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Urteil

2 K 1334/11 2 K 1338/11 2 K 1350/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:1025.2K1334.11.2K1338.00
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Tenor

Die  Bescheide der C.                E.       vom 03.06.2011 und vom 06.06.2011 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten der Verfahren.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide der C. E. vom 03.06.2011 und vom 06.06.2011 werden aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten der Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin gehört zu den führenden Anbietern für nationale und internationale Schwer- und Spezialtransporte. Zum Fuhrpark der Klägerin gehören fast 400 Fahrzeuge, darunter Schwertransporter bis maximal 180 t Zuladung. Der Klägerin wurden von der C. E. in den Jahren 2008 bis 2010 in einer Vielzahl von Fällen Ausnahmegenehmigungen betreffend das zulässige Gesamtgewicht sowie der zulässigen Gesamtlänge gem. § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - erteilt. Die Ausnahmen betrafen eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts (im Fall 2 K 1334/11 bis zu 66 t), der zulässigen Gesamtlänge (2 K 1350/11, bis zu 22,60 m) sowie beides (2 K 1338/11, bis zu 72 t und 27,15 m Länge). Die Ausnahmegenehmigungen waren befristet erteilt, und zwar betreffend das Verfahren 2 K 1334/11 bis zum 30.06.2016; betreffend das Verfahren 2 K 1338/11 bis zum 30.06.2015; betreffend das Verfahren 2 K 1350/11 bis zum 28.02.2016. Am 10.12.2010 teilte die C. E. der Klägerin telefonisch mit, dass zahlreiche Dauerausnahmegenehmigungen aufgrund einer fehlerhaften Anwendung der sog. „NRW-Regelung“ und einer ebenfalls fehlerhaften Anwendung der Richtlinien betreffend die Kurveneigenschaften nicht korrekt seien und deshalb zurückgenommen bzw. ersetzt werden müssten. Nach Gesprächen mit der Klägerin erfolgte mit Schreiben vom 08.03.2011 die Gelegenheit, zur beabsichtigten Rücknahme der Ausnahmegenehmigungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 08.04.2011 wies die Klägerin darauf hin, dass manches dafür spreche, den Ablauf der Befristungen abzuwarten. Mit Bescheiden vom 03.06.2011 und 06.06.2011 nahm die C. E. die erteilten Ausnahmegenehmigungen teilweise zurück, soweit sie ein zulässiges Gesamtgewicht bei Beförderung mehrerer Betonfertigteile von über 50 t vorsah (2 K 1334/11), soweit sie eine zulässige Gesamtlänge von über 20,60 m vorsah (2 K 1350/11) und soweit sie eine Gesamtlänge von über 25,15 m sowie bei Beförderung mehrerer Betonfertigteile ein zulässiges Gesamtgewicht von über 50 t vorsahen (2 K 1338/11). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausnahmegenehmigungen seien hinsichtlich der Ausnahme zum zulässigen Gesamtgewicht auf die sog. „NRW-Regelung“ gestützt gewesen. Diese habe vorgesehen, dass beim Transport von Fertigbetonteilen für Industrie- und Wohnungsbau bei einem Transport innerhalb Nordrhein-Westfalens auch mehrere Teile zu einem Transport zusammengefasst werden könnten. Dabei habe die Regelung in Verbindung mit der im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - bindenden Verwaltungspraxis die Genehmigung eines Gesamtgewichts des Sattelkraftfahrzeuges von max. 50 t erlaubt. Aus Versehen seien höhere Gesamtgewichte genehmigt worden (hier 66 t und 72 t). Die Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Länge beruhe auf der Richtlinie 9 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von § 70 StVZO. Danach seien Ausnahmegenehmigungen für Sattelkraftfahrzeuge über 16,50 m Länge nur möglich, wenn bestimmte Kurvenlaufeigenschaften eingehalten werden. Die genehmigten Ausnahmen von der Gesamtlänge seien damit nicht vereinbar (22,60 m und 27,15 m). Die Teilrücknahme der Ausnahmegenehmigungen finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW - VwVfG NRW -. Die ursprünglich erteilten Ausnahmegenehmigungen erwiesen sich als rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die „NRW-Regelung“ bzw. gegen die Richtlinie 9 verstießen. Bei der Ausübung des eingeräumten Ermessens habe sich die C. E. von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die mit den Ausnahmegenehmigungen genehmigten Maße überstiegen bei Weitem die rechtlich zulässigen Werte und stellten daher einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmens gegenüber anderen Mitbewerbern im Transportgewerbe mit korrekten Ausnahmegenehmigungen dar. In Anbetracht dessen