden hat, nach Aufnahme des Betriebs im Rahmen der Überwachung "regelmäßig und unangekündigt" an den Ersatzimmissionsorten Messungen durchzuführen (so der Hinweis unter Nr. III 6 des Änderungsbescheides vom 27.08.2012) und von entsprechenden Auflagen gegenüber der Beigeladenen absieht, so hat er dass ihm zustehende Ermessen jedenfalls nicht in einer Weise ausgeübt, die subjektive Rechte des Klägers verletzt. 2.3.9 Soweit es die durch vom Zu- und Abfahrverkehr entstehende Lärmbelästigung betrifft, hat das OVG NRW bereits in dem vom Kläger angestrengten Normenkon-trollverfahren, vgl. OVG NRW Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 2010 = juris Rn 293 ff., festgestellt, dass der durch den Zu- und Abfahrverkehr auf öffentlichen Straßen - hier der L 755 - entstehende Verkehr nach Nr. 7.4 TA Lärm nicht dem Betrieb zugerechnet werden kann. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm sind diese als dem Betrieb zuzurechnende Geräusche nur zu berücksichtigen, sofern sie in einem Abstand von bis zu 500 m zu dem Betriebsgrundstück entstehen. Dies ist - wie das OVG NRW ebenfalls bereits ausgeführt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 298, bei keinem der in Betracht zu ziehenden Immissionsorte, also auch dem Grundstück des Klägers (IP 11), der Fall. Das Grundstück des Klägers liegt ca. 2 km von der Zufahrt der L 755 zum Betriebsgrundstück der Beigeladenen entfernt und nicht in einem Gebiet i.S.d. Nr. 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm. Im Übrigen hat der Beklagte bereits im Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 unter Bezugnahme auf das im Bauleitplanverfahren erstellte schalltechnische Gutachten ausgeführt, dass die Verkehrsbelastung auf der L 755 2405 Kfz/d beträgt und der durch den Betrieb zusätzliche entstehende Verkehr von max. 400 Fahrzeugbewegungen am Tag deshalb bei weitem nicht geeignet sei, die vorhandene Verkehrslärmbelastung um mehr als 3 dB(A) zu erhöhen (Seite 45 ff. des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011). Soweit der Kläger geltend macht (vgl. Schriftsatz vom 17.10.2012, Seite 11), sämtliche schallschutztechnischen Betrachtungen hätten den Ziel- und Quellverkehr zu Veranstaltungen, die nicht dem Motorsport zuzurechnen seien, außer Betracht gelassen, ist dieser Vortrag ebenfalls nicht geeignet, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung vom 24.10.2012 hierzu zu Recht ausgeführt (Seite 14), dass derartige Veranstaltungen zwar im immissionsschutzrechtlichen Konzept aufgeführt seien, aber weder Gegenstand der Genehmigung vom 29.07.2011 noch der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 seien und hierfür ein zusätzliches immissionsschutzrechtliches (§§ 15 oder 16 BImSchG) oder anderes Genehmigungsverfahren auf der Grundlage von Vorschriften des OBG NRW, der BauO NRW oder des LImSchG NRW) erforderlich sei, wenn die Beigeladene beabsichtige, derartige Veranstaltungen durchzuführen. Von daher erübrigen sich Ausführungen zu den vom Kläger bei derartigen Veranstaltungen geltend gemachten Ziel- und Quellverkehr. 2.3.10 Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass grundsätzlich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von einem genehmigungskonformen Betrieb auszugehen ist. Ein nicht genehmigungskonformer Betrieb kann die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage stellen. Für den Fall, dass der Betrieb nach Erteilung der Genehmigung nicht deren Anforderungen entsprechend erfolgt, obliegt es vielmehr der jeweiligen Überwachungsbehörde, den genehmigungskonformen Betrieb sicherzustellen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Genehmigung derart ausgestaltet ist, dass schon von vornherein erkennbar ist, dass die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht sichergestellt ist. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 13.12.2010 - 6 K 294/08 -, juris Rn. 228. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Ob der Betrieb in der jetzt genehmigten Form wirtschaftlich noch tragfähig ist - was der Kläger bestreitet -, hat das Gericht schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Genehmigung nach dem BImSchG anlagenbezogen ist (§§ 3 Abs. 5 und 6 BImSchG) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betreibers keine Genehmigungsvoraussetzung ist. Im Übrigen handelt es sich insoweit um reine Spekulationen, die durch keine nachprüfbaren Umstände belegt werden. Dem Einwand des Klägers, dass der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 zu Grunde liegende Monitoringkonzept sei derart kompliziert, dass es in der Praxis nicht umsetzbar sei, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu