Beschluss
8 B 1362/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs.1 Nr.1 StVZO kann auf wiederholten sicherheitsrelevanten Verkehrsverstößen des Antragstellers beruhen.
• Bei der Ermessensausübung nach § 70 Abs.1 Nr.1 StVZO sind sowohl der technische Zustand des Fahrzeugs als auch die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen.
• Die Behörde muss bei versagenden Ermessensentscheidungen einen zutreffend ermittelten, entscheidungserheblichen Sachverhalt zugrunde legen; unbelegte Vermutungen sind unzulässig.
• Die vorübergehende Nichterteilung weiterer Einzelgenehmigungen ist verhältnismäßig, wenn sie zeitlich begrenzt ist und dem Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dient.
Entscheidungsgründe
Versagung von Ausnahmegenehmigungen nach §70 StVZO wegen wiederholter Verstöße • Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs.1 Nr.1 StVZO kann auf wiederholten sicherheitsrelevanten Verkehrsverstößen des Antragstellers beruhen. • Bei der Ermessensausübung nach § 70 Abs.1 Nr.1 StVZO sind sowohl der technische Zustand des Fahrzeugs als auch die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. • Die Behörde muss bei versagenden Ermessensentscheidungen einen zutreffend ermittelten, entscheidungserheblichen Sachverhalt zugrunde legen; unbelegte Vermutungen sind unzulässig. • Die vorübergehende Nichterteilung weiterer Einzelgenehmigungen ist verhältnismäßig, wenn sie zeitlich begrenzt ist und dem Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dient. Die Antragstellerin beantragte am 23.06.2003 eine Ausnahmegenehmigung nach §70 Abs.1 Nr.1 StVZO für einen Einzeltransport und verlangte ergänzend die positive Bescheidung bis 24.07.2003 eingehender weiterer Anträge. Die Antragsgegnerin verweigerte die Genehmigung für den beantragten Einzeltransport und kündigte an, bis zum 24.07.2003 keine weiteren Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Grundlage waren zahlreiche seit Februar 2002 dokumentierte Verkehrsverstöße der Antragstellerin bei Schwertransporten, darunter fehlende Erlaubnisse, Gewichtsüberschreitungen, Abweichungen von vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen und organisatorische Mängel. Die Antragstellerin bestritt die Bewertung nicht substantiiert, teils räumte sie einzelne Vorfälle ein oder führte auf wirtschaftliche Erwägungen. Das Verwaltungsgericht lehnte einstweiligen Rechtsschutz ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Anspruchsgrundlage und Ermessen: Grundlage ist §70 Abs.1 Nr.1 StVZO; die Vorschrift gewährt der Behörde Ermessen, wobei die Ermessensausübung an den Zwecken des §6 Abs.1 Nr.2 StVG (Sicherheit und Ordnung auf Straßen) zu orientieren ist. • Berücksichtigung der Person des Antragstellers: Die Norm erlaubt, neben technischen Gesichtspunkten auch die Verantwortlichkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, weil bei Dauergenehmigungen und Einzelgenehmigungen die Einhaltung von Vorschriften in seiner Verantwortung liegt. • Ermittlungspflicht der Behörde: Die Behörde muss auf einem zutreffend und in entscheidungserheblichem Umfang vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen; Vermutungen oder unvollständige Feststellungen genügen nicht. • Beurteilung der Vorwürfe: Die in den Akten dokumentierten Verstöße wurden überwiegend von der Antragstellerin eingeräumt oder nicht substantiiert bestritten; einzelne Verfahrenseinstellungen oder wirtschaftliche Erwägungen entkräften die Annahme schwerer Verstöße nicht. • Gewicht der Verstöße: Zahlreiche schwerwiegende Verstöße (fehlende Erlaubnisse, deutliche Gewichtsüberschreitungen, fehlende Begleitmaßnahmen, Abweichung von vorgeschriebenen Konvoiregeln, Anweisung zur Weiterfahrt trotz Polizeianordnung) begründen Zweifel an der Gewähr für Verkehrssicherheit und Ordnung. • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Die befristete Nichterteilung weiterer Einzelgenehmigungen bis 24.07.2003 ist geeignet, erforderlich und angemessen; sie trifft die Antragstellerin zwar wirtschaftlich, bleibt aber zeitlich begrenzt und lässt bestehende Dauergenehmigungen unberührt. • Schutzgrundrechte: Die Entscheidung verletzt die Berufsfreiheit und das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin nicht in unzumutbarer Weise, da mildere Mittel nicht ausreichend erschienen und die Maßnahme kurzzeitig ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4.7.2003 wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung und auch nicht auf positive Bescheidung weiterer bis zum 24.7.2003 eingehender Anträge. Die Antragsgegnerin durfte ihre Ermessensentscheidung auf die Vielzahl und Schwere der dokumentierten Verkehrsverstöße stützen; die Verstöße begründen Zweifel an der Gewähr für die öffentliche Verkehrsicherheit. Die befristete Ankündigung, bis zum 24.7.2003 keine weiteren Einzelgenehmigungen zu erteilen, ist verhältnismäßig, da sie zeitlich begrenzt ist, vorhandene Dauergenehmigungen unberührt lässt und angesichts vorausgegangener Abmahnungen sowie der dokumentierten Pflichtverstöße erforderlich erschien. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000,00 EUR festgesetzt.