scheine es nicht möglich, auf eine Teilrücknahme zu verzichten und abzuwarten, dass die Genehmigungen ausliefen. Auf der anderen Seite sei bei den Erwägungen berücksichtigt worden, dass die Klägerin eine gewisse Vorlaufzeit benötige, um die Erledigung ihrer Aufträge weiterhin zu gewährleisten und neu zu kalkulieren. Daher sei eine Umstellungszeit von über sechs Monaten gewährt worden. Die Klägerin hat am 21.06.2011 die vorliegenden Klagen erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die erteilten Ausnahmegenehmigungen stünden im Einklang mit § 70 StVZO, der Einschränkungen für Ausnahmen nicht vorsehe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Vermögensdispositionen getroffen und ihren Betrieb entsprechend eingerichtet habe. Zudem sei die Jahresfrist für eine Rücknahme gem. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW abgelaufen. Im Übrigen sei aus der Vielzahl anderer Bescheide über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen – teilweise aus den Jahren 1999 bis 2007 – zu ersehen, dass die nunmehr monierten Ausnahmegenehmigungen jedenfalls im Bereich der C. E. in jedem Fall üblich gewesen seien. Es sei also keineswegs so, dass die Genehmigungen rein willkürlich und ohne Prüfung erteilt worden seien. Die Frage der Ausübung des Rücknahmeermessens erfordere die Abwägung auch konkreter Überlegungen hinsichtlich der Gefährdung für die Sicherheit des Straßenverkehrsamtes. Das beklagte Land habe auf wirtschaftliche Vorteile gegenüber Mitbewerbern abgestellt. Dies sei nach Auffassung der Klägerin nicht zulässig. Vielmehr habe man zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigungen besonders in Ostwestfalen besonderen Wert darauf gelegt, möglichst schnelle und wirtschaftliche Regelungen zu treffen. Die Bescheide seien der Regelfall gewesen und als mit der „NRW-Regelung“ vereinbar angesehen worden. Insofern werde eine Zeugenvernehmung der mit der Ausnahmeerteilung befassten Mitarbeiter der C. in E. angeregt. Im Übrigen habe das beklagte Land in anderen Rechtsstreitigkeiten - betreffend etwa die Gebührenerhebung für die erteilten Ausnahmegenehmigungen - sich ausdrücklich darauf berufen, dass die Ausnahmegenehmigungen inhaltlich rechtmäßig erstellt worden seien. In den Verfahren betreffend die Gebühren für die Ausnahmegenehmigungen habe der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahmebescheide selbst außer Frage stünde. Es habe sich ganz offensichtlich nicht um „ein Versehen einzelner Mitarbeiter“ gehandelt. Bereits im Jahre 2001 habe die Klägerin versucht, die „NRW-Regelung“ mit Gesamtgewichten über 40 t und auch jenseits der 50 t in Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Bremen durchzusetzen. Die Klägerin habe sich damals sowohl an die C. E. aber auch an das Bundesverkehrsministerium gewandt. Es habe Anhörungen gegeben, die dann zu Ablehnungen der anderen Länder geführt hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei jedem, auch dem damaligen Regierungspräsidenten, bekannt gewesen, dass die „NRW-Regelung“ zur Reduzierung der Menge des Verkehrs großzügig angewandt worden sei. Diese Regelung habe der derzeitigen Behördenpraxis entsprochen. Die Klägerin beantragt, die Teilrücknahmebescheide vom 03.06.2011 (2 K 1350/11) und vom 06.06.2011 (2 K 1338/11 und 2 K 1334/11) aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei unbestritten, dass in Nordrhein-Westfalen eine Regelung bestanden habe, die den Transport von mehreren Fertigbetonteilen für den Industrie- und Wohnungsbau auch dann erlaubte, wenn dadurch das nach StVZO zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde. Allerdings sei eine solche Überschreitung nur bis zu einem Gesamtgewicht von 50 t möglich gewesen. Tatsächlich seien der Klägerin aber deutlich höhere Gesamtgewichte genehmigt worden. Die Teilrücknahmebescheide seien nicht deshalb erlassen worden, weil in den Ausnahmegenehmigungen die „NRW-Regelung“ angewandt worden sei, sondern weil die „NRW-Regelung“ falsch angewandt worden sei. Die in den Teilrücknahmebescheiden benutzte Formulierung „aufgrund eines Versehens“ sei dort synonym für „Fehler“ oder „Irrtum“ verwandt worden. Bereits die große Zahl der fehlerhaften Ausnahmegenehmigungen zeige, dass es sich nicht um eine „versehentliche“ Genehmigung i. S. v. „unabsichtlich“, „unbewusst“ oder „zufällig“ gehandelt habe. Letztlich lasse sich aus der Sicht des Landes nicht abschließend klären, wie die Genehmigungen zustande gekommen seien. Die Mitarbeiter seien schließlich für die Behörde nicht mehr greifbar. Die Formulierung „aus Versehen“ sei gewählt worden, weil andere Deutungsversuche nicht beweisbar gewesen seien. Eine neutralere Formulierung als diese sei auch heute noch nicht für die Beklagtenseite ersichtlich. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. , T1. , M. sowie der Zeugin Q. . Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2012. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die Gegenstände der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Teilrücknahmebescheide der C. E. vom 03.06.2011 und vom 06.06.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das beklagte Land stützt die (teilweise) Rücknahme der der Klägerin erteilten Ausnahmegenehmigungen auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Hier spricht alles dafür, dass die von der C. E. der Klägerin erteilten Ausnahmegenehmigungen, die begünstigende Verwaltungsakte darstellen, rechtswidrig waren. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde. Die Vorschrift soll Abweichungen von den generellen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung dieser Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1388/05 -, in: juris unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 21.02.2002 - 13 C 33.01 - und vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 -, ebenfalls veröffentlicht in juris. Dies setzt wiederum voraus, dass der typische Regelfall der jeweiligen Verbotsnorm vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Regelung sowie der damit verbundenen Intention des Verordnungsgebers ermittelt wird. So dienen die Vorschriften über die höchstzulässige Länge von Kraftfahrzeugen und Anhängern gem. § 32 Abs. 3 StVZO der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die eine Ausnahmeerteilung hinsichtlich der höchstzulässigen Länge nur nach strengem Maßstab bei besonderer individueller Härte, der mit zumutbaren Maßnahmen nicht begegnet werden kann, zulässt. Die in § 34 StVZO geregelten Gewichtsgrenzen sind zum Zwecke der Straßenschonung festgelegt worden. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 17.05.2006, a.a.O.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 34 Rdnr. 2, § 32 RdNr. 7. Eine solche besondere Ausnahmesituation, die über rein wirtschaftliche Vorteile hinaus ein Abweichen von dem zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bzw. zum Schutz der Infrastruktur bestehenden Längen- und Gewichtsbeschränkungen erfordert hätte, ist hier nicht ersichtlich. Auch eine Ermessensbindung des beklagten Landes durch Anwendung der sogenannten „NRW-Regelung“ in ständiger Verwaltungspraxis vermag eine Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigungen nicht zu begründen, soweit diese - über deren Grenzen hinaus - erteilt worden sind. Insofern kommt als zu berücksichtigende Verwaltungspraxis hier nicht die abweichende Praxis im Bereich der C. E. in Betracht, sondern allenfalls die im Übrigen im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes sowie auch in allen anderen Bundesländern geübte und von der Rechtsprechung gebilligten Verwaltungspraxis. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 - 2 K 1643/03 -, Bay. VGH, Urteil vom 11.02.1992 - 11 B 91.522 -; VG Augsburg, Urteil vom 08.12.2009 - Au 3 K 09.672 -, alle veröffentlicht in juris. Auch die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW steht dem Widerruf nicht entgegen. Gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Rücknahmefrist beginnt damit erst dann zu laufen, wenn die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8.00 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 15 A 528/10 -, beide veröffentlicht in juris. Der Behörde müssen also alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen einschließlich des für die Ermessensausübung wesentlichen Sachverhalts bekannt sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Jahresfrist in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW eine Entscheidungs- und nicht eine Bearbeitungsfrist dar mit der Folge, dass der Beginn der Frist voraussetzt, dass der für die Zurücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts zuständige Amtswalter positive Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die die Entscheidungsreife der Angelegenheit herbeiführen, indem sie es der Behörde objektiv ermöglichen, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme/den Widerruf zu befinden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – Gr. Sen. 1 und 2. 