folgen. Das Monitoringkonzept der C5. GmbH wurde von der L1. mit dem Ergebnis überprüft, dass das Konzept dem Stand der Technik entspreche und sich bei vielen weiteren Einsatzbereichen der akustischen Überwachung bewährt habe. Es sei allerdings deutlich aufwendiger als bei bisher bekannten Anlagen (Seite 4 des Gutachtens). Aus einem besonderen konzeptionellen Aufwand kann aber noch nicht auf eine technische Undurchführbarkeit geschlossen werden. Rein spekulativ ist der Vortrag des Klägers, der Beigeladenen werde es nicht gelingen, ausreichend geschultes Personal für eine Umsetzung des akustischen Monitorings zu bekommen. Soweit der Kläger geltend macht, es sei zu befürchten, dass die Beigeladene bei einem Ausfall des Monitoringsystems, insbesondere der RDMS, nicht den Beklagten informiere und die Anlage weiterbetreiben werde, unterstellt er erneut einen nicht genehmigungskonformen, den Nebenbestimmungen Nr. II D 33.1 bis 33.3 der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 widersprechenden Betrieb, den das Gericht nicht berücksichtigen kann. Unabhängig davon erscheinen die Befürchtungen des Klägers mit Blick auf die im Änderungsbescheid festgelegten Berichtspflichten (Nebenbestimmungen Nr. II E 36 bis 37) wenig realistisch. Die über das Monitoringsystem erfassten Daten sind in Tagesdatensätzen (Nr. II E 36.2), Monatsmessberichten (Nr. II E 37.1) und Jahresmessberichten (Nr. II E 3) zu speichern und dem Beklagten vorzulegen; Monatsmessberichte sind außerdem für die Öffentlichkeit einsehbar auf der Homepage des Betreibers einzustellen (Nr. II E 37.1). Ausfallzeiten der RDMS sind - wie die C5. GmbH in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - ohne Weiteres aus den übermittelten Daten ablesbar, sodass ein trotzdem erfolgter Weiterbetrieb für die Genehmigungsbehörde und Dritte feststellbar wäre. Dass die Beigeladene das Risiko eines nachprüfbar nicht genehmigungskonformen Betriebes eingeht - was die Genehmigungsbehörde zu Maßnahmen nach den §§ 20, 21 BImSchG berechtigen würde -, hält das Gericht daher auch für wenig wahrscheinlich. 3. Der Erteilung einer Teilgenehmigung stand letztlich auch nicht § 8 Satz 1 Nr. 1 BImSchG entgegen. Das Gericht lässt dahin stehen, ob diese Vorschrift überhaupt nachbarschützende Wirkung entfaltet. Jedenfalls hat die Beigeladene das erforderliche berechtigte Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung ausreichend dargelegt. Ein derartiges berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht, wenn bei umfangreichen Anlagen Planung und Ausbau sinnvollerweise in Abschnitten vorgenommen werden. Vg. Jarass, a.a.O., § 8 Rn. 6; Dietlein in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8 BImSchG Rn. 65. m.w.N. Im Erläuterungsbericht der Beigeladenen vom 01.10.2010 zum Genehmigungsantrag vom 12.10.2010 (Seite 7) wird hierzu ausgeführt, dass mit der Errichtung des Nasshandlingkurses wegen noch nicht abgeschlossener Bodensetzungen derzeit nicht begonnen werden könne und deshalb später ein weiteres Genehmigungsverfahren durchgeführt werde. Für die Genehmigung der Showrooms gelte im Ergebnis nichts anderes, da die Planung und Gestaltung der Showrooms nachfrageorientiert und bedarfsgerecht nach Aufnahme der Nutzung erfolgen solle. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. IV. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegt. Weder weicht das Gericht von einer Entscheidung des OVG NRW, des BVerwG, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert, dass mit der Entscheidung eine Rechtsfrage entschieden wird, die bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.04.2012 - 12 A 3020/11 -, juris Rn. 4, und vom 09.04.2008 - 6 A 931/06 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 23.07.2012 - 12 ZB 11.999 -, juris Rn. 10. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die zu beantwortenden und entscheidungserheblichen Rechtsfragen, insbesondere die Frage, welche Anforderungen an eine "auf der sicheren Seite" liegenden Lärmprognose zu stellen sind, sind obergerichtlich - namentlich auch durch den im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 03.05.2012 - geklärt. Ob das dem Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.08.2012 zu Grunde liegende Monitoringkonzept der Beigeladenen diesen Anforderungen gerecht wird, ist eine Frage des Einzelfalles, der keine über den Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Wegen der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kann das Gericht die Berufung nicht zulassen, weil ein derartiger Zulassungsgrund in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufgeführt ist. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.