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Urteil

8 K 1001/12

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, dass jemand Waffen oder Munition leichtfertig verwendet, fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.2 a WaffG. • Eine einmalige schwerwiegende Pflichtverletzung beim Umgang mit Waffen kann für eine negative Prognose zur künftigen Zuverlässigkeit ausreichen, insbesondere wenn der Betroffene die Gefährdungslage bagatellisiert oder widersprüchliche Angaben macht. • Schussabgaben ohne Kugelfang, ohne überblickbares Schussfeld oder ohne vorherige Vergewisserung, dass niemand gefährdet wird, sind als leichtfertig (grob fahrlässig) einzustufen. • Der Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 75 Abs.2 WaffG ist gerechtfertigt, wenn die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs.1 Nr.2 a WaffG feststeht.
Entscheidungsgründe
Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen leichtfertiger Schussabgabe • Bei Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, dass jemand Waffen oder Munition leichtfertig verwendet, fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.2 a WaffG. • Eine einmalige schwerwiegende Pflichtverletzung beim Umgang mit Waffen kann für eine negative Prognose zur künftigen Zuverlässigkeit ausreichen, insbesondere wenn der Betroffene die Gefährdungslage bagatellisiert oder widersprüchliche Angaben macht. • Schussabgaben ohne Kugelfang, ohne überblickbares Schussfeld oder ohne vorherige Vergewisserung, dass niemand gefährdet wird, sind als leichtfertig (grob fahrlässig) einzustufen. • Der Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 75 Abs.2 WaffG ist gerechtfertigt, wenn die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs.1 Nr.2 a WaffG feststeht. Der Kläger, langjähriger Jäger und Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, nahm an einer Gesellschaftsjagd teil. Beim Abernten eines Maisfeldes schoss er auf ein aus dem Maisfeld laufendes Wildschwein. Die Kugel verfehlte das Tier, durchdrang den in Engsaat stehenden Mais und traf einen Traktorfahrer (T1.) am linken Knie. Zeugen hörten nur einen Schuss; Untersuchungen ergaben Übereinstimmung der Patronenhülse mit dem Gewehr des Klägers, das Projektil ließ jedoch keine eindeutigen Abprallspuren erkennen. Das Amtsgericht verurteilte den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Die Waffenbehörde widerrief daraufhin die waffenrechtlichen Erlaubnisse mit der Begründung, der Kläger habe besonders ernst zu nehmende Pflichten als Jäger vernachlässigt. Der Kläger bestreitet, in Richtung des Maisfeldes geschossen zu haben, gibt widersprüchliche Angaben und verlangt die Aufhebung des Widerrufs. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Zuverlässigkeit nach § 5 Abs.1 Nr.2 a WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Betroffene werde Waffen oder Munition leichtfertig verwenden. Leichtfertigkeit entspricht regelmäßig grober Fahrlässigkeit bzw. einem gesteigerten Grad der Fahrlässigkeit. • Tatbestandliche Feststellungen: Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Kläger in Richtung des noch stehenden Maisfeldes geschossen hat und die Verletzung des Traktorfahrers auf diesen Schuss zurückzuführen ist; Zeugenaussagen und Fachgutachten stützen diese Feststellung. • Pflichtverletzung und Kenntnis: Als erfahrener Jäger kannte der Kläger die Unfallverhütungsvorschriften (VSG 4.4), die einen Schuss nur bei vorheriger Vergewisserung über die Gefahrenfreiheit und nur in Richtung eines Kugelfangs erlauben. Das Schießen in das Maisfeld oder entlang der Kante erfüllte diese Voraussetzungen nicht. • Bewertung der Leichtfertigkeit: Die Schussabgabe trotz erkennbarer Gefährdungslage und fehlendem Kugelfang stellt grobe Achtlosigkeit dar. Auch die späteren widersprüchlichen Einlassungen des Klägers sprechen gegen Einsicht und begründen Zweifel an künftiger zuverlässiger Führung von Waffen. • Prognose: Aus dem Verhalten lässt sich eine rationale, auf Lebenserfahrung gestützte Prognose ableiten, dass der Kläger künftig Waffen leichtfertig verwenden könnte; bei einer einmaligen, besonders schwerwiegenden Verfehlung kann dies genügen, insbesondere wenn der Betroffene das Verhalten bagatellisiert. • Rechtsfolge: Mangels Zuverlässigkeit war der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 75 Abs.2 i.V.m. § 45 Abs.2 Satz1 WaffG rechtmäßig; Nebenerlasse (z. B. Sicherstellung, Unbrauchbarmachung) sind ebenfalls zulässig. Die Klage wird abgewiesen; der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bleibt bestehen, weil der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig (§ 5 Abs.1 Nr.2 a WaffG) einzustufen ist. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellungen des Strafgerichts und das Sachverständigengutachten, wonach der Schuss in Richtung Maisfeld abgegeben wurde, ohne dass ein ausreichender Kugelfang oder ein überblickbares Schussfeld gegeben war. Das Verhalten des Klägers erfüllt den Tatbestand der Leichtfertigkeit (grob fahrlässig), zumal er die Gefährdung Dritter nicht ausreichend beachtete und später widersprüchliche Angaben machte. Aufgrund dieser Umstände war der Widerruf nach § 75 Abs.2 WaffG gerechtfertigt; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.