84 -, sowie Urteile vom 19.12.1995 – 5 C 10.94 – und vom 24.01.2001 – 8 C 8.00 -, alle veröffentlicht in juris. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2008 – 2 B 60.08 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 – 15 A 528/10 -; ausdrücklich auch Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.1997 – 7 RAr 40/96 -, jeweils veröffentlicht in juris. Nach diesen Maßstäben, von denen abzuweichen das Gericht keinen Anlass sieht, ist die Jahresfrist für den teilweisen Widerruf der Ausnahmegenehmigungen gewahrt, denn eine Anhörung kann hier frühestens in der Besprechung vom 21.01.2011 gesehen werden. Spricht nach alledem alles dafür, dass die ermessenseröffnenden Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme vorliegen, so hat das beklagte Land nach Auffassung des Gerichts hier jedoch das ihm danach eingeräumte Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt. Ermessensfehlerhaft erweist sich eine Entscheidung insbesondere dann, wenn die Behörde wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, die zu berücksichtigen wären. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 114 RdNr. 12 m. w. N. Des Weiteren muss die Behörde ihre Ermessensentscheidung unter korrekter Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf der Grundlage eines zutreffenden und im entscheidungserheblichen Umfang vollständig ermittelten Sachverhalts treffen. Von einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens nach Maßgabe des § 40 VwVfG kann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen und falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Vgl. Kopp/Schenke/VwGO, § 114 RdNr. 12 mit Hinweisen auf die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2003 - 8 B 1362/03 -, veröffentlicht in juris m.w.N. Zu den vollständig zu ermittelnden und zutreffend anzunehmen und darzustellenden tatsächlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme gehören insbesondere alle Tatsachen, die den Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes betreffen. Der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes hat seinen Ursprung in dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist einerseits der Rechtsgrundsatz der materiellen Gerechtigkeit, also auch der materiellen Richtigkeit behördlicher Entscheidungen und andererseits der Rechtsgrundsatz der Rechtssicherheit abzuleiten. Dabei schließt die Rechtssicherheit den Grundsatz ein, dass bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten auf die Bestandskraft dieses Verwaltungsakts zu beachten ist. Mithin gehört die grundsätzliche Möglichkeit, gegenüber der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ein Recht auf Vertrauensschutz geltend zu machen, zu den im Rechtsstaatsprinzip verfassungskräftig verankerten Geboten. So BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 - 3 C 9.85 - veröffentlicht in juris, m.w.N. Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch grundsätzlich anerkannt, dass unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch ein Vorbringen erheblich ist, der Beklagte sei für die Rechtswidrigkeit der rückgenommener Bescheide in einem solchen Maße verantwortlich gewesen, dass der Rücknahme der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht. So BVerwG, Beschluss vom 28.09.1994 - 11 C 3/93 - in: juris. Selbst wenn die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts auf unrichtigen Angaben des Begünstigten beruht, kann eine Mitverantwortung der Behörde wegen mangelnder Sorgfalt im Einzelfall dazu führen, dass die Rücknahme des Verwaltungsakts entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB als eine unzulässige Rechtsausübung bewertet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 a.a.O. Nach Auffassung des Gerichts sind in den vorliegenden Sachen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen Umstände festzustellen, die vom beklagten Land eine besondere, die genannten Umstände in den Blick nehmende und diese gegeneinander und gegen das Interesse an einer Teilrücknahme der Bescheide abwägende sowie diesbezüglich schriftlich begründete Entscheidung gefordert hätten, die die angefochtenen Bescheide nicht enthalten. Die C. E. hat in ihren Bescheiden ausdrücklich ausgeführt, bei der Ausübung des eingeräumten Ermessens habe sie sich von der Erwägung leiten lassen, dass die mit den Ausnahmegenehmigungen genehmigten Maße bei weitem die rechtlich zulässigen Werte überstiegen und dies einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil der Klägerin gegenüber anderen Mitbewerbern im Transportgewerbe mit korrekten Ausnahmegenehmigungen darstelle. In Anbetracht dessen erscheine es nicht als möglich, auf eine Teilrücknahme zu verzichten und abzuwarten, dass die Genehmigungen in den Jahren 2015 und 2016 auslaufen. Auf der anderen Seite sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin eine gewisse Vorlaufzeit benötige, um die Erledigung der Aufträge weiterhin zu gewährleisten und neu zu kalkulieren. Daher sei ihr eine Umstellungszeit von über 6 Monaten seit dem ersten Gespräch am 21.01.2011 eingeräumt worden. Darüber hinaus enthalten die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Überschreitungen des Gesamtgewichts die Formulierungen, diese Ausnahmegenehmigungen seien aufgrund eines Versehens erteilt worden. Im Erörterungstermin vom 13.10.2011 hat das beklagte Land dazu ausdrücklich klargestellt, die Formulierung „aus Versehen“ sei gewählt worden, weil andere Deutungsversuche nicht beweisbar gewesen seien. Soweit das beklagte Land auf die Überschreitung für eine Ausnahmegenehmigung rechtlich zulässigen Werte abstellt, beschreibt dies zunächst lediglich die ermessenseröffnenden Voraussetzungen für eine Rücknahme. Eine solche Ermessensausübung wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn es sich vorliegend um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens handelte, d.h. die das Ermessen einräumende Vorschrift ginge für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne aus. Dafür sind vorliegend Anhaltspunkte jedoch nicht ersichtlich. Soweit das beklagte Land für die vorliegenden Fälle davon ausgegangen ist, dass die Ausnahmegenehmigungen aufgrund eines Versehens erteilt worden sind, geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass diese Annahme nicht zutrifft. Selbst wenn man von der Ansicht des beklagten Landes ausgeht, die Formulierung „aufgrund eines Versehens“ sei dort synonym für „Fehler“ oder „Irrtum“ verwandt worden, so würde eine solche Deutung entgegen der Ansicht des beklagten Landes nur eine Deutung in Richtung eines „absichtslosen, irrtümlichen, unabsichtlichen, unbeabsichtigten, unbewussten, unfreiwilligen, ungewollten, unwissentlichen, zufälligen“ Fehlers oder Irrtums zulassen. Vgl. dazu Duden-Online, Synonym zu „versehentlich“, http://www.duden.de . Die Beweisaufnahme hat indessen nach Auffassung des Gerichts eindeutig ergeben, dass die Ausnahmegenehmigungen in keiner Weise unbeabsichtigt, sondern mit voller Absicht und in vollem Bewusstsein erteilt worden sind. Insbesondere der Zeuge T. , der von 1989 bis zum Jahre 2006 im zuständigen Dezernat der C. beschäftigt war, hat dazu ausgesagt, er habe die sogenannte „NRW-Regelung“ bereits von seinem Vorgänger übernommen. Es habe sich dabei einfach um einen Vermerk gehandelt, der bereits im Dezernat vorhanden gewesen sei. Dieser Vermerk sei inhaltlich erst dann verändert worden, nachdem ihn die Klägerin angesprochen habe und gefragt habe, ob er den neuen Fahrzeugtypen und der veränderten Technik möglicherweise angepasst werden könne. Er habe dann den Verfasser des ursprünglichen Vermerks, I. N. , im Ministerium angerufen und auf das Problem hingewiesen. Dieser sei mit der Veränderung des Erlasses in Anpassung an die neuen Fahrzeugtypen einverstanden gewesen. Dies habe in einem Beispielsfall eine Gesamtausnahme bis zu 72 Tonnen bei vierachsiger Zugmaschine und Vierachsaufleger ergeben. Er habe dieses Gespräch handschriftlich zu Papier gebracht, dies dem damaligen Sachgebietsleiter zur Kenntnis und dem damaligen Dezernenten zur Kenntnis und Entscheidung übergeben. Sein handschriftlicher Vermerk sei als abgesegnet zurückgekommen. Dieser Vermerk und die den vorliegenden Genehmigungen zum Ausdruck kommenden Überschreitungen seien so bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dezernat im Jahre 2006 angewandt worden. Diese Handhabung wurde im Übrigen auch vom Zeugen T2. insofern bestätigt, als er zumindest bestätigen konnte, dass es bei den von ihm in der Zeit von 2006 bis 2010 bearbeiteten Fällen in aller Regel um Verlängerungen bereits früher erteilter Genehmigungen gegangen sei. Er habe den vom Zeugen T. angesprochenen Vermerk gekannt und diese Unterlage etwa dreieinhalb Jahre lang als Entscheidungsrichtlinie benutzt. Das Gericht hat insgesamt keinen Anlass, an der Richtigkeit der Behauptungen dieser Zeugen zu zweifeln. Insbesondere der Zeuge T. hat insgesamt so detailliert und in die Einzelheiten gehende Erklärungen abgeben können, dass nicht der Eindruck entstehen konnte, die Aussage entspreche nicht tatsächlich Erlebten sondern sei zu seinen Gunsten geschönt. Für die letztere Annahme ergibt sich auch im Hinblick auf die Verurteilungen der Zeugen T2. und T. für das Gericht kein greifbarer Anhaltspunkt. Die Erfahrungen der Haft dürften den Zeugen nach Auffassung des Gerichts vielmehr eine deutliche Warnung zur Wahrheitspflicht sein, zumal sie auf ihre Aussage hin vereidigt worden sind. Soweit das beklagte Land im nachgelassenen Schriftsatz vom 07.11.2012 darauf hinweist, dass der vom Zeugen T. benannte Herr L. vom Ministerium einer Überschreitung der NRW-Regelung nach seinen Angaben nicht zugestimmt habe, übersieht dies, dass der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt hat, sich in Hinsicht auf die Veränderung des Erlasses mit I. N. im Ministerium abgestimmt habe. Auf dieser Abstimmung beruhe der gefertigte Vermerk. Dass nach den Angaben des beklagten Landes im nachgelassenen Schriftsatz ein Vermerk in Bezug auf die Angaben des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung in der Behörde aufgefunden worden sei, dieser aber nicht an der vom Zeugen angegebenen Stelle gefunden worden sei und auch nur mit einer Paraphe des Sachgebietsleiters und nicht mit einer Paraphe des Dezernenten versehen sei, steht den Angaben des Zeugen T. nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Diese beiden Tatsachen können auch dafür sprechen, dass es sich um ein anderes Papier handeln kann. Nach den auch insoweit glaubwürdigen Angaben der Zeugen steht des Weiteren für das Gericht fest, dass die maßgeblichen Entscheidungsträger, die Zeugen T. und T2. , die fraglichen Ausnahmegenehmigungen nicht etwa heimlich und versteckt ausgefertigt haben, sondern die Handhabung der Genehmigungen sowohl bei regelmäßigen Treffen zwischen den Regierungsbezirken thematisch behandelt als auch im Ministerium zumindest bekannt war. Dies ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Zeugen T. , sondern wird auch bestätigt durch die Aussage der Zeugin Q. , die sich zumindest an eine Besprechung mit anderen C1. erinnern konnte, bei der der Zeuge T2. seinerzeit dargelegt habe, dass er den Erlass anders interpretiere als die übrigen C2. und auch bei seiner Handhabung bleibe. Dass diese Handhabung in aller Offenheit praktiziert wurde, zeigt auch das von der Klägerin vorgelegte Schreiben vom 31.07.2001 an den damaligen S. , in dem auf die von anderen Bundesländer nicht geteilte Genehmigungspraxis hingewiesen wird. Insgesamt sieht das Gericht keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugen zu zweifeln. Insbesondere die Bedenken des beklagten Landes gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen T. unter Hinweis auf das besondere Näheverhältnis zwischen dem Zeugen T. und der Klägerin teilt das Gericht nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht. Dabei war neben dem oben Dargelegten zu berücksichtigten, dass der Zeuge und der Geschäftsführer der Klägerin während der Beweisaufnahme nicht versucht haben, einen anderen Eindruck zu erwecken, sondern ausdrücklich auf ein gutes Verhältnis Bezug genommen haben. Nach alledem ergibt sich, dass von einer Erteilung der Ausnahmegenehmigungen aufgrund eines Versehens nicht die Rede sein kann. Dass das beklagte Land bei seiner Rücknahmeentscheidung somit von einer fehlerhaften Darstellung des Zustandekommens der Ausnahmegenehmigungen ausgegangen ist, hat nach Auffassung des Gerichts nahezu zwangsläufig dazu geführt, dass die sich bei Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts aufdrängenden Fragen hinsichtlich des Vertrauensschutzes bei der Ermessensentscheidung unberücksichtigt geblieben sind. Daran ändert es auch nichts, wenn das beklagte Land im nachgelassenen Schriftsatz ausdrücklich ausführt, die gewonnenen Erkenntnisse hätten im Rahmen eines „Erst-Recht-Schlusses“ eine Rücknahmeentscheidung erst Recht motivieren können. Ebenso wenig wie die Versicherung, dass sich das beklagte Land über die einschlägigen Tatsachen jederzeit völlig im Klaren gewesen sei, haben diese Erwägungen jedenfalls im angefochtenen Bescheid weder einen Niederschlag gefunden noch lassen die angefochtenen Bescheide eine Auseinandersetzung mit diesen für eine Ermessensausübung wesentlichen Tatsachen erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.